BGBl. Nr. 317/1979
BGBl. Nr. 317/1979
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 betreffend den Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner (BGBl. Nr. 317/1979)
Langtitel
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 betreffend den Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner
StF: BGBl. Nr. 317/1979 idF BGBl. Nr. 131/1981 (DFB) (NR: GP XV RV 15 AB 29 S. 4. BR: AB 2027 S. 387. )
§ 1.
Die am 30. Juni 1979 in Höhe von S 18 835 975,31 bestehende Verbindlichkeit der indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund als Alleinschuldner über. Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner.
§ 2.
(1) Der Betrag von S 18 835 975,31 ist vom Bund in 26 gleichen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten a S 720 000,-- und einer Rate von S 115 975,31 in den Jahren 1979 bis 1992, beginnend am 1. Juli 1979 an den ERP-Fonds zurückzuzahlen.
(2) Die auf den jeweils aushaftenden Kreditbetrag entfallenden Zinsen in Höhe von 3% p. a. werden zu den gleichen Terminen wie die Kapitalraten halbjährlich im nachhinein beglichen.
(3) Die Gesamtbelastung für den Bund in den Jahren 1979 bis 1992 wird insgesamt S 22 728 772,15 betragen.
§ 3.
Die im Jahre 1979 auf Grund dieses Bundesgesetzes anfallenden Ausgaben sind in der Bundesverrechnung beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54877 „Sonstige Schuldübernahmen“ bei einer neu zu eröffnenden Post 7336 .1 (Aufgabenbereich 43) zu verbuchen.
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.