Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 249/1974

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 249/1974

Übersetzung (BGBl. Nr. 249/1974)

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER WIDERRECHTLICHEN INBESITZNAHME VON LUFTFAHRZEUGEN
StF: BGBl. Nr. 249/1974 (NR: GP XIII RV 501 AB 921 S. 84. BR: S. 326. )

Änderung

BGBl. Nr. 259/1979 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 366/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 21/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 450/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 348/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 278/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 452/1996 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Afghanistan 366/1983 *Ägypten 259/1979 *Algerien 452/1996 *Antigua/Barbuda 21/1986 *Äquatorialguinea 278/1994 *Argentinien 249/1974 *Äthiopien 259/1979 *Australien 249/1974 *Bahamas 259/1979 *Bahrain 21/1986 *Bangladesch 259/1979 *Barbados 249/1974 *Belarus 249/1974 *Belgien 249/1974 *Benin 249/1974 *Bhutan 348/1989 *Bolivien 366/1983 *Bosnien-Herzegowina 452/1996 *Botsuana 366/1983 *Brasilien 249/1974 *Brunei 450/1987 *Bulgarien 249/1974, 452/1996 *Burkina Faso 348/1989 *Cabo Verde 259/1979 *Chile 249/1974 *China 249/1974, 366/1983 *Costa Rica 249/1974 *Côte d’Ivoire 249/1974 *Dänemark 249/1974, 366/1983 *Deutschland/BRD 259/1979 *Deutschland/DDR 249/1974 *Dominikanische R 259/1979 *Dschibuti 452/1996 *Ecuador 249/1974 *El Salvador 249/1974 *Estland 278/1994 *Fidschi 249/1974 *Finnland 249/1974 *Frankreich 249/1974 *Gabun 249/1974 *Gambia 366/1983 *Ghana 249/1974 *Grenada 259/1979 *Griechenland 249/1974 *Guatemala 366/1983 *Guinea 21/1986 *Guinea-Bissau 259/1979 *Guyana 249/1974 *Haiti 21/1986 *Honduras 450/1987 *Indien 366/1983 *Indonesien 259/1979 *Irak 249/1974 *Iran 249/1974 *Irland 259/1979 *Island 249/1974 *Israel 249/1974 *Italien 249/1974 *Jamaika 21/1986 *Japan 249/1974 *Jemen 278/1994 *Jemen/AR 450/1987 *Jemen/DVR 348/1989 *Jordanien 249/1974 *Jugoslawien 249/1974 *Kamerun 348/1989 *Kanada 249/1974 *Kasachstan 452/1996 *Katar 366/1983 *Kenia 259/1979 *Kolumbien 249/1974 *Komoren 278/1994 *Kongo 278/1994 *Kongo/DR 259/1979 *Korea/DVR 366/1983 *Korea/R 249/1974 *Kroatien 452/1996 *Kuwait 366/1983 *Laos 348/1989 *Lesotho 259/1979 *Libanon 249/1974 *Liberia 366/1983 *Libyen 259/1979 *Luxemburg 259/1979 *Madagaskar 450/1987 *Malawi 249/1974 *Malaysia 21/1986 *Malediven 348/1989 *Mali 249/1974 *Malta 278/1994 *Marokko 259/1979 *Marshallinseln 278/1994 *Mauretanien 366/1983 *Mauritius 366/1983 *Mexiko 249/1974 *Monaco 21/1986 *Mongolei 249/1974 *Myanmar 452/1996 *Nauru 21/1986 *Nepal 259/1979 *Neuseeland 249/1974 *Nicaragua 249/1974 *Niederlande 249/1974, 259/1979 *Niger 249/1974 *Nigeria 249/1974 *Norwegen 249/1974 *Oman 259/1979 *Pakistan 249/1974 *Panama 249/1974 *Papua-Neuguinea 259/1979 *Paraguay 249/1974 *Peru 259/1979 *Philippinen 249/1974 *Polen 249/1974 *Portugal 249/1974 *Ruanda 348/1989 *Rumänien 249/1974 *Sambia 450/1987 *Saudi-Arabien 259/1979 *Schweden 249/1974 *Schweiz 249/1974 *Senegal 259/1979 *Seychellen 259/1979 *Sierra Leone 259/1979 *Simbabwe 348/1989 *Singapur 259/1979 *Slowenien 278/1994 *Spanien 249/1974 *Sri Lanka 259/1979 *St. Lucia 21/1986 *Südafrika 249/1974 *Sudan 366/1983 *Suriname 366/1983 *Syrien 366/1983 *Tansania 21/1986 *Thailand 259/1979 *Togo 366/1983 *Tonga 259/1979 *Trinidad/Tobago 249/1974 *Tschad 249/1974 *Tschechische R 452/1996 *Tschechoslowakei 249/1974, 278/1994 *Tunesien 366/1983 *Türkei 249/1974 *UdSSR 249/1974 *Uganda 249/1974 *Ukraine 249/1974 *Ungarn 249/1974, 278/1994 *Uruguay 259/1979 *USA 249/1974 *Vanuatu 348/1989 *Venezuela 21/1986 *Vereinigte Arabische Emirate 366/1983 *Vereinigtes Königreich 249/1974, 366/1983 *Vietnam 249/1974, 366/1983 *Zentralafrikanische R 278/1994 *Zypern 249/1974

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß widerrechtliche Handlungen der Inbesitznahme eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs oder der Ausübung der Herrschaft darüber die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Luftverkehrsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
IN DER ERWÄGUNG, daß solche Handlungen Anlaß zu ernster Besorgnis geben,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Maßnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 11. Feber 1974 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 4 am 13. März 1974 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an:
Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dahomey, Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guayana, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Korea, Libanon, Malawi, Mali, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Surinam, Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter der Oberhoheit des Vereinigten Königreiches stehenden Gebiete sowie des Britischen Protektorats der Salomon-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Weißrußland, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
Algerien, Ägypten, Äthiopien, Bahrein, Brasilien, Ecuador, Jemen DVR, Malawi, Mongolei, Oman, Papua-Neuguinea, Peru, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Ukraine und Weißrußland haben erklärt, daß sie sich durch Artikel 12 Absatz 1 als nicht gebunden betrachten.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt: gemäß Art. 12 Abs. 2:
Syrien, China, Katar und Indien, Koreanische Demokratische Volksrepublik;
Die Geltung dieses Übereinkommens für Gebiete, deren Oberhoheit zwischen zwei oder mehr Staaten strittig ist, ob diese nun Vertragsstaaten des Übereinkommens sind oder nicht, ist nicht als Änderung der von jedem dieser Staaten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingenommenen Haltung oder als Verzicht auf diese oder als Abweichung von dieser auszulegen.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1980 den anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung des Übereinkommens auf die Färöer-Inseln und Grönland zurückgezogen.
Der Demokratische Jemen hat erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß eine Befassung des Internationalen Gerichtshofs in jedem einzelnen Fall das Einverständnis jeder am Konflikt beteiligten Partei erfordert.
Die Niederlande haben den Geltungsbereich des Übereinkommens am 11. Juni 1974 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Die Beitrittsurkunde Marokkos enthält folgenden Vorbehalt: „Im Falle einer Streitigkeit muß jede Befassung des Internationalen Gerichtshofes in vollem Einvernehmen der betroffenen Parteien erfolgen.“
„Der folgende Vorbehalt betrifft den 2. Satz des Art. 12 Abs. 1 der Haager Konvention:,Die Streitigkeit wird dem Internationalen Gerichtshof mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.' „
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 15. Dezember 1982 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla ausgedehnt.
„Jede beliebige Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des gegenständlichen Übereinkommens kann dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung dieser Staaten bei jeder konkreten Meinungsverschiedenheit übergeben werden.“

Sonstige Textteile

Der Nationalrat beschlossen:
Der Abschnluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Artikel 1

Jede Person, die an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs a) widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung dieses Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder eine dieser Handlungen zu begehen versucht oder b) sich an der Begehung oder der versuchten Begehung einer dieser Handlungen beteiligt, begeht eine strafbare Handlung (im folgenden als „die strafbare Handlung” bezeichnet).

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die strafbare Handlung mit schweren Strafen zu bedrohen.

Artikel 3

1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Außentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird. Im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen. 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden. 3. Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung, wenn der Abflugort oder der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeugs, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, außerhalb des Hoheitsgebietes des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs gelegen ist, gleichviel ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt. 4. In den in Artikel 5 genannten Fällen findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn der Abflugort und der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeugs, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in jenem Artikel erwähnten Staaten ist. 5. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels finden die Artikel 6, 7, 8 und 10 unabhängig vom Abflugort oder vom tatsächlichen Landeort des Luftfahrzeugs Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs aufgefunden wird.

Artikel 4

1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbare Handlung sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung begangen hat, in folgenden Fällen zu begründen: a) wenn die strafbare Handlung an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen wird; b) wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet; c) wenn die strafbare Handlung an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat. 2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbare Handlung für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert. 3. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 5

Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.

Artikel 6

1. Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die andere Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen. 2. Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch. 3. Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann. 4. Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich dem Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs, dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Staat, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Artikel 7

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Artikel 8

1. Die strafbare Handlung gilt als eine in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbare Handlung als eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die strafbare Handlung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. 3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die strafbare Handlung als eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an. 4. Die strafbare Handlung wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 1 zu begründen.

Artikel 9

1. Ist eine der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Handlungen begangen worden oder im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die Herrschaft des rechtmäßigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. 2. In den Fällen des Absatzes 1 erleichtert jeder Vertragsstaat, in dem sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, so bald wie möglich den Fluggästen und der Besatzung die Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.

Artikel 10

1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die strafbare Handlung oder sonstige in Artikel 4 genannte Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar. 2. Absatz 1 läßt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über a) die Umstände der strafbaren Handlung; b) die nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen; c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.

Artikel 12

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. 3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 13

1. Dieses Übereinkommen liegt am 16. Dezember 1970 in Den Haag für die Teilnehmerstaaten der vom 1. bis 16. Dezember 1970 in Den Haag abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz (im folgenden als „Haager Konferenz” bezeichnet) zur Unterzeichnung auf. Nach dem 31. Dezember 1970 liegt das Übereinkommen für alle Staaten in Moskau, London und Washington zur Unterzeichnung auf. Ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden. 3. Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch zehn Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, die an der Haager Konferenz teilgenommen haben, in Kraft. 4. Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 oder dreißig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. 5. Die Depositarregierungen unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie über alle sonstigen Mitteilungen. 6. Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.

Artikel 14

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Depositarregierungen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositarregierungen wirksam. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. GESCHEHEN zu Den Haag am 16. Dezember 1970 in drei Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
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