BGBl. Nr. 65/1995
BGBl. Nr. 65/1995
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina, zur Republik Kroatien, zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Republik Slowenien (BGBl. Nr. 65/1995)
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina, zur Republik Kroatien, zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Republik Slowenien
StF: BGBl. Nr. 65/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht: