Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 42/1999

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 42/1999

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 1999, mit der Gebietsteile der Gemeinden Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz und Unterkohlstätten die Bezeichnung "Naturpark Geschriebenstein" erhalten (LGBl.Nr. 42/1999)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 1999, mit der Gebietsteile der Gemeinden Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz und Unterkohlstätten die Bezeichnung "Naturpark Geschriebenstein" erhalten
StF: LGBl. Nr. 42/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:

§ 1

Die Gebietsteile der freien Landschaft der Gemeinden Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz und Unterkohlstätten, die mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, mit der die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 19, als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, erhalten die Bezeichnung “Naturpark Geschriebenstein”.

§ 2

Die Grenzen des Naturparkes sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgesetzt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 1996, mit der Gebiesteile von Lockenhaus und Rechnitz die Bezeichnung “Naturpark” erhalten, LGBl. Nr. 58, außer Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage LGBl. Nr. 42/1999
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