LGBlVbg. Nr. 12/1983
LGBlVbg. Nr. 12/1983
Verordnung der Landesregierung über die Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter (LGBlVbg. Nr. 12/1983)
Beachte für folgende Bestimmung
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Vorarlberg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 ) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter
StF: LGBlVbg. Nr. 12/1983
Änderung
BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888. )
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, wird verordnet:
Ratifikationstext
Die Entlohnung für die Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter wird wie folgt festgesetzt: