Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 98/1999

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 98/1999

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer (BGBl. II Nr. 98/1999)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer
StF: BGBl. II Nr. 98/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 388/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.

Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 25,44 Euro.

§ 2.

Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 36,34 Euro.

§ 3.

Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 8,72 Euro.

§ 4.

Die Vergütungen sind vierteljährlich anzuweisen.

§ 5.

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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