EG-UStG 1972
EG-UStG 1972
Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972 (EG-UStG 1972)
Langtitel
Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972
StF: BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311. )
Änderung
BGBl. Nr. 636/1975 (NR: GP XIV RV 17 AB 27 S. 12. BR: AB 1447 S. 347. )
BGBl. Nr. 143/1976 (NR: GP XIV RV 115 AB 137 S. 20. BR: 1475 AB 1490 S. 350. )
BGBl. Nr. 520/1981 (NR: GP XV RV 425 AB 880 S. 90. BR: S. 415. )
Artikel IV
Änderungen der Bundesabgabenordnung
(Anm.: Änderung der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 )
Artikel V
Änderungen des Finanzstrafgesetzes
(Anm.: Änderung des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 )
Artikel X
Änderungen des Tabaksteuergesetzes
(Anm.: Änderung des Tabaksteuergesetzes, BGBl. Nr. 107/1962 )
Artikel XII
Änderungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes
1. Umstellung langfristiger Verträge Beruht eine Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen worden ist, und hat sich die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 für einen Vertragsteil nicht unerheblich erhöht oder vermindert, so kann im ersten Fall der Leistende, im zweiten Fall der Empfänger der Leistung einen angemessenen Ausgleich verlangen; dies gilt nicht, soweit die Vertragsteile etwas anderes vereinbart haben. 2. Sondervorschriften über Mietverträge (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 520/1981 .) 3. Ersatzrechtliche Sondervorschriften Der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972) berechtigt ist, berührt an sich die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrages, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu gewähren.
Artikel XIII
Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
1. Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948 , in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt. 2. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 520/1981 )
Artikel XIV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels IX mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels IX treten mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Artikel XV
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Artikel V und VI Abs. 3 ist auch der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Artikel XII und XIII Z 2 ist der Bundesminister für Justiz betraut.