BayVwVBes
DE - Landesrecht Bayern

BayVwVBes: 2032-F Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2010 Az. 23 - P 1502/1 - 022 - 16 997/10 (FMBl. 2011 S. 9) (StAnz. 2011 Nr. 2)

I.

Vorwort

Mit der Neufassung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F) wird die Besoldung der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Dienstherren erschöpfend durch Landesrecht geregelt. Die nachfolgenden Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) dienen der Interpretation der neuen gesetzlichen Vorschriften und sollen deren Anwendung erleichtern. Durch die Aufnahme von praxisnahen Beispielen werden dabei insbesondere die neuen Vorschriften zum Stufeneinstieg und Stufenaufstieg sowie die Überleitungsregelungen erläutert. Hervorzuheben sind insoweit die Art. 21, 30, 31 und 52 sowie die Übergangsvorschriften der Art. 103 ff. Die Struktur der BayVwVBes folgt dabei dem Aufbau des BayBesG. Soweit Besoldungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts inhaltlich weitgehend unverändert geblieben sind, werden die dazu vorhandenen Verwaltungsvorschriften in die ab 1. Januar 2011 geltenden BayVwVBes integriert und soweit erforderlich an die neuen bayerischen Rechtsvorschriften angepasst. Die Verwaltungsvorschriften sind in der Regel auch von den nichtstaatlichen Dienstherren zu beachten. Ausnahmen gelten dann, wenn diese gesetzlich zugelassen sind (z.B. bei Zuständigkeitsregelungen nach Art. 14 Satz 3 oder Art. 15 Abs. 3 BayBesG) oder sich aus dem Regelungsinhalt einer Norm ein Ermessensspielraum des Dienstherrn ableiten lässt; in diesem Fall wird den nichtstaatlichen Dienstherrn die Anwendung empfohlen.
Die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften ersetzen die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 21. Dezember 2001 (Beilage zum Staatsanzeiger 2002 Nr. 9), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. September 2009 (FMBl S. 360, StAnz Nr. 39).

Gliederungshinweise

Die Nummerierung der einzelnen Verwaltungsvorschriften entspricht der Artikelfolge des BayBesG. Die im Gesetz enthaltene Untergliederung in Teile und Abschnitte wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit ebenfalls auf die Verwaltungsvorschriften übertragen.
Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich in der Regel auf den Absatz des Artikels (z.B. enthält die Nr. 34.1 Hinweise zu Art. 34 Abs. 1 BayBesG); soweit allgemeine Hinweise zur jeweiligen Vorschrift erforderlich sind, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet und den Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (z.B. Nr. 21.0 mit allgemeinen Hinweisen zu Art. 21 BayBesG). Ab der dritten Ziffer folgen laufende Nummern. Bei Verwaltungsvorschriften zu Artikeln, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer. Diese Systematik soll die Suche nach der passenden Verwaltungsvorschrift zu einem bestimmten Artikel des BayBesG erleichtern, weshalb ihr der Vorzug vor einer fortlaufenden Nummerierung gegeben wird.
Sonstige Verwaltungsvorschriften, die sich nicht auf einen Artikel des BayBesG beziehen sind in den Anlagen 1 bis 5 enthalten.
Artikel ohne Bezeichnung sind solche des BayBesG.

Inhaltsübersicht

2. Bestandteile der Besoldung

2.1.1

¹Die Besoldung setzt sich aus Grund- und Nebenbezügen zusammen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Teilen 2 und 3 BayBesG). ²Durch die Differenzierung zwischen Grund- und Nebenbezügen werden rein alimentative Besoldungsbestandteile (Grundbezüge) und solche mit nur bedingt alimentativem Charakter (Nebenbezüge) voneinander abgegrenzt. ³Die Grundbezüge orientieren sich am statusrechtlichen Amt des Beamten oder der Beamtin. ⁴Dagegen bestimmen sich die Nebenbezüge in erster Linie nach dem Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten). ⁵Einzelne Nebenbezüge knüpfen darüber hinaus an die Dienstleistung an sich (jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen) bzw. an die Qualität dieser Dienstleistung (Leistungsbezüge) an. ⁶Die Abgrenzung zwischen Grund- und Nebenbezügen ist zudem von Bedeutung für die übrigen allgemeinen Vorschriften in Teil 1, soweit nicht in den folgenden Teilen Abweichungen geregelt sind. ⁷Sie ist außerdem von Bedeutung für andere beamtenrechtliche Rechtsgebiete, die generell auf die Besoldung oder speziell auf einzelne Besoldungsbestandteile verweisen.

2.1.2

¹Die Zuordnung der Begriffsbestimmung der Besoldung zu den allgemeinen Vorschriften in Teil 1 verdeutlicht, dass die einzelnen Besoldungsbestandteile für alle vom Gesetz erfassten Berechtigten Bedeutung haben können, es sei denn, in den besonderen Vorschriften ist etwas Abweichendes bestimmt. ²Auch die übrigen Vorschriften in Teil 1 finden auf die Besoldung grundsätzlich Anwendung, soweit sich nicht aus dem Regelungsinhalt der Vorschriften in den anderen Teilen etwas anderes ergibt.

2.1.3

¹Nicht zur Besoldung gehören die sonstigen Leistungen nach Teil 4 BayBesG. ²Hier handelt es sich z.B. um Kostenerstattungen oder Fürsorgeleistungen des Dienstherrn.

2.2.1

¹Die Aufzählung der Besoldungsbestandteile ist abschließend. ²Darüber hinausgehende Leistungen dürfen ohne gesetzliche Grundlage nicht gewährt werden. ³Kern der Grundbezüge ist das an das verliehene Amt (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) anknüpfende Grundgehalt. ⁴Die Normverweise in der Klammer zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 verdeutlichen das. ⁵Eine Besonderheit ergibt sich aus Art. 106 Abs. 2 Satz 2. ⁶Zum „entsprechenden Grundgehalt“ in diesem Sinn gilt in Fällen des Art. 106 Abs. 1 Satz 3 der Betrag der Grundgehaltsstufe, die am 31. Dezember 2010 erreicht war (vgl. Nr. 106.2.2).

2.2.2

¹Die neue Strukturzulage tritt an die Stelle der bisherigen allgemeinen Stellenzulage. ²Zu den Einzelheiten wird auf Nr. 33 verwiesen.

2.2.3.1

¹Amtszulagen galten im bisherigen Bundesrecht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 85 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) als Bestandteil des Grundgehalts, was vor allem von Bedeutung war für die Definition des in beamtenrechtlichen Vorschriften verwendeten Begriffs des „Endgrundgehalts“. ²An dessen Stelle ist vor dem Hintergrund der Neuordnung der Zuständigkeiten im Zuge der Föderalismusreform das Grundgehalt getreten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). ³Dem trägt die Regelung in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Rechnung, wonach die Amtszulage einen eigenständigen, dem Grundgehalt gleichgestellten Besoldungsbestandteil darstellt (vgl. Nr. 34.1.3). ⁴In Konsequenz bestimmt Art. 2 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), dass die Verleihung eines anderen Beförderungsamtes mit einer (höheren) Amtszulage eine Ernennung darstellt. ⁵Damit hat sich an der beamtenrechtlichen Rechtsposition von Beamten und Beamtinnen in Ämtern mit Amtszulage im Vergleich zum früheren Recht nichts geändert.

2.2.3.2

¹Mit der in Art. 34 Abs. 2 geregelten Zulage für besondere Berufsgruppen ist ein Systemwandel verbunden, der das Ziel hat, Stellenzulagen des früheren Bundesrechts, die für herausgehobene Funktionen gewährt worden sind, welche für eine bestimmte Berufsgruppe typisch und daher als zum Amtsinhalt gehörend zu bewerten sind, in eine der Amtszulage gleichstehenden Zulage umzuwidmen. ²Zu den Einzelheiten wird auf Nr. 34.2 verwiesen.

2.2.4

¹Die Einbeziehung des Familienzuschlags in die Grundbezüge stellt klar, dass im Neuen Dienstrecht in Bayern die familienbezogenen Besoldungsbestandteile den amtsbezogenen alimentativ gleichgestellt werden. ²Zu den Einzelheiten wird auf Nr. 35 ff. verwiesen.

2.2.5

¹Ihrer Zweckbestimmung nach ergänzt die Auslandsbesoldung im Fall einer dienstlichen Verwendung im Ausland die Inlandsbesoldung. ²Dem trägt ihre Zuordnung zu den Grundbezügen Rechnung.

2.3

¹Die Konkretisierung der Nebenbezüge dient der Abgrenzung der Besoldungsbestandteile, die an Verwendungen und Tätigkeiten anknüpfen, die nicht zwangsläufig auf Dauer ausgerichtet sind oder besondere Leistungen des Beamten oder der Beamtin voraussetzen (unständige Besoldungsleistungen). ²Die systematische Aufzählung der Nebenbezüge in Art. 2 Abs. 3 erleichtert auch deren Einbeziehung oder Außerachtlassung bei der Bemessung anderer Besoldungsleistungen (z.B. bei der jährlichen Sonderzahlung). ³Einzelheiten dazu ergeben sich aus den maßgeblichen Vorschriften.

4. Anspruch auf Besoldung

4.0

Zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 wird auf

4.1

Satz 1 enthält den besoldungsrechtlichen Grundsatz, dass bei Erfüllen der im Gesetz geregelten Voraussetzungen regelmäßig ein Rechtsanspruch auf Besoldung besteht, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. z.B. Art. 66 Abs. 2 Satz 4, Art. 67 Abs. 1 Satz 2).
¹Satz 2 regelt den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Besoldung im Ganzen, aber auch in den einzelnen Bestandteilen. ²Erfasst wird damit nicht nur die erstmalige Entstehung eines Besoldungsanspruchs, sondern auch dessen (teilweise) Erhöhung durch Veränderung der einzelnen Besoldungsbestandteile (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz). ³Entsprechendes gilt für die ebenfalls in Satz 2 geregelte Beendigung des Anspruchs auf die Besoldung im Gesamten und in seinen Bestandteilen. ⁴Der Anspruch auf Besoldung an sich entsteht mit dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 8 Abs. 1 und 4 BeamtStG, Art. 2 Abs. 1 und 2 LlbG) oder der Versetzung (Art. 48 BayBG) oder der Übernahme bzw. dem Übertritt (Art. 51 BayBG) in den Dienst eines der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren. ⁵Das gilt auch für den Anspruch auf Besoldung aus einem anderen (höheren) Amt. ⁶Der Zeitpunkt der Entstehung bzw. der Beendigung des Anspruchs auf Besoldungsleistungen entsteht im Übrigen nach Maßgabe der einschlägigen Einzelvorschriften.

4.2

¹In Fällen, in denen der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, erfolgt die Berechnung der Bezüge nach Kalendertagen. ²Damit werden je Anspruchstag in Monaten mit 31 Kalendertagen 1/31, in Monaten mit 30 Kalendertagen 1/30 und im Februar 1/28 bzw. in einem Schaltjahr 1/29 der (Monats-) Bezüge gezahlt. ³Dies gilt nicht für Bezügebestandteile, die nur für tatsächlich geleistete Dienste gewährt werden.

4.3 Zahlung der Bezüge

¹Die monatlichen, im Voraus zu zahlenden Bezüge für Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1) werden am letzten Werktag gezahlt, der dem Zeitabschnitt vorhergeht, für den die Zahlung bestimmt ist (Zahltag). ²Ist dieser Tag ein Samstag, so gilt der vorletzte Werktag als Zahltag.

6. Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

¹Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, deren regelmäßige Arbeitszeit nach beamtenrechtlichen oder richterrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhalten Besoldung (Art. 2 Abs. 1) entsprechend dem Verhältnis der festgelegten Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. ²Abweichungen hiervon sind insbesondere bei Nebenbezügen möglich und bei der speziellen Regelung jeweils ausdrücklich bestimmt, wie z.B. in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 für den Familienzuschlag oder Art. 67 Abs. 2 Satz 4 für die Gewährung von Leistungsprämien.
Besoldungsbestandteile in festen Monatsbeträgen stehen auch dann nur anteilig zu, wenn ein Teilzeitbeschäftigter oder eine Teilzeitbeschäftigte die Voraussetzungen in einem Umfang erfüllt, die bei einem Vollzeitbeschäftigten oder einer Vollzeitbeschäftigten zu einer vollen Zahlung führen würde.

7. Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

7.0 Allgemeines

7.0.1

Hinweise zu den dienstrechtlichen Regelungen der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der jeweils geltenden Fassung.

7.0.2

¹Dem begrenzt dienstfähigen Beamten oder der begrenzt dienstfähigen Beamtin steht ab dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit die Besoldung gemäß Art. 7 zu. ²Nach Art. 7 Satz 1 wird die Besoldung in analoger Anwendung des Art. 6 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. ³Die Bezüge werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt. ⁴Im Einzelnen wird hierzu auf Nr. 59 verwiesen.

7.0.3

¹Bei entsprechender Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG (vgl. Abschnitt 8 Nr. 3.2.4 Abs. 3 der VV-BeamtR) verkürzt sich der Besoldungsanspruch auf die sich gemäß Art. 7 ergebende Höhe. ²Wird die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, steht dem betroffenen Beamten bzw. der betroffenen Beamtin mit Bekanntgabe des behördlichen Bescheids bzw. mit Rechtskraft des gerichtlichen Urteils ein Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Besoldung zu. ³Bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit werden die einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt.

7.0.4

¹Die Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit gelten für Richter und Richterinnen entsprechend. ²Hinsichtlich Nr. 7.0.3 sind die richterrechtlichen Besonderheiten aus Art. 65 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) zu beachten.

7.0.5

¹Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit wurde rückwirkend zum 1. April 2014 neu gefasst. ²Nach der bis zum 31. März 2014 geltenden Rechtslage war die Mindestgrenze für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit das (fiktive) Ruhegehalt, das der Beamte oder die Beamtin erhalten würde, wenn er oder sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre (Art. 7 Satz 2). ³In der Praxis konnte sich diese Regelung so auswirken, dass bei begrenzter Dienstfähigkeit die Bezüge in Höhe des Ruhegehalts gezahlt wurden, weil sie höher waren als die anteilige Besoldung nach Art. 7 Satz 1. ⁴Materiell-rechtlich handelte es sich bei den Bezügen in Höhe des fiktiven Ruhegehalts um Besoldung. ⁵Mit der gesetzlichen Neuregelung entfiel die Vergleichsberechnung mit dem (fiktiven) Ruhegehalt, so dass sich die folgenden Ausführungen zur Vergleichsberechnung mit dem (fiktiven) Ruhegehalt ausschließlich auf die bis zum 31. März 2014 geltende Rechtslage beziehen.

7.1 Vergleichsberechnung mit (fiktivem) Ruhegehalt unter Geltung von Art. 7 Satz 2 a. F.

7.1.1

¹Zur Feststellung der bei begrenzter Dienstfähigkeit zustehenden Besoldung sind die nach Art. 7 Satz 1 zustehenden (arbeitszeitanteiligen) Bezüge mit dem (fiktiven) Ruhegehalt zu vergleichen, das dem Beamten oder der Beamtin zustünde, wenn er oder sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre (Art. 7 Satz 2). ²Die höheren Bezüge stehen als Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit zu.

7.1.2

¹Nach Sinn und Zweck der Regelung sind unter dem Begriff „Ruhegehalt“ die Versorgungsbezüge zu verstehen, die nach dem BayBeamtVG bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zustehen würden. ²Dies hat Bedeutung vor allem für den Familienzuschlag der Stufe 2 und folgende. ³Der Familienzuschlag der Stufe 1 gehört zu den ruhegehaltfähigen Bezügen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG), auf deren Grundlage das Ruhegehalt berechnet wird (Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). ⁴Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird hingegen neben dem Ruhegehalt gezahlt (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). ⁵Gleichwohl gehört er zum „Ruhegehalt“ im Sinn des Art. 7 Satz 2. ⁶Für die zur Feststellung der Mindestbesoldung (Art. 7 Satz 2) erforderliche Vergleichsberechnung bedeutet dies Folgendes:
– ¹Der Familienzuschlag nach Art. 36 gehört zur Besoldung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4). ²Diese Besoldung ist nach Art. 7 Satz 1 entsprechend Art. 6 zu kürzen. ³Die Vorschriften des Art. 36 Abs. 4 bis 6 sind zu beachten.
– Der so gekürzten Besoldung ist das (fiktive) Ruhegehalt ggf. zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG gegenüberzustellen.

7.1.3

¹Maßgebend für die Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge. ²Steuerliche Begünstigungen der Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) bleiben außer Ansatz.

7.1.4

Nicht zu den in die Vergleichsberechnung einzubeziehenden Bezügen gehören insbesondere die
– Erschwerniszulagen,
– Mehrarbeitsvergütung,
– Leistungsprämie,
– Vollstreckungsvergütung.
Diese Bezüge werden in der nach den einschlägigen Vorschriften zustehenden Höhe neben der Besoldung nach Art. 7 gezahlt.
¹Für die Vollstreckungsvergütung gilt allerdings eine Besonderheit. ²Sie wird unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit des begrenzt dienstfähigen Beamten oder der begrenzt dienstfähigen Beamtin für einen bestimmten Vollstreckungserfolg gewährt und unterliegt schon von daher nicht der arbeitszeitanteiligen Kürzung gemäß Art. 7 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6. ³Die Vollstreckungsvergütung scheidet deshalb, obgleich Nebenbezug im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Nr. 3, bei der Vergleichsberechnung als arbeitszeitanteilige Besoldung grundsätzlich aus. ⁴Sie ist allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG bei der Ermittlung der (fiktiven) ruhegehaltfähigen Bezüge der Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen zu berücksichtigen. ⁵Die Vollstreckungsvergütung fließt damit in die Berechnung des Ruhegehalts mit ein. ⁶Ergibt in diesem Fall die Vergleichsberechnung, dass als Besoldung im Sinn des Art. 7 ein Betrag in Höhe des (fiktiven) Ruhegehalts zu gewähren ist, so erhält der Beamte oder die Beamtin (Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherin) damit bereits einen Anteil der ihm oder ihr als Nebenbezug zustehenden Vollstreckungsvergütung. ⁷Dieser Anteil ist auf die als Nebenbezug im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 zustehende Vergütung anzurechnen, um Doppelzahlungen zu vermeiden.

7.1.5

¹Zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe nach Art. 7 Satz 2 ist fiktiv das Ruhegehalt zu berechnen, das der Beamte oder die Beamtin erhalten hätte, wenn er oder sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. ²Entsprechendes gilt auch im Verfahren nach Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG in Verbindung mit Abschnitt 8 Nr. 3.2.4 Abs. 3 der VV-BeamtR. ³Unerheblich ist hingegen das Ruhegehalt, das der Beamte oder die Beamtin erhalten hätte, wenn er oder sie zum Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit aus anderen Gründen (z.B. Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt worden wäre.

7.1.6

¹Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Tag vor Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit zu berücksichtigen. ²Im Fall des Verfahrens entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG in Verbindung mit Abschnitt 8 Nr. 3.2.4 Abs. 3 der VV-BeamtR rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Tag vor Beginn der Kürzung der Bezüge. ³Der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird die Zeit vom Eintritt des maßgeblichen Zeitpunkts bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mit zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG).
Bei der Anwendung des in Art. 103 BayBeamtVG geregelten Übergangsrechts ist als Zurechnungszeit weiterhin ein Drittel der Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres hinzuzurechnen (Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG).

7.1.7

Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts ist ferner Folgendes zu beachten:

7.1.7.1

Für den Fall, dass die begrenzte Dienstfähigkeit infolge eines Dienstunfalls eingetreten ist, finden die Vorschriften der Art. 53 und 54 BayBeamtVG über dienstunfallbedingte Erhöhungen des Ruhegehalts Anwendung.
¹Die personalverwaltenden Dienststellen haben bereits bei Übersendung der Personalakten an die Bezügestelle Versorgung ausdrücklich auf einen möglichen Zusammenhang zwischen einem anerkannten Dienstunfall und der begrenzten Dienstfähigkeit hinzuweisen. ²Die Bezügestelle Versorgung hat die zuständige Unfallfürsorgestelle unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren.
¹Die Unfallfürsorgestelle prüft, ob die begrenzte Dienstfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall beruht, und teilt ihre intern getroffene Entscheidung der für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts zuständigen Bezügestelle Versorgung mit. ²Beruht die begrenzte Dienstfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall, wird der Anspruch auf Besoldung in Höhe des Unfallruhegehalts von Amts wegen berücksichtigt und die Besoldung ggf. angepasst. ³Die Bezügestelle Versorgung berechnet dazu das fiktive Ruhegehalt unter Berücksichtigung der dienstunfallrechtlichen Bestimmungen und teilt das Ergebnis (= Gesamtbetrag des maßgeblichen Ruhegehalts) der Bezügestelle Besoldung mit.

7.1.7.2

¹Die Regelungen der Art. 27 und 73 BayBeamtVG sind anzuwenden. ²Die personalverwaltenden Dienststellen haben die Beamten und Beamtinnen bereits mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit auf die Möglichkeit des Antrags auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 BayBeamtVG sowie die Gewährung von Zuschlägen nach Art. 73 BayBeamtVG hinzuweisen. ³Hierzu wird den Beamten und Beamtinnen mit dem Bescheid über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ein Antragsformular ausgehändigt und die zuständige Bezügestelle Versorgung benannt, bei der der Antrag zu stellen ist.

7.1.7.3

Wäre das Ruhegehalt im Fall eines Ruhestandseintritts um einen Kindererziehungszuschlag oder Pflegezuschlag zu erhöhen, sind die Art. 71 und 72 BayBeamtVG auch bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts anzuwenden.

7.1.7.4

Die Regelung über die Minderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayBeamtVG ist anzuwenden.

7.1.7.5

Die Vorschriften über die Mindestversorgung (Art. 26 Abs. 5, Art. 53 Abs. 3 BayBeamtVG) sind anzuwenden.

7.1.7.6

Die nach dem Besoldungsrecht zustehenden kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag sind in entsprechender Anwendung des Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG als Unterschiedsbetrag neben der Besoldung in Höhe des fiktiven Ruhegehalts in voller Höhe anzusetzen.

7.1.7.7

Die Ruhens- und Kürzungsvorschriften der Art. 83 bis 87 und 92 BayBeamtVG finden keine Anwendung.

7.1.7.8

Im Übrigen wird auf die entsprechenden Hinweise in den Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht hingewiesen.

7.2 Änderungen während der Verwendung mit begrenzter Dienstfähigkeit unter Geltung von Art. 7 Satz 2 a. F.

7.2.1

¹Allgemeine Änderungen der Versorgungsbezüge (Bezügeanpassungen) und Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die sich im Fall der Versetzung in den Ruhestand zum Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit auch auf das Ruhegehalt auswirken würden (z.B. Änderungen im Familienzuschlag), sind bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts zu berücksichtigen. ²Andere Änderungen während der Verwendung nach § 27 BeamtStG, die keine Auswirkung auf die (effektive) Versorgung haben würden, haben auch keine Konsequenzen für das fiktive Ruhegehalt.
¹Bei Änderungen der Besoldung – wie z.B. regelmäßiger Stufenaufstieg, Beförderung – nach dem Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit ist deshalb die arbeitszeitanteilige Besoldung neu zu berechnen und mit dem fiktiven Ruhegehalt nach dem (ggf. durch Bezügeanpassungen und Änderungen im Familienzuschlag aktualisierten) Stand zu Beginn der Verwendung in Teildienstfähigkeit zu vergleichen. ²Ist die geänderte Besoldung höher als das fiktive (unveränderte) Ruhegehalt, steht diese zu. ³Insoweit wirken sich individuelle Änderungen auf die Besoldung nach Art. 7 aus. ⁴Ist das Ruhegehalt höher als die geänderte arbeitszeitanteilige Besoldung, verbleibt es dabei. ⁵Die Veränderungen wirken sich dann ggf. erst beim späteren Eintritt in den Ruhestand aus.

7.2.2

¹Während der Verwendung mit begrenzter Dienstfähigkeit erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht. ²Die Zeit der Verwendung nach § 27 BeamtStG wird erst bei Eintritt in den Ruhestand hinzugerechnet.

7.2.3

¹Für Beamte und Beamtinnen mit begrenzter Dienstfähigkeit, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, wird der Altersteilzeitzuschlag unter Berücksichtigung des Art. 7 berechnet. ²Im Einzelnen wird hierzu auf die Hinweise zu Art. 58 Bezug genommen.

7.3 Sonstige Bezüge unter Geltung von Art. 7 Satz 2 a. F.

¹Maßgeblich für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung sind die zustehenden Jahresbezüge (Art. 83 Abs. 1 Satz 1). ²Soweit die Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten oder der begrenzt dienstfähigen Beamtin in Höhe des Betrags des fiktiven Ruhegehalts gewährt wird, weil dieses höher ist als die sich nach Art. 7 Satz 1 ergebende arbeitszeitanteilige Besoldung, sind diese höheren Bezüge maßgeblich für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung. ³Es sind dabei die für aktive Beamte und Beamtinnen geltenden Vomhundertsätze zugrunde zu legen (Art. 83 Abs. 2 Nr. 1); für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung ist in diesem Fall Art. 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG entsprechend anzuwenden. ⁴Der Erhöhungsbetrag (Art. 84) wird im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Art. 6).

8. Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

8.1.1

¹Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung kann nur angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis bestand, durch das der oder die Betreffende in die Verwaltungsorganisation und den Arbeitsablauf weisungsgebunden eingegliedert war. ²Auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelnen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) kommt es nicht an.

8.1.2

¹Zwischen- und überstaatliche Organisationen sind solche Einrichtungen, zu denen aus deutschen öffentlichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge geleistet werden. ²Dies sind insbesondere die in den Entsendungsrichtlinien Bund (EntsR) aufgeführten Einrichtungen.

8.1.3

¹Eine Versorgung liegt regelmäßig dann vor, wenn laufende Zahlungen aus der Verwendung geleistet werden. ²Nicht erfasst werden einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen), die gewährt werden, weil ein Versorgungsanspruch nicht entstanden ist. ³Dagegen führt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung an sich laufender Versorgungsbezüge zur Annahme einer zu berücksichtigenden Versorgung.
¹Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der zugrunde liegenden Regelung nicht als solche bezeichnet zu sein. ²Entscheidend ist, dass es sich bei der Leistung um einen Bezug aufgrund einer früheren Dienstleistungspflicht bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung handelt.
Der Kürzungsbetrag ist unabhängig von der Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge zu ermitteln; er darf weder die Versorgungsbezüge noch 60 v.H. der Besoldung überschreiten.

8.1.4

Für die Umrechnung einer in ausländischer Währung gewährten Versorgung gilt Folgendes:
Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt und deren Kurse amtlich notiert werden, sind nach dem am Ersten des dem Zahlungszeitraum vorangehenden Monats geltenden Briefkurs umzurechnen, der im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.
Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für eine ausländische Währung nicht notiert, so wird diese Währung nach dem letzten Briefkurs umgerechnet, der von den Kreditinstituten angewendet wird.

8.1.5

¹Anzurechnen sind auch solche fiktiven Verwendungszeiten, in denen der Beamte oder die Beamtin ohne Dienstausübung Anspruch auf Vergütung und Ruhegehalt hatte. ²Dies ist z.B. der Fall bei Beamten oder Beamtinnen, die nach Art. 41 Nr. 3 Abs. 3 Beamtenstatut der EG (in Verbindung mit Anhang IV zu dem Statut) in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder gemäß Art. 50 Abs. 3 des Statuts ihres Amtes enthoben worden sind.
Verwendungszeiten sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang zu berücksichtigen.

9. Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

9.0

Der Verlust der Besoldung tritt auch für dienstfreie Tage ein, die von Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden, wenn der oder die Berechtigte jeweils ganztägig dem Dienst ferngeblieben ist.
Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer (unter Einschluss dienstfreier Tage) eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach dienstrechtlichen Vorschriften zu treffen (Art. 95 BayBG).

9.1.1

¹Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt zum Verlust der Besoldung. ²Ein Abzug wird jedoch nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern bzw. Lehrerinnen: Unterrichtsstunden) vorgenommen. ³Hat der oder die Berechtigte an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet, entfällt der Tagesbezug in voller Höhe, unabhängig von den auf diesen Tag tatsächlich entfallenden Dienststunden.

9.1.2

¹Bei einer Kürzung der Besoldung nur für Teile eines Arbeitstages ist zunächst der auf den Kalendertag entfallende Teil der Bezüge nach Art. 4 Abs. 2 zu ermitteln. ²Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils der Tagesbezüge sind die Tagesbezüge durch ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit (Stundenzahl) zu teilen. ³Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie diese regelmäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in Anspruch genommen wurde oder genommen worden wäre.

9.1.3

Die auf eine ausgefallene Unterrichtsstunde entfallenden Bezüge ergeben sich aus den auf einen Kalendertag entfallenden Bezügen, geteilt durch die (rechnerisch durchschnittliche) tägliche Unterrichtsverpflichtung.

9.1.4

¹Stundenanrechnungen für besondere Aufgaben im Schuldienst führen nicht zu einer Änderung des Divisors. ²Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch Stundenermäßigungen wegen Alters, Schwerbehinderung oder aus sonstigen Gründen einer verminderten Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor zu berücksichtigen.
Bleibt ein Berechtigter oder eine Berechtigte, der oder die Dienst nach Dienstplan (z.B. Bereitschaftsdienst, Schichtdienst) versieht, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde entfallende Anteil der Bezüge unter Zugrundelegung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen.
Durch eine stundenweise Berechnung darf der auf den Arbeitstag entfallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.

10. Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

10.1.1

Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
– Entlassung des Beamten oder der Beamtin bei Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und spätere Aufhebung der Entlassungsverfügung;
– Versetzung des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand bzw. einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung der Versetzungsverfügung. Die Fälle, in denen der Beamte oder die Beamtin wieder in das Beamtenverhältnis berufen wird, sind hiervon nicht erfasst;
– Verlust der Beamtenrechte nach Art. 59 BayBG und spätere Aufhebung der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 60 BayBG;
– Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinn des § 39 BeamtStG.
¹Zeiten des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs und des Mutterschutzes werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. ²Bei Erkrankungen ist Art. 10 hingegen anwendbar.

10.1.2

¹Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt werden konnte, weil der Wegfall der Dienstleistungspflicht und die damit verbundene Freisetzung von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. ²In Betracht kommen alle Einkünfte aus einer selbständigen und nicht selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B. Arbeitslohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit). ³Zur Anrechnung sind jeweils die Bruttobezüge heranzuziehen.
Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung mehrerer Hauptämter gemäß Art. 5 bleibt unberührt.
¹Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Anrechnung zu erfolgen hat, ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. ²Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. ³Über die Anrechnung ist dem bzw. der Berechtigten ein Bescheid zu erteilen.

10.2.1

Die Vorschrift gilt auch für Richter und Richterinnen (§ 71 DRiG in Verbindung mit § 20 BeamtStG).

10.2.2

¹Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die Berechtigte aus einer Verwendung von der Stelle, der sie zugewiesen sind, erhalten. ²Auf die Bezeichnung der Bezüge kommt es nicht an. ³Einmalige Bezüge bleiben jedoch außer Betracht, es sei denn, dass entsprechende Bezüge auch nach bayerischem Besoldungsrecht zustehen. ⁴Als Bezüge sind auch Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die während der Dauer der Verwendung regelmäßig gezahlt werden. ⁵Sachbezüge, die regelmäßig anstelle einer Geldleistung gewährt werden, sind zu berücksichtigen.

10.2.3

¹Die Anrechnung auf die Besoldung erfolgt brutto, und zwar grundsätzlich für den Monat, für den die anderweitigen Bezüge bestimmt sind. ²Unterliegen die anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland, so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung angerechnet. ³Für die Umrechnung von in ausländischer Währung gewährten Einkünften gilt Folgendes:
– Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt und deren Kurse amtlich notiert werden, sind nach dem am Ersten des dem Zahlungszeitraum vorangehenden Monats geltenden Briefkurs umzurechnen, der im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.
– Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für eine ausländische Währung nicht notiert, so wird diese Währung nach dem letzten Briefkurs umgerechnet, der von den Kreditinstituten angewendet wird.

10.2.4

¹Werden Beamte bzw. Beamtinnen über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen zugewiesen (§ 20 BeamtStG), erhalten sie im Ausland zur Bestreitung der höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung regelmäßig ein Tagegeld. ²Das Tagegeld stellt einen anderweitigen Bezug im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 dar. ³Es wird jedoch lediglich auf den Auslandszuschlag gemäß Art. 38 in Verbindung mit § 53 BBesG angerechnet, nicht hingegen auf die Inlandsbesoldung sowie einen eventuellen Mietzuschuss gemäß Art. 38 in Verbindung mit § 54 BBesG. ⁴Im Rahmen der Anrechnung wird § 53 Abs. 2 Sätze 4 und 5 Alternative 2 BBesG nicht angewendet.

11. Anrechnung von Sachbezügen

11.1

¹Sachbezüge sind alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten und von daher mit dem Amt verbundenen Zuwendungen wirtschaftlicher Vorteile durch den Dienstherrn an den Berechtigten oder die Berechtigte. ²Hierzu zählen insbesondere die Überlassung von Sachen zur Nutzung oder die Einräumung von Rechten, wenn sie einen wirtschaftlichen Wert besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1983 – 2 C 34/81).
¹ Art. 11 erfasst nur Sachbezüge, die Alimentationscharakter aufweisen oder in der Bayerischen Sachbezugsverordnung (BaySachbezV) ausdrücklich als Sachbezug bestimmt sind. ²Sachbezüge mit ausschließlichem Fürsorgecharakter fallen nicht unter die Anrechnungsbestimmung.
¹Zuständig für die Bewertung einer Leistung als Sachbezug ist die Personal verwaltende Stelle; die Feststellung ist dem oder der Berechtigten bekanntzugeben (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). ²Für die Anrechnung auf die Besoldung ist der Anrechnungsbetrag der nach Art. 14 zuständigen Stelle mitzuteilen.
¹Ausgangspunkt für die Bemessung des Betrags, mit dem der Sachbezug auf die Besoldung angerechnet werden kann, ist dessen wirtschaftlicher Wert. ²Hierbei handelt es sich um denjenigen Betrag, der für die gleiche Leistung gefordert werden könnte, wenn sie an Dritte abgegeben würde. ³„Angemessen“ als Anrechnungsbetrag ist der Betrag, den der Empfänger oder die Empfängerin von seiner oder ihrer Besoldung für den gleichen Zweck aufbringen müsste und den er oder sie durch den Sachbezug erspart (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1983 – 2 C 34/81).
Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist bei der Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung nicht zu berücksichtigen.

11.2

Wegen der Anrechnung von Sachbezugswerten auf die Besoldung wird bei den Beamten und Beamtinnen des Staates sowie den Richtern und Richterinnen auf die Bayerische Sachbezugsverordnung verwiesen.
¹Da eine Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung für den nichtstaatlichen Bereich nicht erlassen wurde, obliegt die Bestimmung des Sachbezugswerts den einzelnen Dienstherren. ²In der Regel sind die Verhältnisse und der wirtschaftliche Wert im staatlichen und im nichtstaatlichen Bereich vergleichbar. ³Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Festlegung des angemessenen Betrags zu einem mit den Bestimmungen der Bayerischen Sachbezugsverordnung vergleichbaren Ergebnis führen wird.
Zu den Regelungen für die Benutzung von Dienstkraftwagen zu Privatfahrten siehe

13. Verjährung

13.1 Entstehung des Anspruchs

¹Der Beginn der Verjährung nach Art. 13 setzt die Entstehung des jeweiligen besoldungsrechtlichen Anspruchs bzw. des jeweiligen Rückforderungsanspruchs voraus (Art. 13 Satz 2). ²Ansprüche entstehen regelmäßig mit ihrer Fälligkeit. ³Zur Zahlung der Besoldung siehe Hinweise zu Art. 4, bezüglich der Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung die Hinweise zu Art. 15.

13.2 Kenntnisunabhängiger Verjährungsbeginn

Für den Beginn der Verjährung ist gemäß Art. 13 Satz 2 weder Kenntnis noch Kennenmüssen vom Bestehen des Anspruchs bzw. des anspruchsbegründenden Sachverhalts erforderlich; die Verjährung beginnt deshalb ohne weiteres am Ende des Jahres.

13.3 Leistungen außerhalb der Besoldung

¹Den Leistungen außerhalb der Besoldung nach Art. 91 liegt die Regelung des Art. 5 Abs. 2 BayBG zugrunde. ²Damit handelt es sich hierbei um keine Besoldung nach Art. 2; die Verjährungsregelungen des Besoldungsrechts nach Art. 13 finden keine Anwendung. ³Die Grundlage für die Verjährung der sonstigen Leistungen ist Art. 12 BayBG.

13.4 Haftung bei Amtspflichtverletzung

¹Für Ansprüche auf Schadenersatz aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB (Amtshaftung) regelt § 199 Abs. 3 BGB besondere Höchstfristen. ²Nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjähren diese Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, und nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB tritt die Verjährung ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an ein.
Die Verjährungsregelungen nach § 48 BeamtStG in Verbindung mit Art. 78 BayBG für Schadenersatzansprüche wegen Dienstpflichtverletzung bleiben als öffentlich-rechtliche Sonderregelungen von der Regelung des BGB unberührt.
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

13.5 Neubeginn und Hemmung der Verjährung

13.5.1

Die §§ 203 bis 213 BGB regeln die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung.
Der Neubeginn nach § 212 Abs. 1 BGB bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt.
¹Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. ²Bei der sog. Ablaufhemmung läuft die Verjährungsfrist frühestens eine bestimmte Zeit nach dem Wegfall von Gründen ab, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen (§§ 210, 211 BGB).

13.5.2 Hemmung durch Klageerhebung

¹Die Verjährung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage gehemmt. ²Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an das Gericht oder mit dem Tag, an dem die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben wurde (§ 81 Abs. 1 VwGO).

13.5.3 Hemmung durch Vorverfahren mit anschließender Klageerhebung

¹Eine Hemmung tritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ebenfalls durch das nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO fakultativ ausgestaltete Vorverfahren ein, soweit innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens Klage erhoben wird. ²Die verjährungshemmende Wirkung des Vorverfahrens beginnt gemäß § 54 BeamtStG in Verbindung mit § 69 VwGO mit dem Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs.
¹Zu beachten ist, dass der Widerspruch, wenn er vor einer allgemeinen Leistungs- oder Feststellungsklage erhoben wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwGE 114, 350 ff.) keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn bedarf. ²Ein Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann daher unmittelbar mit verjährungshemmender Wirkung gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter oder auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden.
Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfordert die form- und fristgerechte Einlegung des Widerspruchs sowie die nachfolgende Klageerhebung (§ 81 Abs. 1 VwGO).

13.5.4 Hemmung bei Verhandlungen

¹Schweben Verhandlungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten, der Beamtin, dem Richter oder der Richterin über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. ²Verhandlungen liegen dann vor, wenn ein Meinungsaustausch über den Anspruch zwischen dem Beamten, der Beamtin, dem Richter oder der Richterin und dem Dienstherrn stattfindet und wenn nicht erkennbar seitens des Dienstherrn die Verhandlungen über die Leistungsverpflichtung abgelehnt werden.

13.5.5 Beendigung der Hemmung

¹Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren oder der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. ²Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, soweit das Betreiben des Verfahrens den Parteien obliegt. ³Nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB beginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

13.6 Einrede der Verjährung

13.6.1 Grundsatz

¹Soweit Bewilligungs- oder Festsetzungsbescheide für zurückliegende Besoldungszeiträume erlassen werden, ist bereits in diesem Verfahren zu prüfen und zu entscheiden, ob die Leistung aufgrund des Verjährungseintritts verweigert werden kann. ²Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde. ³Ist der Anspruch ganz oder teilweise verjährt, so ist der Dienstherr im Rahmen seiner Ermessensentscheidung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen (Art. 58, 59 BayHO) grundsätzlich gehalten, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.

13.6.2 Unzulässigkeit der Einrede der Verjährung

¹Die Geltendmachung der Verjährungseinrede kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung sein (§ 242 BGB). ²Regelmäßig wird ein derartiger Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen sein, wenn der Dienstherr einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, d.h. – sei es auch unabsichtlich oder durch Unterlassen – dem oder der Berechtigten ein Verhalten gezeigt hat, aus dem dieser oder diese schließen durfte, dass der Dienstherr sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen werde. ³Ein derartiges Fehlverhalten kann auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständigen Behörden liegen, wenn dies allein ursächlich dafür gewesen ist, dass der Beamte, die Beamtin, der Richter oder die Richterin die Ansprüche hat verjähren lassen.
¹Eine aus der Fürsorgepflicht abzuleitende Verpflichtung, den Berechtigten oder die Berechtigte ungefragt über alle sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen zu belehren, besteht nicht. ²Ein Ausschluss der Verjährungseinrede allein aus diesem Grund ist deshalb nicht anzunehmen.
Die dargestellten Grundsätze gelten auch umgekehrt bei Rückforderung von zuviel gezahlter Besoldung.

13.6.3 Fürsorgerechtliche Erwägungen bei der Geltendmachung der Einrede der Verjährung

¹In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Dienstherr darüber hinaus im Rahmen seiner Ermessensentscheidung aus fürsorgerechtlichen Erwägungen dann von der Einrede der Verjährung absehen, wenn der Anspruch sachlich unstreitig ist und die Geltendmachung der Verjährungseinrede eine unbillige Härte darstellen würde. ²Letzteres ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede den Beamten, die Beamtin, den Richter oder die Richterin nebst seiner oder ihrer Familie in eine ernste finanzielle Notlage bringen würde.

13.7 Ausschlussfristen

Spezielle Regelungen über Ausschlussfristen, z.B. nach Art. 3 Abs. 5 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), bleiben unberührt.

13.8 Übergangsvorschriften

¹Für Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zuviel gezahlter Besoldung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, deren Verjährungsfrist mangels subjektiver Voraussetzungen jedoch noch nicht zu laufen begonnen hat, beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 108 Abs. 7 kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. ²Hat die Verjährungsfrist hingegen vor dem 1. Januar 2011 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (für Ansprüche auf Besoldung: §§ 194 ff. BGB; für Ansprüche auf Rückforderung von zuviel gezahlter Besoldung: Art. 71 AGBGB).

14. Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung

14.0.1 Auskunftserteilung

¹Bezügeunterlagen sind Teil des Personalakts und als solche vertraulich zu behandeln (§ 50 BeamtStG). ²Eine Auskunft über die Bezüge eines oder einer konkreten Berechtigten darf Dritten daher grundsätzlich nur mit Einwilligung des oder der Berechtigten erteilt werden (Art. 108 Abs. 2 BayBG). ³Ohne Einwilligung kann Auskunft erteilt werden, soweit sich aus Art. 108 BayBG oder nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften eine Offenbarungsbefugnis ergibt. ⁴Der Vertraulichkeitsgrundsatz wird auch in diesen Fällen in der Regel eine Abwägung zwischen dem Vertraulichkeitsinteresse des oder der Berechtigten und den für die Auskunft sprechenden öffentlichen oder Drittinteressen erfordern. ⁵Dies gilt auch für Auskunftsersuchen ordentlicher Gerichte (§ 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO). ⁶Gesetzliche Erklärungspflichten (z.B. § 840 Abs. 1 ZPO) bleiben unberührt.
Auskünfte allgemeiner Art erteilt auf Anfrage jede Bezügestelle im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

14.0.2 Kosten, Entschädigung

¹Bei Auskunftsersuchen von Gerichten kann der Behörde für die Auskunftserteilung eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zustehen. ²Für Auskunftsersuchen anderer Behörden im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird neben den Grundsätzen der Amtshilfe auf die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) hingewiesen. ³Wird die Behörde gemäß §§ 219, 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) beteiligt, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.
¹Für die Erledigung der Anfragen sind im Übrigen nach näherer Maßgabe des Kostengesetzes (KG) Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. ²Auskünfte einfacher Art sind kostenfrei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KG). ³Einfacher Art sind nur diejenigen Auskünfte, die von jedem Bezügesachbearbeiter oder jeder Bezügesachbearbeiterin sofort und ohne größere Nachforschungen erledigt werden können, sich auf die aktuell geltenden Besoldungstabellen beziehen und keine subsumtive Tätigkeit des Bezügesachbearbeiters oder der Bezügesachbearbeiterin erfordern. ⁴Eine Auskunft ist nicht einfacher Art, wenn sie aufgrund ihrer Bedeutung für den Anfragenden oder die Anfragende oder ihrer Rechtsverbindlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft Haftungsfolgen nach sich ziehen kann. ⁵Für kostenpflichtige Auskünfte ist unter Berücksichtigung des für die Erledigung erforderlichen Verwaltungs- und Zeitaufwands, der Kosten des eingesetzten Personals, der Bedeutung der Auskunft für den Anfragenden oder die Anfragende, möglicher Haftungsfragen und dergleichen eine Gebühr im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG zu erheben. ⁶Die Kosten des eingesetzten Personals sind unter Verwendung der jeweils geltenden Vollkostensätze des oder der für die Erledigung der Anfrage tatsächlich eingesetzten Beschäftigten zu berechnen. ⁷In der Regel wird eine Gebühr zwischen 10 € und 200 € angemessen sein. ⁸Es ist zweckmäßig, den Anfragenden oder die Anfragende vor Erteilung der Auskunft auf die Kostenpflicht hinzuweisen.

15. Rückforderung der Besoldung

15.1

Eine „gesetzliche“ Änderung der Bezüge liegt auch dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsverordnung erfolgt.
Der oder die Berechtigte wird durch eine gesetzliche Änderung „schlechter gestellt“, wenn und soweit ihm oder ihr durch die Änderung seiner oder ihrer Bezüge für den maßgeblichen Zeitraum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.

15.2.0

Art. 15 Abs. 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für die Beamtenbesoldung und geht insoweit den allgemeinen Regelungen in Art. 49a BayVwVfG vor.
¹Neben einem Rückforderungsanspruch aus Art. 15 Abs. 2 kann bei schuldhafter, die Überzahlung verursachender Pflichtverletzung (z.B. Verletzung der Anzeigepflicht) ein Schadenersatzanspruch aus § 48 BeamtStG gegeben sein. ²Da Ansprüche aus § 48 BeamtStG und Art. 15 Abs. 2 nebeneinander bestehen können, empfiehlt es sich, den Rückforderungsbescheid ggf. auf beide Vorschriften zu stützen; dabei sind auch etwaige sonstige Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 48 BeamtStG zu beachten, z.B. Beteiligung der Personalvertretung nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 13 BayPVG und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX.

15.2.1

Die Rückforderung richtet sich nach Art. 15 Abs. 2, wenn
– Besoldung „zuviel gezahlt“ wurde und
– nicht Art. 15 Abs. 1 als Sonderregelung vorgeht.

15.2.2

¹Besoldung ist „zuviel gezahlt“ (= überzahlt), wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, z.B. ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht. ²Im Zeitpunkt der Überzahlung ohne Rechtsgrund entsteht der Anspruch auf Rückforderung (= Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn gemäß Art. 13).
Ein vorausgegangenes Handeln der Verwaltung bildet einen selbständigen Rechtsgrund für die Zahlung der Besoldung, wenn es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG handelt; das gilt auch für einen fehlerhaften Verwaltungsakt, soweit dieser nicht nichtig ist.

15.2.3

Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und soweit Bezüge gezahlt wurden
– ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht,
– im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid,
– aufgrund eines nichtigen Bescheides im Widerspruch zum geltenden Recht,
– aufgrund eines zunächst wirksamen, später jedoch ganz oder teilweise zurückgenommenen, widerrufenen, anderweitig aufgehobenen (z.B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) oder durch Zeitablauf oder in anderer Weise (z.B. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch förmliche Feststellung des Verlustes der Bezüge nach Art. 9) erledigten Bescheides,
– aufgrund eines später nach Art. 42 BayVwVfG berichtigten Bescheides.

15.2.4

„Bescheide“ in diesem Sinn sind schriftliche Mitteilungen an den Beamten oder die Beamtin über ihm oder ihr zustehende oder bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine Regelung der Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge (z.B. Entscheidungen zur Stufenfestsetzung oder zur Anrechnung berücksichtigungsfähiger Zeiten) enthalten ist.
¹Hierzu gehören nicht die Bezügemitteilungen, da ihnen ein regelnder Charakter nicht zukommt und sie den Empfänger oder die Empfängerin lediglich über die erfolgten Zahlungen unterrichten sollen. ²Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im konkreten Einzelfall durch über das Zahlenwerk hinausgehende zusätzliche Entscheidungen der Verwaltung erkennbar eine Regelung getroffen oder aber nur informiert werden soll.

15.2.5

Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid sind Bezüge „zuviel gezahlt“, wenn sie z.B. infolge eines Fehlers beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt, zunächst weitergezahlt worden sind, der angefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird.
¹Ein nichtiger Bescheid ist als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Besoldungsbezügen unwirksam (vgl. Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). ²Wann ein Bescheid nichtig ist, ergibt sich aus Art. 44 BayVwVfG.
Ein rechtswidriger Bescheid bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, anderweitig (z.B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) aufgehoben, berichtigt oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise (z.B. Beendigung des Beamtenverhältnisses, Feststellung des Verlustes der Bezüge nach Art. 9) erledigt ist.
Wann und in welchem Umfang ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen werden kann, ergibt sich aus Art. 48 BayVwVfG.

15.2.6 Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs

Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzufordern, wenn und soweit
– nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg geltend gemacht wird oder unterstellt werden kann,
– die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung unbeachtlich ist,
– nicht aus Billigkeitsgründen nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 von der Rückforderung abgesehen wird.

15.2.7 Prüfung des Wegfalls der Bereicherung

15.2.7.1

Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet sich nach §§ 812 ff. BGB.
¹Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ist ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). ²Unabhängig von der absoluten Besoldungshöhe kann ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 150 €, nicht übersteigen; dies gilt auch dann, wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen. ³Insgesamt darf der Gesamtbetrag der zuviel gezahlten Bezüge 1 000 € nicht überschreiten.

15.2.7.2

¹Die Berechtigten sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. ²Machen sie den Wegfall der Bereicherung geltend, so sind sie aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Höhe ihrer Einkünfte während des Überzahlungszeitraums und über deren Verwendung zu äußern. ³Inwieweit eine Bereicherung weggefallen ist, haben die Empfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. ⁴Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn die Empfänger glaubhaft machen, dass sie die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen ihrer Lebensführung verbraucht haben. ⁵Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre. ⁶Eine Verminderung von Schulden steht einem Vermögenszuwachs gleich.

15.2.7.3

Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche der Berechtigten Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn gegenüberstehen, können diese auch dann verrechnet werden, wenn der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der Wegfall der Bereicherung entgegensteht.

15.2.8

¹Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge bleibt ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn und soweit
– die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt, als Vorschuss, als Abschlag oder aufgrund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides gewährt wurden,
– die Bezüge wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt worden sind und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten wird,
– die Berechtigten den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrunde liegenden Bescheides beim Empfang der Bezüge kannten oder nachträglich erfuhren (die Personal verwaltenden Stellen haben den Empfänger oder die Empfängerin bei der Entscheidung über die bezügeverändernde Maßnahme in Kenntnis zu setzen und über die Rückzahlungsmodalitäten bei Überzahlungen zu informieren) oder
– der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin dies hätte erkennen müssen (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 2). ²Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger oder die Empfängerin den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nur deswegen nicht erkannt hat, weil er oder sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. ³Dabei ist insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers oder der Empfängerin (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm oder ihr zuerkannten Bezüge abzustellen. ⁴Ob die für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge zuständige Stelle die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 von Bedeutung sein. ⁵Aufgrund der ihm oder ihr obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger oder die Empfängerin von Bezügen verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm oder ihr sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. ⁶Versäumt er oder sie eine solche Prüfung oder hat er oder sie diese nach seinen oder ihren individuellen Kenntnissen oder Fähigkeiten nicht sorgfältig durchgeführt, so hat er oder sie regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen, wenn er oder sie nicht durch besondere Umstände an der Prüfung verhindert war. ⁷Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so hat der Empfänger oder die Empfängerin die erforderliche Sorgfalt dann in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, wenn er oder sie es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage bei der für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge zuständigen Stelle auszuräumen. ⁸Die Prüfungspflicht des Empfängers oder der Empfängerin erstreckt sich auch darauf, Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Erläuterungen zu entschlüsseln. ⁹Nach Art. 15 Abs. 2a Satz 1 ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) auch dann ausgeschlossen, wenn eine Bezügemitteilung, die mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin (ausschließlich) elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt wurde, nicht innerhalb von drei Tagen nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung durch den Beamten oder die Beamtin abgerufen wird; die Kenntnis des Beamten oder der Beamtin vom Inhalt der Bezügemitteilung wird in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs der elektronischen Benachrichtigung (§ 130 BGB analog) unterstellt, sofern der Beamte oder die Beamtin die Unrichtigkeit der Besoldung aus der Bezügemitteilung heraus hätte erkennen können (vgl. hierzu die Ausführungen in den Sätzen 2 ff.). 1⁰Eine Ausnahme gilt nach Art. 15 Abs. 2a Satz 2 Halbsatz 1 dann, wenn die elektronische Benachrichtigung (z.B. wegen technischer Probleme bei der Absendung) nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei nach Art. 15 Abs. 2a Satz 2 Halbsatz 2 im Zweifelsfall die Behörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen hat. 1¹Gelingt der Behörde der Nachweis des Zugangs der elektronischen Benachrichtigung nicht, kann die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis des Beamten oder der Beamtin vom Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung ab dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem die elektronisch zum Datenabruf bereitgestellte Bezügemitteilung tatsächlich abgerufen wurde.

15.2.9

Hat der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der Bezüge gekannt, sondern erst später erfahren, oder hätte er oder sie dies erkennen müssen, so ist bei dem erforderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an Stelle des Zeitpunkts der Rückforderung der Überzahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen.

15.2.10

Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt, so ist dem Empfänger oder der Empfängerin der Überzahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Verwendung der Überzahlung zu äußern, und zwar insbesondere über Beträge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind sowie über aus der Überzahlung geleistete
– Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte), die noch vorhanden sind,
– Aufwendungen zur Tilgung von Schulden,
– Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder sonstige Zwecke,
– unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.

15.2.11 Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen

15.2.11.1

¹Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen (Art. 15 Abs. 2 Satz 3) von der Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. ²Bei der Entscheidung sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Berechtigten und der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. ³Bei der Prüfung, ob von der Rückforderung überzahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. ⁴In die Billigkeitserwägungen ist ein etwaiges (Mit-)Verschulden der Behörde an der Überzahlung einzubeziehen. ⁵Ist die Überzahlung aufgrund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers oder der Empfängerin (z.B. Verletzung von Anzeigepflichten) entstanden, so kann grundsätzlich nicht von der Rückforderung abgesehen werden. ⁶Art. 59 BayHO bleibt unberührt.

15.2.11.2

Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 Satz 3 (Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen) wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Entscheidung über ein Absehen von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen obliegt der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle; soll in Höhe von mehr als 10 000 € von einer Rückforderung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 abgesehen werden,

15.2.11.3

¹Im Vollzug des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 ist zunächst zu fragen, ob Billigkeitsgründe vorliegen. ²Erst wenn dies bejaht wird, bleibt Raum für die anschließende Ermessensentscheidung, ob von der Rückforderung abgesehen werden kann. ³Die (gerichtlich voll nachprüfbare) Feststellung von Billigkeitsgründen einerseits, und die folgende (gerichtlich nur beschränkt überprüfbare) Ermessensausübung andererseits, sind voneinander zu unterscheiden. ⁴Beide Rechtsanwendungsschritte sind getrennt voneinander auszuführen.
¹Die Billigkeitsgründe sind im Wesentlichen der zu Gunsten der Berechtigten und eines Absehens von der Rückforderung sprechende Teil der für die folgende Ermessensentscheidung einschlägigen Tatsachen und Gesichtspunkte. ²Billigkeitsgründe können in der Person des oder der betroffenen Berechtigten oder aus anderen Gründen gegeben sein. ³Billigkeitsgründe in der Person des oder der Berechtigten können vor allem gravierende negative Auswirkungen der Rückforderung auf die Lebensumstände des oder der Berechtigten im Zeitpunkt der Rückabwicklung sein, wobei auch Alter und finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden können. ⁴Ein Billigkeitsgrund kann ferner z.B. darin liegen, dass die Überzahlung ganz wesentlich von der Behörde verschuldet oder mitverschuldet worden ist.

15.2.11.4

¹Bei der folgenden Ermessensentscheidung, ob von der Rückforderung abgesehen werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. ²Art. 15 Abs. 2 Satz 3 ist eine Ausnahmevorschrift und entsprechend restriktiv zu interpretieren. ³Bei Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen ist eine Rückforderung daher in aller Regel auch auszusprechen. ⁴Es liegt in der Natur der Sache, dass jede Rückforderung die davon Betroffenen finanziell stark belastet und insoweit stets eine gewisse Härte darstellt. ⁵Das Gesetz hat diese Härte hingenommen, ohne auf die Rückforderung zu verzichten. ⁶Ein Absehen von der Rückforderung kann daher nur bei besonders ungewöhnlichen, extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen, die unter dem Gebot von Treu und Glauben eine Rückforderung schlechthin untragbar oder als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen. ⁷Die unklaren Konturen, die der Begriff der „Billigkeit“ bisweilen suggerieren mag, dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass für die nachfolgende Ermessensentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 enge Vorgaben bestehen.

15.2.11.5

¹Wenn bestehende Härten bereits durch die Einräumung von Ratenzahlung oder sonstigen Erleichterungen genügend gemildert werden, darf von einer Rückforderung weder ganz noch teilweise abgesehen werden. ²Ist das nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob verbleibende Härten durch ein teilweises Absehen von der Rückforderung ggf. in Kombination mit oder ohne Einräumung von Ratenzahlung hinsichtlich des verbleibenden Restes genügend gemildert werden können. ³Erst wenn auch diese Prüfung negativ ausfällt, kann von der Rückforderung voll abgesehen werden. ⁴Es besteht insoweit ein klares Stufenverhältnis. ⁵Die jeweils nächste Stufe darf erst beschritten werden, wenn die Prüfung auf der vorangegangenen eindeutig negativ ausfällt. ⁶An den dabei zu beachtenden strengen Maßstab wird nochmals erinnert.

15.2.11.6

¹In die Ermessensentscheidung sind die zugunsten der Berechtigten bestehenden Billigkeitsgründe ebenso einzubeziehen wie die zu ihren Lasten gehenden Erwägungen. ²Die Ermessensentscheidung wird nach der spezifischen Lage des Einzelfalls und unter dem obigen geschilderten strengen Maßstab getroffen werden müssen. ³Ein volles oder teilweises Absehen von der Rückforderung wird demnach nur in Betracht kommen, wenn schwer wiegende Billigkeitsgründe gegeben sind und diese die für die Rückforderung sprechenden Gründe (Gleichheitsbindung der Verwaltung, Gesetzmäßigkeit der Besoldung, sparsame Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, etwaiges [Mit-]Verschulden der Berechtigten an der Überzahlung, ausreichende Finanzkraft der Berechtigten etc.) deutlich überwiegen.
¹Von besonderer Bedeutung ist bei der Billigkeitsentscheidung, in wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung fällt und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. ²Im Einzelfall kann, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, teilweise von der Rückforderung abgesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11). ³In diesen Fällen dürfte in der Regel ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von maximal 30 v.H. ausreichend sein. ⁴Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein höherer bzw. ein niedrigerer Abschlag in Betracht kommen. ⁵Ein Rückforderungsverzicht, der einen Anteil von 30 v.H. des Überzahlungsbetrags übersteigt, kann allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Billigkeit entsprechen (z.B. der Beamte weist [wiederholt] auf etwaige Fehlzahlungen hin und die Behörde bleibt dennoch über einen längeren Zeitraum untätig). ⁶Ungeachtet eines behördlichen Verschuldens kann eine unter 30 v.H. liegende Verzichtsquote der Billigkeit entsprechen, wenn die laufende Überzahlung offensichtlich war und der Beamte oder die Beamtin trotz der bestehenden Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn diesen nicht auf den Fehler hinweist.
Ist die Überzahlung (allein) aufgrund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens der Berechtigten (z.B. Verletzung von Anzeigepflichten) entstanden, kommt ein Absehen von der Rückforderung grundsätzlich nicht in Betracht.
Wird von der Rückforderung einer Überzahlung aus Billigkeitsgründen abgesehen und stellt sich nachträglich heraus, dass für denselben Zeitraum Bezüge nachzuzahlen sind, so ist, weil in diesen Fällen Vertrauensschutz nicht eingreift, gleichwohl die Verrechnung des nicht zurückgeforderten Betrags mit dem Nachzahlungsanspruch möglich.

15.2.11.7

¹Wurde in Konkurrenzfällen beim Familienzuschlag einem beamteten Ehegatten oder einer beamteten Ehegattin bzw. einem beamteten Lebenspartner oder einer beamteten Lebenspartnerin zu Unrecht zu viel, dem tariflich beschäftigten anderen Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ehe- oder Lebenspartnerin zu Unrecht zu wenig Familienzuschlag (bzw. die entsprechende tarifliche Leistung) gezahlt, so kann der Rückforderung des zu viel gezahlten Familienzuschlags von dem oder von der Berechtigten regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass einer im Gegenzug erwarteten Nachzahlung der in der Vergangenheit zu wenig gezahlten entsprechenden tariflichen Leistung an den anderen Ehegatten oder die andere Ehegattin bzw. dem anderen Lebenspartner oder der anderen Lebenspartnerin zum Teil die tariflichen Ausschlussklauseln des § 37 TV-L bzw. § 37 TVöD entgegenstünden. ²Eine Verrechnung von bei verschiedenen Beschäftigten eingetretenen Über- und Minderzahlungen ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 3 nicht angelegt, auch nicht, wenn diese Beschäftigten zur selben Familie gehören. ³Es ist vielmehr der Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfrist zu beachten. ⁴Er besteht darin, den Vertragspartnern alsbald Klarheit darüber zu verschaffen, ob noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen. ⁵Es ist dabei alleinige Sache der Beschäftigten, sich zur Wahrung ihrer Rechte um die ihnen zustehende Vergütung zu kümmern. ⁶Minderzahlungen hat er oder sie alsbald geltend zu machen, sollen die entsprechenden Ansprüche nicht verfallen. ⁷Die richtige Berechnung des ihm oder ihr zustehenden Familienzuschlags liegt damit klar im alleinigen Risikobereich der Beschäftigten. ⁸Das ist eine bewusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien. ⁹Sie wird auch von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend streng nachvollzogen (vgl. etwa Scheuring/Steiningen/Banse/Thivessen MTArb § 72 Randnummer 1a). 1⁰Es ist daher nicht möglich, dieses allein den Beschäftigten obliegende Risiko über eine besoldungsrechtliche Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 voll auf den Dienstherrn des anderen Ehegatten oder der anderen Ehegattin bzw. des anderen Lebenspartners oder der anderen Lebenspartnerin zu verlagern. 1¹Das umgeht und verkehrt nicht nur erkennbar die arbeitsrechtliche Risikoverteilung. ¹2Es geht auch zu Lasten eines an sich unbeteiligten Dritten (Dienstherrn des beamteten Ehegatten oder Lebenspartners oder der beamteten Ehegattin oder Lebenspartnerin), der weder am Arbeitsverhältnis zwischen dem oder der tariflich beschäftigten Ehegatten, Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und seinem oder ihrem Arbeitgeber beteiligt sein noch darauf überhaupt Einfluss haben muss. ¹3Das wird besonders deutlich, wenn Über- und Minderzahlung bei zwei verschiedenen Dienstherren/Arbeitgebern eintreten. ¹4Unmittelbarer Ansatzpunkt für eine Billigkeitsentscheidung kann in diesen Fällen nicht die ausgebliebene Nachzahlung beim Ehegatten oder Lebenspartner bzw. bei der Ehegattin oder Lebenspartnerin sein. ¹5Berücksichtigungsfähig kann vielmehr zum Beispiel eine schwierige Finanzlage des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin selbst oder die Frage sein, ob oder inwieweit die für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung zuständige Stelle an der Überzahlung gegenüber dem Besoldungsempfänger oder der Besoldungsempfängerin oder auch an der Minderzahlung gegenüber dem oder der tariflich Beschäftigten (Mit-)Schuld trägt. ¹6Letzteres kann etwa darin begründet sein, dass die Überzahlung gegenüber dem Besoldungsempfänger oder der Besoldungsempfängerin und ein darauf gründendes Vertrauen in die Richtigkeit dieser Zahlungen den tariflich beschäftigten Ehegatten oder Lebenspartner bzw. der tariflich beschäftigten Ehegattin oder Lebenspartnerin maßgeblich von der Geltendmachung seiner oder ihrer tariflichen Rechte abgehalten hat. ¹7Die Annahme muss sich allerdings auf erkennbare Gründe stützen lassen. ¹8Ein Mitverschulden der für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung zuständigen Stelle an der beim tariflich beschäftigten Ehegatten oder Lebenspartner bzw. der tariflich beschäftigten Ehegattin oder Lebenspartnerin eingetretenen Minderzahlung kann jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn er oder sie zum gleichen Dienstherrn wie die für den Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin zuständige Stelle gehört. ¹9Die nachfolgende Ermessensentscheidung unterliegt dem oben geschilderten Maßstab. 2⁰Ein überwiegendes oder volles Absehen von der Rückforderung von Bezügen wird daher nur selten möglich sein.

15.2.12 Durchführung der Rückforderung

15.2.12.1

¹Die Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht. ²Wenn dem oder der Rückzahlungspflichtigen weiterhin laufende Bezüge zu zahlen sind, ist grundsätzlich aufzurechnen.
¹Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Bezüge besteht nicht, wenn ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegeben ist (Art. 12 Abs. 2 Satz 2). ²Aus Fürsorgegründen ist den Berechtigten jedoch so viel zu belassen, wie diese für ihren notwendigen Lebensunterhalt und die Erfüllung ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigen. ³Der zu belassende notwendige Unterhalt hat sich an den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II als unterster Grenze zu orientieren.

15.2.12.2

¹Ein Rückforderungsbescheid muss den Zeitraum, den Betrag der Überzahlung, die Höhe des zurückgeforderten Betrags sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) enthalten. ²Der Empfänger oder die Empfängerin ist darüber zu unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen soll. ³Der Zahlungstermin ist anzugeben. ⁴Der Bescheid muss ferner nach Art. 39 BayVwVfG eine Entscheidung der Behörde darüber enthalten, aus welchen Gründen von einer Billigkeitsmaßnahme (Art. 15 Abs. 2 Satz 2) abgesehen wird.

15.2.12.3

¹Solange die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheides oder eines die Rückforderung betreffenden Widerspruchsbescheides infolge eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben ist, ist die „Einziehung“ des überzahlten Betrags auszusetzen. ²Die Berechtigten sollten jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass sie mit der Einziehung des überzahlten Betrags in dem sich aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden Umfang zu rechnen haben und sich dann nicht etwa auf einen Wegfall der Bereicherung berufen können.

15.2.12.4

¹Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Abs. 1 VwGO auf Ausnahmefälle zu beschränken und eingehend zu begründen. ²Ein Ausnahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage des Einzelfalls die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gefährdet erscheint.

15.2.12.5

Zurückzufordern sind die Bruttobeträge; ihre steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts.
¹Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechtshängig, sollen Prozesszinsen erhoben werden. ²Die Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungsklage, nicht schon durch Erlass eines Leistungsbescheides ein (§ 90 Abs. 1 VwGO, § 261 Abs. 1 ZPO). ³Andere Zinsen sind bis zur Bestandskraft des Rückforderungsbescheides nicht geltend zu machen; danach können sie Teil einer Stundungsvereinbarung sein. ⁴Auf Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO wird hingewiesen.

15.2.12.6

¹Für den Rückforderungsanspruch aus Art. 15 Abs. 2 gelten die Verjährungsfristen des Art. 13 Satz 1 (grundsätzlich drei Jahre, ausnahmsweise zehn Jahre); auf die Hinweise zu Art. 13 wird Bezug genommen. ²Wird die Rückforderung als Schadenersatzanspruch (§ 48 BeamtStG) geltend gemacht, gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 78 Abs. 1 BayBG.

15.2.12.7

¹Nach dem Tod des oder der Berechtigten ist der Leistungsbescheid zur Rückerstattung zuviel gezahlter Bezüge an die Erben zu richten, wenn die Überzahlung noch zu Lebzeiten eingetreten ist. ²Nr. 15.2.11.1 gilt entsprechend. ³Bezüge, die nach dem Tod des oder der Berechtigten fortgezahlt worden sind, können grundsätzlich nicht durch Leistungsbescheid von den Erben zurückgefordert werden. ⁴Hierbei handelt es sich vielmehr um einen unmittelbar auf §§ 812 ff. BGB gestützten zivilrechtlichen Erstattungsanspruch, der ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage geltend zu machen ist. ⁵Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

15.2.12.8

Die Rückforderung einer irrtümlichen Zahlung von Bezügen an Dritte (z.B. wegen Verwechslung der Kontonummer oder wegen eines rechtsgeschäftlichen Wechsels des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin) erfolgt als zivilrechtlicher Erstattungsanspruch (§§ 812 ff. BGB), der ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage geltend zu machen ist.

17. Dienstlicher Wohnsitz

17.1

¹Der dienstliche Wohnsitz wird in Art. 17 Abs. 1 legal definiert und hat insbesondere Bedeutung für die Gewährung der Auslandsbesoldung (Art. 38) und der Ballungsraumzulage (Art. 94). ²Demnach entspricht der dienstliche Wohnsitz dem Sitz der Behörde bzw. der ständigen Dienst-, Außen- oder Nebenstelle, an der der oder die Berechtigte überwiegend tätig ist.

17.2

¹ Art. 17 Abs. 2 enthält Sonderregelungen, die der jeweiligen obersten Dienstbehörde das Ermessen einräumen, von der Legaldefinition in Abs. 1 abzuweichen, um sachlich unbillige Ergebnisse zu vermeiden. ²Eine Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen ist möglich, sofern eine gleichmäßige Ermessensausübung sichergestellt wird.

17.2.1

¹Abweichend von der Legaldefinition in Abs. 1 kann gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden. ²Der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit liegt an dem Ort, an dem der oder die Berechtigte tatsächlich überwiegend tätig ist. ³In der Regel ist davon auszugehen, dass Sitz der Behörde bzw. der ständigen Dienststelle des oder der Berechtigten der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit ist. ⁴Dies gilt auch bei einer bis zu vierwöchigen Abordnung an eine andere Behörde bzw. ständige Dienststelle oder einer Umsetzung innerhalb derselben Behörde zu einer anderen Dienststelle.
Wie nach bisheriger Rechtslage gelten für Beamte und Beamtinnen in Ausbildung Besonderheiten:
¹Bei Beamten und Beamtinnen in Ausbildung soll für die gesamte Dauer der Ausbildung der Ort als dienstlicher Wohnsitz angeordnet werden, an dem die Ausbildung schwerpunktmäßig durchgeführt wird (= Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit). ²Eine Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig bei einer Ausbildungsstelle, an der im Vergleich zu anderen Ausbildungsstellen mindestens die gleiche Zeit verbracht wird. ³Unerheblich ist damit eine zeitlich untergeordnete ausbildungsbedingte Abwesenheit.
¹Abweichend hiervon kann, bei einer ausbildungsbedingten Zuweisung an eine Behörde oder Dienststelle im räumlichen Geltungsbereich des Art. 94 für mindestens vier Wochen, für die Dauer der Zuweisung der Sitz dieser Behörde oder Dienststelle als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden, sofern der Ort der Zuweisung als Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit anzusehen ist. ²Gleiches gilt bei einer Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Lehrgang (Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes für die Dauer der Teilnahme).

17.2.2

¹Als weitere Ausnahme zu der Legaldefinition nach Abs. 1 kann gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Ort als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden, an dem der oder die Berechtigte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt. ²Diese Regelung ist restriktiv zu handhaben. ³Eine entsprechende Anweisung soll regelmäßig nur in Fällen erfolgen, in denen entweder am Sitz der Behörde bzw. ständigen Dienststelle keine zumutbare Wohnung vorhanden oder die auswärtige Wohnsitznahme wegen erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung eines im Haushalt lebenden Angehörigen gerechtfertigt ist.

Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

21. Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

21.0 Systemwechsel

¹Unter der Geltung des Bundesbesoldungsrechts wurden das Grundgehalt und die Amtszulagen als Kernbestandteile der Besoldung in Form einer den Rechtsstand wahrenden Ausgleichszulage geschützt, wenn sich diese Bezüge durch das Statusamt berührende oder ändernde Maßnahmen des Dienstherrn verringert haben. ²Maßgebend war die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 85 BBesG, die für die dort abschließend bestimmten Tatbestände eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG vorsah. ³Eine im Ergebnis entsprechende Besitzstandsregelung enthielt die Vorschrift des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG. ⁴Beide Regelungen werden, soweit es das Grundgehalt und ihm vergleichbare Bezügebestandteile (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen, Strukturzulage) betrifft, durch Art. 21 abgelöst. ⁵Durch die Neuregelung wird der oder die von einer Status berührenden Maßnahme des Dienstherrn betroffene Beamte oder Beamtin in seinem oder ihrem Besoldungsstatus dadurch geschützt, dass die genannten Bezüge seines oder ihres früheren Amtes in ihrer Gesamtheit fortgezahlt werden, wenn die entsprechenden Bezüge des neuen Amtes niedriger sind. ⁶Dadurch soll, dem Vertrauensschutzgedanken Rechnung tragend, ein einmal erreichter Besoldungsstatus auch dann aufrechterhalten werden, wenn das Statusamt dem aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nicht mehr entspricht. ⁷Im Übrigen dient die Neuregelung der Verwaltungsvereinfachung.

21.1 Geltungsbereich der Vorschrift

21.1.1

¹Die Vorschrift setzt voraus, dass sich die maßgeblichen Bezüge während eines zu einem bayerischen Dienstherrn bestehenden Dienstverhältnisses verringern. ²Sie kommt demnach zur Anwendung bei Änderungen des Statusamtes bei demselben Dienstherrn z.B. oder beim Wechsel eines Beamten oder einer Beamtin vom Staat zu einem außerstaatlichen bayerischen Dienstherrn und umgekehrt.

21.1.2

Im Fall eines länderübergreifenden Wechsels oder einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis zu einem bayerischen Dienstherrn in die Bundesverwaltung im Sinn der §§ 16 bis 18 BeamtStG ist ein etwa erforderlicher Ausgleich in gesonderten Vorschriften geregelt.

21.2 Dienstliche Gründe für eine Bezügeverringerung

21.2.1

Dienstliche Gründe im Sinn der Vorschrift liegen insbesondere vor bei
– Versetzung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayBG,
– Übernahme oder Übertritt nach Art. 53 Satz 2 BayBG,
– anderweitiger Verwendung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG (Rehabilitation vor Versorgung),
– anderweitiger Verwendung wegen Nichterfüllung der geforderten besonderen gesundheitlichen Anforderungen (z.B. Polizeidienstfähigkeit),
– Rückernennung, wenn Einstufungskriterien wie Planstellen, Schülerzahlen oder Einwohnerzahlen nicht mehr erfüllt werden, soweit im Einzelfall nicht Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Anwendung findet.

21.2.2

¹Sonstige Maßnahmen aus dienstlichen Gründen, die zur Verleihung eines anderen Amtes mit niedrigerem Grundgehalt führen, sind nicht ausgeschlossen. ²Sie ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls und sind von der Personal verwaltenden Stelle schriftlich zu begründen.

21.2.3

¹Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für die Status berührende oder verändernde Maßnahme ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe des Beamten oder der Beamtin maßgebend waren. ²Ein Indiz für persönliche Gründe liegt vor, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger oder von der Besoldungsempfängerin ausgeht. ³Eine Bewerbung auf eine Stellenausschreibung kann regelmäßig als dienstlicher Grund angenommen werden, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls stehen dem entgegen.

21.2.4

¹Die Neuregelung gilt für die Beamten und Beamtinnen, bei denen sich die in Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 bezeichneten Bezüge aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2010 eintretenden Status berührenden oder verändernden Maßnahme verringern. ²Sie gilt gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 3 entsprechend für Richter und Richterinnen sowie für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. ³Bei Richtern und Richterinnen sind für die einschlägigen Statusmaßnahmen die Besonderheiten des Richterrechts zu berücksichtigen (§§ 30, 31, 34 DRiG). ⁴Im Fall einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG) bestimmt sich die Rechtsstandswahrung ausschließlich nach § 33 DRiG.

21.2.5

¹Steht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (1. Januar 2011) eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 85 BBesG für die Verringerung des Grundgehalts oder vergleichbarer Bezügebestandteile zu, regelt sich das Weitere nach Art. 108 Abs. 2. ²Das gilt auch, wenn eine solche Ausgleichszulage am Stichtag ruht und später wieder auflebt.

21.3 Gegenstand der Verringerung

21.3.1

Eine Verringerung setzt voraus, dass die maßgeblichen Bezüge in der Summe im neuen Amt niedriger sind als im früheren Amt. Dies ist zu bejahen, wenn
– im neuen Amt ein niedrigeres Grundgehalt als im bisherigen Amt zusteht,
– im neuen Amt keine oder eine geringere Amtszulage zusteht,
– für die Besoldungsgruppe des neuen Amtes keine Strukturzulage mehr gewährt wird bzw.
– im neuen Amt nicht mehr die in Art. 34 Abs. 2 bezeichneten Funktionen wahrgenommen werden
und – insbesondere von Bedeutung bei Tiret 2 bis 4 – keine „Kompensation“ erfolgt, z.B. in Form eines höheren Grundgehalts bei einer Beförderung.

21.3.2

In den Fällen des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 ist der Verringerungstatbestand auch dann gegeben, wenn ein Verwendungswechsel vorliegt, der das Statusamt nicht berührt (z.B. ein Polizeioberkommissar, dessen Verwendung als Hubschrauberführer wegen Fluguntauglichkeit endet, wird im Innendienst der Polizei weiterverwendet).

21.3.3

Keine Verringerung des Grundgehalts liegt vor, wenn einem Beamten oder einer Beamtin eine Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlichen und der nächsthöheren Grundgehaltsstufe gewährt wird, die im Fall einer Versetzung zu einem anderen bayerischen Dienstherrn von diesem nicht fortgezahlt wird.

21.3.4

¹Tritt in dem Amt, dessen Grundgehalt gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 im Wege der gesetzlichen Fiktion fortgezahlt wird, eine strukturelle Veränderung ein (z.B. besoldungsrechtliche Neubewertung des Amtsinhalts), bleibt diese für die Anwendung der Vorschrift unberücksichtigt. ²Entsprechendes gilt bei Anwendung des Art. 21 Abs. 1 Satz 3.

21.3.5

¹Wird die Besoldungsgruppe des früheren Amtes betragsmäßig, z.B. durch Beförderung, wieder erreicht oder die frühere Amtszulage, Strukturzulage oder Berufsgruppenzulage wieder gewährt, endet gleichzeitig die Anwendung der Vorschrift. ²Dies gilt auch, wenn eine andere Amtszulage, Strukturzulage oder Berufsgruppenzulage mindestens in Höhe des nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 fortgezahlten Betrags gewährt wird. ³Ist die neue Amts-, Struktur- oder Berufsgruppenzulage niedriger als die frühere, wird die frühere Amts-, Struktur- oder Berufsgruppenzulage nur noch insoweit fortgezahlt, als sie die neue Zulage betragsmäßig übersteigt. ⁴Das fortzuzahlende Grundgehalt mit entsprechenden Stufensteigerungen wie auch die fortzuzahlenden Zulagen nehmen an den linearen Bezügeanpassungen teil.

21.3.6

¹Nach Art. 45 Abs. 7 BayBG läuft die Amtszeit weiter, wenn ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit aus einem Amt mit leitender Funktion in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt wird. ²Gehört das neue Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe an wie das frühere Amt, findet die Vorschrift bis zum Ende der Amtszeit Anwendung (Art. 21 Abs. 1 Satz 4). ³Entsprechendes gilt für einen solchen Amtswechsel im Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 Abs. 2 BayBG. ⁴Die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 findet dann keine Anwendung, wenn der Beamte oder die Beamtin im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe die mit dem früheren Amt verbundenen Anforderungen nicht erfüllt. ⁵Bei Beamten oder Beamtinnen auf Zeit, die keine leitende Funktion ausüben, ergibt sich bereits aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, dass die Fortzahlung längstens bis zum Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses erfolgen kann.

21.4 Leistungsfeststellung

Ist nach einem Wechsel der Besoldungsordnungen Art. 21 anzuwenden, sind für die Frage des Erfordernisses einer Leistungsfeststellung die für das aktuelle Statusamt geltenden Vorschriften maßgebend.

30. Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnung A

30.0 Neugestaltung des Einstiegs in das Grundgehalt sowie des Aufstiegs in den Grundgehaltsstufen nach Leistung

30.0.1

¹Die aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsordnung A bemessen sich wie bisher nach Stufen. ²Auch die Aufstiegsintervalle sind unverändert. ³Mit dem Neuen Dienstrecht wird jedoch das Besoldungsdienstalter als bisheriger Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle abgelöst. ⁴Stattdessen stellt das Besoldungsrecht in Zukunft auf Leistung ab. ⁵Die Grundlage für den Einstieg sowie den Aufstieg in den Stufen bildet deshalb grundsätzlich der tatsächliche Diensteintritt bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Gesetzes.
¹Die mit dem Systemwechsel überarbeitete Besoldungstabelle und die angepassten Einstiegsstufen berücksichtigen insbesondere die üblichen Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten. ²Bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs wurde geprüft, wann die Bewerber und Bewerberinnen in den verschiedenen Qualifikationsebenen hauptsächlich in das Beamtenverhältnis eintreten; daran anknüpfend wurden die Eingangsstufen angepasst. ³In den Besoldungsgruppen A 3 bis A 7, A 12 bis A 14 wurde die erste mit einem Wert belegte Stufe und in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 auch die zweite mit einem Wert belegte Stufe gestrichen und wurden damit zugleich die Anfangsgrundgehälter gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2010 angehoben. ⁴Mit der überarbeiteten Besoldungstabelle wird mit einem notwendigerweise pauschalierenden Ansatz die bisherige Eingangsbesoldung in der Mehrzahl der Fälle abgebildet. ⁵Als Folge der Pauschalierung werden tendenziell jüngere Bewerber und Bewerberinnen von der neuen Regelung profitieren, während ältere Bewerber und Bewerberinnen ohne Vordienstzeiten schlechter eingestuft werden.

30.0.2

Zur Bemessung der aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 siehe Nr. 47.

30.0.3

Zur Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen siehe Nr. 106.

30.1 Stufenzuordnung bei Diensteintritt

30.1.1

¹Bei Diensteintritt erfolgt regelmäßig gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 die Zuordnung zur ersten mit einem Wert belegten Grundgehaltsstufe. ²Eine Ausnahme gilt bei Sachverhalten, in denen die für den Qualifikationserwerb erforderlichen Aus- und Vorbildungszeiten über den Zeitraum hinausgehen, der von der ersten Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe berücksichtigt wird. ³Die Stufe 2 gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 in Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Anfangsstufe, wenn für den maßgeblichen Studiengang die Regelstudiendauer an einer Fachhochschule gemäß Art. 57 BayHSchG in Verbindung mit der nach Art. 58 BayHSchG jeweils erlassenen Studienordnung auf mehr als sechs Semester festgelegt ist. ⁴Die Stufe 2 gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 4 auch, wenn die Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 LlbG erworben wird; eine bestimmte Regelstudiendauer wird in diesen Fällen nicht vorausgesetzt.

30.1.2

Abweichend vom tatsächlichen Diensteintritt kann die Festlegung eines fiktiven früheren Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 in Betracht kommen (vgl. Nrn. 31.1 und 31.2).

30.1.3

Wird bei einer Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 LlbG) der Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 vorverlegt, ist bei der Stufenzuordnung auf das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt abzustellen.

30.1.4

¹An die Stelle des Diensteintritts nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 tritt im Fall einer Statusänderung nach Art. 30 Abs. 4 der frühere Diensteintritt. ²Zu weiteren Einzelheiten siehe Nr. 30.4. ³Bei einem (erstmaligen) Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A ist eine Stufenzuordnung durchzuführen; an die Stelle des Diensteintritts im Sinn des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 tritt der Diensteintritt gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 3 (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2). ⁴Eine bereits erfolgte fiktive Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 oder 2 entfaltet dabei auch Wirkung für die Stufenneufestsetzung im Rahmen der Besoldungsordnung A. ⁵Dies gilt auch dann, wenn dem Richter oder der Richterin vor dem Wechsel in die Besoldungsordnung A ein Richteramt nicht verliehen war (Art. 47 Abs. 1 Satz 3, Art. 45 Abs. 2 Satz 2). ⁶Die Stufenzuordnung richtet sich in den Fällen der Sätze 3 und 4 nach der Besoldungsordnung A. ⁷Im umgekehrten Fall (erstmaliger Wechsel von der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung R) ist ebenfalls eine Stufenzuordnung durchzuführen; es gilt Art. 47 Abs. 1 Satz 4. ⁸Entsprechendes gilt für den Fall eines (erstmaligen) Wechsels aus einem Amt der Besoldungsordnung C kw oder W in ein Amt der Besoldungsordnung A; als Diensteintritt im Rahmen der Stufenzuordnung gilt der Tag der erstmaligen Ernennung in das Amt der Besoldungsordnung C kw oder W. ⁹Für den umgekehrten Fall eines Wechsels aus der Besoldungsordnung A, B, C kw oder R in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 vgl. Art. 42 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.

30.1.5

¹Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet auch bei einer Wiedereinstellung (d.h. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit nachfolgender Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mit oder ohne zeitliche Unterbrechung) Anwendung, wenn das frühere Beamtenverhältnis zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren bestand und vorher noch keine Stufenzuordnung ab dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten BayBesG) erfolgt ist. ²Die Stufenzuordnung zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung richtet sich grundsätzlich (Ausnahme: höherrangiger Qualifikationserwerb, vgl. Nr. 30.1.10) nach der Besoldungsgruppe, in die der Beamte oder die Beamtin bei der Ersteinstellung eingestuft wurde. ³Dabei ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen. ⁴Die Stufenlaufzeit beginnt in der ersten mit einem Wert belegten Stufe bzw. in den Fällen des Art. 30 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Stufe 2, wobei die seit 1. Januar 2011 geltende Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A (vgl. Anlage 3 BayBesG) zugrunde zu legen ist.

30.1.6

¹Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet hingegen bei einer Wiedereinstellung, in der eine frühere Einstellung bereits unter der Geltung des BayBesG (d.h. Einstellungen ab dem 1. Januar 2011 bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren) erfolgt war, nicht statt (Umkehrschluss aus Art. 30 Abs. 1 Satz 2; in diesem Fall keine „erstmalige Begründung“). ²Dies bedeutet, dass die zum Zeitpunkt der früheren Einstellung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgte Stufenzuordnung grundsätzlich fort gilt. ³Daraus folgt, dass bei der früheren Einstellung nach Art. 31 Abs. 2 anerkannte Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden. ⁴Gleiches gilt für eine bereits festgesetzte erhöhte Anfangsstufe bzw. für nach Art. 31 Abs. 1 berücksichtigte Zeiten. ⁵Sollte aufgrund neuer Tatsachen oder Erkenntnisse eine andere Bewertung angezeigt sein (z.B. die Berücksichtigung gemäß Art. 31 Abs. 1 war fehlerhaft oder die Voraussetzungen einer erhöhten Anfangsstufe liegen nicht mehr vor bzw. liegen bei der Wiedereinstellung erstmalig vor), ist die ursprüngliche Stufenzuordnung, soweit verwaltungsverfahrensrechtlich zulässig (vgl. Art. 48 ff. BayVwVfG), abzuändern. ⁶Dabei ist zu beachten, dass der neue Dienstherr keine Regelungskompetenz für vor der Übernahme liegende Zeiträume hat, eine Abänderung der Stufenzuordnung nur ab dem Zeitpunkt der Versetzung möglich ist.⁷Für eine anderweitige Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 31 Abs. 2, die vor dem ersten Beamtenverhältnis liegen (für dazwischen liegende Zeiten gilt Art. 30 Abs. 2 Satz 3 BayBesG), ist ein entsprechender Antrag (vgl. zum Erfordernis einer Antragstellung Nr. 31.2.1) erforderlich.

30.1.7

Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet ebenso wenig bei einem (erneuten) Wechsel von der Besoldungsordnung C kw, R oder W in die Besoldungsordnung A (bzw. für den umgekehrten Fall des Wechsels von der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung R, vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 4) statt, sofern bereits unter der Geltung des BayBesG eine Stufenzuordnung in dieser Besoldungsordnung erfolgte (d.h. grundsätzliche Fortgeltung der damaligen Stufenzuordnung).

30.1.8

¹Keine Stufenzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt mangels (Neu-)Begründung eines Beamtenverhältnisses im Falle einer Versetzung (vgl. § 15 BeamtStG) innerhalb des Geltungsbereichs des BayBesG (zur Versetzung von einem außerbayerischen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG vgl. Nr. 30.4). ²Dies hat zur Folge, dass die Stufenzuordnung beibehalten wird. ³Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Stufenzuordnung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt ist.

30.1.9

Bestand das vorhergehende Beamtenverhältnis, aus welchem der Beamte bzw. die Beamtin entlassen wurde, zu einem nicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn, handelt es sich bei der Wiedereinstellung um eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ im Sinn des Art. 30 Abs. 4 Satz 1 (vgl. Nr. 30.4).

30.1.10

¹Bei einem höherrangigen Qualifikationserwerb nach erstmaliger Begründung eines Beamtenverhältnisses hat grundsätzlich eine Stufenneuzuordnung zu erfolgen. ²Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Wiedereinstellung, ein fortbestehendes Beamtenverhältnis oder eine Versetzung von einem zum anderen (innerbayerischen) Dienstherrn handelt (bei Übernahmen von einem außerbayerischen Dienstherrn erfolgt die Stufenneuzuordnung aufgrund Art. 30 Abs. 4). ³Die Stufenneuzuordnung ist ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Stufe des Amtes der höheren Qualifikationsebene vorzunehmen. ⁴Hinsichtlich des Zeitpunkts des erstmaligen Diensteintritts ist auf die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen (vgl. Nr. 30.1.5 Satz 3). ⁵Davon ausgehend bestimmt sich der Stufenaufstieg nach den Vorschriften der Art. 30 und 31. ⁶Zur Berücksichtigung sonstiger förderlicher Zeiten nach Art. 31 Abs. 2 ist eine erneute Antragstellung erforderlich (vgl. Nr. 31.2.1 Sätze 1 und 2). ⁷Dabei ist zu beachten, dass sich die Förderlichkeit der beantragten Zeiten auf die Beamtentätigkeit in dem Amt der höheren Qualifikationsebene beziehen muss. ⁸Etwaige zwischen zwei Beamtenverhältnissen liegende Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich die Stufenlaufzeit (vgl. auch Nr. 31.0.1 Abs. 2). ⁹Bei einem Qualifikationserwerb für eine höhere Qualifikationsebene im Wege der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG) bzw. der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) erfolgt dagegen keine Stufenneuzuordnung.

30.1.11

¹Die sich aus dem tatsächlichen Diensteintritt nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 ergebende Stufe (= Anfangsstufe) steht dem Beamten oder der Beamtin kraft Gesetz zu. ²Eine schriftliche Bekanntgabe durch Verwaltungsakt ist nicht erforderlich; es genügt die Bezügemitteilung. ³In den Fällen der Festlegung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 ist dem Beamten oder der Beamtin die erhöhte Anfangsstufe bekanntzugeben (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). ⁴Bekanntzugeben sind ebenfalls die gemäß Art. 31 Abs. 1 und 2 berücksichtigten Zeiten, die Ablehnung dieser Zeiten sowie eine gemäß Art. 108 Abs. 9 erforderliche Vergleichsberechnung (nebst Ergebnis). ⁵Gleiches gilt für die Feststellung des Zeitpunkts des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn in den Fällen des Art. 30 Abs. 4 und von Zeiten beim früheren Dienstherrn (Werdegang) nach Art. 30 und 31 (vgl. Nr. 30.4.3). ⁶Die bei einer fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts konkret zustehende Stufe zum Zeitpunkt des tatsächlichen Diensteintritts wird für den Beamten oder die Beamtin aus der Bezügemitteilung ersichtlich. ⁷Zuständig für die genannten Bekanntgaben ist im Fall des Art. 31 Abs. 2 (Anrechnung von Zeiten) die Personal verwaltende Stelle (vgl. auch Nr. 31.2.7) und im Übrigen (auch für die Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 2) die Bezügestelle.

30.1.12

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen (Art. 47 Abs. 1 und 2; Nr. 47).

30.2 Stufenaufstieg

30.2.1

¹Das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen ist ausschließlich leistungsbezogen ausgestaltet. ²Es wird deshalb verzögert um Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt, z.B. um Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, für die weder ein dienstliches Interesse noch öffentliche Belange vorliegen.
¹
¹
¹

30.2.2

Ein Verzögerungstatbestand liegt nicht vor in den in Art. 31 Abs. 3 genannten Fällen.

30.2.3

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen unter Beachtung des Art. 47 Abs. 2 (keine Leistungsfeststellung für Stufenaufstieg erforderlich).

30.3 Leistungsfeststellung

30.3.1

¹Voraussetzung für den regelmäßigen Stufenaufstieg ist, dass der oder die Dienstvorgesetzte eine Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 trifft. ²Das Nähere ergibt sich aus Art. 62 LlbG und den VV-BeamtR. ³Gemäß Abschnitt 5 Nr. 7.1 VV-BeamtR ist eine Leistungsfeststellung ab Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat, in dem die Leistungsfeststellung eröffnet wird, folgt. ⁴Wird die Leistungsfeststellung mit einer periodischen Beurteilung verbunden, gilt sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig bis zur nächsten periodischen Beurteilung.

30.3.2

¹Die Leistungen müssen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. ²Amt in diesem Sinn ist das zum Zeitpunkt der letzten Leistungsfeststellung verliehene Amt, so dass eine positive Leistungsfeststellung durch eine zwischenzeitliche Beförderung nicht ihre Wirkung verliert.

30.3.3

¹Gelangt die Leistungsfeststellung zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des Beamten oder der Beamtin nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, wird die individuelle Stufenlaufzeit kraft Gesetz angehalten (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3). ²Das maßgebliche Zeitintervall verlängert sich in diesem Fall um mindestens ein Jahr, je nachdem, ob nach einem Jahr eine positive Leistungsfeststellung erfolgt oder nicht (vgl. Art. 62 Abs. 5 Satz 1 LlbG). ³Im Fall der positiven Leistungsfeststellung nach dem „Stufenstopp“ erfolgt das Aufsteigen in die nächste Stufe nach Ablauf der Stufenrestlaufzeit zuzüglich der Verlängerungszeit.
¹

30.3.4

¹Während der in Art. 31 Abs. 3 genannten Zeiten (z.B. Elternzeit) wird das Vorliegen der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen unterstellt (Art. 30 Abs. 3 Satz 5). ²Beginnt eine Zeit nach Art. 31 Abs. 3 innerhalb des Zeitraums nach Unterbleiben einer positiven Leistungsfeststellung bis zur erneuten Überprüfung, muss im Einzelfall gewertet werden, ob die überprüfende Leistungsfeststellung nach Ablauf eines Jahres positiv oder negativ ausfällt. ³Anknüpfungspunkte insoweit sind insbesondere das Verhältnis zwischen tatsächlicher Arbeitszeit und der Zeit nach Art. 31 Abs. 3 sowie die im Rahmen der tatsächlichen Arbeitszeit erbrachte Leistung.
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30.3.5

¹Die Leistungsfeststellung kann unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 ausnahmsweise entbehrlich sein. ²Dies ist der Fall, wenn bei Wiedereinstellungen (d.h. es bestand vor dem aktuellen Beamtenverhältnis bereits ein weiteres Dienstverhältnis zu einem innerbayerischen Dienstherren mit anschließender zeitlicher Unterbrechung) oder bei Einstellungen mit fiktiver Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 zeitnah nach der (Wieder-)Einstellung ein Stufenaufstieg ansteht und die bislang erbrachten Leistungen des Beamten oder der Beamtin zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend beurteilt werden können. ³Gleiches gilt, wenn bei einem Wechsel aus der Besoldungsordnung R in die Besoldungsordnung A zeitnah nach dem Wechsel ein Stufenaufstieg ansteht. ⁴In diesen Fällen wird fingiert, dass die Leistungen bis zur nächsten Leistungsfeststellung den Mindestanforderungen entsprechen. ⁵Ist eine Bewertung der Leistungen vor dem ersten Stufenaufstieg bereits möglich, ist eine Leistungsfeststellung durchzuführen. ⁶Entsprechen die Leistungen nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen, hat zwingend eine negative Leistungsfeststellung zu erfolgen.

30.3.6

Der Stufenaufstieg in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 regelt sich nach Art. 47 Abs. 2.

30.4 Statusänderungen

30.4.1

¹Zu den Begriffen „Versetzung“, „Übernahme“ und „Übertritt“ wird auf § 15 BeamtStG sowie § 16 Abs. 1 und 2 BeamtStG verwiesen. ²Eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ liegt z.B. vor bei erneuter Begründung eines Beamtenverhältnisses oder wenn ein berufsmäßig ausgeübtes kommunales Wahlbeamtenverhältnis wegen Begründung eines Beamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn endet. ³Eine solche statusrechtliche Änderung liegt auch vor, wenn ein früherer Soldat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein Berufssoldat oder eine Berufssoldatin (vgl. Nr. 31.1.2.2) nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in ein Beamtenverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn eintritt. ⁴Ein unmittelbarer zeitlicher Anschluss ist dafür nicht Voraussetzung. ⁵Eine solche statusrechtliche Änderung kann auch vorliegen, wenn ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin nach dem Ausscheiden aus dem Kirchenbeamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn eintritt. ⁶Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere, ob Ausbildung, Prüfung und Tätigkeit des Beamten oder der Beamtin nach bayerischen Vorschriften erfolgte.

30.4.2

¹Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nur der Wechsel von einem außerbayerischen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG. ²Nicht erfasst wird der Wechsel innerhalb des gesetzlichen Geltungsbereichs sowie die Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn. ³Hier kommt Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 zur Anwendung (vgl. Nr. 30.1.3).

30.4.3

¹Als maßgeblicher Diensteintritt gilt der Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn. ²Davon ausgehend bestimmt sich der Stufenein- und -aufstieg nach den Vorschriften der Art. 30 und 31. ³Anknüpfungspunkt hierfür ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn; ausgenommen sind Fallkonstellationen der Nr. 30.1.10 (höherrangiger Qualifikationserwerb). ⁴Demnach ist der Werdegang des Beamten oder der Beamtin so nachzuzeichnen als wenn er oder sie damals beim bayerischen Dienstherrn eingestellt worden wäre. ⁵Maßgebend sind die Vorschriften, die zum jeweiligen Zeitpunkt (vgl. Nr. 31.1.1.10) in Bayern gegolten haben (z.B. laufbahnrechtliche Qualifikationsanforderungen). ⁶Die Berücksichtigung der sich danach ergebenden Zeiten beurteilt sich nach dem ab 1. Januar 2011 in Bayern geltenden Recht. ⁷Dabei wird Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 in der Regel nicht zur Anwendung kommen (vgl. Nr. 31.1.1). ⁸Für den weiteren Stufenaufstieg muss keine Leistungsfeststellung vorliegen, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn ein Stufenaufstieg regelmäßig erfolgt ist. ⁹Wurde der Stufenaufstieg nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 85 BBesG gehemmt, so liegt dieser Maßnahme eine negative Leistungsfeststellung zugrunde. 1⁰Die sich nach alledem ergebende Stufe ist für die Berechnung des Grundgehalts ab dem Diensteintritt beim bayerischen Dienstherrn maßgebend. 1¹Für das erste Aufsteigen nach dem ab 1. Januar 2011 geltenden bayerischen Recht werden die Mindestanforderungen des Art. 30 Abs. 3 im Regelfall unterstellt, bis die erste Leistungsfeststellung erfolgt (Art. 30 Abs. 4 Satz 4). ¹2Werden die Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 dann als nicht erfüllt angesehen, gilt Nr. 30.3.3.

30.4.4

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen.

30.5 Bekanntgabe der Stufe

¹Zum Erfordernis der Bekanntgabe einer nach Art. 30 Abs. 1 festgesetzten Stufe wird auf Nr. 30.1.11 verwiesen. ²Darüber hinaus ist eine schriftliche Mitteilung (gemäß Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG) durch die Bezügestelle vorgeschrieben bei der
– Feststellung von Zeiten nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 und
– der Feststellung des Zeitpunkts des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn nach Art. 30 Abs. 4.
Die Feststellung von Zeiten nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 erfolgt erst bei der tatsächlichen Wiederaufnahme der Zahlung.
Die Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 (vgl. Nr. 30.3) wird innerhalb des Anwendungsbereichs des LlbG im Rahmen der Beurteilung oder als gesonderte Leistungsfeststellung dem Beamten oder der Beamtin eröffnet (Art. 62, 61 LlbG). In den Fällen des Stufenstopps begründet der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte (Art. 60 LlbG) diesen dem Beamten bzw. der Beamtin gegenüber schriftlich (vgl. VV-BeamtR Abschnitt 5 Nr. 6.2.3); einer zusätzlichen schriftlichen Mitteilung durch die Personal verwaltende Stelle bzw. die Bezügestelle bedarf es nicht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen.

31. Berücksichtigungsfähige Zeiten

31.0 Fiktive Vorverlegung des Diensteintritts

31.0.1

¹ Art. 31 Abs. 1 und 2 bestimmen, welche vor dem (erstmaligen) Diensteintritt liegenden Zeiten bei der erstmaligen Stufenzuordnung von Beamten und Beamtinnen zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt werden können. ²Hierdurch ist beim Diensteintritt eines Beamten oder einer Beamtin die Festsetzung einer höheren als der Anfangsstufe nach Art. 30 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 (vgl. Nr. 30.1) möglich.
¹Darüber hinaus sind in Art. 31 Abs. 3 die Unterbrechungstatbestände aufgezählt, welche das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 nicht verzögern, obgleich während dieser Unterbrechungszeit kein Anspruch auf Besoldung bestand. ²Insbesondere werden berücksichtigungsfähige Zeiten des Art. 31 Abs. 1 und 2 erfasst, die zwischen den Beamtenverhältnissen liegen. ³D. h. in diesen Fällen wird nicht der erstmalige Diensteintritt um die berücksichtigungsfähigen Zeiten fiktiv vorverlegt, sondern diese Zeiten verzögern den Stufenaufstieg nicht. ⁴Bei der Anwendung des Art. 31 Abs. 3 gelten die Nrn. 31.1 und 31.2 entsprechend.

31.0.2

¹Die nach Art. 31 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Zeiten sind nach Jahren und Monaten zu berechnen. ²Liegen mehrere nacheinander (d.h. unterschiedliche Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 oder 2 ohne zeitliche Unterbrechung) zu berücksichtigende Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 und 2 vor, sind diese als ein Zeitraum zu betrachten. ³Verbleibt danach ein Teilmonat, ist dieser nach Art. 31 Abs. 4 auf einen vollen Monat aufzurunden. ⁴Entsprechendes gilt für unschädliche Verzögerungszeiten nach Art. 31 Abs. 3. ⁵Liegt zwischen den zu berücksichtigenden Zeiten eine zeitliche Unterbrechung, sind die jeweiligen Zeiten einzeln aufzurunden; dies gilt auch dann, wenn sehr kurze Zeiträume mit zeitlicher Unterbrechung vorliegen, allerdings sind einzelne unterbrochene Zeiträume innerhalb desselben Monats insgesamt auf maximal einen Monat aufzurunden. ⁶Sofern der maximal berücksichtigungsfähige Zeitraum im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 oder 4 überschritten wird, ist zugunsten der Beamten und Beamtinnen Art. 30 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden, mit der Folge, dass die jeweiligen Zeiten auf volle Monate abzurunden sind.

31.0.3

¹Berücksichtigt wird lediglich der tatsächlich in Anspruch genommene Zeitraum. ²Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 und 2 vor, wird der Zeitraum somit nur einmal bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (vgl. Art. 31 Abs. 5 Satz 2). ³Dabei ist den Tatbeständen nach Art. 31 Abs. 1 gegenüber Tatbeständen nach Art. 31 Abs. 2 ein Vorrang einzuräumen. ⁴Eine Mehrfachberücksichtigung ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern im gleichen Zeitraum ein Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 bzw. 2 mehrfach erfüllt ist (z.B. Betreuung von Zwillingen oder gleichzeitiges Ausüben von zwei grundsätzlich als förderlich zu wertenden Beschäftigungen).

31.0.4

¹ Art. 31 gilt nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 entsprechend für Richter und Richterinnen. ²Für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung C kw gilt Entsprechendes; siehe auch Art. 107 Abs. 2.

31.1 Zu berücksichtigende Zeiten

Art. 31 Abs. 1 zählt Zeiten auf, die zwingend zu berücksichtigen sind, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen feststehen.

31.1.1 Zeiten einer über die beamtenrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehenden hauptberuflichen Beschäftigung

31.1.1.1

¹Die Mindestanforderungen für den Einstieg in eine der vier Qualifikationsebenen der Leistungslaufbahn sind im LlbG geregelt. ²Dabei ist zwischen Regelbewerbern bzw. Regelbewerberinnen gemäß Art. 4 Abs. 1 LlbG und anderen Bewerbern bzw. Bewerberinnen gemäß Art. 4 Abs. 2 LlbG zu unterscheiden.

31.1.1.2

¹Die Mindestanforderungen für Regelbewerber bzw. Regelbewerberinnen sind in Art. 6 Abs. 1 LlbG normiert. ²Hierzu zählen üblicherweise die Vorbildung gemäß Art. 7 LlbG und der Vorbereitungsdienst als Ausbildung gemäß Art. 8 LlbG. ³Statt des Vorbereitungsdienstes wird beim sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach den Art. 38 bis 40 LlbG eine hauptberufliche Tätigkeit vorausgesetzt.

31.1.1.3

¹Diese Mindestanforderungen sind in der neuen Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1) insbesondere durch die im Anfangsgrundgehalt um eine oder zwei Stufen angehobenen Grundgehaltssätze der maßgeblichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (im Vergleich zu den am 31. Dezember 2010 geltenden Tabellenbeträgen) bereits berücksichtigt. ²Insoweit erfolgt für die Regelbewerber und Regelbewerberinnen in jeder der vier Qualifikationsebenen grundsätzlich ein auf der Grundlage des regelmäßigen Eingangsamtes ihrer Fachlaufbahn beruhender betragsmäßig gleichwertiger Einstieg, der das Lebensalter beim Diensteintritt unberücksichtigt lässt.

31.1.1.4

Dies gilt auch in Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gemäß Art. 34 Abs. 3 LlbG bei einer Regelstudienzeit von mehr als sechs Semestern bzw. bei einem sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach Art. 39 Abs. 1 LlbG (vgl. Nr. 30.1.1); hier gilt zum Ausgleich für den längeren Qualifikationserwerb die Stufe 2 als Anfangsstufe (Art. 30 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 4).

31.1.1.5

¹Soweit demgemäß für Regelbewerber und Regelbewerberinnen hauptberufliche Tätigkeiten im LlbG vorausgesetzt werden (z.B. im Vorfeld einer Meister- oder Meisterinnenprüfung gemäß Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 LlbG sowie ausdrücklich normiert beim sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn gemäß Art. 39 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 LlbG) oder hauptberufliche Tätigkeiten als Ersatz für den Vorbereitungsdienst anerkannt werden, sind diese für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn vorausgesetzten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. ²Eine freiberufliche Tätigkeit ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um kein zusätzlich vorgeschriebenes Arbeitsverhältnis handelt (vgl. Beispiel 1 zu Nr. 31.1.1.9 Abs. 2).
¹

31.1.1.6

Überschreitet die tatsächlich ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit die vom LlbG vorausgesetzte Mindestzeit, kommt eine Berücksichtigung für diese tatsächliche Überschreitungszeit nach Art. 31 Abs. 2 in Betracht (vgl. Nr. 31.2).
¹
¹

31.1.1.7

Für den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 ist deshalb zu prüfen, ob im konkreten Fall für den Qualifikationserwerb abweichend von der Systematik des LlbG – Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit – neben dem Vorbereitungsdienst eine (zusätzliche) hauptberufliche Tätigkeit z.B. aufgrund einer Rechtsverordnung nach Art. 67 Satz 1 Nr. 2 LlbG vorgeschrieben ist.

31.1.1.8

¹Andere Bewerber und Bewerberinnen im Sinn des Art. 4 Abs. 2 LlbG erwerben ihre Qualifikation abweichend von Art. 6 Abs. 1 LlbG gemäß Art. 6 Abs. 3 LlbG in Verbindung mit Art. 52 LlbG ausschließlich durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. ²Da es bei anderen Bewerbern und Bewerberinnen demnach keine für die Mindestanforderungen maßgeblichen laufbahnrechtlichen Vorschriften gibt, kommt Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 bei anderen Bewerbern und Bewerberinnen nicht zur Anwendung.

31.1.1.9

¹Der Tatbestand der „Hauptberuflichkeit“ ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des oder der Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde. ²Diesbezüglich ist auf die zum Zeitpunkt der Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04, ZBR 2006 S. 169). ³Der darin zeitlich festgelegte Mindestumfang der den Beamten und Beamtinnen eröffneten Teilzeitbeschäftigung stellt die absolute zeitliche Untergrenze für die Frage der Hauptberuflichkeit im Sinn des Besoldungsrechts dar (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07, ZBR 2009 S. 50). ⁴Die maßgebliche Untergrenze hierfür ist der Mindestumfang für die familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, wobei es für die Frage der Hauptberuflichkeit nicht darauf ankommt, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren) erfüllt waren; dies gilt auch für Richter und Richterinnen der Besoldungsordnung R. ⁵Dabei dürfen allerdings die Umstände des Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden; so ist z.B. zu berücksichtigen, ob die geringe Arbeitszeit auf einer freiwilligen Entscheidung des Beamten oder der Beamtin beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, a. a. O.). ⁶Das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn im selben Zeitraum mehrere gleichartige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden, deren Beschäftigungszeiten in Addition den für das Beamtenverhältnis zulässigen Mindestumfang überschreiten.
Für Beschäftigungszeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit ein konjunkturelles Kurzarbeitergeld gewährt und für die deshalb die zeitliche Untergrenze unterschritten wird, ist gleichwohl das Merkmal der Hauptberuflichkeit als erfüllt anzusehen.

31.1.1.10

Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Ausbildung und der Einstellung ein längerer Zeitraum – was insbesondere in Fällen der Nr. 31.1.1.8 oder in Fällen des Art. 7 Abs. 2 LlbG auftreten kann –, in dem sich die für die Fachlaufbahn maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen allgemein geändert haben, gilt Folgendes:
¹Die Frage, welche Voraussetzungen für den Qualifikationserwerb der Fachlaufbahn an sich vorgeschrieben sind, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Leistungslaufbahnrechts zum Zeitpunkt der Einstellung zu beantworten. ²Für andere Bewerber und Bewerberinnen gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 LlbG.
Hingegen ist die Frage, unter welchen Mindestanforderungen das jeweilige Qualifikationsmerkmal abzulegen war, der Zeitpunkt der Ausbildung maßgebend (z.B. ist eine Meisterprüfung Voraussetzung für den Qualifikationserwerb, beurteilt sich die Frage, ob und wie lange hierfür eine Gesellenzeit Qualifikationsanforderung war, nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Ablegung der Meisterprüfung und nicht zum späteren Zeitpunkt der Einstellung).

31.1.2 Gesellschaftlich relevante Vordienstzeiten

¹ Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung ist auf Einstellungen und Stufenneufestsetzungen nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden; für Einstellungen und Stufenneufestsetzungen vor diesem Zeitpunkt ist die bis zum 31. Dezember 2011 geltende Rechtslage maßgeblich. ²Für die Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Zeiten ergibt sich folgende Prüfreihenfolge:
– Ist durch den abgeleisteten Dienst die Pflicht der jeweiligen Person, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen?
– ¹Wenn ja, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a zu prüfen, d.h. insbesondere inwieweit durch die Ableistung eine auszugleichende berufliche Verzögerung eingetreten ist (vgl. Nr. 31.1.2.1). ²Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Verzögerung eingetreten ist, ist im Anschluss in jedem Fall die Günstigerprüfung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a letzter Halbsatz durchzuführen.
– ¹Wenn nein, ist Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b unmittelbar anzuwenden, d.h. ohne vorherige Prüfung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. ²Zu prüfen ist damit lediglich, ob Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes vorliegen. ³Eine Anerkennung ist im Umfang von bis zu zwei Jahren möglich.
¹Vorliegend ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012 heranzuziehen, da die erstmalige Einstellung der Beamtin nach dem 31. Dezember 2011 erfolgte. ²Da es sich um eine Beamtenbewerberin handelt und die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, mangels allgemeiner Wehrpflicht für Frauen im konkreten Fall nicht erloschen ist, ist unmittelbar Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zu prüfen. ³Bei einem freiwilligen sozialen Jahr handelt es sich um einen sozialen Dienst nach § 3 Jugendfreiwilligendienstegesetz, so dass die zwölf Monate des freiwilligen sozialen Jahres im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zu berücksichtigen sind.

31.1.2.1 Berücksichtigung von Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, durch die die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist

¹Voraussetzung für die Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Zeiten ist, dass sich durch ihre Ableistung der Beginn des Beamtenverhältnisses verzögert hat und diese Verzögerung nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen auszugleichen ist. ²Für die Frage, ob und inwieweit im Einzelfall eine Verzögerung gegeben ist, wird wegen des bestehenden Sachzusammenhangs mit Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG auf Abschnitt 6 der VV-BeamtR (mit Ausnahme der Nrn. 1.2.5, 1.3.3 und 1.4.3) hingewiesen. ³Wie eine festgestellte Verzögerung besoldungsrechtlich auszugleichen ist, ergibt sich aus den nachstehenden Regelungen.
¹Steht demnach der zeitliche Umfang der auszugleichenden beruflichen Verzögerung fest, ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich ist (sog. Günstigerprüfung aufgrund Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a letzter Halbsatz). ²Ebenso ist zu verfahren, sofern durch die abgeleisteten Dienste keine Verzögerung festgestellt werden konnte. ³Im Rahmen der Günstigerprüfung kann gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b die tatsächlich abgeleistete Zeit der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Dienste im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren berücksichtigt werden.

31.1.2.2 Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) auszugleichende Zeiten

31.1.2.2.1

¹Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 ArbPlSchG sind anzuerkennen
– Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§§ 5, 6b Wehrpflichtgesetz – WPflG),
– Wehrübungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§§ 4 bis 6a und 6c, 6d WPflG),
– Zivildienst und freiwilliger zusätzlicher Zivildienst (gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz – ZDG – finden die Vorschriften des ArbPlSchG auf den Zivildienst entsprechend Anwendung),
soweit sie nach dem ArbPlSchG (§ 9 Abs. 8 Satz 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2 und 3 sowie §§ 16, 16a) wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerungen des Beginns eines Beamtenverhältnisses auszugleichen sind. ²Die § 4 Abs. 3, §§ 8 und 42a WPflG sind ggf. zu beachten.

31.1.2.2.2

¹Wehrdienstzeiten von Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit einer Dienstzeit von höchstens zwei Jahren sind Zeiten mit Anspruch auf Besoldung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. ²Sie werden deshalb gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 ArbPlSchG von dem besoldungsrechtlichen Nachteilsausgleich des § 9 Abs. 8 Satz 3 ArbPlSchG ausdrücklich nicht erfasst. ³Ihre Berücksichtigung erfolgt nicht nach Art. 31 Abs. 1, sondern nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 (vgl. Nr. 30.4). ⁴Entsprechendes gilt für Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit längerer Dienstverpflichtung sowie für Berufssoldaten und Berufssoldatinnen. ⁵Bei Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren, die Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 SVG sind, ist Art. 30 Abs. 4 auch bei der Berechnung der Ausgleichsbezüge nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG zu berücksichtigen.

31.1.2.2.3

Das Arbeitsplatzschutzgesetz unterscheidet folgende Fallgestaltungen:
Zeiten des geleisteten Grundwehrdienstes, des sich daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Zivildienstes, des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes oder der anderen Wehrdienstarten (in letzteren Fällen auch mit einer Dauer von weniger als sechs Wochen) sind auszugleichen, wenn grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an diese Zeiten zunächst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Beamtin (nicht Grundwehrdienst) über die allgemeine Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) bzw. ein Vorbereitungsdienst begonnen wird.
¹Soweit sich der nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 maßgebliche Diensteintritt durch die in Nr. 31.1.2.2 genannten Verzögerungstatbestände verzögert, sind diese Zeiten auszugleichen. ²Dies gilt entsprechend für die Zeiten der dort genannten anderen Wehrdienstarten, soweit deren Dauer sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ArbPlSchG).
¹Die in Nr. 31.1.2.2 genannten Verzögerungstatbestände sind auch auszugleichen, wenn die Bewerbung um eine Einstellung als Beamter oder Beamtin auf Probe grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes erfolgt. ²Voraussetzung ist, dass die Einstellung aufgrund einer fristgerechten Bewerbung vorgenommen wird. ³Auf den Zeitpunkt der Einstellung kommt es nicht an.
Die genannten Zeiten sind zwar im ArbPlSchG (insbesondere in § 12 Abs. 3 ArbPlSchG) nicht ausdrücklich erfasst, aus Gründen der Gleichbehandlung werden sie jedoch in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 10 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG berücksichtigt.
¹Voraussetzung für die Berücksichtigung ist grundsätzlich, dass sich der oder die Betreffende bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes bzw. dem Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden ist (relevant für die in Buchst. a und c genannten Fallgestaltungen). ²Eine Sechs-Monatsfrist ist grundsätzlich auch einzuhalten, wenn nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes zunächst eine Ausbildung begonnen wurde (also sechs Monate zwischen Ende des Wehr-/Zivildienstes und Beginn der Ausbildung und sechs Monate zwischen Ende der Ausbildung und Einstellung). ³Von der Sechs-Monatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich nach Abschluss der Ausbildung oder des Wehr- bzw. Zivildienstes eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt (vgl. Abschnitt 6 Nr. 1.2.3.2 der VV-BeamtR). ⁴Zeitliche (auch längere) Unterbrechungen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme der Ausbildung sind auch dann unschädlich, wenn die zeitliche Verzögerung durch äußere, nicht beeinflussbare Umstände verursacht wird (z.B. späterer Studienbeginn, weil trotz Bewerbung kein Studienplatz zugeteilt wurde oder der Vorbereitungsdienst nur zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt).

31.1.2.2.4

Zur Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes für Richter und Richterinnen wird auf § 9 Abs. 11 ArbPlSchG verwiesen.

31.1.2.3 Nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) auszugleichende Zeiten

Zeiten einer Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern durch einen nicht länger als dreijährigen Entwicklungshelferdienst die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (vgl. dazu § 13b Abs. 3 WPflG, § 14a Abs. 3 ZDG) und
– die Bewerbung für ein Beamtenverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Entwicklungshelferdienstverhältnisses erfolgt (und die Einstellung aufgrund dieser Bewerbung vorgenommen wird) bzw.
– im Anschluss an den Entwicklungshelferdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Beamtin vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung) durchlaufen wird und grundsätzlich die Bewerbung für ein Beamtenverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung erfolgt.
¹In den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a fällt jedoch nur der zeitliche Anteil des Entwicklungshelferdienstes, welcher der Dauer des ersetzten Grundwehrdienstes entspricht. ²Auszugleichen ist wiederum die dadurch entstandene Verzögerung.

31.1.2.4 Nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auszugleichende Zeiten

¹Solche Zeiten sind in der Regel nicht gegeben. ²Zwar gilt gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG in Verbindung mit § 8a Abs. 1 SVG die Vorschrift des § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG für ehemalige Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit entsprechend, sofern die Bewerbung um Einstellung als Beamter bzw. Beamtin grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Soldatenverhältnisses erfolgt (und die Einstellung aufgrund dieser Bewerbung vorgenommen wird). ³Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit in diesem Sinn sind jedoch nur diejenigen, deren Dienstzeit auf mehr als zwei Jahre festgesetzt wurde (§ 8a Abs. 5 SVG). ⁴Auszugleichen sind etwaige berufliche Verzögerungen (§ 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG). ⁵Solche können im Anwendungsbereich des Art. 31 regelmäßig nicht vorliegen, weil die Soldatenzeit nach Art. 30 Abs. 4 für die Stufenzuordnung einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis gleichgestellt ist.

31.1.2.5 Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)

¹Berücksichtigungsfähige Zeiten sind das freiwillige soziale Jahr oder freiwillige ökologische Jahr (§§ 3, 4 JFDG). ²Die Freiwilligeneigenschaft wird in § 2 JFDG definiert; der Freiwilligendienst kann gemäß §§ 5, 6 im In- und Ausland bei einem der in § 10 genannten Träger durchgeführt werden.
Zeiten eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sind nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern durch die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 14c Abs. 1 Satz 1 ZDG); auszugleichen ist die eingetretene Verzögerung (vgl. Nr. 31.1.2.2).

31.1.2.6 Nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

Nr. 31.1.2.2 findet sinngemäß Anwendung in Fällen des § 125a BRRG (Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf).

31.1.2.7 Berücksichtigung von Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

¹Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b werden gemäß ihrem tatsächlich abgeleisteten Umfang berücksichtigt. ²Auf den Eintritt einer beruflichen Verzögerung kommt es nicht an. ³Insgesamt kann eine Berücksichtigung von höchstens zwei Jahren erfolgen.
In den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b fallen Zeiten eines
– freiwilligen Wehrdienstes (§ 4 Abs. 3 WPflG, §§ 58b bis 58h des Soldatengesetzes)
– Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
– freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres (§§ 3, 4 JDFG, vgl. Nr. 31.1.2)
– Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder
– Freiwilligendienstes im Sinn des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl L 327/30) oder eines anderen Dienstes im Ausland im Sinn von § 14b ZDG oder eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz 2008 S. 1297) oder eines Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinn des § 2 Abs. 1 Buchst. a SGB VII oder eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) in der jeweils geltenden Fassung, vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Von ausländischen Staatsangehörigen (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 BeamtStG) geleistete Dienste, die mit den in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. b genannten Diensten vergleichbar sind, können ebenfalls nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b berücksichtigt werden.

31.1.3 Elternzeiten

¹ Elternzeiten im Sinne der Vorschrift sind regelmäßig Zeiten nach Art. 89 BayBG, § 23 UrlMV sowie den §§ 1, 15 und 20 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), bzw. sonstige Zeiten einer Kinderbetreuung, in denen ein Kind in der häuslichen Gemeinschaft überwiegend betreut wurde; Zeiten des Mutterschutzes sind keine Zeiten im Sinne dieser Vorschrift. ²Grundlage für die zu berücksichtigenden Elternzeiten ist regelmäßig die Bescheinigung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG) oder der Bewilligungsbescheid der Personal verwaltenden Stelle. ³Im Übrigen hat der Beamte oder die Beamtin das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich glaubhaft darzulegen (z.B. Zeiten einer Kinderbetreuung während eines Studiums oder während einer Arbeitslosigkeit).
¹Während einer Elternzeit im Sinn der Vorschrift ausgeübte Teilzeitbeschäftigungen sind unschädlich, sofern die Beschäftigung den nach § 15 Abs. 4 BEEG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Umfang nicht überschreitet. ²Bei der Beurteilung, ob Zeiten einer Kinderbetreuung trotz gleichzeitigem Ableisten eines Teilzeitstudiums als Elternzeiten im Sinn der Vorschrift berücksichtigt werden können, kann die zeitliche Grenze des § 15 Abs. 4 BEEG als Richtschnur herangezogen werden. ³Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
¹Die Elternzeiten sind für jedes Kind mit max. drei Jahren berücksichtigungsfähig. ²Eltern- oder Kinderbetreuungszeiten, die bereits von § 28 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 in Verbindung mit § 85 BBesG erfasst worden sind, werden auf den Dreijahreszeitraum nicht angerechnet (vgl. Nr. 106.1.5 Satz 2). ³Der Dreijahreszeitraum bezieht sich auf das Kind, so dass er von mehreren vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Personen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. ⁴Bei Anspruchskonkurrenzen sind Vergleichsmitteilungen in zuverlässiger Weise auszutauschen.
Zu Elternzeiten bei mehreren Kindern gleichzeitig (z.B. bei Zwillingen) bzw. zu Konkurrenzen mit anderen Tatbeständen des Art. 31 siehe Nr. 31.0.3.

31.1.4 Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von Angehörigen

31.1.4.1

Die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen orientiert sich begrifflich an den Vorgaben des SGB XI.
Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes – PSG II zum 1. Januar 2017 liegt Pflegebedürftigkeit im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 dann vor, wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI erfüllt werden und die Pflegebedürftigkeit mit mindestens der in § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI festgelegten Schwere (Pflegegrad 2) besteht.
¹Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erfolgt grundsätzlich durch ein ärztliches Gutachten. ²Im Ausnahmefall, so z.B. weil die gepflegte Person bereits verstorben ist und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nachträglich nicht mehr möglich ist, kann der Nachweis der Pflegebedürftigkeit auch durch Anerkennung von Pflegegrad 2 und höher nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 5 SGB XI (nach der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage) erbracht werden.

31.1.4.2

¹Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 ist abschließend. ²Kinder sind leibliche Kinder, angenommene Kinder, Kinder des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und Pflegekinder.

31.1.4.3

¹Ein Pflegebedürftiger oder eine Pflegebedürftige kann durch einen Beamten oder eine Beamtin tatsächlich betreut (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) oder gepflegt (z.B. § 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI) werden, um die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift zu erfüllen. ²Als Nachweis ist hierfür eine schriftliche Erklärung der betreuenden/pflegenden Person mit detaillierter Erläuterung der vorgenommenen Tätigkeiten vorzulegen.

31.1.4.4

¹Berücksichtigungsfähig sind insgesamt drei Jahre für jeden pflegebedürftigen Angehörigen oder jede pflegebedürftige Angehörige und zwar unabhängig davon, ob eine andere Betreuungs-/Pflegeperson für diesen Angehörigen oder diese Angehörige ebenfalls Betreuungs-/Pflegezeiten in Anspruch nimmt. ²Die Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 ist für jeden Angehörigen oder jede Angehörige unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses nur einmal möglich (d.h. eine dreijährige Pflegezeit eines oder einer Angehörigen, die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 berücksichtigt wird, schließt die Anerkennung zusätzlicher Betreuungszeiten desselben oder derselben Angehörigen aus).

31.1.4.5

¹Die Betreuungs-/Pflegezeit kann aus mehreren Teilzeiten bestehen. ²Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, können die Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 auch im Anschluss an eine Elternzeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 berücksichtigt werden.

31.1.4.6

Zu Konkurrenzen mit anderen Tatbeständen des Art. 31 siehe Nr. 31.0.3.

31.1.5 Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder in einer gesetzgebenden Körperschaft

31.1.5.1

Dem Antrag auf Berücksichtigung von Zeiten als ehemaliges Kabinettsmitglied sowie als ehemaliger Abgeordneter oder ehemalige Abgeordnete kann nur entsprochen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin die Dauer der Mitgliedschaft durch geeignete Unterlagen nachweist und schriftlich erklärt, dass er oder sie dafür keine Versorgungsabfindung erhalten hat.
¹Eine Versorgungsabfindung kann in Betracht kommen nach § 23 des Abgeordnetengesetzes (AbgG), nach Art. 16 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Landes. ²Wird danach eine Versorgungsabfindung nicht gewährt, weil eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung besteht, wird die Zeit der Mitgliedschaft als berücksichtigungsfähige Zeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 anerkannt. ³Eine Mehrfachberücksichtigung dieser Mandatszeiten (bei der Besoldung und bei der Abgeordnetenversorgung) wird in diesen Fällen durch die Anrechnungsregelungen des § 29 Abs. 3 AbgG oder Art. 22 Abs. 3 Bayerisches Abgeordnetengesetz ausgeschlossen.

31.1.5.2

¹Bei ehemaligen EU-Abgeordneten kommt eine Berücksichtigung der Mitgliedszeiten im Europäischen Parlament nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 regelmäßig in Betracht, weil im Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments keine Vorschriften zur Regelung einer Versorgungsabfindung enthalten sind. ²Im Fall der Gewährung einer späteren Versorgung aus dem EU-Abgeordnetenstatus erfolgt der erforderliche Ausschluss einer Doppelanrechnung von Zeiten durch Art. 8 Abs. 2 (vgl. Nr. 8.1.5). ³Auch bei im Beamtenverhältnis (wieder-)verwendeten ehemaligen Kabinettsmitgliedern kommt eine Berücksichtigung der Zeiten mit Amtsbezügen nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 regelmäßig in Betracht, weil im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und den entsprechenden Ministergesetzen des Bundes und der Länder Vorschriften zur Regelung einer Versorgungsabfindung nicht enthalten sind. ⁴Im Fall der Gewährung einer späteren Versorgung aus dem Amtsverhältnis erfolgt der erforderliche Ausschluss einer Doppelanrechnung von Zeiten durch die Anrechnungsregelung des Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Mitglieder der Staatsregierung und entsprechende Vorschriften des Bundes und der Länder.
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge zum Zwecke der Wahlvorbereitung gemäß § 8 Abs. 2 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) oder Art. 3 Satz 2 BayAbG zählt nicht als Zeit der Mitgliedschaft nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5.

31.1.5.3

¹Mit dem Eintritt eines Beamten oder einer Beamtin in ein berufsmäßig ausgeübtes kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Bayern endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetz (§ 22 Abs. 2 BeamtStG, Art. 15 Abs. 7 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen – KWBG). ²Während des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses besteht nach dem KWBG Anspruch auf Besoldung. ³Diese entspricht in wesentlichen Bestandteilen der Besoldung nach dem BayBesG. ⁴Bei Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses und Rückkehr in das bisherige bzw. Eintritt in ein neues Beamtenverhältnis gilt Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31. ⁵D. h., es ist eine Stufenzuordnung durchzuführen, sofern im Rahmen eines früheren Beamtenverhältnisses zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren noch keine Stufenzuordnung ab dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, vgl. Nr. 30.1.5; dabei ist für den Stufenlaufzeitbeginn auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen. ⁶Die Zeiten des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses verzögern die Stufenlaufzeit gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 3 KWBG nicht; dies gilt in analoger Anwendung dieser Vorschrift auch bei Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses vor Ablauf der Amtszeit.
Sofern das kommunale Wahlbeamtenverhältnis außerhalb Bayerns ausgeübt und das frühere Beamtenverhältnis beendet worden war, gilt bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG Art. 30 Abs. 4; auch hier verzögern Zeiten des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses die Stufenlaufzeit in analoger Anwendung des Art. 25 Abs. 2 Satz 3 KWBG nicht.

31.1.6 Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz

¹Eine Eignungsübung ist eine Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten und Soldatinnen für die Dauer von vier Monaten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Eignungsübungsgesetz). ²Wird ein Beamter oder eine Beamtin aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer solchen Eignungsübung einberufen, ist er oder sie für die Dauer der Eignungsübung ohne Bezüge beurlaubt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Eignungsübungsgesetz). ³Darauf beruhende Verzögerungen des Vorbereitungsdienstes sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Eignungsübungsgesetz besoldungsrechtlich auszugleichen (das Laufbahnrecht gleicht diese Zeiten hingegen nicht aus).

31.2 Sonstige förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten

31.2.1

¹Nach Art. 31 Abs. 2 können auf Antrag weitere hauptberufliche Beschäftigungszeiten (unselbständiger/selbständiger Art), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn oder für eine Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG sind, ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die spätere Beamtentätigkeit förderlich sind. ²Der Antrag ist Voraussetzung für die Berücksichtigung. ³In Betracht kommen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. ⁴Lehr- und sonstige Ausbildungszeiten können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht erforderlich waren. ⁵Diese Zeiten stellen keine Berufsausübung dar, sondern dienen dem Erlernen eines Berufes. ⁶Ist in einer Fachverordnung festgelegt, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit auf die Zeit der Ausbildung angerechnet werden können (z.B. § 4 FachV-TechnÜV), können die Zeiten insoweit nicht nach Art. 31 Abs. 2 berücksichtigt werden, als sich durch die Anrechnung die Ausbildungszeit verkürzt hat.
¹Zeiten, die für die Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG herangezogen werden, können nicht anerkannt werden. ²Für die darüberhinausgehenden Zeiten sind in diesen Fällen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. ³Dies meint insbesondere, wie viele und welche Vordienstzeiten (Art, Qualität) der Beamte oder die Beamtin mit einbringt und in welches Eingangsamt er oder sie eingestellt wird. ⁴Da im Zusammenhang mit der Entscheidung, in welchem Umfang Zeiten bereits durch die Tabellenstruktur abgegolten sind, die Frage erörtert werden muss, ob und inwiefern bei der jeweiligen Besoldungsgruppe im Rahmen des Neuen Dienstrechts Stufen gestrichen wurden (z.B. Streichung von Stufen in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14, keine Streichung in der Besoldungsgruppe A 15), ist das Eingangsamt von Bedeutung. ⁵Ferner muss beispielsweise bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Besonderheit berücksichtigt werden, dass bei den besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 10 bereits Stufe 1 belegt ist, in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 hingegen nicht. ⁶Da bei der Stufenzuordnung auf das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt abzustellen ist, wenn der Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 vorverlegt wird (vgl. Nr. 30.1.3), ist im Einzelfall im Ermessensweg zu entscheiden, ob und inwiefern es zu einer Doppelbegünstigung kommt, die über die Nichtberücksichtigung von förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten ausgeglichen werden müsste.
¹Für das Erfordernis der Hauptberuflichkeit siehe Nr. 31.1.1.9. ²Während Zeiten einer Berufsausbildung, die üblicherweise in Vollzeit erbracht wird (z.B. Lehre, Volontariat oder Studium an einer Präsenzhochschule), können grundsätzlich keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten vorliegen. ³Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, so dass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten. ⁴Wurden außerhalb von Zeiten des Qualifikationserwerbes förderliche Tätigkeiten ausgeübt, die mit einer nicht erforderlichen Zusatzausbildung zusammenfallen, können diese als hauptberuflich angesehen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die des beruflichen Tätigkeitsschwerpunktes, erfüllt sind.
Hauptberufliche Zeiten, die über das in den Laufbahnvorschriften vorgeschriebene Ausmaß hinaus fortgesetzt werden, können als förderlich unterstellt werden.
¹
¹

31.2.2

¹In den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 2 fallen auch hauptberufliche Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die vor dem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn liegen (sofern sie nicht Voraussetzung für den Qualifikationserwerb sind). ²Für hauptberufliche Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes gilt Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG. ³Kommt danach eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst in Betracht, ist eine weitere Berücksichtigung insoweit nicht möglich.

31.2.3

¹Der Begriff der Förderlichkeit ist weit auszulegen. ²Die Förderlichkeit bezieht sich auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben. ³Dementsprechend kommen als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind.

31.2.4

Förderlich können auch die Zeiten einer Tätigkeit als Geselle bzw. Gesellin und Meister bzw. Meisterin sein, soweit sie nicht zu den Mindestvoraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn zählen (vgl. 31.1.1).

31.2.5

Bei der Prüfung der Förderlichkeit hat die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle einen Beurteilungsspielraum.
¹Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Zeiten erfolgt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. ²Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich entschieden wird. ³Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass die zuständige Behörde die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst. ⁴Die Ermessensentscheidung ist einzelfallbezogen und unter Abwägung aller einschlägiger Gesichtspunkte des konkreten Falles zu begründen; der bloße Verweis auf Verwaltungsvorschriften oder den Antrag des Beamten bzw. der Beamtin ist nicht ausreichend.

31.2.6

¹Nach Art. 31 Abs. 2 ist sowohl eine vollständige als auch eine nur teilweise Anerkennung möglich. ²Eine nur teilweise Anerkennung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Vordiensttätigkeit nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit ist. ³Bei einer teilweisen Anerkennung ist der (erstmalige) Diensteintritt entsprechend zeitanteilig vorzuverlegen (Art. 31 Abs. 2) bzw. wird der Stufenaufstieg entsprechend zeitanteilig nicht verzögert (Art. 31 Abs. 3).
Der Beschäftigungsumfang, z.B. einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit, steht der Anerkennung der Förderlichkeit nicht entgegen (vgl. Nr. 31.1.1.9).

31.2.7

¹Über den Antrag auf Anerkennung von förderlichen Zeiten, der der Schriftform bedarf, ist durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu entscheiden (Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG). ²Inhaltlich ist die Entscheidung auf die Anerkennung von sonstigen hauptberuflichen Zeiten als förderlich zu beschränken. ³Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2.

31.2.8

¹Die in Art. 31 Abs. 2 Satz 5 vorgeschriebene Entscheidungszuständigkeit der obersten Dienstbehörden bzw. der von ihr bestimmten Stelle wird wegen der ressortübergreifenden Bedeutung und aus Gründen der einheitlichen Handhabung der Rechtsvorschrift gemäß Art. 102 Satz 2 komprimiert. ²Sofern die zuständige Stelle in einem ersten Schritt nach eingehender Prüfung sowohl die Förderlichkeit als auch die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit bejaht, gilt das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für Regelbewerber bzw. Regelbewerberinnen in den nachfolgenden Fällen mit folgenden Maßgaben generell als erteilt (dabei sind die vom generellen Einvernehmen erfassten Beschäftigungszeiten ausgehend vom tatsächlichen Gesamtzeitraum der an sich unter Art. 31 Abs. 2 fallenden förderlichen hauptberuflichen Tätigkeiten zu berechnen):
¹ Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall von bis zu höchstens zehn Jahren. ²In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
– ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungs-dauer,
– für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer.
Die ersten zwei Jahre der Beschäftigung können nicht nach Art. 31 Abs. 2 anerkannt werden, weil sie durch die neue Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1) bereits angemessen berücksichtigt sind, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.
¹Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach Art. 34 Abs. 2 LlbG sowie nach Art. 38 Abs. 2 LlbG. ²Für diese gilt das Einvernehmen beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Einzelfall
– ab dem ersten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
– für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer
als erteilt.
¹
In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
– bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
– für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer, bei Fachlehrern und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer.
¹Abweichendes gilt für Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt nach Art. 34 Abs. 3 des LlbG, wenn eine Regelstudiendauer von mehr als sechs Semester an einer Fachhochschule oder in einem gleichwertigen Studiengang festgelegt ist, sowie für Fachlaufbahnen mit sonstigem Qualifikationserwerb nach Art. 39 Abs. 1 LlbG, für die gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 4 Stufe 2 als Anfangsstufe normiert wird. ²In diesen Fällen gilt das Einvernehmen beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Einzelfall
– bis einschließlich dem sechsten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
– für das siebte bis einschließlich zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer
als erteilt.
¹
In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
– ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer, bei Grund- und Mittelschullehrern bzw. Grund- und Mittelschullehrerinnen ab dem ersten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
– für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer.
¹Die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung können nur bei Grund- und Mittelschullehrern bzw. Grund- und Mittelschullehrerinnen, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen sind, anerkannt werden. ²Für die Beamten und Beamtinnen der vierten Qualifikationsebene, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen sind, gilt Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, da die ersten beiden Beschäftigungsjahre pauschal bereits in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind; dies gilt auch für Akademische Räte und Akademische Rätinnen sowie für Akademische Oberräte und Akademische Oberrätinnen. ³In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
¹Akademische Räte und Akademische Rätinnen, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden (vgl. Art. 22 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG), müssen – im Gegensatz zu den Akademischen Räten und Akademischen Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit und den anderen Regelbewerbern und Regelbewerberinnen der vierten Qualifikationsebene – als Einstellungsvoraussetzung weder eine zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit nach dem Erwerb des Doktorgrades oder nach der Zweiten Staatsprüfung ausgeübt haben (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchPG) noch einen Vorbereitungsdienst (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) ableisten oder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 LlbG) nachweisen. ²Aus Gründen der Gleichbehandlung können bei diesem Personenkreis daher neben den ersten beiden Jahren einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) auch die darauffolgenden beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 31 Abs. 2 anerkannt werden.

31.2.9

Das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gilt auch dann als erteilt, wenn die zeitlichen Grenzen in Nr. 31.2.8 Satz 2 Buchst. a bis d nur aufgrund der Anwendung von Rundungsregeln überschritten werden.

33. Strukturzulage

¹Die neue Strukturzulage ersetzt die bisherige allgemeine Stellenzulage, die in Ergänzung des Grundgehalts gewährt wurde. ²Erfasst werden die Bezügeempfänger und Bezügeempfängerinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 mit Ausnahme der in Art. 33 Satz 2 bezeichneten Beamten und Beamtinnen, welche auch von der bisherigen allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des BBesG ausgenommen waren sowie die Bezügeempfänger und Bezügeempfängerinnen der Besoldungsgruppe C 1 kw (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 6). ³Die Polizeioberwachtmeister und Polizeioberwachtmeisterinnen der Besoldungsgruppe A 5, die während der Ausbildung Grundbezüge aus dieser Besoldungsgruppe und ergänzend die allgemeine Stellenzulage nach früherem Recht beanspruchen konnten, werden ebenfalls erfasst. ⁴Soweit nach früherem Bundesrecht auch die Bezügeempfänger und Bezügeempfängerinnen aus den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 8 in den Berechtigtenkreis der allgemeinen Stellenzulage einbezogen waren, ist deren am 31. Dezember 2010 zustehender Betrag in Höhe von 17,59 € in die ab 1. Januar 2011 geltenden Grundgehaltssätze integriert worden (vgl. Nr. 106.1.1).

34. Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen

34.1 Amtszulagen

34.1.1 Allgemeines

¹Amtszulagen gehören wie das Grundgehalt zur unmittelbar auf das Amt (Art. 20 Abs. 1 Satz 1) bezogenen Besoldung. ²Sie sind unwiderruflich (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) und damit im Kern dem Grundgehalt besoldungsrechtlich gleichgestellt. ³Insoweit hat sich an der besoldungsrechtlichen Qualifikation der Amtszulagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1457/96, ZBR 2001, 204; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 – 2 B 25/07 –) im Ergebnis nichts geändert. ⁴Mit Amtszulagen ausgestattete Ämter heben sich von den Ämtern derselben Qualifikationsebene mit gleicher Besoldungsgruppe und gleicher Amtsbezeichnung betrags- und bewertungsmäßig ab. ⁵Sie grenzen sich von den Ämtern mit gleicher Besoldungsgruppe und gleicher Amtsbezeichnung ab, die in Fußnoten der Bayerischen Besoldungsordnung als Eingangsämter der nächsthöheren Qualifikationsebene festgelegt sind. ⁶Auf die Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LlbG wird insoweit hingewiesen. ⁷Entsprechendes gilt für die in Art. 27 Abs. 2, 3 und 5 bezeichneten Leitungsämter, die nach näherer Maßgabe des Haushalts mit einer (besonderen) Amtszulage ausgestattet werden können.

34.1.2 Regelungskompetenz und Regelungsstandort der Amtszulagen

¹Amtszulagen werden gesetzlich festgelegt (Art. 34 Abs. 1 Satz 1). ²Sie werden in aller Regel in Fußnoten zu bestimmten in den Besoldungsordnungen ausgebrachten Ämtern geregelt (Art. 34 Abs. 3 Satz 1). ³Sonderregelungen über Amtszulagen sind in Art. 27 Abs. 2, 3 und 5 enthalten. ⁴Darüber hinaus dürfen Amtszulagen nur gewährt werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

34.1.3 Gleichstellung der Amtszulagen mit dem Grundgehalt

¹Die Gleichstellung der Amtszulagen mit dem Grundgehalt hat zur Folge, dass für Amtszulagen die Vorschriften über das Grundgehalt anzuwenden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ²Dies folgt auch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3. ³Abweichend zum früheren Bundesrecht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 85 BBesG) gelten Amtszulagen im Neuen Dienstrecht in Bayern allerdings nicht mehr als Bestandteil des Grundgehalts und haben deshalb auch keinen Einfluss mehr auf das Endgrundgehalt (Art. 34 Abs. 1 Satz 3). ⁴Damit wird § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG Rechnung getragen. ⁵Auf Art. 2 Abs. 2 LlbG wird insoweit hingewiesen. ⁶Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird nach § 8 Abs. 3 BeamtStG kein Amt verliehen. ⁷Ihnen kann deshalb auch keine Amtszulage gewährt werden.

34.1.4 Höchstbetrag von Amtszulagen

¹Entsprechend dem Charakter der Amtszulage als Zwischenamt ist deren Höchstbetrag gesetzlich auf 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der letzten Stufe des Grundgehalts (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe, welcher der Beamte oder die Beamtin angehört, und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe festgelegt. ²Eine Ausnahme davon ist kraft Gesetzes bestimmt für die besondere Amtszulage nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1. ³Deren konkreter Betrag ergibt sich – wie bei allen übrigen Amtszulagen – aus der Anlage 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (vgl. Nr. 34.3).

34.1.5 Beendigung des Anspruchs der Amtszulagen

¹Der Anspruch auf die Amtszulage endet – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – wie der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, in dem das Dienstverhältnis endet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2). ²Im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Unwiderruflichkeit und die damit bewirkte Gleichstellung der Amtszulage mit dem Grundgehalt entfällt ein einmal begründeter Anspruch nicht mit einem Verwendungswechsel, der das Statusamt unberührt lässt. ³Auf die Sonderregelung des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird hingewiesen.

34.2 Zulagen für besondere Berufsgruppen

34.2.1 Umwandlung von Stellenzulagen in Berufsgruppenzulagen

¹Hierbei handelt es sich um eine besondere Art von Amtszulagen, die im Tatbestand nicht an ein Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe anknüpfen (so wie die Amtszulagen im Sinn des Art. 34 Abs. 1), sondern im Prinzip in allen Ämtern zustehen, die einer berufsspezifischen Beamtengruppe zugeordnet sind (Berufsgruppenzulage). ²Sie lösen in den vom Gesetzgeber abschließend bestimmten Bereichen die früheren Stellenzulagen (z.B. Polizeizulage, Feuerwehrzulage) des Bundesbesoldungsgesetzes ab und stellen sie in ihrer besoldungsrechtlichen Wirkung ab 1. Januar 2011 den Amtszulagen nach Art. 34 Abs. 1 nahezu gleich.
¹Das bedeutet, dass die Berufsgruppenzulage nach Art. 34 Abs. 2 wie eine Amtszulage im Grunde unwiderruflich ist; sie ist aber nicht Bestandteil des Grundgehalts (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BayBG). ²Sie stellt laufbahnrechtlich keinen Ernennungstatbestand dar (Art. 2 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayBG). ³Deshalb entfällt sie beim Wechsel des Verwendungsbereichs (vgl. Nr. 34.2.6).

34.2.2 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

¹Die gesetzlich näher bezeichneten Verwendungsbereiche weisen allesamt Besonderheiten auf, die sich von den Anforderungen, die der allgemeinen Ämterbewertung zugrunde liegen, erheblich unterscheiden. ²Dazu gehören z.B. das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen (Eingriffe) treffen zu müssen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2009 – 2 C 1/08, ZBR 2009, 305). ³Das trifft insbesondere für den Polizeivollzugsdienst und den Einsatzdienst der Feuerwehren zu. ⁴Im Hinblick auf den regelmäßigen Wechsel zwischen dem Dienst in der Einsatzzentrale und dem allgemeinen Feuerwehreinsatzdienst können auch die Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen der Integrierten Leitstellen bei der Zulagengewährung berücksichtigt werden. ⁵Gleiches gilt für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes und die weiteren Lehrkräfte der Staatlichen Feuerwehrschulen, da die dortigen Anforderungen hinsichtlich der Belastungen mit dem Einsatzdienst bei einer Feuerwehr vergleichbar sind. ⁶Auch die sicherheitsrelevante Aufgabenwahrnehmung beim Landesamt für Verfassungsschutz, für die unter Bundesrecht eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) gewährt wurde, stellt vergleichbare Anforderungen. ⁷Diesen spezifischen Bereichen gesetzlich gleichgestellt sind für die Zulagenregelung der Steuerfahndungsdienst und der Flugdienst der Polizeihubschrauberstaffel in Bayern. ⁸Diese besonderen Verwendungsbereiche stellen einen eigenen Schwerpunkt innerhalb einer Beamtengruppe dar und setzen zudem eine spezielle Ausbildung voraus. ⁹Eine weitere Besonderheit der aufgezählten Beamtengruppen ist, dass das sie kennzeichnende Tätigkeitsbild (nachrichtendienstliche Tätigkeit, Einsatzdienst der Feuerwehr, Polizeivollzugsdienst, Justizvollzugsdienst, Pilot bzw. Pilotin der Polizeihubschrauberstaffel) typisch für die Verwendung ist und damit den Amtsinhalt in seiner Gesamtheit prägt.

34.2.3 Besondere Anspruchsvoraussetzungen

¹Diese sind eng an eine auf Dauer angelegte Verwendung innerhalb eines bestimmten berufsgruppenspezifischen Bereichs geknüpft. ²Angesichts der Besonderheiten der aufgezählten Vollzugs- und Einsatzdienste genügen grundsätzlich die funktionale Zugehörigkeit eines Beamten oder einer Beamtin zu einem dieser Dienste sowie die darauf gestützte (gesetzliche) Annahme, dass die betroffenen Beamten und Beamtinnen die materiellen Aufgaben dieses Dienstes regelmäßig erfüllen (summarischer Funktionsbezug) und damit eine im Vergleich zur allgemeinen Ämterbewertung höhere Verantwortung oder herausgehobene Befugnisse dauerhafter Bestandteil des Amtsinhalts sind. ³Auf die Dienstaufgaben im Einzelnen kommt es in aller Regel nicht an. ⁴Eine Besonderheit gilt jedoch bei Verwendung als Hubschrauberführer, Hubschrauberführerin, Flugtechniker oder Flugtechnikerin, weil eine solche den Erwerb eines gültigen Luftfahrtscheins voraussetzt.

34.2.4 Entstehung des Anspruchs

¹Der Anspruch auf die Zulage für besondere Berufsgruppen entsteht grundsätzlich dann, wenn einem Beamten oder einer Beamtin ein seinem oder ihrem Amt im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 entsprechender Aufgabenkreis auf Dauer zugewiesen ist und dieser Aufgabenkreis einem der in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Verwendungsbereiche angehört. ²Im Übrigen richtet sich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2. ³Im Fall der Nrn. 2, 4 und 5 sind dabei noch die Maßgaben der

34.2.5 Einbeziehung der Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

¹Die Gewährung der Zulage für besondere Berufsgruppen ist mit Ausnahme des in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Dienstes im Verfassungsschutz auf die Ämter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A beschränkt. ²Dazu gehören die Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, denen noch kein Amt verliehen ist, nicht. ³Allerdings lässt es sich nicht von vorneherein ausschließen, dass bereits in der praktischen Ausbildung Anforderungen an die Beamtenanwärter und Beamtenanwärterinnen gestellt werden, welche die besonderen Voraussetzungen der Zulagenregelung erfüllen. ⁴Maßgebend dafür ist die einschlägige Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (ZAPO). ⁵So ist z.B. in § 11 Abs. 2 ZAPO/aVD bestimmt, dass die praktische Ausbildung von Anwärtern und Anwärterinnen für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Regel im Untersuchungshaftvollzug und im Strafvollzug an Jugendlichen und Erwachsenen abzuleisten ist. ⁶Dabei unterliegen die Anwärter und Anwärterinnen in etwa ähnlichen Anforderungen wie nach Beendigung ihrer Ausbildung. ⁷Dem trägt die Ausnahmeregelung für Anwärter und Anwärterinnen in Satz 2 Halbsatz 2 Rechnung. ⁸Anwärtern und Anwärterinnen steht auch für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte an der Bayerischen Justizvollzugsakademie oder der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern die Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu, da die Ausbildungsabschnitte des § 10 ZAPO/aVD als Einheit zu betrachten sind.

34.2.6 Beendigung des Anspruchs der Zulagen

¹Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Berufsgruppenzulage um eine Amtszulage besonderer Art handelt (vgl. Nr. 34.2.1 Abs. 2 Satz 2), entfällt ein einmal begründeter Anspruch mit dem Wechsel des Berechtigten aus dem in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereich, auch wenn der Verwendungswechsel das Statusamt unberührt lässt. ²Auf Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird hingewiesen.

34.3 Gesetzliche Konkretisierung von Amtszulagen und Höhe

¹Die Regelung in Satz 1 stellt klar, dass sich Amtszulagen nach Abs. 1 ausschließlich aus den Besoldungsordnungen ergeben. ²Sie werden dort durch Fußnoten bei den in Betracht kommenden Ämtern gekennzeichnet (vgl. Nr. 34.1.2). ³Satz 2 verweist hinsichtlich der Höhe der Amtszulagen sowie der Zulage für besondere Berufsgruppen im Einzelnen auf die Anlage 4 BayBesG. ⁴Die darin enthaltenen Zulagenbeträge berücksichtigen die gesetzliche Höchstgrenze des Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme der besonderen Amtszulage nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 (vgl. Nr. 34.1.4). ⁵Künftige Anpassungen der Zulagen nach Art. 34 auf der Grundlage des Art. 16 ergeben sich wie solche des Grundgehalts ggf. aus den jeweiligen Anpassungsgesetzen.

35. Grundlage des Familienzuschlags

35.2 Ledige Beamte und Beamtinnen in Gemeinschaftsunterkunft

Die Vorschrift gilt für ledige Beamte und Beamtinnen, die nach den für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ständig, d.h. nicht nur vorübergehend aus besonderem Anlass, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
Für Beginn und Ende der Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags gilt Art. 4 entsprechend.
Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zu den Art. 36 und 37 entsprechend.

36. Stufen des Familienzuschlags

36.0 Maßgebliche Familienverhältnisse

¹Für die Zuordnung von Beamten und Beamtinnen zu einer Stufe des Familienzuschlags sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht. ²Daher können die Stufen des Familienzuschlags einem Beamten oder einer Beamtin nicht mehrfach zustehen.

36.1 Familienzuschlag der Stufe 1

36.1.1 Geschiedene Berechtigte mit Unterhaltsverpflichtung

¹Geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs (§§ 1564 ff. BGB) bzw. der gerichtlichen Entscheidung. ²Dies gilt entsprechend für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (§§ 269, 270 FamFG in Verbindung mit §§ 1564 ff. BGB). ³An die Stelle der Nichtigkeit der Ehe ist seit dem 1. Juli 1998 die Aufhebung der Ehe getreten.
¹Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 Abs. 1 FamFG). ²Bis zur Rechtskraft der Entscheidung bzw. Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht ist der Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. ³Diese Feststellung hat der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin unverzüglich herbeizuführen und auf seine oder ihre Kosten vorzulegen.

36.1.2

¹Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist keine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft. ²Verpflichtungen von Geschiedenen zur Unterhaltsgewährung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nur solche, die auf den Regelungen des Unterhalts der geschiedenen Ehegatten nach §§ 1569 ff. BGB bzw. der Regelungen des nachpartnerschaftlichen Unterhalts nach § 16 LPartG beruhen.
Die Unterhaltsverpflichtung muss in Höhe des im Einzelfall geltenden ungekürzten Tabellenbetrags des Familienzuschlags der Stufe 1 tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.

36.1.3

¹Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsbeschlusses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. ²Nur soweit solche Dokumente beim Antragsteller oder der Antragstellerin nicht vorhanden sind, genügt eine schriftliche Erklärung über die genaue Höhe und den Grund der Pflicht zur Unterhaltszahlung. ³Die Nachweise müssen, in Abgrenzung zu anderen Unterhaltsarten (z.B. Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB), den nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalt betreffen (vgl. Nr. 36.1.2) und dessen Höhe erkennen lassen. ⁴Darüber hinaus ist der Nachweis der tatsächlichen Zahlung zu führen. ⁵Freiwillige Unterhaltsleistungen, d.h. solche, die nicht auf den gesetzlichen Unterhaltspflichten beruhen, begründen keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.

36.1.4

Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn
– die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z.B. durch Wiederheirat, Tod des oder der Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind),
– die Pflicht zur Unterhaltszahlung durch eine Vereinbarung nach § 1585c BGB ausgeschlossen oder durch eine Befristung beendet wurde,
– die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Abs. 2 BGB erloschen ist,
– trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs aufgrund des § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes als weiter bestehend behandelt wird.
¹Wird der Unterhalt bei weiter bestehender Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt (z.B. jährlich) und ergibt sich das Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, so sind die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weiter gegeben. ²Dabei müssen die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraums umgerechneten Beträge die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen.
Eine Beendigung der Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen (§§ 1578b, 1579 BGB) erfordert eine richterliche Einzelfallentscheidung, sodass die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in diesen Fällen nur entfallen, wenn eine entsprechende Entscheidung in einem familienrechtlichen Verfahren zwischen den ehemaligen Ehegatten oder Lebenspartnern ergangen ist.

36.1.5 Konkurrenzregelung für den Familienzuschlag der Stufe 1

Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ist erst anzuwenden, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin, der oder die im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 36 Abs. 7 steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags hat.
Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 kann nur auf Ehegatten oder Lebenspartner angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten oder Lebenspartner.

36.1.6

¹Der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eines Besoldungsempfängers oder einer Besoldungsempfängerin ist aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ versorgungsberechtigt im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2,
– wenn ihm oder ihr aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 36 Abs. 7 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BayBeamtVG oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Soldatenversorgungsgesetz – SVG) zustehen – dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z.B. wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht –; hierzu gehören auch der Unterhaltsbetrag nach Art. 55 BayBeamtVG, das Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,
– wenn ihm oder ihr für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 36 Abs. 7 eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht; z.B. wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit. ²Eine Rente (z.B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2. ³Gleiches gilt für Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und vergleichbarem Landesrecht.

36.1.7

¹Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Ehegatten oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eines Besoldungsempfängers oder einer Besoldungsempfängerin bewirkt nicht, dass Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 auf die Besoldung anzuwenden ist. ²Der Familienzuschlag der Stufe 1 in den ruhegehaltfähigen Bezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe oder Lebenspartnerschaft des Waisengeldempfängers oder der Waisengeldempfängerin an, sondern an die des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin.

36.1.8

Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst (Art. 36 Abs. 7) stehende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die im öffentlichen Dienst stehende Ehegattin oder Lebenspartnerin des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin
– Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) oder Bezüge nach § 20 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
– während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB V) und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
– während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gemäß §§ 20, 21 SGB VI erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
– Bezüge aufgrund besonderer Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält, z.B. nach dem BayPVG oder dem ArbPlSchG und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird.

36.1.9

Eine Konkurrenzsituation gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 liegt auch vor, wenn dem Ehegatten oder Lebenspartner bzw. der Ehegattin oder Lebenspartnerin eine Leistung gewährt wird, die nach Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsmodalitäten dem Familienzuschlag der Stufe 1 entspricht.

36.1.10

Keine dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistung an den Ehegatten oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin und damit kein Anwendungsfall des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eine Leistung erhält, die bei Vollzeitbeschäftigung nicht mindestens die Hälfte des höchsten Tabellenbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags betragen würde.

36.1.11

Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn ein sonstiger Arbeitgeber (Art. 36 Abs. 7 Satz 3) seinem oder seiner Bediensteten einen „Ehegattenanteil“ oder eine entsprechende Leistung nicht zahlt, weil dessen oder deren Ehegatte oder Lebenspartner bzw. dessen oder deren Ehegattin oder Lebenspartnerin im öffentlichen Dienst steht.

36.1.12

¹Wenn der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eines oder einer Berechtigten als EU-Beamter, EU-Beamtin, sonstiger EU-Bediensteter oder sonstige EU-Bedienstete Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 67 des Statuts der Beamten der EG hat (Art. 2 und 3 der Verordnung [EGKS, EWG, Euratom] Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 [ABl L 56 S. 1] in der jeweils geltenden Fassung), ist Art. 36 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. ²Die EU-Leistungen sind subsidiär zu nationalen Leistungen. ³Das Europäische Patentamt und die Europäischen Schulen sind keine Einrichtungen der EU, sondern zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 36 Abs. 7, bei denen ggf. die Konkurrenzregelungen zum Familienzuschlag anzuwenden sind.

36.1.13

Steht der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin in mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend.

36.1.14

¹Unterhälftig teilzeitbeschäftigte Berechtigte haben Anspruch auf Familienzuschlag. ²Die Halbierungsregelung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, solange beide Ehegatten bzw. Lebenspartner zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines oder einer Vollbeschäftigten nicht erreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2013 – 2 C 52/11).

36.2 Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Wohnungsaufnahme einer anderen Person

36.2.1

¹Der oder die Berechtigte muss eine Person (z.B. kindergeldanspruchsberechtigendes Kind oder pflegebedürftiger naher Angehöriger) in seine oder ihre Wohnung aufgenommen haben. ²Ob es sich bei der Wohnung um einen einzigen Raum oder um mehrere Räume handelt, ist unerheblich. ³Die Ausstattung muss aber den Grundbedürfnissen des Wohnens genügen.

36.2.2

¹„Seine oder ihre Wohnung“ ist die Wohnung, in der der oder die Berechtigte tatsächlich – gegebenenfalls auch zusammen mit Dritten – wohnt und seinen oder ihren Lebensmittelpunkt hat. ²Falls die Wohnung dem oder der Berechtigten rechtlich nicht zugeordnet werden kann (z.B. bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend.
¹Für das Merkmal der Aufnahme in die Wohnung kommt es auf die zeitliche Reihenfolge des Einzugs in die Wohnung nicht an. ²Es ist danach unerheblich, ob der oder die Aufzunehmende in die bereits von dem oder der Berechtigten bewohnte Wohnung eingezogen ist, ob umgekehrt der oder die Berechtigte in die schon von dem oder der Aufzunehmenden bewohnte Wohnung eingezogen ist oder beide gemeinsam die neue Wohnung bezogen haben, deren Kosten der oder die Berechtigte von Anfang an oder ab einem späteren Zeitpunkt allein getragen hat.
Aufgenommen in die eigene Wohnung hat der oder die Berechtigte eine die Wohnung mitbewohnende und ursprünglich an deren Kosten beteiligte Person auch dann, wenn er oder sie dieser Person das weitere Verbleiben in der Wohnung ermöglicht, auch nachdem er oder sie alleiniger Kostenträger geworden ist.

36.2.3

¹Eine nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme liegt vor, wenn auch für die aufgenommene Person die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist und sie mit dem oder der Berechtigten eine häusliche Gemeinschaft bildet. ²Ist die Aufnahme in die Wohnung von vornherein befristet (z.B. auf ein Jahr), handelt es sich um eine vorübergehende Aufnahme, die keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 begründen kann. ³Der Aufenthalt eines Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z.B. im Fall geschiedener Eltern ein Aufenthalt bei einem Elternteil jeweils in den Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes. ⁴Bei Kindern, deren nicht zusammenlebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. ⁵Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 2 B 116.90 –). ⁶Die häusliche Verbindung besteht z.B. fort, wenn ein in die Wohnung aufgenommenes Kind nur vorübergehend (z.B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalt) abwesend ist und die familiäre Bindung weiter gepflegt wird (z.B. wenn das Kind den Elternteil in regelmäßigen Abständen besucht).

36.2.4

¹Pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Elternteil, Schwiegerelternteil, Geschwister oder ein Kind; zum „Kindbegriff“ wird auf Nr. 31.1.4.2 Satz 2 verwiesen. ²Ehegatten und Lebenspartner zählen nicht dazu; für diese Fallkonstellation wird bereits nach Art. 36 Abs. 1 ein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt (vgl. Nr. 36.0 Satz 2). ³Zur Definition und zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird auf Nr. 31.1.4.1 verwiesen.

36.2.5

¹„Gesundheitliche Gründe“ sind anzuerkennen, wenn der oder die Berechtigte infolge Krankheit oder Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. ²Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind. ³Hierbei kommt es nicht auf den „Grad der Behinderung“ an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. ⁴Die für den Berechtigten oder die Berechtigte zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhängigkeit des oder der Berechtigten von der Hilfe). ⁵In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.

36.2.6

Die Konkurrenzvorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn
– ein Kind in mehreren Wohnungen seinen Lebensmittelpunkt hat (Nr. 36.2.3) oder
– mehrere Partner einer Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 erfüllen (z.B. wegen der Aufnahme eigener Kinder in die gemeinsame Wohnung), auch wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.
Ist eine oder sind mehrere der Personen, die nach Satz 2 Familienzuschlag der Stufe 1 beanspruchen, teilzeitbeschäftigt, so ist der Familienzuschlag der Stufe 1 – auch sofern er wegen der Konkurrenzregelung nur anteilig gezahlt wird – entsprechend Art. 6 gekürzt zu gewähren.

36.2.7

Werden demgegenüber von Elternteilen mehrere Kinder in unterschiedliche Wohnungen aufgenommen, also ein Kind in die Wohnung des Vaters und ein Kind in die Wohnung der Mutter, erhalten beide Elternteile den Familienzuschlag der Stufe 1 für das jeweils aufgenommene Kind in voller Höhe; im Fall einer Teilzeitbeschäftigung findet Art. 6 Anwendung.

36.2.8

Der Begriff „beanspruchen“ bedeutet, dass der Eintritt eines Konkurrenzfalles vom Antragsverhalten des jeweiligen Anspruchsberechtigten abhängig ist (vgl. Nr. 36.8.4).

36.3 Kindbezogener Teil des Familienzuschlags für Berechtigte der Stufe 1 des Familienzuschlags

¹Der kindbezogene Teil des Familienzuschlags ist auch dann zu gewähren, wenn der oder die Berechtigte ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt, hierauf ausdrücklich verzichtet oder wenn ihm oder ihr Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist. ²Dies gilt auch, wenn zustehendes Kindergeld für zurückliegende Zeiträume wegen § 66 Abs. 3 EStG nicht gezahlt wird.
¹Nach § 93 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind des oder der Berechtigten Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags auf sich überleiten. ²Diese Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrags, höchstens in Höhe des Bruttobetrags, statt an den Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen.
¹Es kommt nicht nur die Gewährung des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entsprechenden Stufe in Betracht, sondern auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen zwischen anderen Stufen oberhalb der Stufe 1 (z.B., wenn nur ein erstes und drittes Kind zu berücksichtigen sind, die Differenz zwischen Stufe 1 und 2 sowie zwischen 3 und 4). ²Zur Reihenfolge der Kinder siehe Nrn. 36.6.4 und 36.6.5.

36.4 Kindbezogener Teil des Familienzuschlags für andere Berechtigte

Bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 4 gilt Nr. 36.3 entsprechend.

36.5 Kindbezogener Teil des Familienzuschlags für Berechtigte, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben

Bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 5 gelten die Nrn. 36.3 und 36.4 entsprechend.

36.6 Konkurrenzregelung für den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags

36.6.1

Die Nrn. 36.1.6, 36.1.8, 36.1.12 bis 36.1.14 gelten bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 6 entsprechend.

36.6.2

¹Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung (Art. 36 Abs. 6 Satz 1) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit aufgrund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu gewähren ist. ²Eine Versorgung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich gleichsteht, wird auch im Rahmen des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 wie eine Versorgung nach einer Ruhelohnordnung behandelt.

36.6.3

¹Eine sonstige „entsprechende“ Leistung liegt vor, wenn diese dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des kindbezogenen Teils des Familienzuschlags entspricht. ²Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung oder die Zahlungsmodalitäten (z.B. statt monatliche viertel- oder halbjährliche Zahlung) an; es genügt eine strukturelle Übereinstimmung. ³Auch ist es nicht erforderlich, dass eine solche Leistung in derselben Höhe wie der jeweils zustehende kindbezogene Familienzuschlagsbetrag (vgl. Nr. 36.6.4 und 36.6.5) gezahlt wird. ⁴„Entsprechende“ Leistungen sind zum Beispiel die Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) oder der Kinderzuschlag nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, da diese den früheren Ortszuschlag im Ergebnis ersetzen.

36.6.4

¹Welcher Unterschiedsbetrag „auf ein Kind entfällt“ (Art. 36 Abs. 6 Satz 1), ergibt sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) maßgebenden Reihenfolge der Kinder (Art. 36 Abs. 6 Satz 2). ²Die Reihenfolge nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem oder der Berechtigten steht und ob es demnach für ihn oder sie erstes, zweites oder weiteres Kind ist.

36.6.5

¹In der Reihenfolge der Kinder sind als „Zählkinder“ alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. ²Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der oder die Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestands nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.

36.6.6

„Gewährt“ im Sinne des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 wird dem oder der Berechtigten Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.

36.6.7

¹Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 das Kindergeld einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familienzuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers oder der Kindergeldempfängerin das Kindergeld für das Kind erhalten würde. ²Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.

36.6.8

¹Die in Art. 36 Abs. 6 Satz 3 enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. ²Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 vorhanden sind.

36.7 Öffentlicher Dienst im Sinne des Familienzuschlags

36.7.1

¹„Verbände“ von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen (Art. 36 Abs. 7 Satz 1) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und Bezeichnung. ²Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z.B. in Form eines Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

36.7.2

¹Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (Art. 36 Abs. 7 Satz 2) kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in den Entsendungsrichtlinien des Bundes (RdSchr. des BMI vom 9. Dezember 2015, GMBl 2016 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung) oder eines Landes aufgeführt ist. ²In Fällen der Beschäftigung eines Ehegatten oder Lebenspartners bzw. einer Ehegattin oder Lebenspartnerin bei der EU ist hinsichtlich des Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 Nr. 36.1.12 zu beachten.

36.7.3

¹Um eine „vergleichbare“ Regelung im Sinne des Art. 36 Abs. 7 Satz 3 handelt es sich, wenn aufgrund einer Regelung einer Person im konkreten Einzelfall – wegen des Verheiratetseins, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Vorliegens einer anderen Voraussetzung des Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 oder wegen des Vorhandenseins von Kindern – ein sozialbezogener Bestandteil in der Bezahlung gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die Bezeichnung dieser Leistung (z.B. als Haushaltszulage) ankäme. ²Die Anwendung der Konkurrenzregelungen des Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 hängt dann jedoch davon ab, ob auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.
Familienbezogene Zuschlagsregelungen sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind auch dann Regelungen wesentlich gleichen Inhalts, wenn sie keine Konkurrenzen enthalten.

36.7.4

¹In Art. 36 Abs. 7 Satz 3 kommt nur eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand in Betracht. ²Dagegen kommt es auf Art und Umfang der finanziellen Beteiligung nicht an. ³Als Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne dieser Vorschrift sind demnach nicht nur laufende, sondern auch einmalige Finanzzuweisungen, z.B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder Kapitalbeteiligungen anzusehen.
¹Bei einer Einrichtung, die verschiedenartige Aufgaben erfüllt, ist eine Beteiligung im Sinne des Art. 36 Abs. 7 Satz 3 bereits dann gegeben, wenn Finanzzuweisungen für nur eine dieser Aufgaben gewährt werden. ²Erhält der Arbeitgeber zwar keine institutionelle, sondern lediglich eine projektbezogene Förderung, so liegt dennoch eine Beteiligung vor. ³Die „Beteiligung“ kann auch mittelbar sein, wie z.B. im Fall der Beschäftigung des Ehegatten oder Lebenspartners bzw. der Ehegattin oder Lebenspartnerin eines oder einer Berechtigten bei einem Professor oder einer Professorin im Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsvorhabens.

36.7.5

Keine Beteiligung der öffentlichen Hand liegt vor, wenn
– gewährte finanzielle Mittel vom Empfänger lediglich weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder),
– den finanziellen Mitteln konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen, z.B. für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Lieferung von Gegenständen; hierunter fällt auch die Übernahme von Pflegekosten,
– der Arbeitgeber Geldleistungen der öffentlichen Hand aufgrund von Gestellungsverträgen erhält (z.B. Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich für ein Krankenhaus Pflegekräfte zu stellen) oder
– die Arbeitsverwaltung Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt.

36.7.6

¹Als zuständige Stelle für die Entscheidung ob die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 erfüllt sind, wurde für den Landesbereich das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, bestimmt. ²Dieses führt ein Verzeichnis über die getroffenen Entscheidungen, die zugleich Hinweise darüber enthalten, ob ein Konkurrenztatbestand des Art. 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 gegeben ist. ³Dieses Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf vollständige Erfassung aller jeweils in Betracht kommenden Einrichtungen. ⁴Bei Einrichtungen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, muss daher grundsätzlich eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden. ⁵Hierzu ist der Fall unter Angabe der Anschrift des betroffenen Arbeitgebers dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, zur Entscheidung vorzulegen.

36.8 Datenerhebung und Datenaustausch

36.8.1

Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung und Entgelt für Bedienstete des öffentlichen Dienstes im Sinne des Abs. 7 ist.

36.8.2

Der Begriff „öffentlicher Dienst“ erfasst auch die Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder, so dass auch für diesen Bereich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllt sind.

36.8.3

In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6), sind von den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.

36.8.4

¹Wenn ein Besoldungsempfänger oder eine Besoldungsempfängerin den Familienzuschlag beansprucht, hat er oder sie alle Angaben zu machen, aus denen sich sein oder ihr Anspruch ergibt. ²Hierfür sind – soweit erforderlich – von dem oder der Berechtigten die vom Landesamt für Finanzen zur Verfügung gestellten Erklärungsvordrucke und entsprechende Nachweise (z.B. im Fall einer Eheschließung eine [gültige] Eheurkunde) bei der zuständigen Bezügestelle abzugeben. ³Im Fall einer ausländischen Eheschließung muss auf eine vorgenommene „Überbeglaubigung“ – in Form einer Legalisation/Apostille/Echtheitsprüfung – geachtet werden (siehe www.konsularinfo.diplo.de unter der Rubrik „Urkunden und Beglaubigungen“). ⁴In den Ländern, in denen die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden bis auf Weiteres nicht gegeben sind (z.B. Pakistan), müssen Eheurkunden regelmäßig verifiziert werden; eine solche Nachbeurkundung kann nur durch das jeweils zuständige Standesamt vorgenommen werden, das auf Antrag des oder der Betroffenen tätig werden muss. ⁵Ein bloßes Zurückgreifen auf den ggf. bei den Meldebehörden oder Finanzbehörden verwendeten Familienstatus genügt nicht. ⁶Macht der oder die Berechtigte keine ausreichenden Angaben (z.B. Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, Höhe der Unterhaltszahlung, Kindergeldempfänger oder Kindergeldempfängerin) und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm oder ihr der beanspruchte Teil des Familienzuschlags nicht zu gewähren.

36.8.5

¹Das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen ist in Abständen von längstens drei Jahren in den Fällen zu überprüfen, in denen
– Geschiedene (einschließlich Personen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist) wegen einer Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten,
– Berechtigte den Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Aufnahme einer Person in die Wohnung erhalten,
– Berechtigte für im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder nicht zugleich das Kindergeld erhalten. ²Für die Feststellung des Anspruchs auf Kindergeld kann hierbei in der Regel die Entscheidung der zuständigen Familienkasse zugrunde gelegt werden. ³Etwaige erforderliche Einzelfallüberprüfungen (z.B. auf Antrag oder Veränderungsanzeige des oder der Berechtigten) bleiben hiervon unberührt.
Bei verheirateten und verwitweten Berechtigten bzw. Berechtigten in einer Lebenspartnerschaft und hinterbliebenen Berechtigten einer Lebenspartnerschaft mit (ausschließlich) Zählkindern tritt an die Stelle des dreijährigen ein sechsjähriger Zeitabstand.
In den Fällen, in denen Verheiratete oder Berechtigte in einer Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe erhalten, ist das Eintreten eines Konkurrenzfalls in Abständen von längstens sechs Jahren zu überprüfen.

36.8.6

Die Entscheidung über erforderliche Einzelfallüberprüfungen in kürzeren Abständen (z.B. in einem jährlichen Rhythmus) oder anlassbezogen (z.B. bei befristeten Unterhaltsvereinbarungen) obliegt dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter oder der jeweils zuständigen Sachbearbeiterin.

36.8.7

Den Berechtigten des Staates werden bei den Jahresüberprüfungen die für die jeweilige Fallgestaltung maßgebenden Erklärungsvordrucke zusammen mit einem maschinell erstellten Anschreiben übersandt.

37. Änderung des Familienzuschlags

37.1

¹Das für die Zahlung des Familienzuschlags maßgebende Ereignis (Satz 1) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlags (bzw. einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (z.B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6), nicht mehr erfüllt sind. ²Demnach erhalten Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zusammen insgesamt mindestens die Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten erreichen, ab dem Ersten des Monats, in dem dies erfüllt ist, den ungekürzten Familienzuschlag.
¹
¹
¹
¹
¹
¹
¹
¹

37.2

Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlags nicht mehr aus.
¹

37.3

Nach Art. 37 Satz 2 wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tag erfüllt waren.
¹

37.4

Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des Familienzuschlags gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu beurteilen.
¹
¹

38. Auslandsbesoldung

Die Auslandsbesoldung der Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (allgemeine Verwendung im Ausland) regelt sich gemäß Art. 38 in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften des BBesG.

Abschnitt 2 Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

42. Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

42.1

Art. 42 Satz 1 regelt den Einstieg in die seit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624, BayRS 2032-1-1-F) auf Stufen basierende Grundgehaltstabelle sowie die Stufenlaufzeit in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.
¹ Nr. 1 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die erste Stufe grundsätzlich beginnt, und legt gleichzeitig fest, in welchen Fällen eine Stufenzuordnung durchzuführen ist. ²Buchst. a knüpft dabei an die Begründung des Beamtenverhältnisses als Professor, Professorin oder hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung an. ³Eine Stufenneuzuordnung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Professor oder eine Professorin aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und anschließend neu ernannt wird (sog. Wiedereinstellungskonstellation; insoweit andere Systematik als in den Besoldungsordnungen A und R, vgl. Nrn. 30.1.5 und 30.1.6). ⁴Eine Stufenzuordnung findet zudem statt, wenn ein Professor oder eine Professorin aus einem außerbayerischen Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des BayBesG versetzt wird (Buchst. b) oder wenn ein Wechsel aus einer anderen Besoldungsordnung bzw. aus der Besoldungsgruppe W 1 in das Professorenamt erfolgt (Buchst. c).
¹Sofern keine anrechenbaren Dienstzeiten bzw. gleichgestellte Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BayBesG vorliegen, beginnt die erste Stufe mit dem Diensteintritt zu laufen. ²In diesem Fall ergibt sich die Stufenzuordnung unmittelbar aus dem Gesetz. ³Eine schriftliche Bekanntgabe durch Verwaltungsakt ist dann nicht erforderlich.
¹Nach Nrn. 2 und 3 setzt der Stufenaufstieg Dienstzeiten mit Anspruch auf Grundbezüge voraus. ²Zur Verzögerung des Stufenaufstiegs vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayBesG sowie Nr. 42a.

42.2

¹Nach Satz 2 findet als Ausnahme zu Satz 1 Nr. 1 Buchst. a keine (erneute) Stufenzuordnung statt, wenn ein bislang an einer Hochschule des Freistaats Bayern tätiger Professor bzw. eine bislang an einer Hochschule des Freistaats Bayern tätige Professorin zum Präsidenten bzw. zur Präsidentin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. ²In diesen Fällen besteht das bisherige Beamtenverhältnis auf Lebenszeit daneben fort (vgl. Art. 21 Abs. 5 BayHSchG). ³Nach diesem richtet sich der weitere Stufenaufstieg.

42a. Berücksichtigungsfähige Zeiten

42a.1

¹ Art. 42a Abs. 1 bestimmt, welche Dienstzeiten und gleichgestellte Zeiten sowohl bei der Stufenzuordnung als auch beim weiteren Stufenaufstieg anzurechnen sind. ²Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind diese Zeiten von Amts wegen zu berücksichtigen. ³Nach Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig sind Zeiten als Juniorprofessor bzw. als Juniorprofessorin (Ausnahme: bei Vorliegen einer Vertretungsprofessur). ⁴Zeiten an einer ausländischen Hochschule als Assistant Professor können grundsätzlich nicht nach Nr. 2 anerkannt werden, da diese Zeiten regelmäßig der deutschen Juniorprofessur entsprechen. ⁵Die in Nr. 3 geregelten Beurlaubungszeiten zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Kunst oder Lehre (Buchst. a) sowie familien- und gesellschaftspolitisch relevante Zeiten (Buchst. b) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach der erstmaligen Ernennung auf eine Professorenstelle liegen. ⁶Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob während der fraglichen Zeit ein Professorenverhältnis bzw. die Mitgliedschaft in der Hochschulleitung besteht. ⁷Vor der erstmaligen Berufung auf eine Professur liegende Zeiten sind bereits pauschal in den Einstiegsgrundgehältern berücksichtigt.

42a.2

¹ Art. 42a Abs. 2 Satz 1 regelt die Verzögerung des Stufenaufstiegs. ²Für die Rundung von Zeiten gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 2 gilt Nr. 31.0.2 entsprechend. ³Berücksichtigt wird lediglich der tatsächlich in Anspruch genommene Zeitraum. ⁴Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 vor, wird der Zeitraum somit nur einmal bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3).

42a.3

¹Nach Art. 42a Abs. 3 Satz 1 obliegt die Entscheidung über die Berücksichtigung der dort genannten Zeiten dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule. ²Die Zuständigkeit für die Feststellung der sonstigen Zeiten des Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b liegt nach der allgemeinen Regelung des Art. 14 Satz 2 beim Landesamt für Finanzen.
¹ Art. 42a Abs. 3 Satz 2 dient als Auffangvorschrift für die Anerkennung bestimmter Beurlaubungszeiten im öffentlichen Interesse. ²In Betracht kommen z.B. Zeiten bei internationalen Spitzenorganisationen oder bei obersten Gerichten. ³Die Entscheidung über die Anerkennung liegt im Ermessen des Präsidenten bzw. der Präsidentin. ⁴Um eine einheitliche Ermessensausübung zu gewährleisten, sind die Zustimmung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einzuholen und das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in geeigneter Form zu beteiligen.

42a.4

¹Gemäß Art. 42a Abs. 4 Satz 1 sind Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten sowohl im Rahmen der Stufenzuordnung als auch während des laufenden Beamtenverhältnisses, wenn der berücksichtigungsfähige Zeitraum beendet ist, dem Professor, der Professorin oder dem Mitglied der Hochschulleitung durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt zu geben. ²Nach Art. 42a Abs. 4 Satz 2 hat das Landesamt für Finanzen in Fällen des Satzes 1 zusätzlich die sich durch die Berücksichtigung der Zeiten ergebende Stufe sowie die darin bereits verbrachte Zeit bekanntzugeben. ³Bei Beendigung eines Zeitraums mit Verzögerung der Stufenlaufzeit ist eine gesonderte Bekanntgabe der Stufenzuordnung nicht erforderlich.

Abschnitt 3 Regelungen für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

45. Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

¹ Art. 45 Abs. 2 Satz 2 ist eine Sondervorschrift für Richter und Richterinnen auf Probe. ²Ihr Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe R 1. ³Die Stufenzuordnung richtet sich nach Art. 47 Abs. 2.

47. Bemessung des Grundgehalts

¹Zeiten, die vor der erstmaligen Ernennung zum Richter, zur Richterin, zum Staatsanwalt oder zur Staatsanwältin im Beamtenverhältnis zu einem in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn verbracht wurden, werden aufgrund der damit erworbenen höheren Berufserfahrung berücksichtigt. ²Wird der Beamte oder die Beamtin in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 berufen, sind bei der Stufenzuordnung die beiden ersten nicht mit einem Wert belegten Stufen zu berücksichtigen.
¹
¹Stufenwirksame Vordienstzeiten in der A-Besoldung werden in vollem Umfang bei der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 angerechnet, einer erneuten Antragstellung und Entscheidung hierüber bedarf es nicht. ²Die Grundsätze der Berücksichtigung von Beamtendienstzeiten bzw. richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienstzeiten beim Wechsel von der A-Besoldung in die R-Besoldung (und umgekehrt) entsprechen einander zur Sicherung der Mobilität.
Ergänzend wird auf die Nrn. 30 und 31 hingewiesen (vgl. insbesondere zur Frage der Stufenneuzuordnung bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A in ein Amt der Besoldungsordnung R Nrn. 30.1.4 und 30.1.7).

Abschnitt 1 Zulagen

51. Stellenzulagen

51.1 Grundsätzliches zum Anspruch

¹ Art. 51 Abs. 1 steht in engem Zusammenhang mit dem im Neuen Dienstrecht in Bayern verwirklichten Strukturwandel, mit dem die an den Amtsinhalt geknüpfte Besoldung gestärkt werden soll. ²Diesem Zweck dient die in Art. 34 Abs. 2 geregelte Umwidmung bestimmter Stellenzulagen des früheren Rechts in den Amtszulagen ähnliche Zulagen für besondere Berufsgruppen (vgl. Nr. 34.2.1) sowie die Ersetzung anderer Stellenzulagen durch strukturell in höhere Besoldungsgruppen angehobene Ämter insbesondere im Lehrerbereich (vgl. dazu auch die Übergangsvorschrift des § 21 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen [Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV] vom 16. November 2010, GVBl S. 747). ³In Ergänzung dazu zählt Art. 51 Abs. 1 die Stellenzulagen auf, die außerhalb der Ämterbewertung für die Dauer der Wahrnehmung von herausgehobenen Funktionen (Aufgaben oder Tätigkeiten) gewährt werden. ⁴Die Aufzählung ist abschließend; andere, als die gesetzlich bezeichneten Stellenzulagen dürfen nicht gewährt werden. ⁵Soweit die Vorschrift – wie bei der Lehrerfunktionszulage nach Nr. 2 – nur einen gesetzlichen Rahmen vorsieht, wird dieser auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 4 durch Teil 1 der BayZulV ausgefüllt (vgl. Nr. 51.4). ⁶Die Stellenzulagen des früheren Bundesrechts sowie des ergänzenden bayerischen Besoldungsrechts, die nicht gemäß Art. 34 Abs. 1 oder 2 ggf. in Verbindung mit Art. 104 Abs. 3 in Amtszulagen oder Zulagen für besondere Berufsgruppen umgewandelt oder die nicht durch gesetzlich angehobene Beförderungsämter ersetzt worden sind, werden damit ab 1. Januar 2011 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und ohne inhaltliche Änderung durch das neue Recht ersetzt. ⁷Bei den am 31. Dezember 2010 vorhandenen Besoldungsempfängern und Besoldungsempfängerinnen mit Anspruch auf eine Stellenzulage entsprechend den in Art. 51 Abs. 1 bezeichneten Tatbeständen bedarf es zur Überführung in das neue Recht zum 1. Januar 2011 keiner besonderer Verwaltungsmaßnahmen; eine redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeiten des neuen Rechts – soweit überhaupt erforderlich – genügt zunächst. ⁸Eine materielle Überprüfung im Einzelfall ist jedoch aus begründetem Anlass (z.B. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse) erforderlich.

51.1.1 Herausgehobene Funktionen

¹Die Entscheidung, welche Funktionen im Vergleich zu den mit der allgemeinen Ämterbewertung abgegoltenen Normalanforderungen herausgehoben und damit auch besonders zu honorieren sind, hat der Gesetzgeber in Art. 51 Abs. 1 abschließend getroffen. ²Soweit darüber hinaus bei der Lehrerfunktionszulage eine Interpretation erforderlich ist, wird diese in Teil 1 der BayZulV getroffen.

51.1.2 Tatsächliche Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion

¹Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist die tatsächliche Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion (Art. 51 Abs. 1 und 3 Satz 1). ²Entscheidend ist, dass dem oder der Berechtigten der zulageberechtigende Aufgabenbereich z.B. in internen Regelungen über die behördliche Organisation oder die Geschäftsverteilung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden ist und er oder sie die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllt. ³Zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen, in denen eine Stellenzulage ohne tatsächliche Wahrnehmung der Funktion zulässig ist, wird auf Art. 51 Abs. 3 Sätze 2 und 3 hingewiesen (vgl. auch Nrn. 51.3.2 bis 51.3.5).

51.1.3 Zeitlicher Mindestumfang der Wahrnehmung

¹Stellenzulagen sind, soweit nicht für die einzelne Zulage ein anderer Maßstab festgelegt ist, grundsätzlich nach Grund und Höhe daran ausgerichtet, dass der Beamte oder die Beamtin die zulageberechtigende Tätigkeit nicht nur teilweise – neben anderen Aufgaben –, sondern in vollem, nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang auszuüben hat; lediglich unwesentliche Anteile anderer Aufgaben können außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 – 2 C 25/97 –, ZBR 1998 S. 423). ²Umfasst ein Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen, so muss die zulageberechtigende Funktion grundsätzlich einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1995 – 2 C 13/94 –, BVerwGE 98 S. 192). ³Die Stellenzulage darf daher regelmäßig nur gewährt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringem Umfang ausübt. ⁴Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Zeitumfang mit durchschnittlich 20 v.H. der Gesamttätigkeit des Dienstposteninhabers oder der Dienstposteninhaberin beziffert (Urteil vom 23.5.1985 – 6 C 121.83 –, Juris). ⁵Auf Grund des im Neuen Dienstrecht vorgenommenen Strukturwandels im Zulagenbereich (vgl. Nr. 51.1) hat das Zeiterfordernis von 80 v.H. allerdings nur noch für die Ministerialzulage praktische Bedeutung. ⁶Nach ihrer Zweckbestimmung setzt die Ministerialzulage voraus, dass die ministerielle Tätigkeit regelmäßig im Umfang der individuellen Arbeitszeit wahrgenommen wird und nicht zulageberechtigende Tätigkeiten nur im Ausnahmefall vorliegen. ⁷Nur
¹Eine weitergehende Abstufung des Mindestzeiterfordernisses hat der Gesetzgeber bei der Lehrzulage vorgenommen. ²Danach genügt für eine Lehrtätigkeit in der Aus- und Fortbildung aus Gründen der Flexibilität ein zeitlicher Umfang von 50 v.H. des Hauptamtes. ³Für die übrigen Zulagentatbestände ist es dem Verordnungsgeber überlassen, auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 4 den quantitativen Maßstab für die Zulagentätigkeit im Einzelnen festzulegen. ⁴Dies ist für die Luftfahrtgeräteprüferzulage (§ 6 BayZulV) und die Steuerprüferzulage (§ 7 BayZulV) in der Weise geschehen, dass eine überwiegende Verwendung oder Tätigkeit, das heißt, mehr als 50 v.H. der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit durchschnittlich im Kalendermonat (ggf. Teilmonat), in dem zulagebegünstigten Aufgabenbereich vorliegen müssen. ⁵Bei der Lehrerfunktionszulage ist hingegen mit einem Mindestzeiterfordernis von 15 v.H. der auf den jeweiligen Dienstposten anfallenden Gesamttätigkeit ein niedrigerer Maßstab angesetzt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BayZulV). ⁶Dieser reduzierte Vomhundertsatz trägt dem Umstand Rechnung, dass die in Anlage 2 BayZulV bezeichneten Funktionen das Hauptamt als Lehrkraft prinzipiell unberührt lassen, also zusätzlich hinzutreten. ⁷Insoweit kann an das Mindestzeiterfordernis nicht der übliche Maßstab angelegt werden.

51.1.4 Einzelheiten zu den Zulagentatbeständen

51.1.4.1 Lehrzulage

51.1.4.1.1

¹Beamte und Beamtinnen, die nicht dem Verwaltungs- und Vollzugsdienst angehören (z.B. Polizeirealschullehrer und Polizeirealschullehrerinnen, Studienräte und Studienrätinnen an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern), erhalten keine Lehrzulage, auch wenn sie zu 50 v.H. im Rahmen der Aus- und Fortbildung eingesetzt werden. ²Die Lehrtätigkeit gehört in diesen Fällen zu den herkömmlichen Aufgaben des Lehramts.

51.1.4.1.2

Eine Lehrtätigkeit umfasst sowohl die theoretisch orientierte, methodische Wissensvermittlung – einschließlich des Abhaltens von Klausuren und Hausarbeiten sowie ihrer Besprechung – als auch die Koordinierung verschiedener Unterrichtsprojekte, Betreuung, Steuerung oder Moderation von praktischen Fallbearbeitungen und dergleichen.

51.1.4.1.3

Zum Begriff der dienstlichen Fortbildung wird auf Art. 66 LlbG hingewiesen.

51.1.4.1.4

¹Keine Lehrtätigkeit ist die auf den Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten gerichtete Unterweisungs- und Anleitungstätigkeit. ²Hierzu gehören insbesondere:
– Waffen- und Schießausbildung,
– praktische Übungen in der Polizeiverwendung im Rahmen der Gruppen-, Zug- und Hundertschaftsausbildung einschließlich sonstiger Verwendungen aus polizeilichen Anlässen im Sinn der Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100),
– Unterweisung in Erster Hilfe, Körperschulung und Selbstverteidigung,
– praktische Anleitung im Ermittlungsdienst.

51.1.4.1.5

¹Zur Erfüllung des Mindestzeiterfordernisses (vgl. Nr. 51.1.3 Abs. 2) ist zu der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BayZulV festgelegten Regellehrverpflichtung von wöchentlich mehr als zehn Unterrichtsstunden die Vor- und Nacharbeit in gleichem zeitlichen Umfang hinzuzurechnen. ²Zur Ermittlung, ob das Mindestmaß der Regellehrverpflichtung von mehr als zehn Stunden wöchentlich erfüllt ist, ist auch eine Durchschnittsberechnung zulässig. ³Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen wöchentlich feststehende Unterrichtsstunden wegen der Art der Lehrtätigkeit nicht festgelegt werden können (z.B. Festlegung der Regellehrverpflichtung in Form eines Jahresdeputats). ⁴Die Vor- und Nacharbeit ist dabei pauschal im gleichen zeitlichen Umfang wie die durchschnittliche Regellehrverpflichtung zu berücksichtigen. ⁵Bei Teilzeitbeschäftigung gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Verpflichtung zur Lehrtätigkeit (Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2).

51.1.4.1.6

¹Bei einer rückwirkenden Einweisung in eine höherwertigere Planstelle (Art. 20 Abs. 5) wird eine sich aus der neuen Besoldungsgruppe ergebende höhere Lehrzulage ebenfalls rückwirkend gewährt. ²Entfällt durch die rückwirkende Einweisung der Anspruch auf die Lehrzulage (§ 1 Abs. 2 BayZulV), so ist deren Zahlung zum Ersten des auf die rückwirkende Einweisung folgenden Monats einzustellen. ³Im Übrigen beginnt der Anspruch auf die Lehrzulage mit dem Tag, an dem die maßgebliche Funktion in dem erforderlichen zeitlichen Umfang (vgl. Nr. 51.1.3 Abs. 2 Satz 2) tatsächlich aufgenommen wird. ⁴Zum Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs auf die Lehrzulage vgl. Nr. 51.1.2.

51.1.4.2 Lehrerfunktionszulage

¹Der Anspruch auf die Lehrerfunktionszulage entsteht erst, wenn die besondere Funktion im erforderlichen Umfang mindestens einen Monat ununterbrochen wahrgenommen worden ist (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayZulV). ²Das bedeutet, dass für den ersten Anspruchsmonat nur eine rückwirkende Zahlungsaufnahme erfolgen kann. ³Vom Grundsatz des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird insoweit gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 51 Abs. 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BayZulV abgewichen.
Die Lehrkräfte, für welche eine Lehrerfunktionszulage dem Grunde nach in Betracht kommt, sind in der Anlage 2 zur BayZulV enumerativ aufgezählt.

51.1.4.3 Luftfahrtgeräteprüferzulage

Die Definition des Begriffs „freigabeberechtigtes Personal“ richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, ABl. L 362/1.
¹Der Anspruch auf die Luftfahrtgeräteprüferzulage entsteht in der Regel zum Ersten des Kalendermonats, in dem die überwiegende Verwendung in dem Aufgabenbereich erfüllt ist (Nr. 51.1.3 Abs. 2 Satz 4). ²Beginnt oder endet die zulageberechtigende Verwendung mit dem geforderten zeitlichen Umfang tatsächlich erst im Laufe eines Kalendermonats, entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem der oder die Berechtigte erstmals die Voraussetzungen erfüllt (vgl. auch Nr. 51.3.2 Abs. 2).

51.1.4.4 Steuerprüferzulage

¹Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs gilt Nr. 51.1.4.3 Abs. 2 entsprechend. ²Zum Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs auf die Steuerprüferzulage vgl. Nr. 51.1.2.
¹Bei der Beurteilung des Merkmals „überwiegende Verwendung im Außendienst“ bleiben Tätigkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Prüfung stehen (z.B. Vertretertätigkeit im Innendienst), außer Betracht; siehe aber Nr. 51.3.5. ²Ein überwiegender Außendiensteinsatz liegt regelmäßig in den Bereichen der Betriebsprüfung, Umsatzsteuerprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Betriebsnahen Veranlagung vor. ³Im Bereich der Steuerfahndung liegen die Voraussetzungen für die Steuerprüferzulage nur während des ersten Dienstjahres vor, in dem nach Anlage 4 zum BayBesG kein Anspruch auf die Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 besteht. ⁴Abweichendes gilt aufgrund des Aufgabenspektrums im Bereich der Umsatzsteuernachschau; hier muss die überwiegende Verwendung im Außendienst im Einzelfall festgestellt werden.

51.1.5 Meisterzulage

51.1.5.1

Bei der Meisterzulage handelt es sich um eine sog. „unechte“ Stellenzulage, da nicht ausschließlich auf eine besondere Tätigkeit, sondern auch auf eine spezielle Vorbildung abgestellt wird.
Die Meisterprüfung oder die staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule (Technikerschule) muss Einstellungsvoraussetzung für einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt bzw. Tätigkeitsbereich sein.

51.1.5.2

¹Staatlich geprüfter Techniker bzw. staatlich geprüfte Technikerin ist, wer einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 7. November 2002 in der Fassung vom 25. Juni 2015) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zum Führen der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „staatl. geprüfter Techniker/staatl. geprüfte Technikerin“ erworben hat. ²Auch die Abschlussprüfung einer Fachakademie kann berücksichtigt werden, wenn die schulische Ausbildung an der Fachakademie nach Inhalt und Anforderungen der Ausbildung an der Fachschule (Technikerschule) mindestens gleich steht und in einer technischen Fachrichtung erfolgt. ³Die Voraussetzungen für den Bezug der Meisterzulage erfüllen auch Beamte und Beamtinnen des bisherigen mittleren landwirtschaftlich-technischen und des bisherigen mittleren veterinärtechnischen Dienstes mit einer Abschlussprüfung an der Höheren Landbauschule (vgl. Art. 70 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 LlbG).

51.1.5.3

¹Ein Anspruch auf die Meisterzulage besteht nicht, wenn eine der in Nr. 51.1.5.1 Abs. 2 geforderten Prüfungen nicht erfolgreich abgelegt wurde. ²Dies gilt auch dann, wenn für einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt alternativ andere Vorbildungsvoraussetzungen zugelassen sind (z.B. Gesellenprüfung bzw. Gesellinnenprüfung und mehrjährige praktische Tätigkeit).
Wird für einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt eine der in Nr. 51.1.5.1 Abs. 2 geforderten Prüfungen als Einstellungsvoraussetzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt an vorgeschrieben, so steht ab diesem Zeitpunkt auch früher eingestellten Beamten und Beamtinnen die Meisterzulage zu, sofern sie eine der in Nr. 51.1.5.1 Abs. 2 geforderten Prüfungen bestanden haben.

51.1.5.4

Die Meisterzulage steht auch Beamten und Beamtinnen mit einem gebildeten fachlichen Schwerpunkt zu, in dem zwar nicht für die Einstellung, aber für bestimmte (herausgehobene) Funktionen eine bestandene Prüfung im Sinn des Nr. 51.1.5.1 Abs. 2 gefordert wird und der Beamte bzw. die Beamtin eine solche Funktion wahrnimmt.

51.1.5.5

Mit dem Entfallen der Begrenzung auf den bisherigen mittleren Dienst (vgl. Vorbemerkung Nr. 25 der BBesO A/B in Verbindung mit § 85 BBesG) steht die Meisterzulage den Beamten und Beamtinnen auch dann weiterhin zu, wenn sie sich im Wege der modularen Qualifizierung bzw. der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifizieren.

51.2 Höchstbetrag für Stellenzulagen und Dynamisierung der Stellenzulagen

¹Die Höchstgrenze des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 ist bei den gesetzlich festgelegten Zulagenbeträgen berücksichtigt. ²Das maßgebliche Endgrundgehalt der oberen und unteren Bemessungsgrenze ergibt sich jeweils aus der letzten Stufe des zugrunde zu legenden Grundgehalts (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 3). ³Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte kann nur der Gesetzgeber zulassen. ⁴Stellenzulagen, die wegen ihrer Funktionsbezogenheit neben der Grundbesoldung gewährt werden, waren bisher in Anknüpfung an den im Zeitpunkt der Föderalismusreform bundeseinheitlich geltenden Grundsatz nicht dynamisch. ⁵Im Hinblick auf den in Art. 16 enthaltenen Grundsatz die Besoldung insgesamt anzupassen, wurden diese mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266, BayRS 2032-1-1-F, 2033-1-1-F, 2032-2-11-F) nunmehr dynamisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, Rn. 93 –).

51.3 Zahlungsaufnahme, Fortzahlung bei Tätigkeitsunterbrechung, Zahlungseinstellung

51.3.1

Für die Zahlungsaufnahme einer Stellenzulage gelten die Grundsätze der Nr. 51.1.2 Sätze 1 und 2, sowie die speziellen Regelungen unter Nr. 51.1.4.

51.3.2

¹Die Zahlung einer Stellenzulage wird regelmäßig mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem die zulagenberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt worden ist oder ab dem die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. der erforderliche zeitliche Umfang) nicht mehr erfüllt sind. ²Dies gilt z.B. auch, wenn eine zulageberechtigende Tätigkeit endet oder unterbrochen wird durch
eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit (z.B. Zeiten im Rahmen einer Ausbildungsqualifizierung);
Übertragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit im Wege der Abordnung oder Zuweisung nach Art. 47 BayBG oder §§ 14, 20 BeamtStG,
eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung, ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und eine richterrechtliche vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte.
¹Besteht der Anspruch auf eine Stellenzulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Stellenzulage nur zu dem Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. ²Bei der Luftfahrtgeräteprüferzulage (§ 6 BayZulV) und der Steuerprüferzulage (§ 7 BayZulV) bedarf es auch bei einem Teilmonat der überwiegenden Verwendung oder Tätigkeit in dem zulagebegünstigten Aufgabenbereich (vgl. Nr. 51.1.3 Abs. 2 Satz 4); im Übrigen gilt Nr. 51.1.4.1.6 Satz 3 entsprechend.
¹Stellenzulagen sind stets widerruflich und entfallen, sobald die maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 51 Abs. 3 Satz 1). ²Beruht der Wegfall auf einem Verwendungswechsel aus dienstlichen Gründen, ist die Anwendung des Art. 52 zu prüfen. ³Die Anwendung des Art. 21 kommt bei Wegfall von Stellenzulagen nicht in Betracht.

51.3.3

¹Eine Stellenzulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung insbesondere in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 weitergewährt. ²Voraussetzung ist, dass die zulageberechtigende Funktion ausschließlich wegen des „unschädlichen“ Unterbrechungstatbestands nicht wahrgenommen wird. ³Wechselt der Beamte oder die Beamtin hingegen unmittelbar vor oder während eines solchen Unterbrechungstatbestandes z.B. die Verwendung und erfüllt dadurch nicht mehr die Zulageberechtigung, endet auch die Fortzahlungsregelung. ⁴Kann nach Beendigung einer Freistellung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 die vorherige zulageberechtigende Tätigkeit wegen eines Tatbestandes nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 (z.B. wegen eines vor Beginn der Elternzeit nicht mehr eingebrachten Erholungsurlaubs) nicht unmittelbar wieder aufgenommen werden, ist die Stellenzulage bereits ab dem Tag nach Beendigung der Unterbrechung zu gewähren, wenn die Voraussetzungen ohne den Unterbrechungstatbestand erfüllt wären.
¹Die einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG) sind in der Regel als Fortbildung in diesem Sinn anzusehen, die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) eines Beamten oder einer Beamtin für die Ämter ab der zweiten oder dritten Qualifikationsebene, die mit einer Qualifikationsprüfung beendet wird, ist dagegen keine Fortbildung in diesem Sinn. ²Eine Fortbildungsveranstaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sie zeitlich überwiegend in der Ableistung eines Praktikums besteht.
Unabhängig von den in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 geregelten Unterbrechungstatbeständen wird eine Stellenzulage aufgrund sondergesetzlicher Bestimmung weitergewährt bei:
– Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge im Sinn des § 9 Abs. 2, 11 des ArbPlSchG,
– Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung nach den Vorschriften des BayPVG, einer Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorschriften des SGB IX oder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben von Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorschriften des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG),
– Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen.
Über die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge ist im Einzelfall zu entscheiden (Ermessensentscheidung).

51.3.4

Eine Weitergewährung aufgrund des Art. 51 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 ist nur möglich, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn er bis zu einem bestimmten nicht verschiebbaren Termin vorliegen oder sofort herbeigeführt werden muss; Art. 51 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 bleibt unberührt.

51.3.5

Nach Art. 51 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 kann z.B. im Bereich der Betriebsprüfung die Steuerprüferzulage auch bei Übertragung einer vorübergehenden anderen Funktion für bis zu drei Monate weiter gewährt werden, sofern für die andere Funktion keine gesonderte Vergütung (z.B. Dozentenhonorar, Lehrvergütung) gezahlt wird.

51.4

¹Die Ermächtigung des Art. 51 Abs. 4 wird durch Teil 1 (§§ 1 bis 10) der BayZulV ausgefüllt. ²Dabei werden auch Konkurrenzregelungen getroffen. ³So sind bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Stellenzulage nach Art. 51 und eine Zulage für besondere Berufsgruppen nach Art. 34 Abs. 2 die Konkurrenzregelungen des § 9 BayZulV zu berücksichtigen. ⁴Im Ergebnis hat die Zulage für besondere Berufsgruppen als Grundbezug (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3) dabei immer den Vorrang vor der Stellenzulage. ⁵ Das bedeutet, dass sich die Rechtsfolge der Konkurrenz regelmäßig zu Lasten der Stellenzulage auswirkt und die Zulage für besondere Berufsgruppen von der Konkurrenz unberührt bleibt.
¹Beim Zusammentreffen einer Stellenzulage und einer Erschwerniszulage nach Art. 55 in Verbindung mit Teil 2 der BayZulV sind die Konkurrenzregelungen des § 20 BayZulV zu beachten. ²Auf die Konkurrenzregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 BayZulV wird hingewiesen.

52. Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

52.0 Allgemeines

¹Die Regelung betrifft ausschließlich den Ausgleich von Stellenzulagen (Art. 51), die infolge eines dienstlich veranlassten Verwendungswechsels wegfallen oder sich vermindern (= teilweiser Wegfall). ²Inhaltlich knüpft die Vorschrift an die früheren Regelungen in § 13 BBesG in der Fassung des § 85 BBesG an, soweit diese den Ausgleich von Stellenzulagen zum Gegenstand hatten. ³Art. 52 stellt damit eine Ergänzung zur Vorschrift des Art. 21 dar, die das Grundgehalt und die ihm vergleichbaren Bestandteile der Grundbezüge (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen, Strukturzulage) vor Verringerungen aus dienstlichem Anlass schützt (vgl. Nr. 21.0). ⁴Infolge der Neuordnung des Zulagenwesens in Bayern und der Umwidmung von bestimmten Stellenzulagen des Bundesrechts in die Amtszulagen ähnlichen Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2) ist der Anwendungsbereich des Art. 52 gleichwohl deutlich reduziert.

52.1 Voraussetzungen für den Ausgleich einer Stellenzulage

52.1.1 Dienstliche Gründe

52.1.1.1

¹Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass ein Anspruch auf eine Stellenzulage gemäß Art. 51 besteht, der aufgrund eines dienstlich veranlassten Verwendungswechsels ganz oder teilweise (z.B. bei Teilabordnung nach Art. 47 BayBG) entfällt (vgl. Nr. 52.1.3). ²Zwischen der früheren und der neuen Verwendung muss dabei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen. ³Das ist auch der Fall, wenn zwischen beiden Verwendungen lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder eine Unterbrechung erfolgt, die nicht in der Person des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin liegt. ⁴Ein solcher Verwendungswechsel wird in aller Regel auf personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen beruhen. ⁵Stützen sich diese Maßnahmen auf einen der in Nr. 21.2.1 enumerativ dargestellten Tatbestände, liegen dienstliche Gründe vor. ⁶In den übrigen Fällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Nrn. 52.1.1.2 bis 52.1.1.6). ⁷Statusänderungen sind dabei möglich, aber nicht zwingend Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage; es genügt ein Funktionswechsel, der das Statusamt unberührt lässt.
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52.1.1.2

¹Dienstliche Gründe sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine vom Dienstherrn initiierte Maßnahme zugleich einem Anliegen des Beamten oder der Beamtin entspricht. ²So ist z.B. die Bewerbung eines Beamten oder einer Beamtin auf eine Stellenausschreibung des Dienstherrn regelmäßig als dienstlicher Grund zu werten. ³Führt die Übertragung des neuen Dienstpostens zum Wegfall einer Stellenzulage, so ist der Ausgleichstatbestand erfüllt, wenn vom Zeitpunkt des Verwendungswechsels an zurück gerechnet eine ununterbrochene Zulagenberechtigung von mindestens fünf Jahren gegeben war (vgl. Nr. 52.1.2). ⁴Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einem Verwendungswechsel aufgrund der Teilnahme an einer Ausbildungsqualifizierung. ⁵Die Zulassung des Beamten oder der Beamtin zur Ausbildungsqualifizierung liegt im Interesse des Dienstherrn am Aufbau und der Erhaltung einer nach dem Leistungsgrundsatz ausgewogenen Personalstruktur.

52.1.1.3

¹Dienstliche Gründe liegen auch vor, wenn eine Stellenzulage berechtigende Verwendung wegen eines in Art. 31 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 bezeichneten Tatbestandes vorübergehend unterbrochen wird und eine entsprechende Funktion nach Beendigung des Unterbrechungsgrundes nicht mehr übertragen werden kann (z.B. weil der vakante Dienstposten zwischenzeitlich besetzt worden ist). ²Insoweit wird das Ausscheiden aus einer zulageberechtigenden Verwendung aus gesellschaftspolitischen bzw. persönlichen (familiären) Gründen durch einen unmittelbar anschließenden dienstlichen Verwendungswechsel überlagert. ³Art. 52 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt (vgl. Nr. 52.1.4.1 Beispiel 1).

52.1.1.4

¹Dienstliche Gründe liegen hingegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren (z.B. Wohnortwechsel aus Gründen eines Immobilienerwerbs). ²Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. ³Ein Indiz für persönliche Gründe liegt vor, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger oder von der Besoldungsempfängerin ausgeht. ⁴Entsprechendes gilt, wenn die „dienstlichen“ Gründe lediglich die Folge eines dem Beamten oder der Beamtin zuzurechnenden Fehlverhaltens sind, wobei hierfür Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisbar sein müssen.

52.1.1.5

¹ Art. 52 ist auch in Fällen der Versetzung von einem außerbayerischen Dienstherrn zum Freistaat Bayern anzuwenden, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. ²Anders als in Art. 21 ist in Art. 52 ein Dienstverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 nicht als Tatbestandsvoraussetzung genannt. ³Im Ergebnis enthält die Vorschrift des Art. 52 keine territoriale Begrenzung auf Dienstherren im Geltungsbereich des BayBesG (vgl. VG München, Urteil vom 18. November 2014 – M 5 K 14.485 –).

52.1.1.6

Die maßgebliche Umsetzungs-, Abordnungs- oder Versetzungsverfügung muss eine Aussage darüber enthalten, ob für die zum Wegfall einer Stellenzulage führende Maßnahme dienstliche oder persönliche Gründe ausschlaggebend sind.

52.1.2 Mindestzeitraum der Zulagenberechtigung vor Verwendungswechsel

52.1.2.1

¹Eine aus dienstlicher Veranlassung weggefallene Stellenzulage ist nur dann ausgleichsfähig, wenn der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin vom Zeitpunkt des Verwendungswechsels an rückschauend betrachtet mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der die Stellenzulage auslösenden Tätigkeit verwendet war. ²Hat in diesem Fünfjahreszeitraum ein Anspruch auf unterschiedliche Stellenzulagen zu unterschiedlichen Zeiträumen bestanden, so ist jede Stellenzulage gesondert für sich zu beurteilen. ³Eine Zusammenrechnung von kürzeren Bezugszeiten unterschiedlicher Stellenzulagen innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes ist nicht möglich. ⁴Das gilt auch bei einem Nebeneinander von Stellenzulagen.
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52.1.2.2

¹Auf den Fünfjahreszeitraum sind Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis mit entsprechenden Zulagen grundsätzlich nicht anrechenbar. ²Die mit FMS vom 8. August 2000, Gz.: 23 - P 1532 - 19/70 - 27627, für den Fall der Beurlaubung von Beamten oder Beamtinnen ohne Bezüge für Tätigkeiten in parlamentarischen Fraktionen bei gesetzgebenden Körperschaften getroffene Sonderregelung gilt im Anwendungsbereich des Art. 52 sinngemäß weiter.

52.1.2.3

¹Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums gilt § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. ²Im Fall einer Unterbrechung im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten vor und nach der Unterbrechung nach Jahren und Tagen (spitz) zu berechnen.

52.1.3 Wegfall oder Verringerung einer Stellenzulage

¹Die Vorschrift des § 13 BBesG in der Fassung des § 85 BBesG sah einen Ausgleich vor, wenn sich durch Gegenüberstellung der nach § 13 Abs. 4 BBesG a. F. maßgeblichen Bezüge aus Anlass eines dienstlichen Verwendungswechsels eine Verringerung dieser (Gesamt-)Bezüge „alt“ und „neu“ ergab. ²Von dieser Systematik weicht die Neuregelung ab. ³Sie stellt nur noch darauf ab, ob und in welcher Höhe eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen entfällt. ⁴Im Umfang dieser Verringerung steht dann bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eine Ausgleichszulage auch dann zu, wenn sich mit dem Verwendungswechsel zugleich eine Erhöhung bei den übrigen Bezügebestandteilen (z.B. beim Grundgehalt wegen Beförderung oder Stufenaufstieg) ergeben sollte (vgl. auch Nr. 52.1.5.2). ⁵Der Beamte oder die Beamtin wird damit im Ergebnis nicht anders behandelt, als wenn er oder sie in seiner oder ihrer Stellenzulage berechtigenden Funktion verblieben und befördert worden wäre. ⁶Ist die Gewährung einer Stellenzulage an Funktionsämter in einer bestimmten Bandbreite von Besoldungsgruppen geknüpft (z.B. erhalten die Steuerprüferzulage gemäß § 7 BayZulV nur die Steuerbeamten und Steuerbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 13), führt der gesetzlich bestimmte Wegfall der Stellenzulage kraft Beförderung in ein nicht zulageberechtigendes Amt nicht zum Anspruch auf eine Ausgleichszulage. ⁷In diesem Fall ersetzt das Beförderungsamt die Stellenzulage. ⁸Grund für den Wegfall der Stellenzulage ist damit nicht ein Verwendungswechsel, sondern die Beförderung in ein höheres Statusamt. ⁹Dies gilt auch, wenn Verwendungswechsel und Beförderung zeitlich zusammentreffen. 1⁰Die Stellenzulage geht in diesem Fall in die Bewertung des höher eingestuften Statusamtes ein. 1¹Eine Sonderregelung gilt gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 6 allerdings, wenn zeitgleich mit dem Verwendungswechsel oder während des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage entsteht. ¹2Eine Stellenzulage ist dann vergleichbar, wenn sie zu den in Art. 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Stellenzulagen gehört (vgl. Nr. 52.1.7.2).

52.1.4 Unschädliche Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums

52.1.4.1

¹Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ist eine Unterbrechung der Zulagenberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen „unschädlich“, mit der Folge, dass der Fünfjahreszeitraum nach Beendigung der Unterbrechung nicht neu beginnt, sondern unter Berücksichtigung der vor der Unterbrechung verbrachten Stellenzulage berechtigenden Verwendungszeiten einfach weiterrechnet (Wirkung der Hemmung). ²Die Zeit der Unterbrechung zählt dabei nicht mit (Art. 52 Abs. 1 Satz 3). ³Dies gilt auch dann, wenn während der Unterbrechungszeit eine Ausgleichszulage oder eine andere Stellenzulage gewährt wird. ⁴Bei der gebotenen Rückbetrachtung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes (vgl. Nr. 52.1.2.1) ist die vor der „unschädlichen“ Unterbrechung liegende Zeit einer ununterbrochenen Zulagenberechtigung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von dem Fünfjahreszeitraum nicht erfasst wird. ⁵Dies gilt auch für Elternzeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 3, die vor dem 1. Januar 2011 zurückgelegt worden sind, soweit diese wegen eines Verwendungswechsels nach dem 31. Dezember 2010 noch Einfluss auf die Berechnung des nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Fünfjahreszeitraums haben.
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52.1.4.2

¹Bei der Prüfung der Ausgleichsfähigkeit einer weggefallenen Stellenzulage sind frühere Bezugszeiten derselben Stellenzulage, die bereits durch eine Ausgleichszulage nach Art. 52 abgegolten und damit „verbraucht“ sind, nicht für die Ermittlung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums zu berücksichtigen. ²Dies folgt aus der Zweckbestimmung des Fünfjahreszeitraums (vgl. Nr. 52.1.2.1). ³Danach kann durch eine bis zum maßgeblichen Verwendungswechsel bestehende (mindestens fünf Jahre andauernde) Bezugszeit einer Stellenzulage auch nur eine Ausgleichszulage hervorgerufen werden.
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52.1.5 Höhe der Ausgleichszulage

52.1.5.1

¹Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entsteht der Anspruch auf eine Ausgleichszulage regelmäßig in Höhe der am Tag vor dem Wegfall zugestandenen Stellenzulage (Art. 52 Abs. 1 Satz 4). ²Führt ein Unterbrechungstatbestand im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 zu einem vollständigen Wegfall der Bezüge (z.B. bei Elternzeit, Beurlaubung ohne Bezüge aus dienstlichen Gründen) und tritt unmittelbar nach Beendigung des Unterbrechungszeitraums und dem Wiedereintritt in den Dienst ein Verwendungswechsel aus dienstlichen Gründen mit der Folge des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ein, so ist der Zulagenbetrag maßgebend, der bei entsprechender zulageberechtigender Verwendung zugestanden hätte. ³Auf Nr. 52.1.4.1 (Beispiel 1) wird hingewiesen.

52.1.5.2

¹Einer Ausgleichszulage steht es nicht entgegen, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs sonstige Bezügebestandteile – wie z.B. das Grundgehalt – erhöhen, so dass dadurch im Ergebnis der Wegfall einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeglichen wird (vgl. Nr. 52.1.3). ²Dies folgt aus der Neukonzeption der Vorschriften zur Rechts- und Besitzstandswahrung (vgl. Nr. 52.0) und der dadurch bewirkten strikten Trennung zwischen dem Ausgleich von das Statusamt berührenden Grundgehaltsverminderungen (Art. 21) und dem Ausgleich von an das Funktionsamt anknüpfenden Stellenzulagen (zur Unterscheidung Status- oder Funktionsamt siehe BVerwGE 132, 299).

52.1.6 Abbau der Ausgleichszulage

52.1.6.1

¹Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. ²Dieser Bezugszeitraum knüpft an die zeitliche Mindestvoraussetzung zur Gewährung der Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 an. ³Er soll sich durch die in Art. 52 Abs. 1 Satz 5 festgelegten einheitlichen Abbauschritte in Höhe von 20 v.H. des Ausgangsbetrags (Art. 52 Abs. 1 Satz 4) verwirklichen. ⁴Dem Wesen einer Besitzstandswahrung entsprechend, sind die fünf Abbauschritte zusätzlich mit allgemeinen (linearen) Besoldungsanpassungen verknüpft und beginnen frühestens nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Entstehung des Anspruchs (Abbaustichtag).

52.1.6.2

¹Im Übrigen richtet sich der Zeitpunkt des ersten Abbauvorganges nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf den Abbaustichtag folgenden ersten linearen Bezügeanpassung. ²Tritt das Anpassungsgesetz rückwirkend in Kraft, erfolgt kein Abbau, wenn der Inkrafttretenszeitpunkt vor dem Abbaustichtag liegt. ³Tritt die erste Bezügeanpassung zum Abbaustichtag oder später in Kraft, ist die Ausgleichszulage um 20 v.H. des Ausgangsbetrags zu vermindern. ⁴Der nächste Abbauschritt folgt dann mit Inkrafttreten der zweiten Bezügeanpassung und jeder weiteren Bezügeanpassung – unabhängig vom Zeitabstand zur vorherigen Bezügeanpassung und deren Höhe – bis zum vollständigen Abbau der Ausgleichszulage.

52.1.6.3

¹Der Abbau einer dem Grunde nach zustehenden Ausgleichszulage findet auch dann statt, wenn und soweit die Zahlung wegen der Anrechnungsregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 6 unterbleibt. ²Das folgt aus dem Rechtscharakter der Anrechnungsregelung, die den materiellen Anspruch auf eine Ausgleichszulage unberührt lässt und lediglich deren Zahlungsverlust bewirkt (vgl. Nr. 52.1.7.1). ³Entfällt der Grund für die Anwendung der Anrechnungsregelung – etwa durch Wegfall der auf die Ausgleichszulage anrechenbaren Stellenzulage –, lebt die Ausgleichszulage wieder auf, allerdings nur in der bis dahin zustehenden Höhe.
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52.1.6.4

¹Für die Zeit eines Unterbrechungstatbestandes im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 (z.B. Elternzeit) entsteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage. ²Demnach scheidet auch ein Abbau nach Art. 52 Abs. 1 Satz 5 aus.

52.1.7 Anrechnungsvorbehalt

52.1.7.1

Entsteht zeitgleich mit der Entstehung eines Anspruchs auf eine Ausgleichszulage oder während der Gewährung einer Ausgleichszulage ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage, tritt der gesetzliche Anrechnungsvorbehalt ein, mit der Folge, dass die Ausgleichszulage nur insoweit gezahlt wird, als sie den Betrag der neuen Stellenzulage übersteigt.

52.1.7.2

Die in Art. 51 Abs. 1 bezeichneten Stellenzulagen sind

52.1.7.3

¹Bei Teilzeitbeschäftigung unterliegt eine ggf. zu gewährende Ausgleichszulage der Anwendung des Art. 6, weil die Ausgleichszulage nicht anders behandelt werden kann als die auszugleichende Stellenzulage. ²Bei Anwendung des Art. 6 ist allerdings zu unterscheiden nach dem Zeitpunkt des Beginns der Teilzeitbeschäftigung. ³Liegt am Tag vor dem Verwendungswechsel Vollzeitbeschäftigung vor, entsteht ein Anspruch auf die Ausgleichszulage in voller Höhe, liegt Teilzeitbeschäftigung vor, ist die Ausgleichszulage entsprechend der Teilzeitquote festzusetzen (jeweils Ausgangsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4). ⁴Verringert sich die Arbeitszeit mit oder nach dem Verwendungswechsel, so ist die jeweilige Ausgleichszulage gemäß Art. 6 zu kürzen. ⁵Basisgröße für einen etwaigen Abbau ist die gekürzte Ausgleichszulage. ⁶Erhöht sich die Arbeitszeit im Vergleich zum Arbeitszeitstatus am Tag vor dem Verwendungswechsel, tritt hingegen keine Änderung ein. ⁷Die Ausgleichszulage ist kraft Gesetz nach oben auf den Betrag zum Entstehungszeitpunkt begrenzt.
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52.1.7.4

Treffen mehrere Ausgleichszulagen zusammen, gilt die Anrechnungsregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 6 sinngemäß.

52.2 Besonderheiten

52.2.1

¹Empfänger und Empfängerinnen von Ruhegehalt, die erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, haben Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn sie in ihrer letzten aktiven Verwendung Anspruch auf eine Stellenzulage hatten und diese in der neuen Verwendung nicht zusteht. ²Der Fünfjahreszeitraum des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 rechnet in diesen Fällen unmittelbar vom Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zurück. ³Maßgeblicher Ausgangsbetrag im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 4 ist der Betrag der Stellenzulage zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts. ⁴Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die frühere Stellenzulage in eine Amtszulage oder in eine Zulage für besondere Berufsgruppen umgewidmet worden ist. ⁵War der reaktivierte Beamte oder die reaktivierte Beamtin zuletzt in Teilzeit beschäftigt und stand deshalb die Stellenzulage nur anteilig zu, wird die Ausgleichszulage ebenfalls nur anteilig gewährt. ⁶Dies gilt auch bei Vollzeitbeschäftigung nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis; im Fall einer Teilzeitbeschäftigung wird die anteilige Ausgleichszulage nicht nach Art. 6 gekürzt.

52.2.2

¹Die Ausschlussregelung bei Bezug von Auslandsbesoldung führt den bisherigen Rechtszustand fort. ²Entfällt der Anspruch auf Auslandsbesoldung wegen der Rückkehr des Beamten oder der Beamtin ins Inland, kann der Wegfall der früheren Stellenzulage bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Art. 52 durch die Zahlung einer nach Art. 52 Abs. 1 Satz 5 verminderten Ausgleichszulage ausgeglichen werden.

53. Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

¹Die Vorschrift ist auf einen engen Anwendungsbereich begrenzt, der sich auf die in Abs. 1 Satz 1 und 2 beschriebenen Ausnahmetatbestände beschränkt. ²Die Sätze 1 und 2 berücksichtigen die Fallgestaltungen, in denen eine herausgehobene Funktion entweder von vornherein nur zeitlich befristet übertragen wird (Projekt- oder Arbeitsgruppenleitung) oder ihrem Wesen nach nur befristet wahrgenommen wird (Stabsfunktion). Eine Befristung liegt nicht schon dann vor, wenn die vorübergehende Wahrnehmung des Dienstpostens auf einem Rotationsprinzip beruht. ⁴Die Zulage darf nicht dazu dienen, die laufbahnrechtlichen Beförderungswartezeiten zu umgehen, daher kann sie nicht für die Wahrnehmung von Funktionen gewährt werden, die dem Beamten oder der Beamtin in Hinsicht auf eine spätere Beförderung letztlich dauerhaft übertragen werden sollen.
¹Voraussetzung für die Zulage ist die Übernahme einer herausgehobenen Funktion. ²Insoweit steht die Vorschrift im Zusammenhang mit den Stellenzulagen nach Art. 51. ³Im Gegensatz dazu findet die Zulage nach Art. 53 jedoch Anwendung, wenn die herausgehobene Funktion befristet und nicht auf Dauer übertragen wird.
Die Übertragung einer herausgehobenen Funktion im Sinn des Art. 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 liegt nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens über dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers liegt.
¹Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach Art. 53 Abs. 2 sind neben den beiden Grundgehältern etwaige Zulagen nach Art. 33 und Art. 34 zu berücksichtigen. ²Die Zulage nach Art. 53 kann daher auch gewährt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin bereits der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, angehört, in dieser jedoch zusätzlich Zulagen nach Art. 33 oder Art. 34 gewährt werden.

54. Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

54.1

¹Voraussetzung für die Zulage ist, dass der übertragene Dienstposten nicht durch Beförderung erreicht werden kann. ²Dies ist der Fall bei der Übertragung eines Amtes durch z.B. Wahl, Berufung oder Bestellung. ³In diesen Fällen wird das jeweilige Amt nicht durch Ernennung verliehen.
¹Das höherwertige Amt muss aufgrund besonderer Rechtsvorschrift übertragen werden. ²Die Rechtsvorschrift muss dabei die Aufgaben beschreiben, die befristet wahrzunehmen sind. ³Sie muss die Frist bestimmen, für die die Aufgabe übertragen wird und sie muss das Amt im statusrechtlichen Sinn benennen, das der befristet zu übertragenden Aufgabe zugeordnet ist, um die Rechtsstellung des Beamten oder der Beamtin bestimmen zu können.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayBesG (1. Januar 2011) erfüllt diesen Tatbestand in Bayern nur das Amt des Direktors oder der Direktorin an der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) als Institutsleiter oder Institutsleiterin und weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt, der auf die Dauer von drei Jahren vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, auf Vorschlag des Präsidenten der LfL, bestellt wird (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, siehe Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 16).
¹Das Statusamt ändert sich in diesen Fällen nicht. ²Gleichwohl soll die Besoldung aus der höherwertigen Funktion bezahlt werden. ³Dies wird durch die Zulage sichergestellt.

54.2

¹Die Zulage ist zwingend auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigeren Statusamt und dem höheren Funktionsamt beschränkt. ²Welcher Besoldungsgruppe dieses „Amt“ bei dauerhafter Übertragung zuzuordnen wäre, ergibt sich aus der maßgeblichen Fußnote zur Besoldungsgruppe des Statusamtes. ³Einzubeziehen in diese Vergleichsberechnung sind neben dem jeweiligen Grundgehalt auch etwa zustehende Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen sowie die Strukturzulage, da diese dem Grundgehalt gleichgestellt sind.
¹Abzustellen ist auf das Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. ²Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, d.h. dem Grundgehalt ist eine bestimmte Stufe immanent. ³Sieht das höherwertige Amt eine zusätzliche Stufe vor, resultiert daraus bei entsprechend positiver Leistungsfeststellung auch ein höheres Grundgehalt. ⁴Wird die zusätzliche Stufe erst im Verlauf des Zulage berechtigenden Zeitraums erreicht, muss die Zulage entsprechend angepasst werden.

55. Zulagen für besondere Erschwernisse (Erschwerniszulagen)

55.0 Allgemeines

55.0.1

¹Zur Definition des Begriffs der besonderen Erschwernisse hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Januar 1990 – 6 C 11/87 –, RiA 1990 S. 198, grundlegend ausgeführt, dass eine Erschwerniszulage nur dann dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung (seinerzeit die inhaltlich vergleichbare Bundesnorm des § 47 BBesG) entspricht, wenn sie Aufgaben und Arbeitsbedingungen von Beamten und Beamtinnen abgelten soll, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig, besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind. ²Eine Erschwernis im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 liegt danach nur dann vor, wenn eine Dienstleistung nicht schon durch Einstufung des Amtes – einschließlich der Gewährung einer Amtszulage – berücksichtigt oder durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert bzw. mit abgegolten wird. ³Unter den Begriff der Erschwernis im Sinn der Vorschrift können daher nur Umstände fallen, die zu den Normalanforderungen der Fachlaufbahn bzw. soweit gebildet des fachlichen Schwerpunkts hinzukommen und bei den Beamten und Beamtinnen der gleichen Besoldungsgruppe, ggf. sogar im gleichen Amt, konkret funktionsbezogen unterschiedlich sind. ⁴Das setzt voraus, dass sich die Umstände der konkreten Dienstleistung z.B. nach Ort der Dienstverrichtung, ihrem Umfang, der Intensität von Widrigkeiten und Beeinträchtigungen unterschiedlich belastend auswirken. ⁵Die Belastungen können immaterieller Art (z.B. physische, psychische Beeinträchtigungen oder erhebliche Beeinflussung der Lebensqualität; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 C 24/99 –, ZBR 2001 S. 38) oder materieller Art (z.B. zusätzliche Aufwendungen für Ernährung) sein.

55.0.2

Wegen der Vielfältigkeit der in den einzelnen Dienstbereichen möglichen Erschwernisse erfolgt die Konkretisierung, welche davon im bayerischen öffentlichen Dienst die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer speziellen Erschwerniszulage erfüllen, auf der Grundlage des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 in den §§ 11 bis 18 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV).

55.1

¹Abhängig von der Art und dem zeitlichen Umfang einer bestehenden Erschwernis und der Ausgestaltung der erschwernisbehafteten Dienstleistung werden Erschwernisse einzeln nach Stunden oder Einsätzen (Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 11 BayZulV, Taucherzulage nach § 17 BayZulV, Zulage für Sprengstoffentschärfer, Sprengstoffermittler nach § 18 BayZulV) oder pauschal in festen Monatsbeträgen (Krankenpflegezulage nach § 13 BayZulV, Sondereinsatzzulage nach § 14 BayZulV, Reaktorzulage nach § 14a BayZulV, Fliegererschwerniszulage nach § 15 BayZulV, Bergführerzulage nach § 16 BayZulV) abgegolten. ²Wegen des gegebenen engen Sachzusammenhangs zwischen Stellenzulagen für besondere Funktionen und Erschwerniszulagen für besondere Belastungen in diesen Funktionen wurden mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266, BayRS 2032-1-1-F, 2033-1-1-F, 2032-2-11-F) auch sämtliche Erschwerniszulagen dynamisiert (vgl. Nr. 51.2).

55.2 Anspruchsvoraussetzungen und Regelungen zur Abgeltung

55.2.0 Anspruchsvoraussetzungen allgemein und konkret

¹Der Anspruch auf eine Erschwerniszulage entsteht mit dem tatsächlichen Beginn der abgeltungsfähigen Zusatzbelastung bzw. der Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung. ²Grundvoraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist die tatsächliche Dienstleistung, weil nur dann die erforderliche Erschwernis vorliegen kann (Art. 55 Abs. 2 Satz 1). ³Gefordert ist die tatsächliche Dienstleistung in den §§ 11, 13, 17 und 18 BayZulV. ⁴In den übrigen Zulagenregelungen (§§ 14 bis 16 BayZulV) ist die Erschwernis wegen der regelmäßig wiederkehrenden Belastung nicht nur bei konkreter Ausübung der Tätigkeit gegeben, sondern auch dann, wenn die Aufgabenwahrnehmung oder Verwendung an sich als Anspruchsgrund genügt. ⁵Bei der Bergführerzulage genügt nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BayZulV auch eine Inübunghaltung.
¹Es ist nicht zulässig, für einen Erschwerniszulagentatbestand eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. ²Um eine Doppelabgeltung von Erschwernissen zu verhindern, sind in § 20 BayZulV Konkurrenzregelungen vorgesehen.
Ergänzend dazu ist hinsichtlich der Zulagentatbestände im Einzelnen auf Folgendes hinzuweisen:

55.2.1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 11 BayZulV)

55.2.1.1

¹Eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Samstagsdienst nach 13.00 Uhr) steht nur zu, wenn ein Beamter oder eine Beamtin in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A im Kalendermonat mehr als fünf Stunden zu einem solchen Dienst herangezogen wird. ²Das setzt eine entsprechende Anordnung des oder der Dienstvorgesetzten voraus. ³Aus diesem Grund können Richter und Richterinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten; sie können ihre Arbeitszeit selbst gestalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 – 2 B 12/82 –, NJW 1983 S. 62). ⁴Bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen C kw können die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein. ⁵Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich das Fünfstundenerfordernis entsprechend dem Arbeitszeitumfang. ⁶Damit wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 – 2 C 12/08 –, ZBR 2009 S. 306, ab 1. Januar 2011 auch im Bereich der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten Rechnung getragen. ⁷Überschreitet der oder die Berechtigte die Mindeststundenzahl, entsteht der Anspruch auf die Zulage von der ersten Stunde an.

55.2.1.2

Ist die Dienstleistung zu einer ungünstigen Zeit bereits auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen (z.B. durch Anrechnungs- bzw. Ermäßigungsstunden im Schulbereich), entfällt oder verringert sich der Zulagenanspruch entsprechend (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 BayZulV).

55.2.2 Schichtzulage (§ 12 BayZulV in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung)

¹ § 12 BayZulV wurde mit dem Haushaltsgesetz 2017/2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben. ²Die Zahlung einer Schichtzulage war deshalb letztmals im Dezember 2016 möglich.

55.2.3 Krankenpflegezulage (§ 13 BayZulV)

¹Zur Definition der Grund- und Behandlungspflege wird auf Nr. 1 Buchst. a und c der VV zu § 24 BayBhV, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beilhilfeverordnung (VV-BayBhV), in der jeweils geltenden Fassung, hingewiesen. ²Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur „Pflegezulage“ nach Tarifrecht (Urteil vom 28. März 2007 – 10 AZR 390/06 –, Juris), indem auch ausgeführt ist, dass Grund- und Behandlungspflege nach Sinn und Zweck der Erschwerniszulage nicht kumulativ vorliegen müssen. ³Eine zeitlich überwiegende Pflege ist gegeben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht.

55.2.4 Fliegererschwerniszulage (§ 15 BayZulV)

¹Zusatzqualifikationen sind besondere, durch Aus- und Fortbildung erworbene Kenntnisse und Berechtigungen. ²Sie können nur zur Gewährung der erhöhten Erschwerniszulage führen, wenn die Anwendung dieser Kenntnisse auch mit zusätzlichen Erschwernissen bei der Verwendung als Hubschrauberführer, Hubschrauberführerin, Flugtechniker oder Flugtechnikerin verbunden ist. ³Eine Zusatzqualifikation als solche begründet keinen Anspruch.
¹Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BayZulV enthält nur eine beispielhafte Aufzählung von Zusatzqualifikationen, die zum Bezug der Zulage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayZulV mit Zusatzqualifikation berechtigen. ²Als weitere derartige Zusatzqualifikationen sind zu werten:
die erworbene Ausbildung zur Durchführung fliegerischer Sondereinsatzverfahren mit dem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze,
die erworbene Ausbildung im Umgang mit Anlagen der funktionalen Ausrüstung
– für die Luftarbeit (u. a. Rettungswinde, Lasthaken, Lastengeschirr),
– für den Katastrophenschutz/Luftrettungsdienst (u. a. Sanitätsausstattung, Bergetau, Strahlenspürgerät),
– für polizeitaktische Sondereinsatzverfahren (u. a. Peilanlagen, Suchscheinwerfer, luftbewegliche Leitstelle).
¹Die Berücksichtigung der oben aufgeführten sowie anderer als der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BayZulV genannten Zusatzqualifikationen ist nur sachgerecht, wenn die Anwendung dieser Kenntnisse auch mit zusätzlichen Erschwernissen bei der Verwendung als Hubschrauberführer, Hubschrauberführerin, Flugtechniker oder Flugtechnikerin verbunden sind. ²Eine Zusatzqualifikation als solche begründet keinen Anspruch.

55.2.5 Taucherzulage (§ 17 BayZulV)

Die Tauchtiefe zur Berechnung der Zulagenhöhe bei Übungen oder Arbeiten mit Helm oder Tauchgerät richtet sich nach der „korrigierten Tauchtiefe“, die in der Polizeidienstvorschrift (PDV) 415 „Tauchdienst“ definiert ist.

55.2.6 Sprengstoffentschärferzulage, Sprengstoffermittlerzulage (§ 18 BayZulV)

Das Behandeln nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BayZulV ist in Anlage 1 sowie in Ziffer 1.7 der Anlage 8a der PDV 403-Sprengen definiert und umfasst das „Prüfen, Entschärfen, Transportieren und Beseitigen“ von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen.

55.2.7 Fälligkeit

¹Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Erschwerniszulagen monatlich im Voraus zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ²Eine Abweichung von diesem Grundsatz findet sich in Art. 55 Abs. 2 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit den ausfüllenden Regelungen des Teils 2 BayZulV. ³Danach richtet sich die Fälligkeit von Erschwerniszulagen nach dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum, also nach dem Kalendermonat (Art. 4 Abs. 2). ⁴Soweit im Hinblick auf die Ausgestaltung der Erschwerniszulagen die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen erst nach Ablauf der letzten Kalenderwoche eines jeden Monats besteht, kann der Anspruch auf die jeweilige Erschwerniszulage frühestens zum Monatsende festgestellt werden. ⁵Dabei ist für jeden Monat gesondert festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage auch in diesem Monat gegeben waren. ⁶Eine Zahlung auf der Grundlage einer Zukunftsprognose oder einer nur stichprobeartigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen in längeren Zeitabständen ist nicht zulässig. ⁷Die Auszahlung von solchen Erschwerniszulagen soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats vorgenommen werden. ⁸Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat abweichende Regelungen über Abrechnungszeiträume und Zahlbarmachung der Erschwerniszulagen treffen.
¹In den Anwendungsfällen des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, der §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 und des § 16 BayZulV lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig bereits zu Beginn der Übertragung des Dienstpostens feststellen. ²Bejahendenfalls ist die jeweilige Erschwerniszulage monatlich im Voraus zu zahlen.

55.2.8 Nachweispflicht, Verfahren

Die Personal verwaltenden Stellen/Beschäftigungsstellen haben die erforderlichen Nachweise eigenverantwortlich zu erheben und zu prüfen, ob und wie lange die jeweils maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das Erforderliche zu veranlassen.

55.3 Weitergewährung von in festen Monatsbeträgen gewährten Zulagen

55.3.1 Unterbrechungstatbestände im Sinn des Art. 51 Abs. 3 Satz 2

¹Ausgehend von dem besoldungsrechtlichen Grundsatz, dass die Grundbesoldung während eines genehmigten Fernbleibens vom Dienst grundsätzlich weitergewährt wird (z.B. im Fall eines Erholungsurlaubs oder einer Erkrankung) werden auch die in festen Monatsbeträgen zustehenden Zulagen (§§ 13 bis 16 BayZulV) im Fall einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit oder Verwendung weitergewährt. ²Dabei wird berücksichtigt, dass es sich bei diesen Zulagen um eine pauschalierte Abgeltung von Erschwernissen handelt (vgl. Nr. 55.1). ³Das rechtfertigt es, die Zulage während des Unterbrechungszeitraums weiterzugewähren. ⁴Dies setzt voraus, dass
– die Erschwerniszulage unmittelbar vor der Unterbrechung zugestanden hat und
– die zulageberechtigende Tätigkeit durch eines der in Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 Satz 2 aufgeführten Ereignisse unterbrochen wird und
– davon auszugehen ist, dass der oder die Berechtigte dieselbe zulageberechtigende Tätigkeit unmittelbar nach Wegfall des Unterbrechungstatbestandes wieder aufnehmen wird.
¹Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Zahlung der Erschwerniszulage mit Ablauf des letzten Tages der zulageberechtigenden Tätigkeit einzustellen. ²Wird während oder bei Beendigung der Unterbrechung festgestellt, dass der Beamte oder die Beamtin die frühere Tätigkeit nicht wieder aufnimmt, entfällt die Weitergewährung der Erschwerniszulage mit dem Ablauf des Tages der Feststellung.

55.3.2 Sonstige gesetzliche Unterbrechungstatbestände

Eigenständige Sonderregelungen zur Weitergewährung von Erschwerniszulagen – unabhängig von einer Einzel- oder Pauschalabgeltung – (z.B. Art. 46 Abs. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz, § 5 BayMuttSchV), wie auch spezielle Schlechterstellungsverbote (z.B. Schwerbehindertenvorschriften, Frauenförderungsprogramme) bleiben von Art. 55 Abs. 3 und 4 unberührt.
¹Nach § 5 Satz 3 BayMuttSchV ist Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. ²Der sich ergebende Durchschnittsbetrag steht grundsätzlich von Beginn der Schwangerschaft an zu. ³Für diesen Zeitraum bereits gewährte Zulagenbeträge – z.B. wegen eines tatsächlich geleisteten Dienstes zu Beginn der Schwangerschaft – sind anzurechnen. ⁴Lineare Anpassungen der Besoldung während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums, jedoch vor dem Tag, an dem der Anspruch auf Zahlung des Monatsbetrags besteht, sind bei der Bemessung des Monatsbetrags so einzurechnen, als hätte die Erhöhung bereits für den gesamten Berechnungszeitraum gegolten. ⁵Ist die Besoldungserhöhung erst während des Bezugs des Monatsbetrags eingetreten, ist sie erst ab dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt zu berücksichtigen.
Haben einem freigestellten Personalratsmitglied vor der Freistellung regelmäßig Erschwerniszulagen zugestanden, sind diese weiterzugewähren, auch wenn das Personalratsmitglied diese Tätigkeiten aufgrund der Freistellung nicht mehr zu verrichten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 2 C 34/00 –, ZBR 2002 S. 314).

Abschnitt 2 Zuschläge

58. Altersteilzeit

58.1

Hinweise zu den dienstrechtlichen Regelungen der Altersteilzeit ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die Übergangsregelung zur Altersteilzeit in Art. 142a BayBG hingewiesen.

58.2 Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Altersteilzeit

¹Während der bewilligten Altersteilzeit erhält der Beamte oder die Beamtin entsprechend dem gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG reduzierten Beschäftigungsumfang seine oder ihre nach Art. 6 im gleichen Umfang gekürzte Besoldung. ²Zusätzlich zu dieser arbeitszeitanteilig gekürzten Besoldung wird ein nichtruhegehaltfähiger, steuerfreier Zuschlag (Altersteilzeitzuschlag) gewährt (Art. 58 Abs. 1 Satz 1).
Seine Berechnungsgrundlagen sind die Brutto- und Nettobesoldung, die in Art. 58 abschließend definiert sind.

58.3 Berechnungsgrundlagen des Altersteilzeitzuschlags

58.3.1

¹ Art. 91 BayBG knüpft bei der Festlegung der in Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit an die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleistete Arbeitszeit an. ²In Konsequenz orientiert sich die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags an der Besoldung auf der Grundlage einer Beschäftigung im Umfang des Fünf-Jahres-Durchschnitts.
¹Das besagt auch die Regelung des Art. 58 Abs. 1 Satz 2. ²Danach bildet die Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, die Basis für die obere Bemessungsgrundlage des Altersteilzeitzuschlags.

58.3.2

Der Altersteilzeitzuschlag errechnet sich somit aus der Differenz zwischen
– 80 v.H. der fiktiven Nettobesoldung wie sie bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (= fiktive Nettobesoldung)
und
– der Nettobesoldung, die sich aus Art. 6 für die Altersteilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt (= arbeitszeitanteilige Nettobesoldung).

58.4 Berechnung der fiktiven Nettobesoldung

58.4.1

¹Bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung ist von der (fiktiven) Bruttobesoldung auszugehen, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit (= Fünfjahresdurchschnitt der Arbeitszeit) zustehen würde. ²Nach der abschließenden Aufzählung in Art. 58 Abs. 2 gehören hierzu
– das Grundgehalt,
– die Strukturzulage,
– die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,
– der Familienzuschlag,
– die Zulagen (Stellenzulagen, die Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen, die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen, die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, die besondere Zulage für Richter und Richterinnen, die Zulage für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen),
– die Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit und zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit sowie der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag,
– die Leistungsbezüge (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die besonderen Leistungsbezüge, die Funktions-Leistungsbezüge),
– die jährliche Sonderzahlung,
– die vermögenswirksamen Leistungen,
– Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen

58.4.2

Nicht zur Bruttobesoldung gehören Erschwerniszulagen, Leistungsstufen, Leistungsprämien, Vergütungen (z.B. Mehrarbeitsvergütung), sonstige Leistungen (z.B. Aufwandsentschädigungen, Fürsorgeleistungen) und steuerfreie Bezüge.

58.4.3

¹Die (fiktive) Bruttobesoldung wird um die gesetzlichen Abzüge vermindert. ²Gesetzliche Abzüge in diesem Sinn sind
– die gesetzliche Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle entsprechend der Steuerklasse (§§ 38a, 38b Einkommensteuergesetz (EStG); die gesetzliche Lohnsteuer ist dabei als pauschalisierte Lohnsteuer zu verstehen, so dass nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die Vorsorgepauschale einbezogen werden),
– der Solidaritätszuschlag in der sich aus § 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der geltenden Fassung ergebenden Höhe und
– unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ein Kirchensteuerhebesatz von pauschal 8 v.H. der Lohnsteuer.

58.4.4

¹Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung unberücksichtigt. ²Zweck der Außerachtlassung ist es, jedem Beamten bzw. jeder Beamtin in Altersteilzeit für die gleiche Arbeit eine gleiche Nettobesoldung zukommen zu lassen. ³Um die Höhe des Altersteilzeitzuschlags möglichst gerecht und einfach zu gestalten, wird bei der Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage auf die Einbeziehung individueller Merkmale verzichtet. ⁴Zudem besitzt der Altersteilzeitzuschlag Anreiz-, hingegen nicht Alimentationsfunktion, so dass auch diesbezüglich keine Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse genommen zu werden braucht. ⁵Zu den sonstigen individuellen Merkmalen zählen u. a.:
– der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG,
– Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie die Vorsorgepauschale des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG übersteigen,
– der Faktor des Faktorverfahrens gemäß § 39f EStG.

58.4.5

Der so ermittelte Betrag ergibt die „fiktive Nettobesoldung“ im Sinn von Art. 58 Abs. 1 Satz 3, von der im Ergebnis 80 v.H. gezahlt werden (= obere Bemessungsgrundlage).

58.4.6

¹Eine Besonderheit gilt für Berechtigte mit begrenzter Dienstfähigkeit, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen (vgl. dazu auch Abschnitt 11 Nr. 2.5 der VV-BeamtR), da die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in die Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage einbezogen wird, soweit sie höher war als die zeitanteilige Besoldung nach Art. 7 Satz 1. ²Sinn und Zweck dieser Begünstigungsregelung ist es, einen etwaigen finanziellen Vorteil, den begrenzt Dienstfähige vor Beginn der Altersteilzeit hatten, auch in der Altersteilzeit zu erhalten (vgl. BT-Drs. 14/5198 S. 16 ff.). ³Ob sich dieser Vorteil in der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in den Altersteilzeitbezügen tatsächlich auswirkt, hängt entscheidend von der Fallgestaltung im Einzelnen ab. ⁴Im Regelfall wird es so sein, dass begrenzt dienstfähige Berechtigte, deren Arbeitszeit entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzt ist, aus dieser Teildienstfähigkeit heraus die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen.
¹Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit wurde mit Wirkung vom 1. April 2014 neu geregelt; dabei ist unter anderem die Anknüpfung an das (fiktive) Ruhegehalt (Art. 7 Sätze 2 und 3 a. F.) entfallen. ²Da für die fiktive Nettobesoldung jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit betrachtet werden muss, gelten die folgenden Ausführungen zur Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage auch im Hinblick auf die Art. 7, 59 BayBesG a. F. weiter fort. ⁴Ergänzend wird auf das FMS vom 3. September 2015 (Gz. 23-P 1502.1-6/9) verwiesen:
Zunächst ist die fiktive Nettobesoldung festzustellen, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (d.h. die nach Art. 6 zeitanteilig gekürzte Besoldung).
¹Für Zeiträume bis zum 31. März 2014 (Geltung von Art. 7, 59 a. F.) in den fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz (vgl. Abschnitt 11 Nr. 2.1.1 der VV-BeamtR) mit dem der (letzten) Besoldung nach Art. 7 Satz 2 zugrunde liegenden Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59) zu vergleichen. ²Zur Berücksichtigung des Zuschlags ist dieser in einen Prozentsatz umzurechnen, da der (fiktive) Ruhegehaltssatz durch einen Prozentsatz dargestellt wird und der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit betragsmäßig ermittelt wurde. ³Für die Umrechnung ist dieser Zuschlag in Verhältnis zu den (fiktiven) Bezügen nach Art. 59 Abs. 2 zu setzen, so dass sich folgende Formel ergibt: Prozentsatz = (zu zahlender Zuschlag x 100) : fiktive Bezüge nach Art. 59 Abs. 2. ⁴Ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit höher als der der (letzten) Besoldung nach Art. 7 Satz 2 zugrunde liegende Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59), kann vorbehaltlich anderweitiger Feststellung im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass sich die Vorteilsregelung für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in Altersteilzeit nicht auswirken wird. ⁵Grundlage für die Altersteilzeitbezüge ist dann der durchschnittliche Arbeitszeitumfang des Fünfjahreszeitraums nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG.
¹Für Zeiträume ab dem 1. April 2014 (d.h. ab Geltung der gesetzlichen Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) in den fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ist der Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre ebenfalls als Prozentsatz darzustellen und auf diesem Wege in die Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage einzubeziehen. ²Für die Umrechnung des Zuschlags in einen Prozentsatz ergibt sich folgende Formel: Prozentsatz = (zu zahlender Zuschlag x 100) : Besoldung nach der regelmäßigen Arbeitszeit.
¹Die Umrechnung nach Buchst. b und c ist streng abschnittsweise vorzunehmen. ²Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Berechtigte bzw. die Berechtigte nicht in den gesamten letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit in gleicher Höhe erhalten hat (z.B. weil in den ersten zwei Jahren noch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorlag), der Fünfjahreszeitraum in Abschnitte zu unterteilen ist und ein durchschnittlicher Prozentsatz zu ermitteln ist.
¹Ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit gleich oder niedriger als der der (letzten) Besoldung unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59, vgl. Buchst. b und c), muss die obere Bemessungsgrundlage nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 besonders berechnet werden. ²Dabei ist im Fünfjahreszeitraum nicht der Arbeitszeitumfang, sondern der Ruhegehaltssatz ergänzt um den Zuschlag nach Art. 59 a. F. (bis zum 31. März 2014) bzw. die arbeitszeitanteilige Besoldung ergänzt um den Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 n. F. (ab 1. April 2014) zugrunde zu legen. ³Der Vomhundertsatz des der Besoldung in Teildienstfähigkeit zugrunde gelegten (fiktiven) Ruhegehalts unter Hinzurechnung des Zuschlags nach Art. 59 a. F. bzw. der Vomhundertsatz der arbeitszeitanteiligen Besoldung unter Hinzurechnung des nach Buchst. c berechneten prozentualen Zuschlags nach Art. 59 Abs. 1 n. F. ergeben auf den Fünfjahreszeitraum umgerechnet sodann eine vom Arbeitszeitstatus abweichende durchschnittliche Besoldung (vgl. dazu Nr. 58.4.7 Beispiel 2).
¹Ergibt sich aus der Durchschnittsberechnung nach Buchst. e ein höherer Vomhundertsatz als der, der sich ohne Berücksichtigung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ergäbe (vgl. Buchst. a), ist der höhere Vomhundertsatz als obere Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Altersteilzeitbezüge anzusetzen. ²Der Arbeitszeitstatus für die untere Bemessungsgrundlage bleibt davon unberührt.

58.4.7

Aus der sich nach Nr. 58.4.6 – je nach Fallgestaltung – ergebenden Nettobesoldung errechnet sich sodann die Obergrenze (80 v.H.) für die Altersteilzeitbezüge.

58.5 Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung

58.5.1

Bei der Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung ist von der arbeitszeitanteilig gekürzten Bruttobesoldung auszugehen, die sich bei einer Beschäftigung im Umfang von 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit gemäß Art. 6 ergibt.

58.5.2

Art. 7 Satz 2 findet hier keine Berücksichtigung (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 2).

58.5.3

¹Zur Bruttobesoldung gehören die in Art. 58 Abs. 2 genannten Bezüge. ²Außer Betracht bleiben dabei Leistungsstufen und -prämien, Erschwerniszulagen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Fürsorgeleistungen und steuerfreie Bezüge.

58.5.4

¹Die arbeitszeitanteilig gekürzte Bruttobesoldung wird vermindert um die individuellen gesetzlichen Abzüge (= untere Bemessungsgrundlage). ²Steuerfreibeträge (vgl. § 39a EStG) werden berücksichtigt, nicht aber auf den Berechtigten oder die Berechtigte zurückzuführende Einbehalte (z.B. Bausparbeiträge, Pfändungen, Mitgliedsbeiträge) oder Mitversteuerungsbeträge.

58.6 Altersteilzeitzuschlag

¹Die Differenz zwischen 80 v.H. der fiktiven Nettobesoldung (Nr. 58.4) und der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung (Nr. 58.5) ergibt den Altersteilzeitzuschlag. ²Dieser wird zusätzlich zu den

58.7 Tatsächliche Altersteilzeitnettobezüge

58.7.1

¹Nach Art. 58 Abs. 2 sind bestimmte Bezügebestandteile bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags außer Ansatz zu lassen. ²Diese Bezüge sind jedoch bei der Zahlung der tatsächlichen Nettoteilzeitbezüge zu berücksichtigen.

58.7.2

Es handelt sich dabei um die Bezügebestandteile, für die auch bei „normaler“ Teilzeitbeschäftigung besondere – von dem Grundsatz der arbeitszeitanteiligen Kürzung abweichende – Regelungen gelten oder die in Altersteilzeit speziell zu behandeln sind.
¹Im Einzelnen sind dies
Werden Erschwernisse nicht pauschal mit einer Zulage, sondern einzeln abgegolten (z.B. Dienst zu ungünstigen Zeiten), stehen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch für Teilzeitbeschäftigte die ungeminderten Stundensätze zu.
¹Nichts anderes gilt auch für Berechtigte in Altersteilzeit. ²Das bedeutet, dass für angeordnete Mehrarbeit, die

58.8 Auszahlungsbetrag der Altersteilzeitbezüge

58.9 Jährliche Sonderzahlung

¹Die jährliche Sonderzahlung ist nach Art. 58 Abs. 2 bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags zu berücksichtigen.
¹Für die Berechnung des 80-prozentigen Nettobetrags der jährlichen Sonderzahlung ist die Jahres-Steuertabelle anzuwenden. ²Dabei ist entsprechend § 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 LStR 2015 das steuerpflichtige Jahreseinkommen im Sinn von Art. 58 Abs. 2 zugrunde zu legen, das der oder die Berechtigte in Altersteilzeit bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit erhalten hätte. ³Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Jahreseinkommens sind alle Veränderungen (z.B. Beförderung, Familienstand usw.) dieses Jahreseinkommens einzubeziehen. ⁴Für die gesetzlichen Abzüge gilt Nr. 58.4.3 entsprechend.
Beginnt die Altersteilzeit nicht am 1. Januar eines Jahres, sondern im Laufe eines Kalenderjahres, sind die bis zum Beginn der Altersteilzeit tatsächlich zustehenden Bezüge im Sinn von Art. 58 Abs. 2, danach die fiktiven Bezüge auf der Grundlage des Fünfjahresdurchschnitts der Arbeitszeit für die Ermittlung der auf die jährliche Sonderzahlung entfallenden Abzüge zu berücksichtigen.

58.10 Steuerliche Behandlung des Altersteilzeitzuschlags

¹Der steuerfreie Altersteilzeitzuschlag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). ²Der Zuschlag ist auf der vom Dienstherrn erstellten Lohnsteuerbescheinigung gesondert anzugeben (vgl. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). ³Hierdurch wird es in der Regel bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.

58.11 Rückwirkender Widerruf der Altersteilzeit (Störfälle)

58.11.1

¹Wird die Altersteilzeit rückwirkend widerrufen, so steht dem oder der Berechtigten für den Widerrufszeitraum der Altersteilzeitzuschlag nicht mehr zu und ist in voller Höhe nach den allgemeinen Vorschriften zurückzufordern (Art. 15 Abs. 2). ²Die Rückzahlung ist steuerlich im Jahr der Rückzahlung als Rückzahlung von Arbeitslohn zu behandeln. ³Da steuerfreier, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegender Arbeitslohn zurückgezahlt wird, wirkt sich die Rückzahlung auch nur hinsichtlich des Progressionsvorbehalts aus (negativer Progressionsvorbehalt im Jahr der Rückzahlung). ⁴In der Lohnsteuerbescheinigung des Rückzahlungsjahres ist die Rückzahlung nach Verrechnung mit im Rückzahlungsjahr gewährten steuerfreien Leistungen (ggf. als Minusbetrag) einzutragen.

58.11.2

¹Wird für den Widerrufszeitraum zugleich die maßgebliche Arbeitszeitquote rückwirkend höher festgesetzt (vgl. etwa Art. 91 Abs. 2 Satz 5 BayBG), kommt es zu einer entsprechenden Nachzahlung von Bezügen, die nach allgemeinen Vorschriften dem Lohnsteuerabzug unterliegt. ²Dem Lohnsteuerabzug ist die gesamte Nachzahlung von steuerpflichtigen Bezügen zu unterwerfen, auch soweit ihr Ansprüche auf Rückzahlung von steuerfreiem Altersteilzeitzuschlag (Nr. 58.11.1) gegenüberstehen. ³Soweit die Nachzahlung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit darstellt, ist die Lohnsteuer durch Anwendung der Fünftelregelung (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG) zu ermäßigen.

58.11.3

¹Gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Dienstherrn (Nr. 58.11.1) ist die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) unbeachtlich, soweit ihm aufgrund des Widerrufs ein Nachzahlungsanspruch des oder der Berechtigten (Nr. 58.11.2) für den gleichen Zeitraum gegenübersteht. ²Denn insoweit decken sich Vermögensabfluss und gleich hoher Vermögenszufluss, sodass das Vermögen des oder der Berechtigten nicht nachteilig berührt ist (Gedanke der Saldierung, vgl. Nr. 15.2.7.3). ³Nachzahlungsanspruch des oder der Berechtigten ist insoweit die Bruttonachzahlung einschließlich der für Rechnung des oder der Berechtigten einbehaltenen Lohnsteuer, da auch diese das Vermögen des oder der Berechtigten (als Vorauszahlung auf seine oder ihre spätere Einkommensteuerschuld, vgl. BFHE 167, 152 [155]) mehrt.

58.12 Stellenzulagen im Blockmodell

¹Bei Altersteilzeit im Blockmodell werden Stellenzulagen auch in der Freistellungsphase gezahlt, denn die in der Ansparphase vorab erbrachte zulageberechtigende Tätigkeit kann der Freistellungsphase zugerechnet werden. ²Wurde der oder die Berechtigte nur während eines Teils der Ansparphase zulageberechtigend verwendet, so erhält er oder sie die Stellenzulage auch nur für einen zeitlich entsprechenden Teil der Freistellungsphase (Zurechnungszusammenhang).

58.13 Altersteilzeit für Richter und Richterinnen

58.13.1

¹Das BayRiG und damit auch die in Art. 8c BayRiG geregelte Altersdienstermäßigung für Richter und Richterinnen ist mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft getreten. ²Ab 1. April 2018 ist Art. 10 des BayRiStAG die maßgebliche Vorschrift für die Altersteilzeit für Richter und Richterinnen.

58.13.2

Für diese Altersteilzeit gelten die Regelungen unter Nrn. 58.2 bis 58.12 grundsätzlich entsprechend mit folgender Maßgabe:
¹In Abweichung zu Art. 91 BayBG kann die Altersteilzeit für Richter und Richterinnen höchstens mit 60 v.H. des in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes gewährt werden. ²Bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung kann daher maximal eine (fiktive) Bruttobesoldung zugrunde gelegt werden, die sich bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlichen geleitsteten Arbeitszeit ergibt. ³Auch bei der Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung kann maximal von der arbeitszeitanteilig gekürzten Bruttobesoldung ausgegangen werden, die sich aus dem Zweijahresdurchschnitt ergibt.
Wird diese „Höchstgrenze“ nicht überschritten, wird Altersteilzeit für Richter und Richterinnen jedoch grundsätzlich mit 60 v.H. des in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes gewährt.
Die Höhe der Besoldung bei Altersteilzeit für Richter und Richterinnen richtet sich somit nach dem der Berechnung der Altersdienstermäßigung zugrunde gelegten durchschnittlich geleisteten Dienst.

58.14 Versorgungsrecht

Hinweise zu den versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht.

59. Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

59.1.1

¹Nach Art. 7 Satz 1 findet auf die bei begrenzter Dienstfähigkeit zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung, so dass die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen ist. ²Art. 7 Satz 2 bestimmt, dass die Bezüge darüber hinaus um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt werden. ³Der Zuschlag beträgt in jedem Fall 50 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre. ⁴Eine Aufzehrung des Zuschlags wie nach der bis zum 31. März 2014 geltenden Rechtslage erfolgt nicht.

59.1.2

¹ Auch bei begrenzt dienstfähigen Beamten und Beamtinnen kann nach Art. 88 bis 91 BayBG auf ihren Antrag hin die Arbeitszeit unter den Umfang der festgestellten Dienstfähigkeit reduziert werden (Abschnitt 8 Nr. 3.2.8 Satz 1 VV-BeamtR). ²Für die Besoldung gilt in diesem Fall Art. 59 Abs. 1 Satz 2. ³Nach dieser Regelung verringert sich der Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
¹ Art. 59 Abs. 1 Satz 2 ist auch im Fall der Teilzeitbeschäftigung mit unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf Antrag (Art. 88 Abs. 4 BayBG) anzuwenden. ²Bei dieser Form der Teilzeitbeschäftigung wird während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit bzw. durch eine ununterbrochene vollständige Freistellung vom Dienst ausgeglichen. ³Der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit ist für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit zu kürzen.

59.1.3

¹Die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer und Lehrerinnen der unterschiedlichen Schularten werden durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgesetzt. ²Diese sehen Ermäßigungen der Unterrichtspflichtzeiten wegen Schwerbehinderung sowie wegen Alters vor, um der mit fortschreitendem Alter bzw. einer Schwerbehinderung regelmäßig einhergehenden herabgesetzten Belastbarkeit Rechnung zu tragen. ³Durch die Ermäßigungsstunden vermindern sich die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer und Lehrerinnen, ohne dass sich dies auf die Bezüge auswirkt. ⁴Beim Zusammentreffen von begrenzter Dienstfähigkeit und Ermäßigungsstunden werden die Ermäßigungsstunden nur anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d.h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt und von den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.

60. Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

60.0

¹ Art. 60 ersetzt die bis 31. Dezember 2010 geltende Regelung des § 72 in Verbindung mit § 85 BBesG. ²In Art. 60 werden die in § 72 BBesG a. F. normierten Vergabegrundsätze zusammengeführt. ³Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gehört zu den Nebenbezügen der Besoldung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2). ⁴Er ist kein Bestandteil der jährlichen Sonderzahlung.
¹Ziel des Zuschlags nach Art. 60 ist es, mit einer punktuell besseren Bezahlung flexibel auf einen Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal reagieren zu können und so zum einen die Besetzung vakanter Stellen zu ermöglichen und zum anderen die Abwanderung von vorhandenem Personal zu verhindern. ²Da die Vorschrift eine erhebliche Verbesserung in der Höhe der Bezüge des betreffenden Beamten bzw. der betreffenden Beamtin erlaubt, ist sie als Ausnahmetatbestand restriktiv zu handhaben; der Zuschlag dient – auch aufgrund der nicht auf Dauer ausgelegten Zahlung - nicht als generelles Personalgewinnungsinstrument. ³Da der Zuschlag nach Art. 60 auch ein Instrument der Nachwuchsgewinnung ist, ist gerade die Gewährung an Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt gewollt. ⁴Eine Zahlung an Anwärter und Anwärterinnen kommt nicht in Betracht; hierfür wird auf Art. 78 verwiesen.
¹Die Vergabe von Zuschlägen nach Art. 60 ist grundsätzlich personell auf die Kernbereiche der IuK-Technik (z.B. Programmierer und andere mit gewichtigen Funktionen im Datenverarbeitungsbereich betraute Beamte und Beamtinnen), räumlich auf Ballungsräume, insbesondere München zu beschränken. ²Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Einzelfällen möglich. ³Hierzu ist vor der Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen.

60.1 Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

60.1.1

¹Die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 soll bei ausreichendem Volumen an Haushaltsmitteln und freien Vergabemöglichkeiten nur dann erfolgen, wenn nach kritischer Prüfung im Einzelfall feststeht, dass ohne Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 ein bestimmter Dienstposten insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. ²Die Regelung erfasst die Fälle einer bereits bestehenden Vakanz sowie die Fälle, in denen durch die Zahlung des Zuschlags eine Vakanz vermieden werden soll. ³Der Zuschlag ist nicht zu gewähren, wenn der freie Dienstposten auch ohne Zahlung des Zuschlags anforderungsgerecht wiederbesetzt werden kann.
¹Der Zuschlag kann auch in Fällen gewährt werden, in denen ein bestimmter Dienstposten nachbesetzt werden müsste, weil der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin ohne Zahlung des Zuschlags eine andere Tätigkeit aufnehmen würde. ²In diesen Fällen ist die Gewährung des Zuschlags davon abhängig, dass der betreffende Beamte oder die Beamtin seine bzw. ihre hinreichend konkretisierte Bereitschaft, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, aufgibt und so eine Vakanz vermieden werden kann.
¹Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat hierzu in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzustellen, ob – bezogen auf den jeweiligen Dienstposten, dessen Inhaber einen Zuschlag nach Art. 60 erhalten soll – ein Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal und Personalgewinnungsprobleme bestehen. ²Personalmangel und Personalgewinnungsprobleme, die zu einer nicht möglichen anforderungsgerechten Besetzung führen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Stelle in der Vergangenheit mehrfach nachbesetzt werden musste, weil die Stelleninhaber sich für Tätigkeiten in anderen Verwendungsbereichen oder in der Privatwirtschaft entscheiden und keine Aussicht auf kurzfristige Änderung dieser Verhältnisse besteht. ³Keine kurzfristige Änderung dieser Verhältnisse bedeutet hier insbesondere auch, dass die Möglichkeit besteht, dass auch der aktuelle Stelleninhaber oder die aktuelle Stelleninhaberin die Stelle wieder verlässt. ⁴Personalmangel oder Personalgewinnungsprobleme bestehen auch dann, wenn für einen bestimmten Dienstposten zwar Bewerber zur Verfügung stehen, diese jedoch dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens qualitativ nicht oder nicht umfassend entsprechen und auch eine Einarbeitung in angemessenem Zeitrahmen nicht möglich ist. ⁵Die globale Festlegung von hohen qualitativen Anforderungen an ein gesamtes Arbeitsgebiet ist für die Gewährung eines Zuschlags nicht zulässig. ⁶Die Prüfung muss jeweils für den zu besetzenden Dienstposten und zum Zeitpunkt der geplanten Vergabe erfolgen. ⁷Personalmangel oder Personalgewinnungsprobleme liegen hingegen nicht vor, wenn der Dienstposten durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus einem anderen Bereich unter Berücksichtigung einer angemessenen Einarbeitungszeit anforderungsgerecht besetzt werden kann oder die Deckung des Personalbedarfs und damit die Besetzung der Planstelle durch gezielte andere Anreize am Arbeitsmarkt erreicht werden kann und qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen vorhanden sind.

60.1.2

¹Ein Zuschlag nach Art. 60 kann nur Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A gewährt werden, wobei die Gewährung nur an Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt sowie im ersten Beförderungsamt erfolgen soll. ²Entsprechendes gilt auch, wenn Beamten und Beamtinnen nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung das Eingangsamt entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wird. ³Ein Beförderungsamt liegt auch dann vor, wenn eine unwiderrufliche Amtszulage gewährt wird. ⁴Ausnahmen hiervon sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. ⁵Hierzu ist vor der Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen.
Im Bereich der Besoldungsordnung W kann die Bewilligung nur an Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppe W 1 erfolgen.

60.2 Zuschlagshöhe und Zeitraum der Gewährung

60.2.1 Ermittlung des zustehenden Betrages

¹Der Zuschlag darf bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A monatlich 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundgehalt) nicht übersteigen. ²Das Grundgehalt und der Zuschlag dürfen zusammen den Betrag der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. ³Die entsprechende Besoldungsgruppe ist hierbei immer die Besoldungsgruppe, der der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags nach Art. 60 angehört.
¹Da für die Besoldungsgruppe W 1 nur ein Grundgehaltsbetrag ausgebracht ist, darf in diesen Fällen die Höhe des Zuschlags maximal 10 v.H. des Grundgehalts aus W 1 betragen. ²Eine Grenzbetragsprüfung entfällt in diesen Fällen.

60.2.1.1 Auswirkungen von Besoldungsanpassungen

¹Der Zuschlag nach Art. 60 nimmt nicht per se an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. ²Wird der Zuschlag in Höhe eines festen Betrages bewilligt und wird nicht explizit festgelegt, dass der Zuschlag an Besoldungsanpassungen teilnehmen soll, so wird dieser bei künftigen Besoldungsanpassungen nicht erhöht. ³Wird der Zuschlag in Höhe eines Vomhundertsatzes des Grundgehalts gewährt, so ist dieser aufgrund der betragsmäßigen Änderung der Bemessungsgrundlage bei jeder Besoldungsanpassung zu prüfen und gegebenenfalls zu überrechnen. ⁴Für die Prüfung des Grenzbetrages ist hierbei immer der aktuelle, dynamisierte Betrag der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe heran zu ziehen.

60.2.1.2 Auswirkungen einer Beförderung

¹Bei einer zwischenzeitlichen Beförderung nach Bewilligung eines Zuschlags nach Art. 60 bleibt für die grundsätzliche Höhe des Zuschlags weiterhin die Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags maßgeblich. ²Es darf keine Neuberechnung auf Basis des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe erfolgen. ³Auch der Grenzbetrag wird weiterhin auf Basis des zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags maßgeblichen Amtes ermittelt. ⁴Nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 kann festgelegt werden, dass der Zuschlag im Fall einer Beförderung bereits vor Ablauf der Befristung entfällt.

60.2.2 Anrechnung auf die Ballungsraumzulage

¹Nach Art. 94 Abs. 5 kann ein Zuschlag nach Art. 60 auf die Ballungsraumzulage ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Verwaltungsvorschrift. ²Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift wurde bis dato nicht erlassen, weshalb eine Anrechnung aktuell unterbleibt.

60.2.3 Kürzung im Rahmen von Disziplinarmaßnahmen

¹Als Disziplinarmaßnahme gegen Beamte und Beamtinnen kann eine Kürzung der Dienstbezüge nach Art. 9 BayDG erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 BayDG). ²Dienstbezüge im Sinne des BayDG sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 genannten Bestandteile. ³Somit unterliegt auch der Zuschlag nach Art. 60, der zu den Nebenbezügen der Besoldung gehört (vgl. Art. 2 Abs. 3 Nr. 2), der Kürzung der Dienstbezüge bei Disziplinarmaßnahmen. ⁴Während einer Kürzung der Dienstbezüge im Zuge einer Disziplinarmaßnahme ist die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 nicht zulässig.

60.2.4 Dauer der Gewährung

¹Ein Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit kann längstens für den Zeitraum gewährt werden, für den im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn entsprechende Haushaltsmittel veranschlagt und bewilligt wurden. ²Im staatlichen Bereich ist außerdem eine Gewährung nur möglich, wenn durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat entsprechende Vergabemöglichkeiten zugewiesen wurden.

60.2.5 Rückwirkende Gewährung

¹Der Zuschlag kann nach Art. 60 Abs. 2 Satz 4 rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. ²Zur Berechnung des Drei-Monats-Zeitraums ist dabei auf die Fälligkeit der Bezüge nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 abzustellen.
Bezüglich der Auswirkungen einer Beförderung auf die Dauer der Gewährung wird auf Nr. 60.2.1.2 und Nr. 60.2.6.2 verwiesen.

60.2.6 Wegfall des Zuschlags

60.2.6.1 Ausscheiden aus der zuschlagsbegründenden Tätigkeit

¹Bei einem Ausscheiden aus der zuschlagsbegründenden Tätigkeit entfällt die Zahlung des Zuschlags nach Art. 60. ²Bei einem untermonatigen Wechsel wird der für den laufenden Monat gezahlte Zuschlag belassen. ³Eine Rückforderung für den Teilmonat erfolgt nicht.
¹Eine Fortzahlung des Zuschlags nach dem Verwendungswechsel ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen übergeordneter Gründe des Personaleinsatzes und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich. ²Das Einvernehmen ist in diesen Fällen vor dem Verwendungswechsel einzuholen.

60.2.6.2 Erreichen des zweiten Beförderungsamtes

¹Bei Erreichen des zweiten Beförderungsamtes entfällt grundsätzlich die Zahlung des Zuschlags. ²Ausnahmen hiervon sind in besonders zu begründenden und dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vorab vorzulegenden Ausnahmefällen möglich.

60.2.6.3 Abordnung

¹Wird im Zuge einer Abordnung der Verwendungsbereich gewechselt, entfällt ab dem Zeitpunkt der Abordnung die Zahlung des Zuschlags nach Art. 60. ²Zum untermonatigen Wechsel siehe Nr. 60.2.6.1.

60.2.7 Erneute Vergabe

¹Der Zuschlag kann grundsätzlich bei vollständigem Wegfall gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 5 erneut an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin gewährt werden. ²Ab dem Zeitpunkt des betragsmäßigen Wegfalls kann der Zuschlag für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum und bei Erfüllung der Voraussetzungen auch einem anderen Beamten oder einer anderen Beamtin gewährt werden. ³Im Fall der wiederholten Vergabe an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin im unmittelbaren Anschluss muss erneut eingehend geprüft werden, ob die in Nr. 60.1 genannten Voraussetzungen immer noch vorliegen.
¹Bei der Prüfung der Möglichkeit einer erneuten Vergabe muss berücksichtigt werden, dass der konkrete Dienstposten bereits mit diesem Beamten bzw. dieser Beamtin besetzt ist und der Beamte oder die Beamtin durch die im öffentlichen Dienst geleistete Zeit bereits eine gewisse Bindung zum Dienstherrn entwickelt hat. ²An die Prüfung und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. ³Eine erneute Bewilligung aus Besitzstandsgründen ist nicht zulässig.
¹Die Vergabe eines Zuschlags nach Art. 60 an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin ist maximal für insgesamt vier Jahre möglich. ²Hierbei ist es unschädlich, ob der Beamte oder die Beamtin den Zuschlag zusammenhängend über einen Zeitraum von vier Jahren oder mit Unterbrechungen erhalten hat.
¹Eine Zahlung über den Zeitraum von mehr als vier Jahren hinaus ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich, die dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zusammen mit einer detaillierten Würdigung der Gesamtumstände vorzulegen sind. ²Die Höchstbezugsdauer von vier Jahren ist nicht an einen konkreten Dienstposten gebunden. ³Dies bedeutet, dass ein Beamter oder eine Beamtin für maximal vier Jahre einen Zuschlag nach Art. 60 erhalten kann, unabhängig davon, auf welchem Dienstposten der Beamte oder die Beamtin eingesetzt war oder ist.

60.3 Ausgabevolumen

¹Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn nach Art. 60 dürfen 0,1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten. ²Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen gemäß der entsprechenden Vorschrift des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind.
¹Die Vergabemöglichkeiten werden den Ressorts durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zugewiesen. ²Eine Vergabemöglichkeit kann jeweils nur zur Zahlung eines Zuschlags an einen Beamten oder eine Beamtin führen, unabhängig davon ob der Zuschlag in Höhe von 10 v.H. der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe oder in geringerer Höhe gewährt wird. ³Eine Gewährung an mehrere Beamte oder Beamtinnen ist nur für aneinander anschließende Zeiträume möglich. ⁴Eine Parallelzahlung ist nicht möglich.

60.4 Entscheidung

Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
¹Das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gilt bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen für einen Bewilligungszeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren generell als erteilt. ²Bei einer längeren Gewährung ist vor der erneuten Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen. ³Hierzu sind dem Staatsministerium frühzeitig die entsprechenden begründenden Unterlagen sowie eine aussagekräftige Würdigung der Gesamtumstände zu übermitteln.

60.4.1 Textvorschlag für das Bewilligungsschreiben

Um Missverständnisse zu vermeiden, wird angeregt, die Bewilligungsschreiben für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A künftig beispielsweise wie folgt zu formulieren:
Für Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppe W 1 ist dieser Text entsprechend anzupassen.

60a. Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften

60a.0

¹Für den öffentlichen Arbeitgeber hat sich der Einsatz von Informationstechnologie zu einem wesentlichen Element einer modernen und bürgernahen Verwaltung entwickelt. ²Mit fortschreitender Digitalisierung erhöhen sich zudem auch die Anforderungen an die IT-Sicherheit.
Um dem Fachkräftemangel im IT-Bereich des öffentlichen Dienstes zu begegnen und die verfügbaren Stellen mit qualifiziertem Personal besetzen zu können, wurde mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2018 mit Art. 60a ein neuer Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) eingeführt.
¹Dieser Zuschlag ermöglicht eine signifikante Erhöhung der Gehälter in Ämtern ab der 3. Qualifikationsebene im IT-Bereich und stellt damit ein Instrument dar, mit dem auf dringenden Personalbedarf zielgenau reagiert werden kann. ²Hierdurch wird eine anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzung ermöglicht, drohende Vakanzen können verhindert werden. ³Der Zuschlag stellt kein flächendeckendes, sondern ein auf einzelne Dienstposten bezogenes Instrument innerhalb der haushaltsrechtlichen Grenzen dar. ⁴Dementsprechend ist die Vergabe im Einzelfall zu prüfen und hinsichtlich Höhe und Vergabedauer an die jeweiligen Anforderungen anzupassen.
¹Der Zuschlag nach Art. 60a zählt zu den Nebenbezügen der Besoldung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2). ²Er ist bei Teilzeitbeschäftigung nach Art. 6 entsprechend zu kürzen (Art. 60a Abs. 2 Satz 3, Nr. 60a.2.3). ³Der Zuschlag nach Art. 60a wird bei der Berechnung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 59 berücksichtigt. ⁴Er fließt nicht in die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ein. ⁵Der Zuschlag nach Art. 60a nimmt nicht an Bezügeerhöhungen teil.

60a.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

60a.1.1

¹Anspruchsberechtigt sind Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik mit dem Einstieg in der 3. Qualifikationsebene, die auf einem Dienstposten in der Informationstechnologie eingesetzt sind. ²Voraussetzung für eine Gewährung ist damit ein erfolgreicher Abschluss im Studiengang Diplom-Verwaltungsinformatik (FH) an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern beziehungsweise ein erfolgreich abgeschlossener Diplom-Studiengang (FH) oder Bachelor-Studiengang der Informatik, Wirtschafts- oder Verwaltungsinformatik, Mathematik, Physik oder in vergleichbaren Studiengängen. ³Die Informationstechnologie im Sinne des Art. 60a umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. ⁴Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit dar.
Die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a ist damit beispielsweise möglich an Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A, die in folgenden Bereichen und Aufgabengebieten tätig sind:
– IT-Koordination und IT-Planung einschließlich damit zusammenhängender Prozesse (z.B. Projektleiter),
– Architekturdesign (z.B. Systemarchitekten),
– Erstellung, Test, Qualitätssicherung und Implementierung von Software (z.B. Softwareentwickler),
– Administration und Überwachung von Systemen der Informationstechnik und damit zusammenhängender Prozesse (z.B. Systemadministratoren),
– Sicherstellung der IT-Sicherheit (z.B. Verantwortliche für IT-Sicherheit).

60a.1.2

¹Die schlichte Anwendung von IT-Systemen oder rein unterstützende Aufgaben (z.B. Haushalt oder Beschaffung) sind keine Tätigkeit im IT-Bereich im Sinne des Art. 60a. ²Ebenso sind Tätigkeiten, die sich auf das Bereitstellen der Bürokommunikation beziehen (z.B. die Einweisung und Betreuung von Nutzern der Kommunikationstechnik), nicht anspruchsbegründend für die Zahlung eines Zuschlags nach Art. 60a.
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 für die anforderungsgerechte Besetzung des Dienstpostens (vgl. Nr. 60.1.1).

60a.1.3

¹Die Vergabe ist möglich an Beamte und Beamtinnen, die zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens erstmalig in ein Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG berufen werden oder von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des BayBesG in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern übernommen werden. ²Zeiten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, die zur Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erforderlich sind, sind für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals unschädlich.

60a.1.4

Eine Gewährung ist auch in den Fällen möglich, in denen während eines bestehenden Beamtenverhältnisses oder nach Beendigung eines vorhergehenden Beamtenverhältnisses eine berufliche Höher- oder Weiterqualifizierung durch ein Studium im IT-Bereich erfolgt ist, der Beamte oder die Beamtin nach dem erfolgreichen Abschluss der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik in einem Amt der der 3. Qualifikationsebene angehört und ab dem Jahr 2018 ein entsprechender Dienstposten entsprechend der 3. Qualifikationsebene erstmalig mit diesem Beamten oder dieser Beamtin im anspruchsberechtigten Bereich besetzt wird.
Beamte und Beamtinnen, die sich im Rahmen der modularen oder Ausbildungsqualifizierung höher qualifizieren, sind hiervon nicht erfasst.

60a.1.5

¹Ausnahmen von den vorstehend beschriebenen Fallgestaltungen sind nur in besonders zu begründenden Einzelfällen möglich. ²Diese sind vor der Gewährung eines IT-Fachkräftegewinnungszuschlags dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Zustimmung vorzulegen.

60a.1.6

Beschäftigte, die in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen eingesetzt sind, müssen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a mit dem überwiegenden Anteil ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf einem zuschlagsberechtigenden Dienstposten eingesetzt sein.

60a.1.7

¹Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens. ²Die Fortzahlung des Zuschlags ist jedoch möglich, wenn ein Wechsel innerhalb einer Dienststelle erfolgt und auch auf dem neuen Dienstposten die Anforderungen des Art. 60a erfüllt sind.

60a.2 Zahlung des Zuschlags

60a.2.1 Höhe des Zuschlags und Bezugsdauer

¹Der Zuschlag nach Art. 60a kann monatlich bis zu 400 € betragen. ²Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v.H., nach weiteren drei Jahren um 30 v.H. des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. ³Bei der Gewährung ist deshalb immer zu berücksichtigen, dass die IT-Fachkräftegewinnungszuschläge auch das jeweilige Budget der folgenden Haushaltsjahre binden.
Veränderungen in der persönlichen Arbeitszeit haben keine Auswirkungen auf die höchstmögliche Gesamtbezugsdauer.
¹Die Entscheidung, ob der Zuschlag in voller Höhe und für den Gesamtzeitraum von insgesamt zehn Jahren bewilligt wird, obliegt der Personal verwaltenden Dienststelle. ²Der Zuschlag kann in geringerer Höhe und auch befristet für einen kürzeren Zeitraum als zehn Jahre vergeben werden. ³Mehrere aufeinander folgende Befristungen sind zulässig, sofern diese jeweils im ununterbrochenen Anschluss erfolgen. ⁴Es ist darauf zu achten, dass die Gesamtbezugsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und die Abschmelzungsschritte nach einer Gesamtbezugsdauer von fünf und acht Jahren zwingend durchzuführen sind. ⁵Maßgeblich für die Durchführung der Abschmelzung nach Art. 60a Abs. 2 Satz 2 ist nicht die Dauer der einzelnen Befristung, sondern die Gesamtbezugsdauer. ⁶Die Kürzung erfolgt dabei immer auf Basis des Betrags, der für den Zeitraum, in dem die Kürzung erfolgt, bewilligt wurde.
¹Da aufgrund der erneuten Bewilligung am 1. August 2023 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2023 um 40 v.H. des Betrages zu kürzen, der für den Zeitraum gewährt wurde in dem die Kürzung erfolgt. ²Ab 1. August 2023 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 180 € gezahlt. ³Ausgangsbetrag für die Abschmelzung ist der bewilligte IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 300 €.

60a.2.2 Unterbrechung der Zahlung durch Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6

¹Eine Unterbrechung der Bezugsdauer durch Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 ist für die Gesamtbezugsdauer unschädlich und wird auch nicht auf diese angerechnet. ²Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 können jedoch zu einer taggenauen Verlängerung der Zahlung über das eigentliche Ende des Bewilligungszeitraums hinaus führen.

60a.2.3 Änderung der Arbeitszeit während des Bezugszeitraums

¹Bei Gewährung des Zuschlags an Beamte und Beamtinnen, die zum Gewährungszeitpunkt teilzeitbeschäftigt sind, verringert sich der höchstmöglich zu gewährende Betrag entsprechend im Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. ²Wird die Arbeitszeit in der Folge wieder erhöht, kann auch der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entsprechend erhöht werden. ³Hierzu ist jedoch das bisherige Bewilligungsschreiben aufzuheben und eine erneute Vergabeentscheidung unter Berücksichtigung der maximalen Gesamtbezugsdauer zu treffen. ⁴Für die beiden Abschmelzungsschritte sind die einzelnen Gewährungszeiträume als ein Gesamtzeitraum zu betrachten und entsprechend aufzuaddieren.
¹Im Gegensatz zu vorstehender Fallgestaltung ist in den Fällen, in denen ein vollbeschäftigter Beamter, dem ein IT-Fachkräftegewinnungszuschlag gewährt wird, seine Arbeitszeit verringert, keine Anpassung des Bewilligungsschreibens erforderlich. ²In diesem Fall wird aufgrund Art. 6 der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entsprechend teilzeitgekürzt.

60a.2.4 Rückwirkende Zahlungsaufnahme

¹ Art. 60a enthält keine Frist für eine höchstmögliche rückwirkende Gewährung, so dass bei Erfüllung der persönlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch eine zeitlich länger zurückreichende Zahlungsaufnahme erfolgen kann. ²Aus der Zielrichtung des IT-Fachkräftegewinnungszuschlags als Instrument der Personalgewinnung für neu einzustellende Mitarbeiter ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a zeitnah zur Besetzung des Dienstpostens oder der Ernennung in das Beamtenverhältnis zu treffen ist. ³Länger zurückreichende Gewährungen mit einem zeitlichen Abstand von mehr als drei Monaten zum Einstellungszeitpunkt sollten deshalb vermieden werden beziehungsweise sollten nur in besonders begründeten Einzelfällen erfolgen.
Der Zeitpunkt der rückwirkenden Zahlungsaufnahme darf nicht vor dem Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens oder der Ernennung in das Beamtenverhältnis liegen.

60a.3 Konkurrenz zum Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60)

¹Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nach Art. 60 und der Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften stellen zwei unterschiedliche Instrumente der Personalgewinnung und Personalbindung dar. ²Bei Art. 60a handelt es sich um eine Spezialregelung für Beamte und Beamtinnen der 3. Qualifikationsebene auf bestimmten Dienstposten; eine gleichzeitige Zahlung beider Zuschläge ist deshalb nicht zulässig.

60a.4 Budget

60a.4.1 Budgetberechnung

¹Die für den IT-Fachkräftegewinnungszuschlag zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Budget) eines Dienstherrn dürfen 1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben (Art. 2) nicht überschreiten. ²Zusätzlich ist das Budget auf die bewilligten Haushaltsmittel begrenzt.
¹Das Budget gilt für das gesamte Haushaltsjahr. ²Es darf auch durch Rundung nicht überschritten werden.
¹Bei der Berechnung des Budgets nicht genutzte Spielräume können nicht in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. ²Legt beispielsweise ein Dienstherr das Budget im Haushaltsjahr 01 auf 0,6 v.H. der veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben fest, beträgt das zulässige Budget im Haushaltsjahr 02 maximal 1 v.H. (und nicht 1,4 v.H.) der veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben.

60a.4.2 Veranschlagung

¹Das Budget ist getrennt von den übrigen Personalausgaben zu führen. ²Im staatlichen Bereich ist für die haushaltsmäßige Abwicklung der Titel 422 44 zu verwenden.

60a.4.3 Auszahlung

¹Das Budget ist durch die tatsächlich veranschlagten und bewilligten Haushaltsmittel begrenzt (ergänzende haushaltsrechtliche Regelungen sind ggf. zu beachten). ²IT-Fachkräftegewinnungszuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel veranschlagt sind.
Auf Grundlage des Art. 60a gewährte IT-Fachkräftegewinnungszuschläge für einen abgeordneten oder zugewiesenen Beamten oder eine abgeordnete oder zugewiesene Beamtin belasten das Budget des Dienstherrn, der die Zuschläge festsetzt bzw. über die Gewährung entscheidet, und zwar auch dann, wenn die Zuschläge von anderer Seite erstattet werden.
¹Werden festgesetzte, bewilligte und im Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsmittel eines Haushaltsjahres nicht vollständig ausbezahlt, ist die Übertragung von Ausgaberesten in das nächste Haushaltsjahr im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften zulässig. ²Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass IT-Fachkräftegewinnungszuschläge die Budgets der folgenden Haushaltsjahre binden und daher grundsätzlich nicht aus Ausgaberesten finanziert werden können.

60a.5 Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung

¹Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a trifft die oberste Dienstbehörde. ²Die Zuständigkeit kann auf den ihr nachgeordneten Bereich übertragen werden.
Es wird vorgeschlagen, die Mitteilung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a wie folgt zu gestalten:
Sofern der Zuschlag nicht für die Gesamtbezugsdauer von zehn Jahren gewährt werden soll, ist der Text entsprechend anzupassen.
Soll für Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 eine entsprechende taggenaue Weiterzahlung nach Ende des eigentlichen Bezugszeitraums erfolgen, wird vorgeschlagen, folgenden Satz in das Gewährungsschreiben aufzunehmen:
Im staatlichen Bereich erfolgt die Auszahlung über die zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen.

Abschnitt 3 Vergütungen

61. Mehrarbeitsvergütung

61.0

Art. 61 knüpft an die beamtenrechtliche Grundlagenvorschrift des Art. 87 Abs. 2 und 5 BayBG an und beinhaltet im Wesentlichen eine Zusammenfassung der bisherigen bundesrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, sowie der hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MArbEVwV) vom 6. August 1974 (GMBl S. 386).

61.1 Grundsätze für die Vergütung von Mehrarbeit

61.1.1

¹Nach Maßgabe des Art. 87 Abs. 2 BayBG kann Beamten und Beamtinnen für eine durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus eine Vergütung gewährt werden, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres (= Zwölfmonatszeitraum) ausgeglichen werden kann; im Schulbereich ist Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG zu beachten. ²Die Gewährung einer Dienstbefreiung geht damit dem Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung vor. ³Dieser kann erst dann entstehen, wenn nachgewiesen worden ist, dass einer Dienstbefreiung allein dienstliche Gründe entgegen gestanden haben. ⁴Eine Mehrarbeitsvergütung kann nicht geleistet werden, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe (z.B. plötzlich aufgetretene Krankheit, Pensionierung) nicht möglich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1985 – 2 B 45.85; BayVGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 3 ZB 03.3190; bestätigt durch Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 29. April 2013 – 5 LA 186/12).

61.1.2

¹Die Zwölfmonatsfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt; ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses nicht unterbrochen. ²Die der Verwaltung auferlegte Pflicht zur Einhaltung einer Zwölfmonatsfrist ist nicht dahin zu verstehen, dass nach ihrem ergebnislosen Ablauf die Verwaltung nunmehr eine Vergütung zahlen müsste. ³Durch den Fristablauf wird vielmehr lediglich die bis dahin bestehende Sperre für die Zahlung einer Vergütung beseitigt und der Verwaltung die Zahlung ermöglicht. ⁴Von dieser Möglichkeit kann die Verwaltung absehen, wenn in einer für den Beamten oder die Beamtin noch zumutbaren Zeitspanne, d.h. in absehbarer Zeit, ein Freizeitausgleich nachgeholt werden kann.

61.1.3

¹Wenn von vornherein feststeht, dass die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden kann, ist für die Anordnung der Mehrarbeit die vorherige Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einzuholen. ²Sie darf in den Fällen des Art. 87 Abs. 5 Satz 3 BayBG nur mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erteilt werden.

61.1.4

¹Abgeltbare Mehrarbeit liegt nur vor, wenn die für den Kalendermonat ermittelten und gerundeten (vgl. Art. 61 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5) Mehrarbeitsstunden fünf Stunden (im Schulbereich drei Unterrichtsstunden; vgl. Art. 61 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2) überschreiten. ²Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von fünf bzw. drei (Unterrichts-)Stunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit bzw. Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen (vgl. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2004 – C-285/02 –); Nr. 2 des FMS vom 28. Juli 2008, Gz.: 23 - P 1537 - 010 - 18 769/08, findet weiterhin Anwendung.

61.1.5

¹Bei einer Überschreitung der Grenze des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 BayBG (Mindeststundenzahl) ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an abzugelten. ²Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich können die restlichen, noch auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann vergütet werden, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten. ³Mehrarbeitsstunden aus mehreren Kalendermonaten dürfen nicht zum Zweck der Errechnung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet werden.

61.2.1.1 Vergütungsfähige Mehrarbeit

¹Zur Abgrenzung anfallender Mehrstunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit

61.2.1.2 Messbare Dienste

¹Unter Bereitschaftsdienst ist die Pflicht eines Beamten oder einer Beamtin zu verstehen, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten, wobei erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme gerechnet werden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 – 2 C 90/07, ZTR 2009, 395). ²Hiervon zu unterscheiden ist die nicht vergütungsfähige Rufbereitschaft (Art. 74 Abs. 3 BayBG).
¹Schichtdienst ist der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. ²Es ist ein Dienst im Schichtwechsel, der für Dienststellen oder Einrichtungen festgesetzt ist, bei denen wegen der sachlichen Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse der Dienstbetrieb über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus aufrecht zu erhalten ist. ³Es ist nicht erforderlich, dass während der vollen 24 Stunden des Tages und an allen Kalendertagen gearbeitet wird. ⁴Schichtdienst liegt auch vor, wenn die Arbeit – z.B. während der Nacht – für einige Stunden ruht.
Dienst nach allgemein geltendem besonderen Dienstplan
– durch ihn die Dienstzeit in der Weise geregelt wird, dass die Dienstleistenden zu unterschiedlichen Zeiten den in seinem Ablauf genau vorgeschriebenen Dienst antreten und beenden müssen und
– diese besondere Dienstzeitgestaltung zwingend erforderlich ist, um eine sach- und zweckgerechte Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten sicherzustellen.
¹Dienstpläne, die zur Behebung bestimmter Schwierigkeiten (z.B. Personalknappheit) aufgestellt werden, sind keine „besonderen“ Dienstpläne im Sinn der Vorschrift. ²Ein Dienstplan gilt allgemein, wenn er nicht auf die Bedürfnisse einzelner Dienstleistender, sondern allein auf die Erfordernisse des Dienstleistungsbetriebs zugeschnitten ist.

61.2.2

¹ Art. 61 Abs. 2 Satz 2 enthält für Sondereinsätze eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Messbarkeit. ²Die laufende Bearbeitung von dienstlichen Vorgängen stellt keine Herbeiführung eines „Arbeitsergebnisses“ im Sinn dieser Vorschrift dar. ³Die Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere nicht erfüllt bei Arbeiten zur termingerechten Berichterstattung über Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit, bei Teilnahme an Sitzungen der Vertretungen oder Ausschüsse der Gemeinden, Kreise usw. sowie staatlicher Ausschüsse oder sonstiger Gremien (z.B. Zweckverbände).

61.2.3

Art. 61 Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass eine vergütungsfähige Mehrarbeit nicht vorliegen kann, wenn der Dienst eines Beamten oder einer Beamtin in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten umfasst, bei denen sich der Beamte oder die Beamtin die Zeit für ihre Ausführung mehr oder weniger selbst einteilen kann (nicht messbare Tätigkeiten; z.B. entsprechende Bürotätigkeiten).

61.3

¹Zum Zweck der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung sind die arbeitszeitrechtlichen Besonderheiten bei Bereitschaftsdienst (vgl. § 4 der Arbeitszeitverordnung) zu beachten. ²Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Bereichen kann kein generell anzusetzender Zeitfaktor festgelegt werden.
Besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, so kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamte und Beamtinnen angewendet werden, denen die gleichen Aufgaben wie den entsprechenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen übertragen worden sind.

61.4 Mehrarbeit im Schuldienst

¹Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn von einer Lehrkraft auf Anordnung oder mit Genehmigung über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt wird. ²Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde (z.B. aus Gründen des Alters oder aufgrund Schwerbehinderung oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen) oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit (= individuelle Pflichtstundenzahl) überschritten wird.
¹Da abgeltbare Mehrarbeit nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vorliegt, kann für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, die keinen Unterricht darstellen (sonstige Schulveranstaltungen gemäß Art. 30 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] vom 31. Mai 2000 [GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK] in der jeweils geltenden Fassung) und außerunterrichtliche Tätigkeiten (z.B. Teilnahme an Eltern- und Schülersprechterminen, Lehrerkonferenzen oder Fortbildungsveranstaltungen, Erledigung von Verwaltungsarbeit, bloße Beaufsichtigung einer Klasse) keine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. ²Mehrarbeit liegt auch nicht vor, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines abgrenzbaren Zeitraums planmäßig über die Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt, dies aber zu einem anderen Zeitraum planmäßig ausgeglichen wird, z.B. bei Block- oder Turnusunterricht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Mehrarbeit im Schulbereich vom 10. Oktober 2012 (KWMBl S. 355), hingewiesen.

61.5.1

Da sich die Höhe der Mehrarbeitsvergütung ausschließlich an dem Umfang der tatsächlichen Mehrarbeit orientiert, ist eine pauschalierende Abrechnung unzulässig.

61.5.2

Für die Berechnung des individuellen Stundensatzes (vgl. Art. 61 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2) gilt folgendes Berechnungsverfahren:
¹Nach Ermittlung des monatlichen Betrags der maßgeblichen Besoldung ist der zustehende Monatsbetrag durch die Anzahl der individuellen Monatsstunden zu teilen (individueller Stundensatz). ²Hierfür sind die im Einzelfall geltenden Wochenstunden mit dem Umrechnungsfaktor 4,348 fiktiv auf Monatsstunden hochzurechnen.

61.6 Vererbbarkeit der Mehrarbeitsvergütung

¹Die Mehrarbeitsvergütung stellt als Vergütung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 3) Besoldung dar. ²Den Grundsatz der Vererblichkeit von Ansprüchen aus beamtenrechtlicher Alimentation regelt Art. 32 BayBeamtVG (bis 31. Dezember 2010: § 17 BeamtVG). ³Danach werden die Bezüge einschließlich der Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat nicht zurückgefordert; sie verbleiben also den Erben. ⁴Nachzahlungen aus früherer Zeit, auf die erst nach dem Tod des Beamten oder der Beamtin ein Anspruch entsteht, die aber von dem Beamten oder der Beamtin selbst abgeleitet werden, verbleiben ihnen auch (= Ansprüche, die zu Lebzeiten schon zu seinem oder ihrem vererblichen Vermögen gehört haben). ⁵Zu einer Erbschaft nach § 1922 BGB gehören auch Ansprüche auf rückständige Besoldungsbezüge.

61.6.1 Leistung von Mehrarbeit innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Beamten oder der Beamtin

¹Eine Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung kann frühestens nach einem Jahr ab Leistung der Mehrarbeitsstunden in Betracht kommen, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Auszahlung bestehen kann. ²Dies bedeutet, dass Mehrarbeitsstunden, die von Beamten oder Beamtinnen innerhalb eines Jahres vor ihrem Tod geleistet worden sind, noch keinen Zahlungsanspruch ausgelöst haben, mit der Folge, dass eine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeitsstunden an die Erben nicht erfolgen kann. ³Nachdem der vorrangige höchstpersönliche und als solcher nicht vererbbare Anspruch auf Freizeitausgleich wegen Eintritt des Todesfalls nicht erfüllt werden kann, besteht somit zugleich kein Anspruch auf das Surrogat in Form von Mehrarbeitsvergütung, der als rückständiger Besoldungsbezug auf einen Erben übergehen könnte. ⁴Die Erben können nicht besser gestellt werden als Beamte und Beamtinnen, die nach längerer Erkrankung in den Ruhestand versetzt werden. ⁵Auch in diesen Fällen erfolgt keine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit.
¹Eine Ausnahme besteht für Fälle, bei denen von vornherein feststeht, dass die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden kann und somit die Zahlung der Mehrarbeitsvergütung auch vor Ablauf der Jahresfrist erfolgen kann (vgl. Nr. 61.1.3). ²Hier besteht ein Zahlungsanspruch, der auf die Erben übergeht

61.6.2 Leistung von Mehrarbeit außerhalb des Jahreszeitraums vor dem Tod des Beamten oder der Beamtin

¹Die der Verwaltung auferlegte Pflicht zur Einhaltung einer Zwölfmonatsfrist ist nicht dahin zu verstehen, dass nach ihrem ergebnislosen Ablauf die Verwaltung nunmehr eine Vergütung zahlen müsste. ²Durch den Fristablauf wird vielmehr lediglich die bis dahin bestehende Sperre für die Zahlung einer Vergütung beseitigt und der Verwaltung die Zahlung ermöglicht. ³Von dieser Möglichkeit kann abgesehen werden, wenn in einer für den Beamten oder die Beamtin noch zumutbaren Zeitspanne ein Freizeitausgleich nachgeholt werden kann. ⁴Es liegt also im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, ob eine Vergütung gezahlt oder Dienstbefreiung gewährt werden soll, wobei entscheidend auf die dienstlichen Belange und die Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch Freizeitausgleich abzustellen ist. ⁵Der Anspruch auf Freizeitausgleich verfällt daher nicht, d.h. der Beamte oder die Beamtin kann - vorbehaltlich einer Verwirkung – auch lange Zeit später noch Freizeitausgleich beanspruchen. ⁶Die als Freizeitausgleich angesammelten Stunden für Mehrarbeit wandeln sich mit dem Tode des oder der Berechtigten nicht in einen Anspruch auf Auszahlung an die Erben um. ⁷Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeitsvergütung an die Erben grundsätzlich nicht erfolgen kann. ⁸Eine Ausnahme gilt für den Fall, wenn nachweislich aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Dienstbefreiung bis zum Tod des Beamten oder der Beamtin nicht gewährt werden konnte.

61.7

Zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 wird auf die

61.8 Buchungsstelle für die Mehrarbeitsvergütung

61.8.1

¹Nach den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz darf für Beamte und Beamtinnen Mehrarbeit, für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel bei den Titeln 422 41 und 422 42 (Mehrarbeitsvergütung für Beamte) zur Verfügung stehen. ²Dadurch soll eine wirkungsvolle Kontrolle und eine Einschränkung der Mehrarbeit gegen Vergütung erreicht werden.

61.8.2

¹Das Verfahren für die Übermittlung der für die Zahlung der Mehrarbeitsvergütung erforderlichen Daten an die Bezügestellen richtet sich nach Nr. 2.1.5.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) vom 1. September 1994 (FMBl S. 305, StAnz Nr. 39). ²Dabei ist auch die maßgebende Buchungsstelle anzugeben.

61.8.3

Das Landesamt für Finanzen hat den personalverwaltenden Stellen monatlich die gezahlten Mehrarbeitsvergütungen, getrennt nach laufenden Abschlagszahlungen und einmaligen Zahlungen, jeweils nach Kapiteln geordnet in einem Gesamtbetrag, unter Angabe des Abrechnungsmonats mitzuteilen.

61.9 Haushaltsüberwachungsliste

¹Zur Führung der Haushaltsüberwachungsliste wird auf Art. 34 BayHO sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften hingewiesen. ²Abweichend hiervon kann bei Bedarf die Nr. 3.5 des Teils 17 der BayVwVBes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter angewandt werden. ³In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die veranschlagten Haushaltsmittel bei den Titeln 422 41 und 422 42 nicht überschritten werden.

Abschnitt 4 Leistungsbezüge

66. Leistungsstufe

66.0

¹ Art. 66 regelt die Voraussetzungen für die Zahlung von Leistungsstufen, die im Neuen Dienstrecht fortgeführt und weiterentwickelt werden. ²Die Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStuV) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 62), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 573), ist mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten.
¹Die in § 7 Abs. 2 LStuV in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung geregelte Einschränkung (keine Anwendung der LStuV für die Beamten und Beamtinnen des Freistaats Bayern) wurde nicht in das BayBesG übernommen. ²Im Gegensatz zu § 27 Abs. 6 Satz 1 BBesG können zudem auch Beamten und Beamtinnen auf Probe grundsätzlich Leistungsstufen gewährt werden.

66.1 Festsetzung einer Leistungsstufe

66.1.1

¹Eine Leistungsstufe ist die Vorwegzahlung der nächsthöheren als der nach Art. 30 Abs. 2 an sich maßgeblichen Stufe des Grundgehalts; vom Charakter her handelt es sich um eine Zulage. ²Der Beamte oder die Beamtin erreicht durch die Leistungsstufe dem gemäß nicht vorzeitig die nächste Regelstufe des Grundgehalts, sondern erhält in seiner aktuellen Regelstufe bereits das höhere Grundgehalt der nächsten Stufe vorweg. ³Ungeachtet der Gewährung einer Leistungsstufe bestimmt sich das Aufsteigen in den Stufen nach Art. 30 Abs. 2 fort. ⁴Der Anspruch auf die Leistungsstufe entfällt zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Regelstufe des Grundgehalts gemäß Art. 30 Abs. 2 erreicht wird. ⁵Die Leistungsstufe entfaltet keine dauerhafte Wirkung auf die Stufenlaufzeiten und hat damit keinen Einfluss auf das weitere regelmäßige Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts. ⁶Die Versetzung zu einem anderen bayerischen Dienstherrn führt im Regelfall zum Wegfall der Leistungsstufe, weil der neue Dienstherr nicht verpflichtet ist, die von einem anderen Dienstherrn festgesetzte Leistungsstufe weiterzugewähren; Art. 21 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung (siehe Nr. 21.3.3).

66.1.2

¹Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsstufe ist eine dauerhaft herausragende Leistung. ²Auf eine Konkretisierung wurde bewusst verzichtet, um zwecks gerechter Anwendung im Einzelfall die Entscheidung des oder der Dienstvorgesetzten nicht einzuschränken.

66.1.3

¹Eine Beförderung, eine Beurlaubung oder eine Freistellung vom Dienst führt nicht zum Wegfall der Leistungsstufe. ²Die Leistungsstufe läuft auch dann weiter, wenn sie während Zeiten ohne Anspruch auf Bezüge nicht zur Auszahlung kommt. ³Sie endet, wenn der Beamte oder die Beamtin gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 1 die nächsthöhere Stufe erreicht

66.1.4

¹Die Leistungsstufe ist bei Teilzeitbeschäftigung – und dem gemäß auch bei Altersteilzeit (anteilig sowohl bei Block- als auch bei Teilzeitmodell) – entsprechend der Arbeitszeit gemäß Art. 6 zu kürzen. ²Ändert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während des Bezugs der Leistungsstufe, ist diese entsprechend zu überrechnen.

66.1.5

¹Mit der Vergabeentscheidung der Leistungsstufe ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Leistungsstufe gezahlt werden soll, zu bestimmen. ²Eine Begrenzung des Zahlungszeitraums ist nicht vorgesehen, so dass die Leistungsstufe im Höchstfall für die volle Stufenlaufzeit nach Art. 30 Abs. 2 gewährt werden kann. ³Die rückwirkende Zahlung einer Leistungsstufe ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 möglich.

66.1.6

¹Zudem kann eine Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 auch an Beamte und Beamtinnen, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe bereits erreicht haben, gewährt werden, soweit die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 Satz 1 erfüllt werden. ²Die Dauer der Gewährung ist in der Entscheidung über die Leistungsstufe festzulegen. ³Die generelle Begrenzung des Vergabezeitraums auf längstens vier Jahre entspricht der maximalen Stufenlaufzeit nach Art. 30 Abs. 2. ⁴Die Befristung auf kürzere Zeiträume ist ebenfalls möglich. ⁵Auch die mehrmalige Zahlung einer Leistungsstufe an einen Beamten oder eine Beamtin in der Endstufe seiner oder ihrer Besoldungsgruppe ist denkbar. ⁶Durch die Begrenzung des Vergabezeitraums auf maximal vier Jahre ist die erneute Vergabe im direkten Anschluss an die Zahlung einer Leistungsstufe jedoch ausgeschlossen. ⁷Die Leistungen des Beamten oder der Beamtin sind vor einer erneuten Gewährung der Leistungsstufe durch eine (neue) Leistungsfeststellung zu bewerten. ⁸Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 wiederum erfüllt sein, ist die erneute Vergabe der Leistungsstufe nach einer Unterbrechung zwischen den Vergabezeiträumen von mindestens einem Jahr möglich.

66.2

¹Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsstufe ist, dass eine wirksame, positive Leistungsfeststellung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 1 vorliegt. ²Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus Art. 62 LlbG. ³Danach wird die Leistungsfeststellung grundsätzlich mit einer periodischen Beurteilung verbunden und gilt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für den gesamten Zeitraum bis zur nächsten periodischen Beurteilung. ⁴Es müssen dauerhaft herausragende Leistungen des Beamten oder der Beamtin festgestellt werden.
¹Allein die Feststellung, dass der Beamte oder die Beamtin während des Beurteilungszeitraums dauerhaft herausragende Leistungen erbracht hat, begründet indes keinen Anspruch auf die Leistungsstufe, da die Gewährung ein Instrument der Personalführung und nach Maßgabe des Art. 66 eigens zu prüfen, eventuell festzusetzen und dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen ist. ²Dabei sind insbesondere die Vergabemöglichkeiten im Rahmen des Vergabebudgets gemäß Art. 68 zu beachten.
¹Unter mehreren Beamten oder Beamtinnen, die ihren gezeigten Leistungen nach für die Vergabe einer Leistungsstufe in Betracht kommen, hat der Vergabeberechtigte – wenn Leistungsstufen vergeben werden – eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die Vergabemöglichkeiten nicht ausreichen, um jedem der Beamten oder der Beamtinnen eine Leistungsstufe zu gewähren. ²Die Auswahlentscheidung ist nach Leistungskriterien (s. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 LlbG) zu treffen.

67. Leistungsprämie

67.0

¹Das flexible Leistungselement der Leistungsprämie wird im Neuen Dienstrecht mit Art. 67 beibehalten. ²Die Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Bayerische Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung – BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 573), ist mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten. ³Art. 67 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der BayLPZV. ⁴Änderungen ergeben sich insbesondere durch die Umstrukturierung der bisherigen Leistungszulagen zu Leistungsprämien in monatlichen Teilbeträgen (siehe Art. 67 Abs. 2 Satz 3) und die Erweiterung des für die Leistungsprämie vorgesehenen Personenkreises um die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung B.

67.1

¹Für die Gewährung einer Leistungsprämie werden anders als bei der Leistungsstufe nicht dauerhaft herausragende Leistungen vorausgesetzt. ²Anknüpfungspunkt ist vielmehr eine herausragende besondere Einzelleistung. ³Die Leistungsprämie dient damit der Honorierung kurzfristiger Leistungen qualitativer oder quantitativer Art. ⁴Sie bietet sich besonders dann an, wenn zeitgebundene Projekte zu bearbeiten sind oder zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden, dadurch eine vorübergehende Mehrbelastung eintritt und die Mehrbelastung mit einer herausragenden besonderen Leistung verbunden ist. ⁵Mehrarbeit im Rahmen einer Vertretung kann Grundlage für eine Leistungsprämie sein, wenn sie im Einzelfall besonders belastend wirkt (z.B. wegen der langen Zeitspanne, in der Mehrarbeit geleistet wird oder wegen der zu bewältigenden Menge an Arbeit) und dabei die eigenen und die fremden Aufgaben gleichwohl sachgerecht erledigt werden.
Da die Gewährung der Leistungsprämie ein Instrument der Personalführung ist, gibt es keinen Anspruch auf die Vergabe einer Leistungsprämie.
¹Durch die Festsetzung einer Leistungsstufe oder durch eine Beförderung wird die Vergabe einer Leistungsprämie nicht gehindert. ²Es ist eine Frage der Personalführung, ob angesichts der jeweils beschränkten Vergabekapazitäten die Kumulation von Leistungselementen in einer Person sinnvoll ist (siehe Art. 67 Abs. 4 und Nr. 67.4).

67.2.1

¹Die Leistungsprämie ist zur zeitnahen Honorierung einer bereits abgeschlossenen herausragenden Leistung besonders geeignet. ²Die Prämie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden (Art. 67 Abs. 2 Satz 2). ³In begründeten Einzelfällen ist aber auch eine Honorierung von länger zurückliegenden Leistungen nicht ausgeschlossen.

67.2.2

¹Innerhalb des durch den Höchstbetrag des Art. 67 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rahmens ist die Höhe der Leistungsprämie entsprechend der Bewertung der Leistung festzusetzen. ²Auszuweisen ist stets ein konkreter Betrag in Euro, nicht ein Vomhundertsatz des Anfangsgrundgehalts. ³Die Leistungsprämie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. ⁴Die Entscheidung über die Zahlweise ist mit der Festsetzung zu treffen.
¹Die Höhe einer Leistungsprämie bleibt bei der Zahlung in monatlichen Teilbeträgen über ihre gesamte Laufzeit gleich; dies gilt auch bei einer allgemeinen Besoldungserhöhung, die in die Laufzeit einer in monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Leistungsprämie fällt. ²Da für die Berechnung der maximalen Höhe der Leistungsprämie das jeweilige Anfangsgrundgehalt bzw. das Grundgehalt des Beamten oder der Beamtin zum Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie bestimmt ist, finden Beförderungen, die nach diesem Zeitpunkt stattfinden, ebenfalls keine Berücksichtigung.
Die Leistungsprämie wird (im Gegensatz zur Leistungsstufe nach Art. 66) bei Teilzeitbeschäftigung nicht anteilig gekürzt.

67.2.3

¹Eine Leistungsprämie, die in monatlichen Teilbeträgen gezahlt wird, darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten gewährt werden. ²Die Befristung rechtfertigt sich auch aus dem Gedanken heraus, dass regelmäßige Zahlungen dazu führen können, Motivations- und Belohnungsaspekte in den Hintergrund treten zu lassen. ³Ein rückwirkender Beginn der Zahlung ist nicht möglich.

67.2.4

¹Leistungsprämien als Nebenbezüge gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 werden nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ein Anspruch auf Grundbezüge besteht; dies ist insbesondere bei Beamten und Beamtinnen zu beachten, die unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind oder sich in Elternzeit befinden. ²Ein Aufschub der Vergabeentscheidung, z.B. im Fall von Elternzeiten, erfolgt nicht, weil die Leistungsprämie in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden soll. ³Teilbeträge von Leistungsprämien, die in Monaten auszuzahlen wären, für die kein Anspruch auf Grundbezüge besteht, sollen in einem Restbetrag zusammengefasst und im letzten Monat mit Anspruch auf Grundbezüge ausgezahlt werden.

67.3

¹ Art. 67 Abs. 3 betrifft die Vergabe von Leistungsprämien aufgrund einer honorierungsfähigen Leistung, die von mehreren Beamten oder Beamtinnen zusammen (Team) erbracht worden ist. ²Sie beträgt 150 v.H. des Anfangsgrundgehalts (Besoldungsordnung A) oder Grundgehalts (Besoldungsordnung B) des Beamten oder der Beamtin der höchsten Besoldungsgruppe. ³Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift vom Gebot kopfanteiliger Vergabebeschränkung eng auszulegen. ⁴Teamarbeit im Sinn der Vorschrift muss sich auszeichnen durch ein gemeinsames Arbeitsziel – etwa ein Projekt –, das im Wege engen, arbeitsteiligen Zusammenwirkens planvoll angestrebt wird. ⁵Sie erfordert regelmäßig die wechselbezügliche Angewiesenheit auf die Arbeit auch des Teamkollegen oder der Teamkollegin. ⁶Eine rein organisatorische Zusammenfassung von Beamten oder Beamtinnen (z.B. ein Referat) oder dergleichen genügt demnach nicht.
¹Zur Gewährung einer Leistungsprämie ist es nicht notwendig, die individuelle Leistung des oder der Einzelnen zu ermitteln. ²Es genügt die Feststellung, dass die Gruppe eine honorierungsfähige Leistung erbracht hat und der betreffende Beamte oder die betreffende Beamtin an der Leistung wesentlich beteiligt war.

67.4

¹Eine bestimmte herausragende besondere Leistung soll nur einmal honoriert werden können. ²Art. 67 Abs. 4 schließt jedoch nicht aus, dass eine Leistungsprämie gezahlt werden kann, obwohl bereits eine Leistungsstufe gewährt wird, wenn damit eine besondere Einzelleistung honoriert wird, die auf einem anderen Sachverhalt basiert.

68. Vergabebudget und –verfahren

68.1 Berechnung des jährlichen Vergabebudgets

68.1.1

¹Das für die Leistungsbezüge nach Art. 66 und Art. 67 zur Verfügung gestellte Budget (Vergabebudget) ist besoldungsrechtlich auf maximal 1,0 v.H. der jährlichen Grundgehaltssumme im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Vorjahres der beim jeweiligen Dienstherrn beschäftigten Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B beschränkt. ²Zusätzlich ist das Vergabebudget auf die bewilligten Haushaltsmittel begrenzt.
Im staatlichen Bereich sind – ohne den Polizeibereich und Justizvollzugsbereich – jedoch insgesamt mindestens 12,2 Mio. € oder 0,2 v.H. der Grundgehaltssumme zur Verfügung zu stellen; im Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beschränkt sich die Vergabemöglichkeit auf 10 v.H. des genannten Budgets; die Beschränkung gilt nicht für den 12,2 Mio. € übersteigenden Betrag.

68.1.2

¹Das Vergabebudget gilt für das gesamte Kalenderjahr. ²Es darf auch durch Rundungen nicht überschritten werden.

68.1.3

¹Bei der Berechnung des Vergabebudgets nicht genutzte Spielräume können nicht in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. ²Legt beispielsweise ein Dienstherr das Vergabebudget im Kalenderjahr 01 auf 0,6 v.H. der Grundgehaltssumme fest, beträgt das zulässige Vergabebudget im Kalenderjahr 02 maximal 1,0 v.H. (und nicht 1,4 v.H.) der Grundgehaltssumme.

68.2 Vergabeentscheidung und Auszahlung

68.2.1

¹Vergabebudget im Sinn der Nr. 68 ist das in Art. 68 Abs. 1 genannte Budget eines Kalenderjahres. ²Es ist durch die tatsächlich veranschlagten und bewilligten Haushaltsmittel begrenzt (ergänzende haushaltsgesetzliche Regelungen sind ggf. zu beachten). ³Leistungsstufen und Leistungsprämien dürfen nur vergeben werden, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel veranschlagt sind.

68.2.2

Vergabeentscheidung ist die Bekanntgabe der Entscheidung an den Beamten oder die Beamtin (Art. 41 BayVwVfG), nicht der (hinsichtlich seines Zeitpunkts kaum zuverlässig nachprüfbare) verwaltungsinterne Entschluss des oder der Vergabeberechtigten.

68.2.3

¹Als Einmalbetrag ausgezahlte Leistungsbezüge belasten das Vergabebudget des Kalenderjahres, in dem die Vergabeentscheidung getroffen wird. ²Auf das Vergabebudget eines Kalenderjahres zu verrechnen sind daher die innerhalb des Kalenderjahres bekannt gegebenen Vergabeentscheidungen, auch dann, wenn sie sich auf gezeigte Leistungen abgelaufener Kalenderjahre beziehen.

68.2.4

¹Bei Leistungsbezügen, die in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, gilt hinsichtlich der ersten Auszahlung Nr. 68.2.3 entsprechend. ²Werden im Rahmen einer Auszahlung mehrere Teilbeträge gleichzeitig ausgezahlt und sind diese wirtschaftlich verschiedenen Kalenderjahren zuzuordnen, sind die einzelnen Teilbeträge entsprechend auf die betroffenen Vergabebudgets zu verteilen. ³Dies gilt nicht für eine rückwirkend festgesetzte Leistungsstufe; die rückwirkend festgesetzten Teilbeträge belasten immer das Vergabebudget des Kalenderjahres, in dem die Vergabeentscheidung getroffen wurde. ⁴Alle weiteren Auszahlungen

68.2.5

¹Leistungstufen sind bis zum Erreichen der nächsten Regelstufe zu zahlen (vgl. Nr. 66.1.5 Satz 2). ²Bei der Gewährung von Leistungsstufen ist daher zu berücksichtigen, dass diese das Vergabebudget der folgenden Kalenderjahre (teilweise) binden, sofern die nächste Regelstufe nicht bereits im Jahr der Vergabeentscheidung erreicht wird.

68.2.6

¹Auf Grundlage der Art. 66 ff. vergebene Leistungsbezüge für einen abgeordneten oder zugewiesenen Beamten belasten das Vergabebudget des Dienstherrn, der die Leistungsbezüge festsetzt bzw. über die Vergabe entscheidet, und zwar auch dann, wenn die Leistungsbezüge von anderer Seite erstattet werden. ²Leistungsbezüge auf der Grundlage von Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes belasten das Vergabebudget des Art. 68 nur dann, wenn diese den Haushalt des bayerischen Dienstherrn wirtschaftlich belasten

68.2.7

¹Das Vergabebudget ist hinsichtlich der Vergabeentscheidung grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr gebunden; die Vergabeentscheidung soll daher innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres getroffen werden. ²Wird das Vergabebudget eines Kalenderjahres nicht vollständig ausgeschöpft, kann das restliche Budget ausnahmsweise in das nächste unmittelbar folgende Kalenderjahr übertragen werden. ³Dieses übertragene Vergabebudget soll nur für Leistungsprämien verwendet werden. ⁴Leistungsprämien, die sowohl teilweise zu Lasten eines übertragenen Vergabebudgets als auch teilweise zu Lasten eines laufenden Vergabebudgets vergeben werden sollen, sind zulässig (z.B. kann einem Bediensteten im Rahmen einer für den Bediensteten einheitlichen Entscheidung eine Leistungsprämie in Höhe von 300 € ausgezahlt werden, die sich – intern – betragsmäßig aus 100 € aus einem übertragenen Vergabebudget und aus 200 € aus dem laufenden Vergabebudget zusammensetzt). ⁵Das übertragene Vergabebudget ist getrennt vom Vergabebudget des laufenden Kalenderjahres zu führen; es verfällt nach Ablauf von zwölf Monaten. ⁶Entscheidungen zur Vergabe des übertragenen Vergabebudgets belasten unabhängig von den Nrn. 68.2.3 und 68.2.4 immer das übertragene Vergabebudget.

68.2.8

Werden festgesetzte, bewilligte und im Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsmittel eines Kalenderjahres nicht vollständig ausbezahlt oder ist ein Übertrag des noch nicht gebundenen Vergabebudgets (Nr. 68.2.7) geplant, ist die Übertragung von Ausgaberesten in das nächste Kalenderjahr im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften zulässig.

68.2.9

¹Das Vergabebudget ist getrennt von den übrigen Personalausgaben zu führen. ²Im staatlichen Bereich ist für die haushaltsmäßige Abwicklung der Festtitel 422 45 zu verwenden.

68.2.10

Abweichungen von den Nrn. 68.2.3 und 68.2.4 bei der Bewirtschaftung des Vergabebudgets bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

68.2.11

¹Jede Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie ist Teil des Personalakts. ²Sie ist daher vertraulich zu behandeln (Art. 103, 107 und 108 BayBG). ³Eine öffentliche Bekanntgabe ist ohne entsprechende (vorherige) Einwilligung des Beamten oder der Beamtin unzulässig (Art. 108 Abs. 2 BayBG).
¹Die für die Entscheidung zuständige Stelle (Art. 68 Abs. 2 Satz 1) teilt die Vergabe einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie der zuständigen Bezügestelle mit. ²Mitzuteilen ist ferner das Datum der Bekanntgabe. ³Die Entscheidungen sind schriftlich zu treffen und dem Beamten oder der Beamtin bekanntzugeben. ⁴In eine Entscheidung sind aufzunehmen
– Name, Vorname, Organisationsnummer, Personalnummer und Dienststelle des Beamten bzw. der Beamtin,
– der Monat, ab oder in dem die Leistungsstufe oder Leistungsprämie gewährt wird (unterbleibt diese Angabe, so beginnt die Leistungsstufe mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Monat).

68.2.12 Beteiligung der Personalvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten

Zur Beteiligung der Personalvertretungen wird auf Art. 77a BayPVG hingewiesen.
¹Die Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die Dienststellen arbeiten beim Vergabeverfahren vertrauensvoll zusammen (Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG). ²Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu überwachen, bei der Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Vergabe von Leistungsstufen und Leistungsprämien frühzeitig zu informieren und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. ³Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen konkreter Einzelfallentscheidungen findet grundsätzlich nicht statt. ⁴Die Gleichstellungsbeauftragten sind in diesen Fällen jedoch auf Verlangen insbesondere zu beteiligen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte für die Nichtbeachtung der Ziele des BayGlG vortragen. ⁵Den Gleichstellungsbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben frühzeitig tabellarische Übersichten über die Vergabe von Leistungsstufen und Leistungsprämien zu übermitteln, die Geschlecht, Besoldungsgruppen und Arbeitszeitanteile enthalten; auf Nachfrage sind ferner die für die Aufgabenerfüllung der Gleichstellungsbeauftragten erforderlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu benennen. ⁶Die Gleichstellungsbeauftragten sind hinsichtlich der ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen Tatsachen zu Stillschweigen verpflichtet (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayGlG).

Abschnitt 5 Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen

75. Anwärterbezüge

75.0

Die Mitgliedschaft eines Anwärters oder einer Anwärterin im Bundestag oder in einem Landtag steht dem Anspruch auf Anwärterbezüge nicht entgegen, soweit die Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht ruhen oder der Beamte oder die Beamtin nicht ohne Anwärterbezüge beurlaubt ist (vgl. § 5 Abs. 3 Abgeordnetengesetz des Bundes und entsprechendes Landesrecht).

75.1

Die Gewährung von Zulagen und Vergütungen an Anwärter und Anwärterinnen ist insbesondere zugelassen für:
– die Zulagen für besondere Berufsgruppen nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Maßgabe der Anlage 4 BayBesG,
– die Zulagen für besondere Erschwernisse, soweit dies in Teil 2 der BayZulV für Anwärter und Anwärterinnen vorgesehen ist,
– die Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter, Lehramtsanwärterinnen, Studienreferendare und Studienreferendarinnen nach Art. 79.

75.2.1

¹Anwärtern und Anwärterinnen, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (z.B. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule) ableisten, sind die Anwärterbezüge unter Auflagen zu gewähren. ²Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. ³Der Begriff der Auflage in diesem Sinn ist nicht identisch mit der Definition in Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Die Bewerber und Bewerberinnen sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 frühzeitig (z.B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten.

75.2.2

Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber oder der Bewerberin (Anwärter/Anwärterin) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.
Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben:
¹

75.2.3

¹Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge führen grundsätzlich zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit. ²Dies gilt nicht für Zeiten nach Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Nr. 2; der Nachteilsausgleich erstreckt sich dabei auch auf die Entscheidung nach Art. 75 Abs. 2. ³Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich damit nicht bei z.B. Wehr- oder Zivildienst.
Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.

75.2.4

Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem Beamten oder der Beamtin nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.

75.2.5

Auf die Rückforderung soll u. a. verzichtet werden, wenn
der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf oder Beamtin auf Widerruf abgebrochen wird,
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von dem ehemaligen Anwärter oder der ehemaligen Anwärterin zu vertretenden Grund endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt,
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,
ein Beamter oder eine Beamtin ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Qualifikation für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene zu erlangen, unter der Bedingung, dass er oder sie
– nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintritt,
– nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden Grund wieder ausscheidet,
– der früheren Beschäftigungsbehörde oder Bezüge anweisenden Stelle seine oder ihre berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,
– bis dahin jede Verlegung des Wohnsitzes mitteilt.
Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten oder der Beamtin gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
in den Fällen der Buchst. b und d eine Verwendung des Beamten oder der Beamtin im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (siehe Nr. 75.2.8),
ein Beamter oder eine Beamtin auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines von dem Beamten oder der Beamtin nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
ein Beamter oder eine Beamtin aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf einer Elternzeit ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.

75.2.6

¹Die Rückforderung richtet sich nach Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB; sie obliegt dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat. ²Die Entscheidung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

75.2.7

¹Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. ²Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.

75.2.8

Zu Nr. 75.2.5 Buchst. e wird auf Folgendes hingewiesen:

75.2.8.1

¹Der Begriff der „nicht zu vertretenden Gründe“ stellt nicht auf den engeren Begriff "fehlenden Verschuldens" als einem in der Regel pflichtwidrigen, subjektiv vorwerfbaren Verhaltens ab. ²Er ist auf der anderen Seite nicht gleichzusetzen mit dem weiten Begriff der "nicht in der Person des Beamten oder der Beamtin liegenden Gründe". ³Der Begriff ist vielmehr im Hinblick auf den Normzweck des Art. 75 Abs. 2 auszulegen. ⁴Dieser will zum einen sicherstellen, dass Anwärter und Anwärterinnen keine finanziell unangemessenen Vorteile gegenüber solchen Studierenden haben, die ihr Studium nicht im Beamtenverhältnis ableisten und denen daher während ihrer Ausbildung keine Anwärterbezüge zustehen. ⁵Weiter bezweckt die Regelung, dass die Kosten, die der Dienstherr in Unterhalt und Ausbildung dieser Anwärter und Anwärterinnen investiert, zu einem Mindestmaß rentierlich sind. ⁶Der Begriff der „nicht zu vertretenden Gründe“ ermöglicht daher eine angemessene Risikoabschichtung.
¹Ein in der Willenssphäre des oder der Berechtigten liegendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist hiernach grundsätzlich von ihm oder ihr „zu vertreten“. ²Bricht er oder sie eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor Ablauf der Mindestdienstzeiten ab, so fällt dies im Grundsatz in seinen oder ihren Risikobereich. ³Kommt es später nicht tatsächlich zu einer Neueinstellung in den öffentlichen Dienst, ist daher in aller Regel ein Rückforderungsverzicht ausgeschlossen. ⁴Denn die Notwendigkeit, entsprechend Nr. 75.2.5 Buchst. d und e nach dem weitergehenden Studium eine Neueinstellung überhaupt versuchen zu müssen, ist in der frei gewählten Entscheidung des oder der ehemaligen Berechtigten begründet, ein Studium vor Ablauf der Mindestdienstzeit im öffentlichen Dienst zu beginnen. ⁵Sie ist also gerade typisches Risiko einer Studienaufnahme vor Ablauf der Mindestdienstzeit.
¹„Nicht zu vertretende Gründe“ können daher nur in sehr restriktiv zu sehenden Ausnahmefällen angenommen werden, insbesondere solchen, in denen sich nicht das typische Risiko verwirklicht hat, das mit dem vorzeitigen Abbruch der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbunden ist, die vielmehr ganz überwiegend einem anderen Risikobereich zuzurechnen und ohne Rücksicht auf den damals frei gefassten Entschluss zum Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eingetreten sind. ²Das ist etwa der Fall bei zwischenzeitlich eingetretener, eine Neueinstellung hindernder Krankheit, wenn ohne die Krankheit einer Einstellung kein nennenswertes Hindernis entgegenstünde. ³Es ist nicht der Fall bei einer zwischenzeitlich verschlechterten Einstellungssituation.

75.2.8.2

¹Liegen ausnahmsweise „nicht zu vertretende Gründe“ vor, gewinnt das Merkmal der „nachgewiesenen Bemühungen“ Relevanz. ²Nach beendeter Ausbildung ist der oder die ehemalige Berechtigte danach gehalten, sich in zumutbarem Maß um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst zu bemühen. ³Es muss glaubhaft dargelegt werden, dass auf eine der Bewerberlage und Stellensituation angemessene Zahl ernsthafter Bewerbungen keine Einstellungszusage erreicht wurde. ⁴Im Rahmen der Zumutbarkeit kann dabei von dem Bewerber oder der Bewerberin auch ausreichende Mobilität verlangt werden, wenn eine Einstellung in den öffentlichen Dienst andernorts möglich erscheint.
¹An der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung fehlt es, wenn sie nicht erkennbar mit dem Ziel der Einstellung eingereicht wird. ²Ohne Berücksichtigung bleiben also Bewerbungen, wenn der oder die ehemalige Berechtigte mit der Ablehnung der Bewerbung rechnet oder rechnen muss, insbesondere wenn die Bewerbung nur zum Zweck des Nachweises der Bemühung um Einstellung erfolgt. ³Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn der Anwärter oder die Anwärterin keine nennenswerten Anhaltspunkte dafür anführen kann, dass die konkret angeschriebene Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbung entsprechenden Bedarf gehabt haben könnte. ⁴Dies bleibt insbesondere im Fall von Blind- oder Initiativbewerbungen in jedem Einzelfall besonders sorgfältig und kritisch zu prüfen.
¹Für die Frage der Ernsthaftigkeit von Bemühungen um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst können im Wege einer Gesamtschau auch andere Indizien herangezogen werden, die darauf schließen lassen, dass der betreffende Anwärter oder die be