BGBl. II Nr. 241/2012
BGBl. II Nr. 241/2012
Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben (BGBl. II Nr. 241/2012)
Beachte für folgende Bestimmung
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung der Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder (Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben)
StF: BGBl. II Nr. 241/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 8 der Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 , wird verordnet:
§ 1.
Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.
§ 2.
Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.