Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 186/1953

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 186/1953

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. November 1953 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz. (BGBl. Nr. 186/1953)

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. November 1953 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 186/1953

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1949, BGBl. Nr. 199, über die Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes Rückstellungsgesetz) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:
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