Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 609/1996

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 609/1996

FÜNFTER ZUSATZVERTRAGzwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 (BGBl. Nr. 609/1996)

Langtitel

FÜNFTER ZUSATZVERTRAGzwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960
StF: BGBl. Nr. 609/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 101 AB 152 S. 25. BR: AB 5200 S. 614. )

Präambel/Promulgationsklausel

Zwischen dem Heiligen Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von Tiburnia, Msgr. DDr. Donato SQUICCIARINI,
und der Republik Österreich,
vertreten durch deren Bevollmächtigten, Herrn Dr. Wolfgang SCHÜSSEL, Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Frau Elisabeth GEHRER, Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
wird in neuerlicher Ergänzung des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 nachstehender Zusatzvertrag geschlossen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Oktober 1996 ausgetauscht; der Zusatzvertrag ist gemäß seinem Art. III mit 14. Oktober 1996 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Artikel I

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 *1) in der Fassung des Zusatzvertrages vom 10. Oktober 1989 *2) genannte Betrag von 158 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 1996, auf 192 Millionen Schilling erhöht. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960 *2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1990

Artikel II

Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 *1) gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß. --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. II Nr. 2/1934

Artikel III

Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet. Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1995
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