Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 241/2012

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 241/2012

Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben (BGBl. II Nr. 241/2012)

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung der Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder (Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben)
StF: BGBl. II Nr. 241/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 8 der Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 , wird verordnet:

§ 1.

Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.

§ 2.

Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
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