UGB-SchweVO
UGB-SchweVO
UGB-Schwellenwerte-Verordnung – UGB-SchweVO
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Anpassung der Schwellenwerte im Unternehmensgesetzbuch an die Inflation (UGB-Schwellenwerte-Verordnung – UGB-SchweVO)
StF: BGBl. II Nr. 318/2024 [CELEX-Nr.: 32023L2775 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 221 Abs. 7 und § 246 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024 , wird verordnet:
§ 1. Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB
Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: 1. in § 221 Abs. 1 Z 1 UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt; 2. in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt; 3. in § 221 Abs. 1a Z 1 UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt; 4. in § 221 Abs. 1a Z 2 UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt; 5. in § 221 Abs. 2 Z 1 UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt; 6. in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
§ 2. Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB
Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: 1. in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. a UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt; 2. in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. b UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt; 3. in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt; 4. in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. b UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
§ 3. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen.
§ 4. Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Uion
Mit dieser Verordnung wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommision vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21. 12. 2023, in österreichisches Recht umgesetzt.