Monitoring Gesetzessammlung

WiEReG-EinsichtsV

AT - Österreichisches Bundesrecht

WiEReG-EinsichtsV

WiEReG-EinsichtsV

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)
StF: BGBl. II Nr. 390/2019

Änderung

BGBl. II Nr. 571/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 und des § 17 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 , wird verordnet:

§ 1. Inhalt von XML-Dateien

(1) Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.
(2) Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten: 1. Allgemeine Daten: a) die Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt; b) die Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 WiEReG vorliegt; c) den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf diese verzichtet wurde; d) die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden; e) die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann; f) wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten; 2. Angaben zum Rechtsträger: a) Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale; b) Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers; c) Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers; d) ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser im Register gespeichert ist; 3. Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern: a) die Daten über alle direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 WiEReG; b) die Daten über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis e, g und h WiEReG und die Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. f WiEReG über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit diese verfügbar sind; 4. die auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 WiEReG mit den Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4 WiEReG zu den errechneten Rechtsträgern und den Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis d und g WiEReG zu den errechneten natürlichen Personen, jeweils soweit diese verfügbar sind; 5. Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers; 6. zum Compliance-Package die Informationen, Daten und Dokumente, die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 3 WiEReG übermittelt wurden; 7. sonstige Informationen: a) die Angabe, ob bei einem wirtschaftlichen Eigentümer oder bei einer vertretungsbefugten Person die Daten mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden; b) die Angabe, ob bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger die Daten mit dem jeweiligen Stammregister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden; c) die Angabe, ob Datensätze mit einer Auskunftssperre (§ 9 Abs. 4 WiEReG), einer Einschränkung der Einsicht (§ 10a WiEReG) oder einer Einschränkung der Verarbeitung (§ 14 Abs. 7 WiEReG) gekennzeichnet sind oder gelöscht wurden (§ 14 Abs. 7 WiEReG); d) eine eindeutige Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen innerhalb der XML-Datei, die bei Erstellung der XML-Datei neu vergeben wird; e) die anteiligen Kosten des Auszuges basierend auf dem aktuellen jährlichen pauschalen Nutzungsentgelt; f) den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.

§ 2.

§ 1 Abs. 2 ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (§ 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 ) anzuwenden.

§ 3. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGB1. II Nr. 571/2020 tritt mit l8. Dezember 2020 in Kraft.
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