LGBl.Nr. 37/2026
LGBl.Nr. 37/2026
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Ortstaxe für einzelne Gemeinden des Tourismusverbands Salzkammergut angehoben wird (LGBl.Nr. 37/2026)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Ortstaxe für einzelne Gemeinden des Tourismusverbands Salzkammergut angehoben wird
(6. Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung)
StF: LGBl.Nr. 37/2026
Änderung
LGBl.Nr. 43/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025 , wird verordnet:
§ 1 Anhebung der Ortstaxe für einzelne Gemeinden des Tourismusverbands Salzkammergut
Die Höhe der Ortstaxe gemäß § 48 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 wird für einzelne Gemeinden des Tourismusverbands Salzkammergut wie folgt angehoben: 1. für die Gemeinden Bad Goisern am Hallstättersee, Gosau, Hallstatt und Obertraun ab 1. Oktober 2026 von 3,00 Euro auf 4,00 Euro; 2. für die Gemeinde Bad Ischl ab 1. November 2026 von 3,50 Euro auf 3,80 Euro; 3. für die Gemeinde St. Wolfgang ab 1. Mai 2026 von 2,90 Euro auf 3,60 Euro und ab 15. Jänner 2027 auf 4,20 Euro; 4. für die Gemeinden Innerschwand am Mondsee, Oberhofen am Irrsee, Oberwang, St. Lorenz, Tiefgraben und Zell am Moos ab 1. Mai 2026 von 2,40 Euro auf 3,10 Euro; 5. für die Gemeinde Mondsee ab 1. Juni 2026 von 2,40 Euro auf 3,10 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 43/2026 )
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Oö. Ortstaxen-Anhebungsverordnung, LGBl. Nr. 93/2025 , außer Kraft.