Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 496/1971

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 496/1971

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (BGBl. Nr. 496/1971)

Beachte für folgende Bestimmung

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung
StF: BGBl. Nr. 496/1971

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik haben, vom Wunsche geleitet, den Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern und den Warenaustausch zu fördern, folgendes vereinbart:

Sonstige Textteile

Geschehen zu Prag, am 22. Oktober 1971, in je zweifacher Urschrift, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Artikel 1

Mit 31. Dezember 1971 verliert das Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 29. Oktober 1948 in der Fassung nach dem Protokoll vom 21. November 1961 seine Gültigkeit.

Artikel 2

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird ab 1. Jänner 1972 in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.

Artikel 3

Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 auf einem der im Artikel 1 desselben angeführten Konten ein Saldo zu Gunsten eines der beiden Vertragsstaaten bestehen sollte, so wird dieser Saldo durch Zahlungen in frei konvertierbarer Währung prompt abgedeckt werden.

Artikel 4

Die Oesterreichische Nationalbank und die Ceskoslovenska obchodni banka A. S. werden alle im Zusammenhang mit der Beendigung des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 und mit dem Übergang des Zahlungsverkehrs auf frei konvertierbare Währung erforderlichen technischen Vereinbarungen treffen.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft. Es bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 1972 in Kraft; seine Geltungsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einem der Vertragschließenden Teile schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende gekündigt wird. Prag, am 22. Oktober 1971 Herr Vorsitzender! Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen wurde Übereinstimmung darüber erzielt, daß unter Berücksichtigung der in beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften der Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung keine Verschlechterung der Überweisungsmöglichkeiten nach dem bisher gültigen Zahlungsabkommen mit sich bringen wird. Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Dr. Fälbl m. p. An den Vorsitzenden der tschechoslowakischen Delegation Prag Prag, am 22. Oktober 1971 Herr Vorsitzender! Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage, das folgenden Wortlaut hat, mitzuteilen: (Anm.: Es folgt der Text des Schreibens) Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Dr. Killian m. p. An den Vorsitzenden der österreichischen Delegation Prag
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