Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 120/2009

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 120/2009

Sechster Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 (BGBl. III Nr. 120/2009)

Langtitel

Sechster Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960
(NR: GP XXIV RV 163 AB 290 S. 31. BR: AB 8161 S. 774. )
StF: BGBl. III Nr. 120/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl wird in neuerlicher Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 nachstehender Zusatzvertrag geschlossen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Oktober 2009 ausgetauscht; der Zusatzvertrag tritt daher gemäß seinem Art. III am 1. Dezember 2009 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Artikel I

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 1 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Dezember 1995 2 genannte Betrag von 192 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 2008, auf 17,295.000 Euro erhöht. ______________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960 . 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 609/1996 .

Artikel II

Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 3 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß. __________________________________ 3 Kundgemacht in BGBl. II Nr. 2/1934 .

Artikel III

Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Geschehen zu Wien, am 5. März 2009, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.
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