Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 432/1975

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 432/1975

Übersetzung (BGBl. Nr. 432/1975)

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER ENTWICKLUNG, HERSTELLUNG UND LAGERUNG BAKTERIOLOGISCHER (BIOLOGISCHER) WAFFEN UND VON TOXINWAFFEN SOWIE ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHER WAFFEN
StF: BGBl. Nr. 432/1975 (NR: GP XIII RV 566 AB 684 S. 67. BR: AB 938 S. 320. )

Änderung

BGBl. Nr. 268/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 705/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 178/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 584/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 113/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 97/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 209/2016 idF BGBl. III Nr. 41/2019 (VFB) (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 67/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 231/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 33/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 192/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 52/2025 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 85/2025 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Afghanistan 432/1975 *Albanien 584/1993 *Algerien III 97/2016 *Andorra III 97/2016 *Angola III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) *Antigua/Barbuda III 97/2016 *Äquatorialguinea 584/1993 *Argentinien 268/1983 *Armenien III 113/2000 *Aserbaidschan III 97/2016 *Äthiopien 268/1983 *Australien 432/1975, 268/1983 *Bahamas 178/1987 *Bahrain 584/1993 *Bangladesch 705/1986 *Barbados 432/1975 *Belarus 432/1975 *Belgien 268/1983 *Belize 178/1987 *Benin 268/1983 *Bhutan 268/1983 *Bolivien 268/1983 *Bosnien-Herzegowina III 113/2000 *Botsuana 584/1993 *Brasilien 432/1975 *Brunei III 97/2016 *Bulgarien 432/1975 *Burkina Faso 584/1993 *Burundi III 97/2016 *Cabo Verde III 97/2016 *Chile 268/1983 *China 705/1986, III 97/2016 *Costa Rica 432/1975 *Côte d’Ivoire III 97/2016 *Dänemark 432/1975 *Deutschland/BRD 705/1986 *Deutschland/DDR 432/1975 *Dominica III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) *Dominikanische R 432/1975 *Ecuador 432/1975 *El Salvador 584/1993 *Estland 584/1993 *Eswatini 584/1993 *Fidschi 432/1975 *Finnland 432/1975 *Frankreich 705/1986 *Gabun III 97/2016 *Gambia III 113/2000 *Georgien III 113/2000 *Ghana 268/1983 *Grenada 705/1986 *Griechenland 268/1983 *Guatemala 432/1975 *Guinea III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) *Guinea-Bissau III 97/2016 *Guyana III 97/2016 *Heiliger Stuhl III 97/2016 *Honduras 268/1983 *Indien 432/1975 *Indonesien 584/1993 *Irak 584/1993 *Iran 432/1975 *Irland 432/1975 *Island 432/1975 *Italien 268/1983 *Jamaika 268/1983 *Japan 268/1983 *Jemen/DVR 268/1983 *Jordanien 268/1983 *Jugoslawien 432/1975 *Kambodscha 268/1983 *Kamerun III 97/2016 *Kanada 432/1975 *Kasachstan III 97/2016 *Katar 432/1975 *Kenia 268/1983 *Kirgisistan III 97/2016 *Kiribati III 85/2025 *Kolumbien 705/1986 *Komoren III 52/2025 *Kongo 268/1983 *Kongo/DR 268/1983 *Korea/DVR 178/1987 *Korea/R 584/1993 *Kroatien 584/1993 *Kuba III 97/2016 *Kuwait 432/1975 *Laos 432/1975 *Lesotho 268/1983 *Lettland III 113/2000 *Libanon 432/1975 *Liberia III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) *Libyen 268/1983 *Liechtenstein 584/1993 *Litauen III 97/2016 *Luxemburg 268/1983 *Madagaskar III 97/2016 *Malawi III 97/2016 *Malaysia 584/1993 *Malediven 584/1993 *Mali III 97/2016 *Malta 432/1975 *Marokko III 97/2016 *Marshallinseln III 97/2016 *Mauretanien III 97/2016 *Mauritius 432/1975 *Mexiko 432/1975 *Mikronesien III 192/2024 *Moldau III 97/2016 *Monaco III 97/2016 *Mongolei 432/1975 *Montenegro III 97/2016 *Mosambik III 97/2016 *Myanmar III 97/2016 *Namibia III 33/2023 *Nauru III 97/2016 *Nepal III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) *Neuseeland 432/1975, III 97/2016, III 231/2019 *Nicaragua 268/1983 *Niederlande 268/1983, III 97/2016 *Niger 432/1975 *Nigeria 432/1975 *Nordmazedonien III 113/2000 *Norwegen 432/1975 *Oman 584/1993 *Pakistan 432/1975 *Palästina III 67/2018 *Palau III 97/2016 *Panama 432/1975 *Papua-Neuguinea 268/1983 *Paraguay 268/1983 *Peru 705/1986 *Philippinen 432/1975 *Polen 432/1975 *Portugal 432/1975, III 97/2016 *Ruanda 268/1983 *Rumänien 268/1983 *Salomonen 268/1983 *Sambia III 97/2016 *Samoa III 67/2018 *San Marino 432/1975 *São Tomé/Príncipe 268/1983 *Saudi-Arabien 432/1975 *Schweden 268/1983 *Schweiz 268/1983 *Senegal 432/1975 *Serbien III 97/2016 *Seychellen 268/1983 *Sierra Leone 268/1983 *Simbabwe 584/1993 *Singapur 268/1983 *Slowakei 584/1993 *Slowenien 584/1993 *Spanien 268/1983 *Sri Lanka 178/1987 *St. Kitts/Nevis 584/1993 *St. Lucia 178/1987 *St. Vincent/Grenadinen III 113/2000 *Südafrika 268/1983 *Sudan III 97/2016 *Südsudan III 33/2023 *Suriname 584/1993 *Tadschikistan III 97/2016 *Taiwan 432/1975 *Tansania III 231/2019 *Thailand 268/1983 *Timor-Leste III 97/2016 *Togo 268/1983 *Tonga 268/1983 *Trinidad/Tobago III 97/2016 *Tschechische R 584/1993 *Tschechoslowakei 432/1975 *Tunesien 432/1975 *Türkei 432/1975 *Turkmenistan III 113/2000 *Tuvalu III 192/2024 *UdSSR 432/1975 *Uganda 584/1993 *Ukraine 432/1975 *Ungarn 432/1975 *Uruguay 268/1983 *USA 432/1975 *Usbekistan III 113/2000 *Vanuatu III 209/2016 idF III 41/2019 (VFB) *Venezuela 268/1983 *Vereinigte Arabische Emirate III 97/2016 *Vereinigtes Königreich 432/1975, III 113/2000, III 97/2016 *Vietnam 268/1983 *Zentralafrikanische R III 231/2019 *Zypern 432/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte auf dem Wege zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung, einschließlich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen, zu erzielen, und überzeugt, daß das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer und bakteriologischer (biologischer Waffen sowie ihre Beseitigung durch wirksame Maßnahmen die Erreichung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle erleichtern wird,
in Anerkennung der großen Bedeutung des in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg, und eingedenk auch des Beitrags, den das genannte Protokoll zur Milderung der Schrecken des Krieges bereits geleistet hat und noch leistet,
in erneuter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen jenes Protokolls und mit der an alle Staaten gerichteten Aufforderung, sich streng daran zu halten,
eingedenk dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Maßnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen des Genfer Protokolls vom 17. Juni 1925 stehen, in dem Wunsch, zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur allgemeinen Verbesserung der internationalen Atmosphäre beizutragen,
in dem Wunsch ferner, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen beizutragen,
in der Überzeugung, daß es wichtig und dringend geboten ist, derart gefährliche Massenvernichtungswaffen wie diejenigen, die chemische oder bakteriologische (biologische) Agenzien verwenden, durch wirksame Maßnahmen aus den Waffenbeständen der Staaten zu entfernen,
in der Erkenntnis, daß eine Übereinkunft über das Verbot bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen einen ersten möglichen Schritt zur Erzielung einer Übereinkunft über wirksame Maßnahmen auch für das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung chemischer Waffen darstellt, und entschlossen, auf dieses Ziel gerichtete Verhandlungen fortzusetzen,
entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit einer Verwendung von bakteriologischen (biologischen) Agenzien und Toxinen als Waffen vollständig auszuschließen,
in der Überzeugung, daß eine solche Verwendung mit dem Gewissen der Menschheit unvereinbar wäre, und daß alles getan werden sollte, um diese Gefahr zu mindern –
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 10. August 1973 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XIV Abs. 3 am 26. März 1975 in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören nach den bis am 25. Juni 1975 eingelangten Mitteilungen der Depositarregierungen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Australien, Barbados, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, DDR, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Finnland, Guatemala, Indien, Iran, Irland, Island, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kuwait, Laos, Libanon, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, San Marino, Saudi Arabien, Senegal, Sowjetunion, Taiwan, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Dominica und jener Gebiete, die unter der Oberhoheit des Vereinigten Königreiches stehen, sowie Brunei, das Britische Protektorat der Salomon-Inseln als auch jener Teil des Kondominiums der Neuen Hebriden, der der Rechtsprechung des Vereinigten Königreiches unterliegt. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Übereinkommens erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreiches die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat ergeben, erklärt die Republik Österreich einen Vorbehalt in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über die durch den Status der immerwährenden Neutralität und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gezogenen Grenzen hinausgehen kann.
Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel VII dieses Übereinkommens sowie auf jede gleichartige Bestimmung, die diesen Artikel ersetzt oder ergänzt.
„1. Der Grundgedanke des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen entspricht der Einstellung Chinas und kommt den Bemühungen der friedliebenden Länder und Völker auf dieser Welt in ihrem Kampf gegen Aggression sowie in ihrem Bestreben um Aufrechterhaltung des Weltfriedens entgegen. China war bereits einmal eines der Opfer biologischer (bakteriologischer) Waffen. China hat derartige Waffen nie hergestellt oder besessen und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Die chinesische Regierung ist jedoch der Meinung, daß das Übereinkommen gewisse Mängel aufweist. So zum Beispiel fehlen ein ausdrückliches „Verbot der Verwendung“ biologischer Waffen sowie konkrete und wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Verifizierung; und es mangelt an wirksamen Maßnahmen für die Verhängung von Sanktionen bei der Behandlung von Beschwerden über Fälle von Verletzungen dieses Übereinkommens. Die chinesische Regierung hofft, daß diese Mängel zum gegebenen Zeitpunkt behoben bzw. korrigiert werden.
2. Weiters hofft die chinesische Regierung, daß es bald zum Abschluß einer Konvention über ein ausnahmsloses Verbot und die vollständige Vernichtung chemischer Waffen kommt.
3. Die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens durch die taiwanesischen Behörden im Namen Chinas am 10. April 1972 und am 9. Feber 1973 sind rechtswidrig und ungültig.“
Einer Mitteilung zufolge findet auf Grund einer Gemeinsamen Erklärung des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macau mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
„Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.“
Ferner haben die Niederlande am 7. Oktober 2010 Folgendes mitgeteilt:
„Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macau mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 weiterhin Anwendung.
1. Da das Übereinkommen ebenfalls die für den Einsatz von biologischen Agenzien und Toxinen zu kriegerischen Zwecken bestimmten Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren erfaßt, können sich in seinem Anwendungsbereich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, da es kaum solche spezifischen Waffen, Ausrüstungen oder Vektoren gibt. Die Schweiz behält sich daher vor, selbst zu entscheiden, welche Hilfsmittel unter diese Begriffe fallen.
2. Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann.
Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel VII des Übereinkommens sowie auf jene analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.
Einer Mitteilung zufolge findet auf Grund einer Gemeinsamen Erklärung des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

ARTIKEL I

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, 1. mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder – ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode – Toxine, von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, sowie 2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, niemals und unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zu behalten.

ARTIKEL II

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, alle in seinem Besitz befindlichen oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterliegenden Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel im Sinne des Artikels I so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens, zu vernichten oder friedlichen Zwecken zuzuführen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu beachten.

ARTIKEL III

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, die in Artikel I bezeichneten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder internationale Organisationen weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, sie herzustellen oder in anderer Weise zu erwerben.

ARTIKEL IV

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft nach Maßgabe der in seiner Verfassung vorgesehenen Verfahren alle erforderlichen Maßnahmen, um die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, den Erwerb oder das Behalten der in Artikel I bezeichneten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel in seinem Hoheitsgebiet, unter seiner Hoheitsgewalt oder an irgendeinem Ort unter seiner Kontrolle zu verbieten und zu verhindern.

ARTIKEL V

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verpflichten sich, einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um alle Probleme zu lösen, die sich in bezug auf das Ziel oder bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergeben können. Die Konsultation und Zusammenarbeit aufgrund dieses Artikels kann auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit deren Satzung erfolgen.

ARTIKEL VI

1. Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens der feststellt, daß ein anderer Vertragsstaat durch sein Handeln die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen verletzt, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde soll mit allen nur möglichen Beweisen für ihre Begründetheit sowie mit einem Antrag auf Prüfung durch den Sicherheitsrat versehen sein. 2. Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Untersuchung, die der Sicherheitsrat im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen aufgrund der bei ihm eingegangenen Beschwerde gegebenenfalls einleitet. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Ergebnisse der Untersuchung.

ARTIKEL VII

Jeder Vertragsstaat des Übereinkommens verpflichtet sich, jeder Vertragspartei, die darum ersucht, im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen zu unterstützen, falls der Sicherheitsrat feststellt, daß diese Vertragspartei als Ergebnis der Verletzung dieses Übereinkommens einer Gefahr ausgesetzt worden ist.

ARTIKEL VIII

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als begrenze oder mindere sie in irgendeiner Weise die von einem Staat aufgrund des in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg übernommenen Verpflichtungen.

ARTIKEL IX

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens bekräftigt das anerkannte Ziel des wirksamen Verbots chemischer Waffen und verpflichtet sich, hierauf gerichtete Verhandlungen in redlicher Absicht fortzusetzen, um eine baldige Übereinkunft zu erzielen über wirksame Maßnahmen zum Verbot ihrer Entwicklung, Herstellung und Lagerung und zu ihrer Vernichtung sowie über geeignete Maßnahmen in bezug auf Ausrüstungen und Einsatzmittel, die eigens für die Herstellung oder Verwendung chemischer Agenzien für Waffenzwecke vorgesehen sind.

ARTIKEL X

1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur Verwendung bakteriologischer (biologischer) Agenzien und von Toxinen für friedliche Zwecke zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsparteien, die hierzu in der Lage sind, arbeiten ferner zusammen, um allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung und Anwendung wissenschaftlicher Entdeckungen auf dem Gebiet der Bakteriologie (Biologie) zur Krankheitsverhütung oder zu anderen friedlichen Zwecken beizutragen. 2. Dieses Übereinkommen ist so durchzuführen, daß es keine Behinderung für die wirtschaftliche und technologische Entwicklung der Vertragsstaaten des Übereinkommens oder für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet friedlicher bakteriologischer (biologischer) Tätigkeiten darstellt, einschließlich des internationalen Austausches von bakteriologischen (biologischen) Agenzien und Toxinen sowie von Ausrüstungen für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung bakteriologischer (biologischer) Agenzien und von Toxinen für friedliche Zwecke im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

ARTIKEL XI

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, nach ihrer Annahme durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten des Übereinkommens in Kraft; danach treten sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tage der Annahme durch ihn in Kraft.

ARTIKEL XII

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder, wenn eine Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens durch einen an die Depositarregierungen gerichteten entsprechenden Vorschlag darum ersucht, zu einem früheren Zeitpunkt, wird in Genf, Schweiz, eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise dieses Übereinkommens zu überprüfen, um sicherzustellen, daß die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrages einschließlich jener betreffend die Verhandlungen über chemische Waffen, verwirklicht werden. Bei dieser Überprüfung werden die für dieses Übereinkommen erheblichen neuen wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen berücksichtigt.

ARTIKEL XIII

1. Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt. 2. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist in Ausübung seiner staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Übereinkommen zurückzutreten, wenn er entscheidet, daß durch außergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Übereinkommens zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen seines Landes eingetreten ist. Er teilt diesen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im voraus mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die seiner Ansicht nach eine Gefährdung seiner höchsten Interessen eingetreten ist.

ARTIKEL XIV

1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese werden hiermit zu Depositarregierungen bestimmt. 3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig Regierungen, einschließlich derjenigen, die als Depositarmächte bestimmt sind, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. 4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft. 5. Die Depositarregierungen haben allen Signatarstaaten und beitretenden Staaten unverzüglich den Tag jeder Unterzeichnung, den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und den Erhalt sonstiger Mitteilungen bekanntzugeben. 6. Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

ARTIKEL XV

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, ist in den Archiven der Depositarregierungen zu hinterlegen. Diese übermitteln den Regierungen der Signatarstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften. ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterfertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet. GESCHEHEN in drei Urschriften zu London, Moskau und Washington am 10. April 1972.
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