Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 97/1992

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 97/1992

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln (BGBl. Nr. 97/1992)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
StF: BGBl. Nr. 97/1992

Änderung

BGBl. Nr. 903/1994 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987 , in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl. Nr. 325/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1.

(1) Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, 1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (Abs. 2) vor Schadorganismen (Abs. 3) zu schützen, 2. Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Totalherbizide), 3. den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren, 4. das Wachstum von zu schützenden Pflanzen oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachstumsregulatoren), 5. anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelhilfsstoffe).
(2) Zu schützende Pflanzen sind landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbare Pflanzen und Kulturpilzzuchten.
(3) Zu schützende Pflanzenerzeugnisse sind 1. Teile zu schützender Pflanzen, einschließlich Früchte und Samen, soweit sie nicht oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, ausgenommen abgeschnittene Zierpflanzen, 2. Kulturpilze und 3. Rundholz und Holz, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Mantelfläche behalten hat, mit oder ohne Rinde, sowie zerkleinertes berindetes Holz und Rinde.
(4) Schadorganismen sind Tiere, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Viren und ähnlicher Krankheitserreger, die zu schützende Pflanzen oder zu schützende Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

§ 2.

(1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden.
(3) Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989 , genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.

§ 3.

(1) Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 2 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel für andere als die in dieser Anlage jeweils angegebenen Zwecke nicht verwendet werden.
(2) In der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 2 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, ist auf die zulässigen Verwendungszwecke und auf das Verbot sonstiger Verwendung hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure solcher Pflanzenschutzmittel ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.

§ 4.

(1) Atrazin und Zubereitungen, die Atrazin enthalten, dürfen nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen sie bis 31. Dezember 1993 nur bis zu einer jährlichen Menge von 0,5 kg Atrazin pro Hektar verwendet werden. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 903/1994 )
(3) In der Kennzeichnung von Atrazin und von Zubereitungen, die Atrazin enthalten, ist auf das Verbot der Verwendung als Totalherbizid und auf die Beschränkung des Abs. 1 zweiter Satz hinzuweisen. Dieser Kennzeichnungspflicht haben Hersteller und Importeure von Atrazin ab 1. Mai 1992, alle sonstigen Inverkehrsetzer ab 1. August 1992 nachzukommen.

§ 5. Übergangsbestimmung

Die in Anlage 1 besonders bezeichneten Stoffe dürfen noch bis 31. Juli 1992 hergestellt und in Verkehr gesetzt und noch bis 31. Dezember 1992 verwendet werden. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Acrylnitril Alachlor *) Aldrin Allylisothiocyanat Aramit Arsenverbindungen Azobenzol Azocyclotin *) Bariumverbindungen Benzochinolin Binapacryl *) Bleiverbindungen Cadmiumverbindungen Camphechlor (Toxaphen) Captafol Carbaryl *) Chloranil Chlorbicyclen Chlorbromoxychinolin Chlordan Chlordimeform Chloroform Chlorparaffin Chlorpikrin Crimidin Cyhexatin Dalapon DDE und seine Isomeren DDT und seine Isomeren Dibromchlorpropan 1,2-Dibromethan Dichloran Dichlordinitrocarbazol 1,2-Dichlorethan 1,2-Dichlorpropan 1,3-Dichlorpropen Dieldrin Dienochlor *) Dimetan Dinoseb einschließlich seiner Salze und Ester Dinoterb einschließlich seiner Salze und Ester Endrin Ethylenchlorhydrin Ethylendibromid Ethylenoxid Fluoressigsäure und Derivate HCH (Hexachlorcyclohexan), ausgenommen -HCH (Lindan) mit mindestens 99,5% Reinheitsgrad Heptachlor Hexachlorbenzol Hexachlorbutadien Heptachlorepoxid Hexafluorkieselsäure und ihre Salze Isobenzan Isodrin Kelevan Kepone (Chlordecone) Leptophos Maleinsäurehydrazid Morfamquat Natriumfluorid Nitralin Nitrofen Nitrapyrin Paraquat *) Pentachlorphenol und seine Salze Pentachlorphenoxyessigsäure und ihre Verbindungen Phosphor Polychlorterpene Quecksilberverbindungen *) Quintozen Rhodandinitrobenzol Schwefelkohlenstoff Selenverbindungen 2,4,5-T und ihre Verbindungen TDE und seine Isomeren Tecnazen TEPP Tetrachlorkohlenstoff Tetrachlorphenol und seine Salze Tetranitrocarbazol Thalliumverbindungen Thanite Trichlorazetat Trichlordinitrobenzol Trichlorethylen Trichlortrinitrobenzol ______________________ *) Herstellung und Inverkehrsetzen noch zulässig bis 31. Juli 1992, Verwendung noch zulässig bis 31. Dezember 1992. Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1) Stoffe: Verwendung nur zulässig für: Amitrol Obst- und Weinbau in feuchten Lagen Daminozid Zierpflanzenbau -HCH (Lindan) mit mindestens 99,5% Reinheit gewerbliche Saatgutbehandlung im Ackerbau 8-Hydroxychinolin und seine Salze Rebveredelung im Weinbau
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