Monitoring Gesetzessammlung

VKI-FinanzG 2020

AT - Österreichisches Bundesrecht

VKI-FinanzG 2020

VKI-FinanzG 2020

Beachte für folgende Bestimmung

Das VKI-Finanzierungsgesetz 2020 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 109/2019 kundgemacht.

Langtitel

Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2020 (VKI-FinanzG 2020)
StF: BGBl. I Nr. 109/2019 (NR: GP XXVII IA 94/A AB 11 S. 6. BR: AB 10273 S. 899 .)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

(1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2020 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt 4,75 Mio € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. November 2019 geltenden Fassung zu widmen.
(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

§ 2.

Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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