BGBl. Nr. 584/1995
BGBl. Nr. 584/1995
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird (BGBl. Nr. 584/1995)
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird
StF: BGBl. Nr. 584/1995
Änderung
BGBl. Nr. 596/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1.
Die Wochendienstzeit der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt 41 Stunden.
§ 2.
(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten 1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, 2. an der Theresianischen Militärakademie, die a) am Vorbereitungssemester oder b) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder c) an der Truppenoffiziersausbildung, 3. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen, beträgt 50 Stunden.
(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
§ 3.
(1) Es treten in Kraft: 1. §§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995, 2. § 2 mit 1. September 1995.
(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974 , tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.