Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 416/1991

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 416/1991

Bundesgesetz über die Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds (BGBl. Nr. 416/1991)

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds
StF: BGBl. Nr. 416/1991 (NR: GP XVIII RV 125 AB 206 S. 36. BR: AB 4108 S. 544. )

§ 1.

Die Republik Österreich leistet zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds einen freiwilligen Beitrag in Höhe von 2 Millionen US-$.

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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