Monitoring Gesetzessammlung

WLV-AufgabenV

AT - Österreichisches Bundesrecht

WLV-AufgabenV

WLV-Aufgabenverordnung – WLV-AufgabenV

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1979 über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV-Aufgabenverordnung – WLV-AufgabenV)
StF: BGBl. Nr. 507/1979

Änderung

BGBl. II Nr. 148/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

§ 1. Aufgabenbereich der Dienststellen

Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben: 1. Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst; 2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten; 3. Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen; 4. Durchführung der Verbauungsmaßnahmen 5. Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Überwachung durchgeführter Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen; 6. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen; 7. Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975; 8. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren; 9. Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge; 10. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken; 11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit; 12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen; 13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.

§ 2.

Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben: 1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen; 2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken; 3. Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975; 4. Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen; 5. Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren; 6. Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975; 7. Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit; 8. Verwaltung der finanziellen Mittel; 9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen; 10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.

II. ABSCHNITT

§ 3. Aufgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

(1) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten: 1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung; 2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art; 3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung; 4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen; 5. Ausübung der fachlichen Aufsicht; 6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken; 7. Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975; 8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975; 9. Beratungstätigkeit; 10. Erlassung von Richtlinien; 11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z 12 und § 2 Z 9 im Falle des Vorliegens besonderer Umstände.
(2) Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des § 2 zugeordneter Kompetenzzentren bedienen: 1. Strategischer Fachzentren, insbesondere für die Fachgebiete Geologie, Schnee und Lawinen, Wildbachprozesse, Naturgefahreninformation und Wissensmanagement, Monitoring sowie Schutzwald; 2. Zentraler Dienste, insbesondere für die Fachgebiete digitale Infrastruktur sowie Rechnungswesen und Lohnverrechnung.
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