BGBl. Nr. 832/1992
BGBl. Nr. 832/1992
Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten (BGBl. Nr. 832/1992)
Langtitel
Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten
StF: BGBl. Nr. 832/1992 (NR: GP XVIII RV 737 AB 837 S. 90. BR: AB 4384 S. 562. )
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.
Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig.
§ 2.
Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.
§ 3.
Beginnend mit 1. Jänner 2024 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.
§ 4.
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und hinsichtlich des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028, hinsichtlich der §§ 1 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.