BGBl. Nr. 117/1947
BGBl. Nr. 117/1947
Bundesgesetz vom 21. Mai 1947 über die Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte. (BGBl. Nr. 117/1947)
Langtitel
Bundesgesetz vom 21. Mai 1947 über die Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte.
StF: BGBl. Nr. 117/1947 (NR: GP V RV 356 AB 363 S. 53. BR: S. 19. )
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.
Den in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Ablauf eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Funktionären der Besatzungsmächte in Österreich gemäß den Bestimmungen ihres Landesrechtes über die Form der Eheschließung geschlossenen Ehen kommen vom Zeitpunkte der Eheschließung an die Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß den §§ 15 ff. des Ehegesetzes geschlossenen Ehe zu.
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.