ZEIMV
ZEIMV
Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)
StF: BGBl. II Nr. 352/2009
Änderung
BGBl. II Nr. 463/2011
BGBl. II Nr. 459/2013
BGBl. II Nr. 393/2016
BGBl. II Nr. 253/2018
BGBl. II Nr. 328/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 , wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1. Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
(1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 18 ZaDiG 2018 bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 20 ZaDiG 2018 bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln. (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)
§ 2. Ordnungsnormen
(1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 16 und 17 ZaDiG 2018 und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
§ 3. Stammdaten
(1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.
(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut und jedem E-Geld-Institut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit. Jedes Zahlungsinstitut und jedes E-Geld-Institut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.
§ 4. Meldetechnische Bestimmungen
Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.
§ 5.
Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
§ 6.
(1) Die Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(2) Eine Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
§ 7. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(5) Die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2016 ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
(6) Die Anlagen A1, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2018 sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden.
(7) § 5 und die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden. Anlage A1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
gemäß § 1 ZEIMV
A. Bilanz für Zahlungs-/E-Geld-Institute Betrag AKTIV/PASSIVPOSTEN allgemein 1. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Zentralnotenbanken 2. Forderungen an Kreditinstitute Hievon: aus Treuhandgeschäften 3. Forderungen an Kunden Hievon: aus Treuhandgeschäften Hievon: aus Zahlungsgeschäften Hievon: Kredite Restlaufzeit bis 1 Monat > 1 bis 3 Monate > 3 bis 6 Monate > 6 bis 12 Monate 4. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 5. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 6. Beteiligungen 7. Anteile an verbundenen Unternehmen 8. Immaterielle Vermögensgegenstände 9. Sachanlagen 10. Anteile an einer herrschenden oder an mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft 11. Sonstige Vermögensgegenstände 12. Gezeichnetes Kapital das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist 13. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Hievon: aus Treuhandgeschäften 14. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nichtbanken) Hievon: aus Treuhandgeschäften 15. Sonstige Verbindlichkeiten 16. Rückstellungen 17. Gezeichnetes Kapital 18. Kapitalrücklagen 19. Gewinnrücklagen 20. Bilanzgewinn/-verlust 21. Summe Aktiva/Passiva 22. Posten unter der Bilanz Hievon: Kreditrisiken Hievon: Eventualverbindlichkeiten B. Gewinn- und Verlustrechnung für Zahlungs-/E-Geld-Institute Betrag 1. Zinsen und ähnliche Erträge insgesamt 2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen insgesamt 3. Nettozinsertrag 4. Provisionserträge Hievon: aus dem Einzahlungsgeschäft Hievon: aus dem Auszahlungsgeschäft Hievon: aus dem Lastschriftgeschäft Hievon: aus dem Zahlungskartengeschäft Hievon: aus dem Überweisungsgeschäft Hievon: aus dem Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung Hievon: aus der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) Hievon: aus der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) Hievon: aus dem Finanztransfergeschäft Hievon: aus Zahlungsauslösediensten Hievon: aus Kontoinformationsdiensten 5. Provisionsaufwendungen Hievon: aus dem Einzahlungsgeschäft Hievon: aus dem Auszahlungsgeschäft Hievon: aus dem Lastschriftgeschäft Hievon: aus dem Zahlungskartengeschäft Hievon: aus dem Überweisungsgeschäft Hievon: aus dem Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung Hievon: aus der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing) Hievon: aus der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring) Hievon: aus dem Finanztransfergeschäft Hievon: aus Zahlungsauslösediensten Hievon: aus Kontoinformationsdiensten 6. Sonstige betriebliche Erträge 7. Betriebserträge 8. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen Hievon: Personalaufwand Hievon: Sonstige Verwaltungsaufwendungen 9. Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen 10. Sonstige betriebliche Aufwendungen 11. Betriebsaufwendungen 12. Betriebsergebnis 13. Erwartetes Jahres-Betriebsergebnis 14. Erwartete Aufwendungen für Wertberichtigungen/Rückstellungen 15. Erwartete Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen/Rückstellungen 16. Erwartetes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 17. Außerordentliche Erträge 18. Außerordentliche Aufwendungen 19. Erwartetes außerordentliches Ergebnis 20. Erwartete Steuern 21. Erwarteter Jahresüberschuss(+)/-fehlbetrag (-) 22. Rücklagenbewegung 1 23. Jahresgewinn/-verlust 1 24. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 1 25. Abgeführte Gewinne 1 26. Bilanzgewinn/-verlust 1 1 Meldung allein zum Jahresende auf Basis geprüfter Daten. C. Sicherung der Kundengelder ja/nein Identnummer 2 Variante A Variante B 2 Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen D. Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten Vollständige Einhaltung der organisatorischen Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten wurden durch die interne Revision geprüft. Alle diesbezüglichen Bestimmungen wurden eingehalten. Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 6).
Anlage A2 Ordnungsnormenausweis gemäß § 2 ZEIMV
(Anm.: Anlage A2 als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage A2 Beachte für folgende Bestimmung Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 6).
Anlage A3 Stammdaten gemäß § 3 ZEIMV
(Anm.: Anlage A3 als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage A3