Monitoring Gesetzessammlung

ZZV

AT - Österreichisches Bundesrecht

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Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV)
StF: BGBl. II Nr. 453/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24a Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012 , wird verordnet:

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.

§ 2.

Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden.

§ 3. Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.

§ 4. Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.

§ 5. Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.

§ 6. Besonderheiten der Sicherheits-VRG

Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.

§ 7. Ausmaß der Schwankungsrückstellung

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

§ 8. Kapitalmarktsituation

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.

§ 9. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
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