BGBl. II Nr. 557/2020
BGBl. II Nr. 557/2020
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden (BGBl. II Nr. 557/2020)
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden
StF: BGBl. II Nr. 557/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019 , wird verordnet:
§ 1.
Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz, BGBl. I Nr. 43/2003 , mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.
§ 2.
(1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
§ 3.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 , bestraft.