Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 292/2025

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 292/2025

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn (BGBl. II Nr. 292/2025)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn
StF: BGBl. II Nr. 292/2025

Änderung

BGBl. II Nr. 137/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025 , wird verordnet:

§ 1.

(1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Dezember 2025, 00.00 Uhr, bis zum 15. September 2026, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser sowie zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
(2) Die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen sind lage- und analysebedingt entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Kontrollen können auch im Rahmen des Streifendienstes erfolgen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. September 2026 außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht