BGBl. II Nr. 98/1999
BGBl. II Nr. 98/1999
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer (BGBl. II Nr. 98/1999)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer
StF: BGBl. II Nr. 98/1999
Änderung
BGBl. II Nr. 388/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.
Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 25,44 Euro.
§ 2.
Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 36,34 Euro.
§ 3.
Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 8,72 Euro.
§ 4.
Die Vergütungen sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 5.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.