ZollAnm-V 2016
ZollAnm-V 2016
Zollanmeldungs-Verordnung 2016 – ZollAnm-V 2016
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 – ZollAnm-V 2016)
StF: BGBl. II Nr. 110/2016
Änderung
BGBl. II Nr. 175/2021
BGBl. II Nr. 9/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 , wird verordnet:
§ 1.
(1) Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
§ 3.
(Anm.: richtig wäre § 7)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 vom 21. Oktober 2005 sowie der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 vom 24. Juni 2010, jeweils in der geltenden Fassung, werden mit 1. Mai 2016 außer Kraft gesetzt. Beachte für folgende Bestimmung zum Außerkrafttreten vgl. § 6 Abs. 4, BGBl. II Nr. 9/2025 idF BGBl. II Nr. 171/2025 Anhang 1 zu § 1 ZollAnm-V 2016 ANGABEN IN DER ZOLLANMELDUNG (Anm.: Anhang 1 und die Änderung sind als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anhang 1 Änderung zu Anhang 1 Anhang 2 zu § 2
(2) ZollAnm-V 2016 Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten: 1. den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird; 2. die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat diese Einfuhrabgaben zu entrichten sind; 3. die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten; 4. den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz; 5. den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag; Zusätzlich ist die Gesamtsumme der für die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassenen Waren zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben. Anhang 3 zu § 2
(3) ZollAnm-V 2016 Die ergänzende Anmeldung für die Anmeldung von elektrischer Energie hat für sämtliche Einfuhren oder Ausfuhren für den Kalendermonat, in dem die Einfuhren oder Ausfuhren erfolgt sind, nachstehende Angaben in Summe zu enthalten: 1. die Warennummer 2. die Menge 3. den Warenwert 4. den Verfahrenscode