LGBl. Nr. 47/2025
LGBl. Nr. 47/2025
Verordnung über die Festsetzung des Entgelts für Begleitpersonen (LGBl. Nr. 47/2025)
Langtitel
Verordnung über die Festsetzung des Entgelts für Begleitpersonen
StF: LGBl. Nr. 47/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 25. März 2025 aufgrund der §§ 44 Abs. 4 bis 6 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025 , verordnet:
§ 1
Begleitpersonenentgelt
Das von einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 44 Abs. 5 NÖ KAG vorliegt – pro Belegstag zu leistende Entgelt (Begleitpersonenentgelt) wird wie folgt festgesetzt: 1. Begleitperson zu Patienten ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr: € 14,43 2. Begleitperson zu Patienten ab dem vollendeten 11. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: € 21,70 3. Begleitperson zu Patienten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: € 43,40 4. Begleitperson zu Sonderklassepatienten € 43,40 5. Begleitperson im Familienapartment € 166,10
§ 2
Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. November 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Beitragssatzes für Begleitpersonen, LGBl. Nr. 71/2023 , außer Kraft.