Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 578/2003

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 578/2003

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut (BGBl. II Nr. 578/2003)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
StF: BGBl. II Nr. 578/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.

Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999 , sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.

§ 2.

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten für Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967), für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 4.

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. Nr. 697/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2000 , außer Kraft.
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