Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 98/2003

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 98/2003

Vulkaniseur-Verordnung (BGBl. II Nr. 98/2003)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Vulkaniseur (Vulkaniseur-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 98/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 399/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 , wird verordnet:

§ 1. Zugangsvoraussetzungen

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Vulkaniseur (§ 94 Z 78 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt, und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Vulkanisierung oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinentechniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Kunststoffverarbeiter oder Kunstoffverarbeitung oder Chemiewerker oder Chemieverfahrenstechnik oder in einem mit einem dieser Lehrberufe mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf, und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 5. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 6. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder 7. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder 8. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder 9. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder 10. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird.

§ 2.

Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
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