Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 382/2012

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 382/2012

Entschließung des Bundespräsidenten über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (BGBl. II Nr. 382/2012)

Langtitel

Entschließung des Bundespräsidenten über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 382/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 , und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 , ordne ich an:

§ 1.

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen.

§ 2.

(1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Verwaltungsgruppe eine Verfügung im Einzelfall.
(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Präsidentschaftskanzlei oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist von der Verwaltungsgruppe vorzubereiten.

§ 3.

Diese Entschließung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht