BKK-RV-VO
BKK-RV-VO
BKK-RV-VO
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Widmung eines Anteils des Reinvermögens der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg (BKK-RV-VO)
StF: BGBl. II Nr. 361/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 718 Abs. 9 und 732 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 , wird verordnet:
§ 1.
(1) Der Prozentsatz des in den jeweiligen Jahresabschlüssen der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg des Jahres 2019 enthaltenen Reinvermögens, der durch die Österreichische Gesundheitskasse nach § 732 Abs. 6 ASVG im Falle der Errichtung einer Privatstiftung oder mehrerer Privatstiftungen durch den/die Betriebsunternehmer für diese zu widmen ist, wird mit 20% festgesetzt. Vor Anwendung des Prozentsatzes ist das bereits nach § 732 Abs. 6 erster Satz ASVG übergegangene Vermögen in Abzug zu bringen.
(2) Die Gesellschaftsanteile der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg an der „IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV)“ gehen zur Gänze auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Buchwerte sind Teil des im § 732 Abs. 6 ASVG genannten Reinvermögens.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.