Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 123/2013

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 123/2013

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (BGBl. II Nr. 123/2013)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 123/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 , und des § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 , jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 , wird verordnet:

§ 1.

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.

§ 2.

Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht