Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. I Nr. 71/2006

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. I Nr. 71/2006

Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (BGBl. I Nr. 71/2006)

Langtitel

Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
StF: BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150. )

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt: Verkauf der Grundstücke EZ 16 (Hohe Warte 34) und EZ 269 (Hohe Warte 36), beide Grundbuch KG 01503 Heiligenstadt, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht