Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 27/1968

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 27/1968

Übersetzung (BGBl. Nr. 27/1968)

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG
StF: BGBl. Nr. 27/1968 (NR: GP XI RV 458 AB 485 S. 56. BR: S. 255. )

Änderung

BGBl. Nr. 38/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 129/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 231/1970 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 434/1971 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 368/1972 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 420/1972 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 157/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 245/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 531/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 592/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 100/1976 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 264/1979 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 462/1981 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 377/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 350/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 463/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 477/1984 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 45/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 90/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 247/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 307/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 404/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 446/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 494/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 49/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 400/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 577/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 215/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 559/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 80/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 174/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 251/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 630/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 272/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 204/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 61/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 550/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 606/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 707/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 215/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 764/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 328/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 111/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 346/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 604/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 38/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 99/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 144/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 259/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 469/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 690/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 6/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 24/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 42/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 172/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 189/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 210/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 7/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 22/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 69/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 116/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 167/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 41/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 184/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 72/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 4/2002 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 54/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 168/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 220/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 29/2003 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 133/2003 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 4/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 121/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 79/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 154/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 205/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 11/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 22/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 59/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 81/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 118/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 158/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 183/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 1/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 8/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 41/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 43/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 79/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 123/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 136/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 111/2009 (NR: GP XXIV RV 228 AB 289 S. 31. BR: AB 8160 S. 774. )
BGBl. III Nr. 8/2010 (NR: GP XXIV RV 392 AB 440 S. 46. BR: AB 8214 S. 779. )
BGBl. III Nr. 139/2011 (NR: GP XXIV RV 1210 AB 1346 S. 112. BR: AB 8531 S. 799. )
BGBl. III Nr. 180/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 88/2012 (NR: GP XXIV RV 1671 AB 1691 S. 150. BR: AB 8692 S. 807. )
BGBl. III Nr. 7/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 137/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 172/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 306/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 6/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 128/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 236/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 79/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 80/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 10/2016 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXV RV 780 AB 925 S. 109. BR: AB 9517 S. 849. )
BGBl. III Nr. 40/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 160/2016 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXV RV 1148 AB 1163 S. 132. BR: AB 9604 S. 855. )
BGBl. III Nr. 168/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 76/2018 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVI RV 5 AB 51 S. 15. BR: AB 9930 S. 878. )
BGBl. III Nr. 181/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 18/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 116/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 128/2019 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVI AB 510 S. 86. BR: AB 10204 S. 896. )
BGBl. III Nr. 64/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 115/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 24/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 184/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 15/2023 (NR: GP XXVII RV 1664 AB 1767 S. 191. BR: AB 11147 S. 949. )
BGBl. III Nr. 79/2023 (NR: GP XXVII RV 1800 AB 1985 S. 207. BR: AB 11207 S. 952. )
BGBl. III Nr. 80/2023 (NR: GP XXVII RV 1902 AB 1986 S. 207. BR: AB 11208 S. 952. )
BGBl. III Nr. 94/2023 (NR: GP XXVII RV 1951 AB 1987 S. 207. BR: AB 11209 S. 952. )
BGBl. III Nr. 51/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 109/2025 (NR: GP XXVIII RV 21 AB 56 S. 17. BR: AB 11636 S. 977. )
BGBl. III Nr. 185/2025 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 101/2026 (NR: GP XXVIII RV 466 AB 537 S. 85. BR: AB 11864 S. 994. )

Vertragsparteien

*Österreich 61/1992, III 111/2009, III 8/2010, III 139/2011, III 88/2012, III 236/2014, III 79/2015, III 10/2016, III 160/2016, III 76/2018, III 181/2018, III 128/2019, III 15/2023, III 79/2023, III 80/2023, III 94/2023, III 109/2025, III 101/2026 *Albanien III 114/2004 *Andorra III 6/1997, III 7/1998, III 54/2002, III 29/2003, III 22/2006, III 81/2006, III 103/2009, III 180/2011, III 7/2013, III 181/2018 *Antigua/Barbuda 400/1986, 559/1987, 61/1992, III 41/2000 *Argentinien 80/1988, 61/1992, III 79/2005 *Armenien 346/1995 *Aserbaidschan III 79/2005, III 64/2020 *Australien 111/1995, III 181/2018 *Bahamas 264/1979, 377/1982, 45/1985, 174/1988, 61/1992, 328/1994, 346/1995, III 116/1999 *Bahrain III 306/2013 *Barbados 259/1996, III 210/1997 *Belarus 215/1993, 328/1994, III 180/2011, III 181/2018 *Belgien 100/1976, 61/1992, III 111/2009, III 8/2010, III 139/2011, III 88/2012, III 10/2016, III 116/2019 *Belize 215/1993, III 115/2020 *Bolivien III 181/2018 *Bosnien-Herzegowina 328/1994, III 184/2000, III 133/2003 *Botsuana 231/1970, 434/1971, 61/1992 *Brasilien III 168/2016 *Brunei 251/1988, 61/1992, III 118/2006 *Bulgarien III 103/2001, III 172/2013, III 18/2019 *Burundi III 80/2015 *Cabo Verde III 180/2011 *Chile III 168/2016 *China III 172/1997, III 41/2000, III 81/2006, III 7/2013, III 51/2024 *Costa Rica III 180/2011 *Dänemark III 183/2006, III 24/2022 *Deutschland 61/1992, 111/1995, III 79/2005, III 111/2009, III 8/2010, III 139/2011, III 88/2012, III 79/2015, III 10/2016, III 24/2022 *Deutschland/BRD 27/1968 *Dominica III 121/2004 *Dominikanische R III 180/2011 *Ecuador III 79/2005, III 22/2006, III 64/2020 *El Salvador III 24/1997, III 7/1998 *Estland III 4/2002 idF III 53/2005 (VFB), III 79/2005 *Eswatini 264/1979, 61/1992, III 69/1998 *Fidschi 434/1971, 61/1992, III 180/2011 *Finnland 446/1985, 61/1992, 328/1994, III 42/1997, III 103/2001, III 8/2010, III 64/2020 *Frankreich 27/1968, 231/1970, 61/1992, III 41/2007, III 185/2025 *Georgien III 158/2006, III 180/2011 *Grenada III 168/2002 *Griechenland 307/1985, 61/1992, III 136/2008, III 8/2010, III 139/2011, III 88/2012, III 181/2018 *Guatemala III 181/2018 *Guyana III 116/2019 *Honduras III 79/2005 *Indien III 154/2005 *Indonesien III 184/2022 *Irland III 116/1999, III 43/2007 *Island III 79/2005 *Israel 264/1979, 61/1992, 144/1996 *Italien 264/1979, 61/1992, III 180/2011 *Jamaika III 24/2022 *Japan 231/1970, 61/1992 *Jugoslawien 27/1968, 61/1992 *Jugoslawien/BR III 168/2002 *Kanada III 51/2024 *Kasachstan III 4/2002 idF III 53/2005 (VFB) *Kirgisistan III 180/2011 *Kolumbien III 72/2001, III 79/2005, III 154/2005, III 7/2013 *Korea/R III 1/2007 *Kroatien 764/1993 *Lesotho 368/1972, 61/1992 *Lettland 38/1996, III 116/2019, idF III 115/2020 *Liberia 99/1996 *Liechtenstein 368/1972, 420/1972, 61/1992 *Litauen III 172/1997, III 40/2016 *Luxemburg 264/1979, 61/1992 *Malawi 27/1968, 61/1992 *Malta 38/1969, 61/1992 *Marokko III 168/2016 *Marshallinseln 550/1992, III 123/2007 *Mauritius 231/1970, 434/1971, 592/1973, 61/1992 *Mexiko 604/1995, 38/1996 *Moldau III 158/2006, III 181/2018 *Monaco III 29/2003, III 11/2006 *Mongolei III 180/2011 *Montenegro III 41/2007 *Namibia III 103/2001, III 59/2006, III 64/2020 *Neuseeland III 167/1999, III 4/2002 idF III 53/2005 (VFB), III 79/2005 *Nicaragua III 7/2013 *Niederlande 27/1968, 494/1985, 577/1986, 61/1992, 690/1996, III 158/2006, III 111/2009, III 180/2011, III 7/2013, III 137/2013, III 6/2014, III 40/2016, III 181/2018, III 101/2026 *Nordmazedonien 346/1995, III 189/1997 *Norwegen 350/1983, 630/1988, 61/1992 *Oman III 180/2011, III 24/2022 *Palau III 64/2020 *Panama 61/1992, 707/1992 *Paraguay III 128/2014 *Peru III 180/2011 *Philippinen III 94/2023 *Polen III 154/2005, III 79/2015, III 80/2015, III 181/2018 *Portugal 129/1969, 231/1970, 61/1992, 259/1996, III 41/2000, III 24/2022 *Ruanda III 185/2025 *Rumänien III 103/2001, III 79/2005, III 154/2005, III 180/2011 *Russische F 606/1992, III 205/2005, III 136/2008, III 103/2009, III 180/2011 *Samoa III 167/1999, III 41/2007 *San Marino 111/1995 *São Tomé/Príncipe III 136/2008 *Saudi-Arabien III 184/2022 *Schweden III 116/1999, III 79/2005 *Schweiz 157/1973, 377/1982, 61/1992, III 168/2002, III 18/2019 *Serbien III 158/2006, III 79/2007, III 103/2009 *Seychellen 264/1979, 61/1992, 469/1996 *Singapur III 24/2022 *Slowakei 54/2002, III 220/2002, III 79/2005, III 123/2007 *Slowenien 215/1993, III 81/2006 *Spanien 264/1979, 61/1992, III 180/2011, III 7/2013 *St. Kitts/Nevis 111/1995, III 180/2011 *St. Lucia III 220/2002, III 121/2004 *St. Vincent/Grenadinen III 121/2004, III 8/2007 *Südafrika 346/1995 *Suriname 264/1979, 61/1992 *Tadschikistan III 40/2016 *Tonga 368/1972, 61/1992, III 180/2011 *Trinidad/Tobago III 184/2000, III 4/2002 *Tschechische R III 116/1999, III 79/2015, III 24/2022 *Türkei 446/1985, 61/1992 *Ukraine III 4/2004, III 137/2013, III 40/2016, III 184/2022 *Ungarn 368/1972, 61/1992, III 180/2011 *Uruguay III 7/2013 *USA 462/1981, 377/1982, 477/1984, 90/1985, 577/1986, 61/1992, 144/1996, III 22/1998, III 167/1999 *Usbekistan III 180/2011 *Vanuatu III 103/2009 *Venezuela III 116/1999 *Vereinigtes Königreich 27/1968, 38/1969, 231/1970, 420/1972, 245/1973, 531/1973, 463/1983, 477/1984, 247/1985, 404/1985, 49/1986, 215/1987, 272/1989, 204/1990, 61/1992, III 172/1997, III 24/2022, III 184/2022, III 185/2025 *Zypern 368/1972, 61/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens haben,
In dem Wunsche, ausländische öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung zu befreien,
Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde ist am 14. November 1967 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist somit gemäß Artikel 11 zweiter Absatz des Übereinkommens am 13. Jänner 1968 für Österreich in Kraft getreten.
Das Übereinkommen gilt derzeit für die weiteren, nachstehend angeführten Staaten und abhängigen Gebiete; diese Vertragsstaaten haben, einer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zufolge, gemäß Artikel 6 des Übereinkommens die jeweils angeführten Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 erster Absatz auszustellen, bestimmt:
Das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres beehrt sich zu informieren, dass gemäß Abs. 145 des Apostille-Handbuchs 2013 die österreichischen Botschaften und Berufskonsulate im Ausland mit Wirkung vom 1. November 2014 befugt sind, Apostillen auf bestimmten Dokumenten anzubringen. Diese Dokumente werden vom österreichischen Zentralen Personenstandsregister, das Personenstandsdokumente und Staatsbürgerschaftsdokumente enthält, sowie vom Strafregister entnommen oder in elektronischer Form übermittelt.
Liste der Dokumente:
Die Apostille wird auf den oben angeführten Dokumenten in Form einer Etikette direkt oder auf einem separaten, mit dem Dokument untrennbar verbundenen Beiblatt angebracht. Ein Muster der verwendeten Apostillen ist zur Information beigeschlossen. Die Ausstellung von Apostillen durch österreichische Honorar(general)konsulate ist nicht gestattet.
Österreich hat als Reaktion auf die Erklärung Serbiens vom 29. Mai 2017 betreffend die territoriale Anwendbarkeit gemäß Art. 13 des Übereinkommens auf Kosovo am 2. November 2017 folgende Erklärung abgegeben:
„Hinsichtlich des Inkrafttretens im Juli 2016 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („das Apostille Übereinkommen“) für die Republik Kosovo teilt Österreich die Ansicht anderer Vertragsstaaten, dass, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Apostille Übereinkommens, jegliche Bescheinigung, die angibt eine Apostille zu sein, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Kosovo durch eine andere Entität als die von der Republik Kosovo festgelegte zuständige Behörde ausgestellt wurde, keine rechtliche Wirkung hat.“
Ferner hat Österreich als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015 (vgl. BGBl. III Nr. 40/2016 ), am 9. März 2018 eine Einwendung erhoben.
(Anm.: Einspruch zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 15/2023 )
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und die Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba).
Die Mongolei hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt in Hinblick auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei.
Der Einspruch wurde am 18. September 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Mongolei nicht in Kraft.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Mongolei erklärt: Belgien, Deutschland, Finnland und Griechenland.
Die Kirgisische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik.
Der Einspruch wurde am 19. Mai 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Kirgisischen Republik nicht in Kraft.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.
Die Republik Usbekistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan.
Der Einspruch wurde am 3. Februar 2012 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Usbekistan nicht in Kraft.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.
Die Republik Burundi hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi.
Der Einspruch wurde am 28. November 2014 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Burundi nicht in Kraft.
Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Burundi erhoben: Deutschland, Polen und die Tschechische Republik.
Die Republik Tadschikistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan.
Der Einspruch wurde am 28. August 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen Österreich und der Republik Tadschikistan nicht in Kraft.
Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben neben Österreich auch Belgien und Deutschland einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan zum Haager Beglaubigungsübereinkommen erhoben.
Die Republik Kosovo hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Obwohl die Republik Österreich das Recht der Republik Kosovo anerkennt, gemäß Artikel 12 Absatz 1 dem Übereinkommen beizutreten, erhebt sie aufgrund derzeit mangelnder Urkundensicherheit bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Kosovo.
Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 13. Mai 2016 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo nicht in Kraft.
Die Tunesische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Tunesischen Republik.
Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 12. Jänner 2018 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik nicht in Kraft.
Die Islamische Republik Pakistan hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Islamischen Republik Pakistan.
Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 12. Dezember 2022 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan nicht in Kraft
Die Republik Senegal hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Senegal.
Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 12. Jänner 2023 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Senegal nicht in Kraft.
Die Volksrepublik Bangladesch hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Volksrepublik Bangladesch.
Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 23. Dezember 2024 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bangladesch nicht in Kraft.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien hat ihren Beitritt zum Übereinkommen erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Demokratischen Volksrepublik Algerien.
Der Einspruch der Republik Österreich wurde am 20. April 2026 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien nicht in Kraft.
Einsprüche, Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar:
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1319&disp=type
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1379&disp=type
http://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1398&disp=type
https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1466&disp=type
https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1467&disp=type
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1466&disp=type
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1467&disp=type
https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1533&disp=type .
Albanien hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörde die Konsularabteilung des albanischen Außenministeriums bestimmt.
Die zuständigen Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens sind:
Der Minister für äußere Angelegenheiten;
Der Generaldirektor des Ministeriums für äußere Angelegenheiten;
Der Direktor für internationale Rechtsangelegenheiten und Personalwesen;
Der Direktor für bilaterale und konsularische Angelegenheiten;
Der Direktor für multilaterale Angelegenheiten und Zusammenarbeit;
Der Leiter der Abteilung für allgemeine und rechtliche Angelegenheiten.
Einzige zur Ausstellung der Apostille zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2:
The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda, St. John’s, Antigua
Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:
Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto, Reconquista 1088, 1003 Buenos Aires.
Das argentinische Außenministerium hat eine Vereinbarung mit dem Bundesnotariatsrat geschlossen, durch welche die verschiedenen öffentlichen Notariatsbehörden Argentiniens ermächtigt wurden, Unterschriften mit Apostille zu beglaubigen. Diese Bestimmung ist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Das Außenministerium verbleibt weiterhin die für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.
Zuständige Behörde gemäß Art. 6:
Ministry of Justice
Der Präsident der Republik Aserbaidschan hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens durch Dekret No. 544 vom 10. Dezember 2004 das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für Urkunden von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden, einschließlich notariell beglaubigter Urkunden und staatlicher Urkunden über Zivilrechtsakte und das Außenministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für andere Urkunden bestimmt.
Zuständige Behörden:
Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Azerbaijan 4, Sh. Gurbanov str BAKU, AZ1009, Azerbaijan
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan 1, Inshaatchilar avn BAKU, 370073, Azerbaijan
Bezug nehmend auf Art. 6 des Übereinkommens wurde das Amt des Außenministeriums der Republik Aserbaidschan in der Autonomen Republik Nachitschewan ermächtigt, Apostillen auf allen in dem Gebiet der Autonomen Republik Nachitschewan der Republik Aserbaidschan errichteten Urkunden auszustellen.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Australien gemäß Art. 13 erklärt, daß das Übereinkommen auf alle Gebiete ausgedehnt wird, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
Gemäß Art. 6 wurde als zuständige Behörden bestimmt:
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel.
Ab 1. Juli 2015 werden australische Botschaften und Konsulate (mit Ausnahme von Konsulaten, die von einem Honorarkonsul geleitet werden) ermächtigt, Apostillen auf australischen öffentlichen Originalurkunden auszustellen.
In Australien werden Apostillen durch das australische Passamt in den Hauptstädten ausgestellt.
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Bahrain [..] setzt gem. Art. 7 des Übereinkommens ein e-Register System ein.
Zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2:
Barbados hat zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens folgende zuständige Behörden bestimmt:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:
Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:
Ferner hat Belgien die Erklärung nach Art. 12 des Übereinkommens über den Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik (vgl. BGBl. III Nr. 111/2009 ) zum Übereinkommen am 8. März 2019 zurückgenommen.
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:
„International Financial Services Commission“ (Kommission für internationale Finanzdienstleistungen)
„Ministry of Foreign Affairs“.
Zuständige Behörden zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:
Diese Apostillen bedürfen der Bestätigung des „Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina und des Ministry of Foreign Affairs of Bosnia and Herzegovina“.
Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brasilien erklärt, dass der Beitritt zum Übereinkommen nicht die Anerkennung von Hoheitsrechten über Gebiete bedeutet, auf die die Anwendbarkeit des Übereinkommens gemäß Art. 13 erstreckt wurde oder wird.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:
Die Gerichtsbarkeit ist nach dem anwendbaren brasilianischen Recht für die Überwachung und Regelung der notariellen Handlungen in Brasilien verantwortlich. Folglich sind Rechts-, Notariats- und Registrierungsbehörden für die Ausstellung von Apostillen der brasilianischen Regierung zuständig.
Bulgarien hat am 22. Oktober 2018 eine Erklärung abgegeben, der zufolge mit Wirkung vom 19. Oktober 2018 die nachfolgenden Behörden berechtigt sind, die Apostille nach Art. 3 Abs. 1 auszustellen:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Burundi als zuständige Behörde bestimmt:
– Generaldirektor für Protokoll sowie konsularische und juristische Angelegenheiten.
Zuständige Behörde gemäß Art. 6:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Ferner hat China am 3. März 2006 folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:
Das Apostille-Amt der Justizverwaltung der Sonderverwaltungsregion Hongkong führt seit kurzem das Apostille System computergestützt.
Aufgrund des computergestützten Systems wird es eine Änderung in der Erzeugung der Apostille geben. Gegenwärtig wird die Apostille als Stempel auf das Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, mit handschriftlich zu ergänzenden Leerstellen gestempelt. Nunmehr wird die Beglaubigung durch den Computer erzeugt, und auf dem Dokument, auf dem eine Apostille erforderlich ist, angebracht.
Im sonstigen Verfahren wird die Beglaubigung durch den Standesbeamten des Obersten Gerichtes unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichts versehen. Dieses neue System ist ab 20. März 2006 in Kraft. Ansonsten bleiben die bestehenden Praktiken und Verfahren unverändert.
Am 18 April 2012 hat China folgende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben:
Das Büro des Staatsekretärs für Verwaltung („Office of the Chief Secretary for Administration“) der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong („HKSAR“) der Volksrepublik China hat die weitere Ehre mitzuteilen, dass, zur Befolgung der Empfehlung der Sonderkommission über die praktische Anwendung des Haager Apostillen Übereinkommens, mit Wirksamkeit vom 23. Juli 2012 das „Apostille Service Office“ der Justiz der Sonderverwaltungsregion Hongkong durch die Anbringung folgenden Vermerks am oberen Rand der Apostille die beschränkte Wirkung der Apostille angibt:
„Diese Apostille bestätigt nur die Unterschrift, die Berechtigung des Unterzeichners und das darauf angebrachte Siegel oder den darauf angebrachten Stempel. Sie bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde, für die sie ausgestellt wurde.“
Abgesehen von der Einfügung der obgenannten Erklärung gibt es keine weitere Änderung der Apostille.
1. Nach Art. 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China das Außenministerium der Volksrepublik China als die Behörde, die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Apostille für China zuständig ist. Sofern die Regierung nichts anderes bestimmt, stellt das Außenministerium der Volksrepublik China Apostillen für öffentliche Urkunden aus, die im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ausgestellt werden. Mit Genehmigung des Außenministeriums der Volksrepublik China können die Außenämter der Provinzen, der autonomen Regionen und der Gemeinden, die der Zentralregierung direkt unterstellt sind, Apostillen für öffentliche Urkunden ausstellen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellt wurden.
2. Das Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen der Volksrepublik China und den Vertragsstaaten, deren Souveränität sie nicht anerkennt.
3. Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass das Übereinkommen weiterhin auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao Anwendung findet.
Nach Art. 6 des Übereinkommens bestimmt sie jede der folgenden Stellen als Behörde der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Apostille zuständig ist: den Verwaltungssekretär, den Kanzler des Hohen Gerichtshofs, der Senior Gehilfe des Kanzlers des Hohen Gerichtshofs und der Gehilfe des Kanzlers des Hohen Gerichtshofs der Sonderverwaltungsregion Hongkong.
Nach Art. 6 des Übereinkommens bestimmt er jede der folgenden Stellen als Behörde der Sonderverwaltungsregion Macao, die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Apostille zuständig ist: den Sekretär für Verwaltung und Justiz, den Direktor und die stellvertretenden Direktoren des Justizministeriums der Sonderverwaltungsregion Macao. Frühere Erklärungen der Regierung der Volksrepublik China in Bezug auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao bleiben gültig.
4. Die Erklärung der Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen zwischen der Volksrepublik China und den Vertragsstaaten, deren Souveränität sie nicht anerkennt, keine Anwendung findet, gilt auch für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.
Am 22. November 2023 hat China nachstehende Ergänzung bekanntgegeben:
Das chinesische Außenministerium ist die zuständige Behörde für die Ausstellung einer Apostille auf öffentlichen Dokumenten, die auf dem chinesischen Festland ausgestellt wurden. Die folgenden vom chinesischen Außenministerium beauftragten Außenämter können ebenfalls eine Apostille auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden ausstellen.
Außenämter in: Anhui, Chongqing, Fujian, Guangdong, Guangxi, Guizhou, Henan, Heilongjiang, Hubei, Hunan, Hainan, Jilin, Jiangsu, Jiangxi, Liaoning, Sichuan, Shandong, Shanghai, Shaanxi, Yunnan, Zhejiang, Gansu, Hebei, Shanxi, Innere Mongolei, Changchun, Harbin, Ningbo, Jinan, Qingdao, Shenzhen.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Die Volksrepublik China hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden in der Sonderverwaltungsregion Macao bestimmt:
„the Chief Executive, the Secretary for Administration and Justice, and the Director of Justice Affairs Department of the Macau Special Administrative Region“.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde die Abteilung für Beglaubigungen der Generaldirektion des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus (Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto) von Costa Rica als zuständige Behörde bestimmt.
In Übereinstimmung mit Art. 6 des Übereinkommens hat die Regierung des Königreiches Dänemark das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benannt, um Beglaubigungen gemäß Art. 3 Abs. 1 auszustellen.
Weiters teilte die Regierung des Königreiches Dänemark mit, dass das Übereinkommen nicht auf Grönland und die Färöer Inseln Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge hat Dänemark am 14. Oktober 2021 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 13. Dezember 2021 auf die Färöer-Inseln erstreckt und gleichzeitig die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. Oktober 2006 abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf die Färöer-Inseln zurückgenommen. Der Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland bleibt weiterhin aufrecht.
1. Bund
a)
Urkunden aller Bundesbehörden und -gerichte (außer den unter Buchstabe b erwähnten Urkunden)
Bundesverwaltungsamt in Köln
b)
Urkunden des Bundespatentsgerichts und des Deutschen Patentamtes
Präsident des Deutschen Patentamtes
2. Länder
a)
Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare
Ministerium (Senator) für Justiz
Land-, (Amts-)gerichtspräsident
b)
Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden)
Ministerium (Senator) für Inneres; Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks)
c)
Urkunden der anderen als der ordentlichen Gerichte (vgl. Buchstabe a)
Ministerium (Senator) für Inneres Regierungspräsident (Präsident des Verwaltungsbezirks)
Ministerium (Senator) für Justiz;
Land-(Amts-)gerichtspräsident
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Deutschland am 22. November 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt und gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zuständige Behörden für die „neuen Länder“ Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestimmt:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens werden im Land Baden-Württemberg nachstehende Behörden als zuständig notifiziert:
Gemäß Punkt 3 dieser Erklärung wird die zu notifizierende Behörde geändert. Bisher war das Innenministerium die für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständige Behörde.
Zuständig für die Erteilung der Apostille für öffentliche Urkunden des Oberlandesgerichts des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 4. September 2021 der Präsident des Oberlandesgerichts.
Zuständige Behörde:
The Attorney General, the Solicitor General, the Registrar, and the Deputy Registrar, Roseau, Commonwealth of Dominica
(Anm.: Einspruch Österreichs zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 15/2023 )
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat nachstehender Staat einen Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik erklärt: Deutschland.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens ist die zuständige dominikanische Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des genannten Übereinkommens das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Dominikanischen Republik, Sektion für Beglaubigungen der konsularischen Abteilung.
Zuständige Behörde (Art. 6):
„Ministerio de Relaciones Exteriores y Movilidad Humana Director de Documentos de Viaje y Legalizaciones“ (Direktor für Reisedokumente und Legalisierungen, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Menschliche Mobilität)
Weiters hat das oben erwähnte ecuadorianische Außenministerium beschlossen, das gegenwärtig in Ecuador verwendete Muster der „Apostille“ gegen ein neues, praktischeres und vereinfachtes Muster auszutauschen. Dieses neue Siegel wird mit einem Stempel von 10 amerikanischen Dollar herausgegeben und ab dem 2. Quartal 2006 im Einsatz sein.
Bei allen in Estland ausgestellten öffentlichen Urkunden, die in einem diesem Übereinkommen angehörenden Staat verwendet werden, wird eine entsprechende Bescheinigung (Apostille) angebracht. Diese Bestätigungen (Apostillen) werden in Estland vom Ministerium für Erziehung und Forschung, vom Justizministerium, vom Innenministerium, vom Sozialministerium und vom Außenministerium, die Urkunden wie folgend beglaubigen, ausgestellt:
Innenministerium: Bestätigungen über das Fehlen von Ehehindernissen; Geburts-, Ehe-, Scheidungs-, Todesbestätigungen, Bestätigungen der Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde, Polizeibestätigungen, Bestätigungen und Urkunden, die von Selbstverwaltungsbehörden ausgestellt werden, Bestätigungen aus dem Bevölkerungsregister.
Justizministerium: Gerichts- und notarielle Urkunden, notarielle Abschriften und Übersetzungen von Urkunden, Urkunden aus dem Registrierungs- und Liegenschaftsbereich.
Ministerium für Erziehung und Forschung: Diplome, Zeugnisse, akademische Evidenz und Noten.
Sozialministerium: Pensionsbestätigungen, medizinische Bestätigungen, Auszüge aus dem Arbeitsregister, Urkunden über Arbeitszeiten.
Das Außenministerium wird weiterhin solche Dokumente beglaubigen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsstaat nicht Partei dieses Übereinkommens ist.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des Übereinkommens folgende zuständige Behörde bestimmt:
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz :
Der „Notary Public“ beim Registeramt eines Kreisgerichtes.
Ab dem 1. Jänner 2020 ist die „Digital and Population Data Service Agency“ (die finnische Digitalagentur) die zuständige Behörde Finnlands.
Finnland hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens die nachstehend aktualisierte Liste der zuständigen Behörden vorgelegt und hinzugefügt, dass die in der Liste verwendeten Sprachen Finnisch und Schwedisch die offiziellen Sprachen Finnlands sind:
Magistraten i Esbo
Käsityökatu 43
Itätuulentie 2 A
PL 1348
PL 49
70101 Kuopio
02101 Espoo
Salininkatu 3
Magistraten i Helsingfors
15100 Lahti
Albertinkatu 25
PL 309
00181 Helsinki
Valtion virastotalo
99100 Kittilä
Urakankatu 1
PL 70
Pormestarinkatu 1 A
05901 Hyvinkää
PL149
53101 Lappeenranta
Birger Jaarlin katu 13
PL 64
Magistraten i Lojo
13101 Hämeenlinna
Postikatu 3
PL 37
08101 Lohja
Kauppakatu 40 B
PL 82
80101 Joensuu
Raatihuoneenkatu 5 B
PL 293
50101 Mikkeli
Väinönkatu 10
PL 253
Isokatu 4
40101 Jyväskylä
PL 78
90101 Oulu
Keskuskatu 17
42100 Jämsä
Onninpolku 1
PL 10
83901 Juuka
Kalliokatu 2
PL 221
87101 Kajaani
Isalinnankatu 28
PL 191
28101 Pori
Valtakatu 28
94100 Kemi
Magistraten i Borgå
Piispankatu 34
Magistraten i Karleby
06100 Porvoo
Torikatu 40
67100 Kokkola
Rantakatu 58 A
PL 16
Magistraten i Kotka
92101 Raahe
Vuorikatu 5 C 3. krs
48100 Kotka
Raaseporin maistraatti
Formansallén 4
Kauppalankatu 14
PL 49
PL 99
10601 Ekenäs
45101 Kouvola
Aittakarinkatu 21
Vaasan maistraatti
PL 30
Wolftskavägen 35
26101 Rauma
PB 208 23501
65101 Vasa
Rovakatu 8
PL 8183
Välskärintie 2
96101 Rovaniemi
PL 6
23501 Uusikaupunki
Sivulantie 11
PL 47
Magistraten i Vanda
43101 Saarijärvi
Neilikkatie 8
PL 112
01301 Vantaa
Magistraten i Salo
Rummunlyöjänkatu 7 B
PL 40
Pohjolankatu 10 (2. krs)
24101 Salo
PL 115
74101 Iisalmi
Olavinkatu 24
57130 Savonlinna
Turunmaan maistraatti
Strandvägen 30
PB 16
Kalevankatu 17
21601 Pargas
PL 168
60101 Seinäjoki
Magistratsavdelningen
Torggatan 16
Verkatehtaankatu 14 A
PB 29
PL 682
22101 Mariehamn
33101 Tampere
Magistraten i Åbo
Aurakatu 8
PL 372
20101 Turku
Zentrale Behörde (es ist zu beachten, dass diese Behörde nicht für die Ausstellung von Apostillen zuständig ist):
Nach Art. 6 des Übereinkommens zur Ausstellung von Apostillen bestimmte Behörden:
Für Urkunden, deren Unterzeichner in den Gebieten Kontinentalfrankreich, Guadeloupe, Französisch-Guyana, Réunion, Martinique, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin und Saint-Pierre-et-Miquelon ansässig sind:
Für Urkunden, deren Unterzeichner in Neukaledonien ansässig sind:
Für Urkunden, deren Unterzeichner in Französisch-Polynesien ansässig sind:
Für Urkunden, deren Unterzeichner auf den Inseln Wallis und Futuna ansässig sind:
Französische Süd- und Antarktisgebiete:
Wird die Apostille im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens in Strafsachen ausgestellt, so wird sie vom Generalstaatsanwalt jenes Berufungsgerichts ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Unterzeichner der Urkunde ansässig ist.
Um die Generalstaatsanwaltschaften der Berufungsgerichte zu kontaktieren, die für die Ausstellung von Apostillen im Rahmen von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zuständig sind, können Sie sich an die französische Zentralbehörde wenden:
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Urkunden, die von nicht legitimierten Behörden und Beamten folgender Regionen von Georgien ausgestellt wurden: autonome Republik von Abchasien und ehemaliges autonomes Gebiet von Südossetien.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:
Zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1:
The Ministry of Foreign Affairs and International Trade
The Permanent Secretary and the Senior Administrative Officer
Ministerial Complex
Botanical Gardens
St. Georges
Grenada W.I.
Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille:
– Die Regionen für alle Urkunden, die von den Dienststellen/Ämtern der regionalen Selbstverwaltung ausgestellt werden.
– Die dezentralen Verwaltungen für alle Urkunden, für alle ausgestellten Urkunden durch:
– Für gerichtliche Urkunden das Gericht erster Instanz der Region, in der sich die ausstellende Behörde befindet.
„Ministry of Foreign Affairs, Department of Authentication of the Directorate of Legal Affairs of the General Directorate of Legal Affairs, International Treaties and Translations“.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Guatemala folgende Erklärung abgegeben:
„Der Beitritt und die Umsetzung dieses Übereinkommens bedeuten für die Republik Guatemala nicht die Anerkennung eines Gebiets oder eines Regimes, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Republik Guatemala nicht anerkannt sind, als souveränen Staat und als rechtmäßige Regierung, noch bedeuten sie die Errichtung und auch nicht Wiedererrichtung diplomatischer Beziehungen mit diesen Ländern, mit welchen diese derzeit nicht unterhalten werden.“
Guyana hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörde bestimmt:
„Ministry of Foreign Affairs, Protocol and Consular Affairs Department”.
Die Regierung der Republik Indonesien ist an die Bestimmungen des Art. 1 über den Geltungsbereich öffentlicher Urkunden in dem Übereinkommen mit einer Erklärung gebunden, wonach die von der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde in der Republik Indonesien ausgestellten Urkunden nicht zu den öffentlichen Urkunden gehören, die nach diesem Übereinkommen vom Erfordernis der Beglaubigung befreit wurden.
Zuständige Behörden gemäß Art. 6:
Seit dem 31. März 2011 ist die zuständige Behörde für Personenstandsurkunden „les actes de l’état civil“ der örtlich zuständige Präfekt, für das Aosta-Tal der Präsident der Region, und für die Provinzen Trient und Bozen der Regierungskommissär.
Zuständige Behörde gemäß Art. 6:
„Ministry of Foreign Affairs and Foreign Trade“ (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel)
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde:The Ministry of Foreign Affairs in Tokyo
Ferner hat Jugoslawien am 26. April 2001 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten. Das Übereinkommen ist für Jugoslawien ab 27. April 1992 weiter in Kraft geblieben.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 wurde als zuständige Behörden bestimmt:
1. The Ministry of Justice and Local Self-Government of the Republic of Serbia,
Belgrade, 22 Nemanjina Street
2. Ministry of Justice of the Republic of Montenegro
Sector for Justice,
Podgorica, 3 Vuka Karadzica Street.
(Anm.: Von 27. April 1992 bis 4. Februar 2003 Bundesrepublik Jugoslawien.
Danach bis 2. Juni 2006 als Staatenunion Serbien und Montenegro.
Seit 3. Juni 2006 zwei souveräne Staaten: Serbien, Montenegro.)
1. Die Regierung Kanadas benennt in Übereinstimmung mit Art. 6 des Übereinkommens die folgenden Behörden unter Bezugnahme auf ihre amtlichen Funktionen als zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen die in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannt sind:
2. Die kanadische Regierung erklärt ferner, dass sie jederzeit eine Änderung der benannten Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens mitteilen kann.
Am 22. Dezember 2023 hat Kanada nachstehende Ergänzung bekanntgegeben:
„1. Die Regierung Kanadas bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens die folgende zusätzliche Behörde unter Bezugnahme auf ihre amtlichen Funktionen als zuständig für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen:
2. Die Regierung Kanadas erklärt ferner, dass sie jederzeit eine Änderung der von ihr benannten Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bekanntgeben kann.“
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens sind die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des genannten Übereinkommens die Generaldirektion für das Registrier- und Notariatswesen des Justizministeriums sowie die Generaldirektion für Konsular- und Gemeinschaftsangelegenheiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
Zuständige Behörden:
Ministerium für Justiz der Republik Kasachstan – für amtliche Dokumente, die von Justizbehörden, Standesämtern und anderen staatlichen Stellen sowie Notaren stammen;
– Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung der Republik Kasachstan – für amtliche Dokumente, die von Organisationen der Hochschul- und (oder) Postgraduiertenausbildung stammen;
– Ministerium für Bildung der Republik Kasachstan – für offizielle Dokumente von Organisationen der Grund-, Haupt- und Realschule, der technischen und beruflichen Bildung sowie der postsekundären Bildung;
– Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kasachstan – für amtliche Dokumente aus den Struktureinheiten der Migrationspolizei, Archivbescheinigungen und Kopien von Archivdokumenten aus dem besonderen Staatsarchiv des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kasachstan und seiner Gebietsabteilungen;
– Ministerium für Kultur und Information der Republik Kasachstan – für Archivnachweise und Kopien von Archivdokumenten, die aus dem Staatsarchiv der Republik Kasachstan stammen;
– Justizverwaltung der Republik Kasachstan (wie vereinbart) – für amtliche Dokumente aus dem Bereich der Justiz;
– Ministerium für Finanzen der Republik Kasachstan – für offizielle Dokumente, die von den strukturellen Abteilungen des Ministeriums für Finanzen der Republik Kasachstan und (oder) ihren Gebietsabteilungen stammen;
– Generalstaatsanwaltschaft der Republik Kasachstan (wie vereinbart) – für offizielle Dokumente der Staatsanwaltschaft, aus Ermittlungen und Untersuchungen;
– Ministerium für Verteidigung der Republik Kasachstan – für Archivzertifikate und Kopien von Archivdokumenten, die aus dem Zentralarchiv des Verteidigungsministeriums der Republik Kasachstan stammen;
Diese Organe haben das Recht, die Befugnis zur Anbringung einer Apostille an ihre Gebietsabteilungen zu delegieren.
Staatliche Institutionen haben das Recht zur Anbringung von Apostillen auf Urkunden der Kirgisischen Republik gemäß dem Übereinkommen:
Kolumbien hat erklärt, dass beginnend mit 15. Dezember 2004 die von der Stelle für Beglaubigungen und Apostillen des Außenministeriums Kolumbiens ausgestellte Apostille der jeweiligen Urkunde nicht mehr in Form einer Klebeetikette beigefügt wird, sondern mechanisch mit einer metallischen Heftklammer. Ab 15. Dezember 2004 wird das Apostilleformat unten auch Platz für die Identifikation der Urkunde, für welche die Apostille ausgestellt wird, beinhalten sowie für den Vor- und Nachnamen des Inhabers.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Kolumbien erklärt, dass beginnend mit 1. Mai 2005 die Unterschrift, welche auf dem kolumbianischen Apostilleformat ersichtlich ist nicht mehr länger in Tinte geschrieben, sondern gescannt wird.
Seit 8.Oktober 2007 hat Kolumbien eine neue Apostille eingeführt. Ihre grundlegenden Merkmale sind wie folgt:
In Übereinstimmung mit Art. 6 des Übereinkommens hat die Republik Korea beschlossen, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel, das Ministerium für Justiz sowie die nationale Gerichtsverwaltung als jene Behörden zu bestimmen, die zur Ausstellung der Urkunden gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens zuständig sind.
[. .. ] zusätzlich zu den derzeitigen zuständigen Behörden wird ab dem 16. Mai 2023 die “Overseas Koreans Agency“ als zuständige Behörde für die Ausstellung von Apostillen aus der Republik Korea nach diesem Übereinkommen benannt [...].
Die zentrale Behörden sind:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens hat Lettland als zuständige Behörde bestimmt:
Einer weiteren Mitteilung der niederländischen Regierung zufolge hat Lettland am 6. Juni 2019 gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens Folgendes notifiziert:
„(…) Vereidigte Notare werden die bestimmten zuständigen Behörden gemäß Art. 6 des Übereinkommens ab 1. Juli 2019 sein. Vereidigte Notare werden in der Republik Lettland ausgestellte öffentliche Urkunden elektronisch bestätigen (d.h. mit e-Apostille); Urkunden für die Bestätigung mit Apostille können vereidigten Notaren entweder in Papierform oder elektronisch (d.h. als e-Dokumente) übermittelt werden. Während der vorübergehenden Abwesenheit eines vereidigten Notars kann ihn ein Stellvertreter bei der Durchführung aller Amtsgeschäfte eines vereidigten Notars einschließlich der Ausstellung einer Apostille vertreten.“
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Liberia als zuständige Behörden bestimmt:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens hat Litauen als zuständige Behörde bestimmt:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:
Die Marshall-Inseln haben nachstehende Behörden notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko Amtspersonen der Gerichte der ersten Instanz, der Berufungsgerichte (allgemeine und spezialisierte) und des Kassationshofes als Organe des Ministeriums für Justiz und Grundfreiheiten als Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 bezüglich der Urkunden nach Art. 1 lit. a auf Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind, zuständig sind.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko lokale Behörden in den Provinzen und Präfekturen als Organe des Ministeriums für Inneres als die Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 1 lit. b, c und d des Übereinkommens zuständig sind.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:
Gemäß Art. 6 als zuständige Behörde bestimmt:
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seine zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 durch alle 27 Gerichtshöfe Erster Instanz der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergänzt.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Mexiko gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens die nachstehend aktualisierte Liste der zuständigen Behörden, die zur Ausstellung der Apostille in öffentlichen Urkunden des Bundesstaates bestimmt sind, vorgelegt und hinzugefügt, daß die Behörden zur Ausstellung der Apostille in Urkunden der Teilstaaten ( BGBl. Nr. 604/1995 ) weiter aufrecht bleiben.
Apostillen für Urkunden des Bundesstaates:
AMT:
SITZ:
DIRECCION GENERAL
BUCARELI No. 99,
DEL GOBIERNO
PLANTA BAJA
06600 MEXICO, D.F.
DIRECCION DE COORDINACION
ABRAHAM GONZALEZ No. 48,
POLITICA CON LOS PODERES
PLANTA BAJA
DE LA UNION
06600 MEXICO, D.F.
SUBDIRECCION DE
ABRAHAM GONZALEZ No. 48,
FORMALIZACION Y
PLANTA BAJA
CONTROL
06600 MEXICO, D.F.
Secretaria de Gobernacion, Directorio, Representaciones de la Subsecretaria de Gobierno (Außenstellen des Bundesinnenministeriums in den einzelnen Teilstaaten):
STAAT:
ANSCHRIFT:
BAJA
Servicios Migratorios, Linea
CALIFORNIA
Internacional, Agustin Melgar
No. 1, Col. Centro,
21100 Mexicali, B.C.
BAJA
Bravo No. 406, entre Aquiles
CALIFORNIA
Serdan y Guillermo Preito,
SUR
23000 La Paz, B.C.S.
CAMPECHE
Av. de las Palmas S/N junto
al centro, Bizantino Bartimeo
24020 Campeche, Camp.
CHIAPAS
Libramiento Norte S/N a un
costado de Esq. Pablo
Guardado Chavez, Tuxtla
Gutierrez, Chis.
CHIHUAHUA
Doblado y 3a No. 117,
Despacho 2 y 3, Col. Centro,
31000 Chihuahua, Chih.
COAHUILA
Victoria No. 406-1, Zona
Centro, 25000 Saltillo, Coah.
COLIMA
Gabino Barrera No. 159-a,
Zona Centro,
28000 Colima, Col.
DURANGO
Constitucion No. 210-1, Norte
Altos, Zona Centro,
34000 Durango, Dgo.
GUANAJUATO
Agora del Baratillo, Despacho
8, Zona Centro,
36000 Guanajuato, Gto.
GUERRERO
Av. Ignacio Ramirez No. 22-a,
Col. Centro,
39000 Chilpancingo, Gro.
Calle Mina No. 120 Esq.
Morellos, Col. Centro,
39300 Acapulco, Gro.
HIDALGO
Torre Coby, Art. 3 No. 97-7
piso, Fracc, Constitution,
42080 Pachuco, Hgo.
JALISCO
Chesterton 184, Jardines
Vallarta, 45030 Guadalajara,
Jal.
MEXICO
Chalco No. 703-8, Col.
Sanchez, 50140 Toluca, Mex.
MICHOACAN
Av. Siervo de la Nacion S/N,
Col. del Valle,
58260 Morelia, Mich.
MORELOS
Galeana No. 2-8 piso Edificio
Ocampo, Col. Centro,
62000 Cuernavaca, Mor.
NAYARIT
Zacatecas No. 16 sur 1 y 2
piso entre Allende y Abasolo,
63000 Tepic, Nayarit
NUEVO LEON
Zaragoza No. 1000 Sur,
Condominio Acero PH,
64000 Monterrey, N.L.
OAXACA
Calzada de la Republica No.
402-B, Jalatlaco,
33606 Oaxaca, Oax.
PUEBLA
Calle Italia No. 2224, Fracc.
Las Hadas entre 15 de mayo y
26 Pte., 72070 Puebla, Pue.
QUERÉTARO
Boulevard Hernando Quintana
No. 168 Desp. 203 y 204,
76050 Querétaro, Qro.
QUINTANA ROO
Av. Primo de Verdad No. 181
int. 1 Esq. Av. Héroes,
67000 Chetumal, Q. Roo
SAN LUIS
Av. Venustiano Carranza 707-
POTOSI
402, Col. Centro
78250 San Luis Potosi, S.L.P.
SINALOA
Lazaro Cardenas No. 913 Sur,
Primer piso, Zona Centro,
80129 Culiacan, Sin.
SONORA
Blvd. Navarrete No. 125
Despacho 2, Edif. Sonmol.
Col. Valle Verde,
83200 Hermosillo, Son.
TABASCO
Centro Admvo. del Estado,
Tabasco 2000,
86035 Villahermosa, Tab.
TAMAULIPAS
Matamoros 11 y 12 No. 613,
Cd. Victoria, Tamps.
TLAXCALA
Kilometro 1 1/2 Carretera
federal Tlaxcala-Puebla S/N,
90000 Tlaxcala, Tlax.
VERACRUZ
Zaragoza No. 2 Esq. Miguel
Barragan, 91000 Xalapa, Ver.
YUCATAN
Calle 51 No. 459 x 50, Zona
Centro, 97000 Mérida, Yuc.
ZACATECAS
Calle Sabino No. 114 Fracc.
La Penuela, 98060 Zacatecas,
Zac.
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille auf öffentlichen Urkunden gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b für Verwaltungsurkunden von öffentlichen zentralen Behörden:
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Beglaubigung gemäß Art. 3 Abs. 1 auf den öffentlichen Urkunden gemäß Art. 1 Abs. 1:
Adresse:
The Ministry of Justice
31 August 1989, 82 Street
MD-2012
Kisinau
Zuständige Behörde gemäß Art. 6:
Direction des Services Judiciaires
Palais de Justice
5, Rue Colonel Bellando de Castro
98 000 MONACO
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde von der Mongolei das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel der Mongolei als zuständige Behörde bestimmt.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Zuständige Behörden gemäß Art. 6 Abs. 1:Ministry of Justice of the Republic of Montenegro Sector for Justice, Podgorica, 3 Vuka Karadzica Street.
Zuständige Behörden (Art.6):
Kategorien von öffentlichen Urkunden, die unterschiedlichen Zuständigen Behörden zugewiesen sind:
Zuständige Behörde gemäß Art. 6:
The New Zealand Department of Internal Affairs.
The Ministry of Foreign Affairs and Immigration
Die Republik Nicaragua hat die Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten des Außenministeriums als zuständige Behörde zur Ausstellung der relevanten Dokumente bestimmt.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:
Königreich in Europa:
Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.
Direktor der Abteilung für Beglaubigungen und Rechtsangelegenheiten.
In Bonaire sind folgende Personen zuständig, Apostillen zu unterzeichnen und Dokumente zu beglaubigen:
Der Inselgouverneur („Gezaghebber“) und der amtierende Inselgouverneur („waarnemend Gezaghebber“) von Sint Eustatius sind berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu unterzeichnen, die auf der Insel Sint Eustatius ausgestellt wurden.
Die Inselgouverneur („Gezaghebber“) und der amtierende Gouverneur („waarnemend Gezaghebber“) von Saba sind berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu unterzeichnen, die auf der Insel Saba ausgestellt wurden.
Weiters haben die Niederlande die Erklärung nach Art. 12 des Übereinkommens über den Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik (vgl. BGBl. III Nr. 111/2009 ) zum Übereinkommen am 3. November 2017 zurückgenommen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:
les „County Governors“, nämlich:
Fylkesmannen i Oslo og Akershus Postboks 8111 Dep. N-0032 Oslo 1 Tlf. 02-42 90 85
Fylkesmannen i Ostføld Postboks 325 N-1501 Moss Tlf. 032-54 100
Fylkesmannen i Hedmark Postboks 308 N-2301 Hamar Tlf. 065-26 080
Fylkesmannen i Oppland N-2600 Lillehammer Tlf. 062-66 000
Fylkesmannen i Buskerud N-3000 Drammen Tlf. 03-83 81 50
Fylkesmannen i Vestfold N-3100 Tønsberg Tlf. 033-17 515
Fylkesmannen i Telemark N-3700 Skien Tlf. 03-52 70 20/52 82 74
Fylkesmannen i Aust-Agder Postboks 55 N-4801 Arendal Tlf. 041-25 860
Fylkesmannen i Vest-Agder Tinghuset N-4600 Kristiansand S Tlf. 042-28 000
Fylkesmannen i Rogaland Postboks 59 N-4001 Stavanger Tlf. 04-52 70 60
Fylkesmannen i Hordaland Postboks 1056 N-5001 Bergen Tlf. 05-23 70 00
Fylkesmannen i Sogn of Fjordane N-5840 Hermansverk Tlf. 056-55 000
Fylkesmannen i Møre og Romsdal Fylkeshuset N-6400 Molde Tlf. 072-58 000
Fylkesmannen i Sør-Trøndelag N-7000 Trondheim Tlf. 07-51 08 11
Fylkesmannen i Nord-Trøndelag N-7700 Steinkjer Tlf. 077-66 722
Fylkesmannen i Nordland N-8000 Bodø Tlf. 081-62 1000
Fylkesmannen i Troms Postboks 595 N-9001 Tromsø Tlf. 083-97530
Fylkesmannen i Finnmark N-9800 Vadsø Tlf. 085-51 761/53 001
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Konsular-Abteilung)
[…] die Regierung des Sultanats Oman, vertreten durch sein Außenministerium, beehrt sich […] seinen Wunsch zu notifizieren, seine Position hinsichtlich des Art. 1 des Übereinkommens zu bestätigen. Das Sultanat ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens weder auf Handels- und Zollurkunden, egal welcher Art, Herkunft oder welches Werts, noch auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern ausgestellt wurden, Anwendung finden. Nach Ansicht des Sultanats findet das Übereinkommen nur auf zivilrechtliche öffentliche Urkunden, gemäß der Absätze a, b, c und d des obengenannten Artikels, Anwendung.
Palau hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörden bestimmt:
Zuständige Behörden zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Paraguay als zuständige Behörde bestimmt:
– Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten – Generaldirektion für Konsularpolitik in Peru – als zuständige Behörde bestimmt.
(Anm.: Einspruch Österreichs zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 94/2023 )
Anlässlich ihres Beitritts haben die Philippinen nachstehende Erklärung abgegeben:
Der Beitritt der Philippinen zum Apostille-Übereinkommen gilt nicht für Vertragsparteien, die sie nicht als Staaten anerkennen. Die Regierung der Republik der Philippinen möchte die Aufmerksamkeit der Vertragsstaaten des Apostille-Übereinkommens auf die Abschnitte 4 und 5 des philippinischen Auslieferungsgesetzes (Präsidialdekret Nr. 1069 [s. 1977]) aufmerksam machen, die sich auf Dokumente beziehen, die der Regierung der Philippinen zur Unterstützung von Auslieferungsanträgen vorgelegt werden, und möchten mitteilen, dass das Apostille-Übereinkommen nicht die Bestimmungen des philippinischen Auslieferungsgesetzes ersetzt oder außer Kraft setzt. Die Beglaubigung durch Apostille nach dem Apostille-Übereinkommen erfüllt nicht die Anforderungen nach dem philippinischen Auslieferungsgesetz. An die Republik der Philippinen gerichtete Auslieferungsersuchen sind in der im philippinischen Auslieferungsgesetz vorgesehenen Weise zu übermitteln.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde das philippinische Außenministerium (Authentication Division, Office of Consular Affairs, Department of Foreign Affairs) als zuständige Behörde bestimmt.
Die Republik Polen beehrt sich mitzuteilen, dass mit Wirkung vom 1. September 2018 folgende Institutionen der Republik Polen berechtigt sind, Apostillen auszustellen:
Die folgenden Dokumente fallen in dessen Zuständigkeit:
Die folgenden Dokumente fallen in deren Zuständigkeit:
Folgende Urkunden unterliegen seiner Zuständigkeit:
Folgende Urkunden unterliegen ihrer Zuständigkeit:
Folgende Urkunden unterliegen ihrer Zuständigkeit:
Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:
Portugal
Le Procureur Général de la République et les Procureurs de la République auprès des Cours d`Appel
Angola und Mozambique
„Les Gouverneurs généraux“ („Governadores Gerais“)
andere überseeische Provinzen
„Les Gouverneurs“ („Governadores“)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Portugal hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 folgende zuständige Behörde zusätzlich notifiziert:
The Court of Appeal of Guimarães (Tribunal da Relação de Guimarães) [Berufungsgericht Guimarães].
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Ruanda folgende Erklärung abgegeben:
Die Republik Ruanda möchte aufgrund interner Erwägungen Urkunden, die eine Vollmacht für Vermögensangelegenheiten erteilen, von der Beglaubigung gemäß dem Apostille-Übereinkommen in Ruanda ausnehmen.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Ruanda das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit (Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation) als zuständige Behörde bestimmt.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Urkunde in Übereinstimmung mit Art. 6:
Der Vorsitzende
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel
PO Box L1859
Apia, Samoa
Im Fall der Abwesenheit des Vorsitzenden wird der diensthabende Vorsitzende die Urkunde unterzeichnen.
Der Minister für auswärtige Angelegenheiten (il Segretario di Stato per gli Affari Esten della Repubblica di San Marino) oder eine von diesem/dieser bestimmte und behördlich bevollmächtigte Person zur Unterzeichnung und Beglaubigung von Rechtsurkunden und Dokumenten, die vom Außenministerium oder anderen öffentlichen Behörden der Republik ausgestellt wurden.
Gemäß Art. 6 als zuständige Behörden bestimmt:
„The Minister's Office and the Consular Affairs Department of the Ministry of Foreign Affairs, Cooperation and Communities“.
Zuständige Behörde gemäß Art. 6:
Ministry of Foreign Affairs (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten).
Die Regierung Schwedens erklärt gemäß Art. 6, dass zuständige Behörden alle „Notaries Public“ sind.
Die Schweiz hat am 6. April 2018 Folgendes bekanntgegeben:
Die Liste der von der Schweiz benannten Behörden, denen die Zuständigkeit für die Erteilung von Apostillen übertragen wird, wird durch einen Verweis auf die Website ersetzt, die die Kontaktdaten der Schweizerischen Bundeskanzlei als Behörde der Eidgenossenschaft enthält – ein regelmäßig aktualisiertes Dokument mit den Kontaktdaten der 26 kantonalen Behörden und anderen relevanten Informationen –, nämlich
https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/service/legalisationen.html.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:
Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.
Zuständige Behörde:
Ministerium für Justiz der Republik Serbien
Abteilung für internationale Rechtshilfe
Palast von Serbien
Bulevar Mihajla Pupina 2
Belgrad, Republik Serbien
Zuständige Behörden gemäß Art. 6:
Zuständige Behörde gemäß Art. 6:
„Singapore Academy of Law“ (Rechtsakademie Singapur)
Die Slowakei hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige Behörden bestimmt:
Zuständige Behörden gemäß Art. 6:
Ministerium für Justiz der Republik Slowenien
Zupanciceva
1000 Lubljana
Slowenien
Preis:
Sprachen der zuständigen Behörden: slowenisch, englisch.
Das Justizministerium von Spanien hat ein neues System für die Ausstellung von Apostillen eingerichtet, das es ermöglicht, Apostillen sowohl in elektronischer als auch in Papierform auszustellen. Seit dem 16. Mai 2011 wird das neue System in zwei zuständigen Behörden (Oberste Gerichtshöfe der Region von Murcia und Castilla-La Mancha) getestet und dann schrittweise in den zuständigen Behörden in Spanien eingesetzt. Die zuständigen Behörden, früher als Sekretäre der örtlich zuständigen Gerichte (Secretarios de Gobierno de las Audiencias) bezeichnet, werden nun mit ihrer derzeitigen offiziellen Bezeichnung „ Geschäftsstelle der Obersten Gerichtshöfe der Autonomen Regionen Spaniens (Secretarías de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia) genannt.
Die wichtigsten Merkmale des neuen Systems werden im Folgenden erläutert:
Die zuständigen Beamten und Behörden, die für die Zwecke der Apostille bestimmt wurden, sind die Folgenden:
Ebenfalls begründet und regelt das obgenannte Königliche Dekret in Kapitel II das Format und die Registrierung der Apostille, sowohl in Papier als auch in elektronischer Form.
____________________
1 Die Liste der Bestimmungen ist unter http://www.hcch.net abrufbar.
Die einzige Übergangsbestimmung des obgenannten Königlichen Dekrets begründet, dass die durch das zentrale Melderegister ausgestellte Dokumentenapostille, gemäß den in Artikel 2 (Dokumentenapostille) enthaltenen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes 20/2011 vom 21. Juli über das zentrale Melderegister und in Folge durch Art. 1 des Königlichen Dekrets (Verwaltungsdokumentenapostille) geregelt werden soll.
Oficialía Mayor-Legalizaciones
Ministerio de Justicia
Plaza de Benavente Nº 3
28.071-MADRID
Spanien
Gemäß Art. 6 wurde als zuständige Behörden bestimmt:
der Generalstaatsanwalt, der Generalanwalt, der Staatssekretär im Amt des Premierministers, der Staatssekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder der Registerführer des Obersten Gerichtshofs;
der Staatssekretär im Amt des Premierministers, der Juristische Berater in der Rechtsabteilung oder der stellvertretende Registerführer des Obersten Gerichtshofs, der Staatssekretär im Ministerium für Finanzen der Inselverwaltung von Nevis.
Zuständige Behörden gemäß Art. 6 Abs. 1:
The Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs and International Trade
The Deputy Permanent Secretary, Ministry of Foreign Affairs and International Trade
The Permanent Secretary, Ministry of Finance, International Financial Services and Consumer Affairs
The Deputy Permanent Secretary, Ministry of Finance, International Financial Services and Consumer Affairs
The Registrar of Companies and Intellectual Property
The Registrar of the Supreme Court
The Solicitor General
Zuständige Behörden:
1. The Permanent Secretary, Minister of Foreign Affairs
2. The Registrar, High Court
Zusätzlich zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 Absatz 1:
The Senior Crown Counsel, The Ministry of Legal Affairs
The Executive Director, International Financial Services Authority
The Deputy Director, International Financial Services Authority
The Manager, Administration, International Financial Services Authority.
Gemäß Art. 6 als zuständige Behörden bestimmt:
Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1:
Le Greffier de la Cour de Justice de Surinam
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Swasiland am 3. Februar 1998 nachstehende Behörde als die einzige zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens zuständige Behörde notifiziert:
„the Principal Secretary’s Office in the Ministry of Foreign Affairs and Trade“.
Alle vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Tonga und seinen bestimmten diplomatischen Vertretungen ausgestellten Apostillen unterliegen vor deren Ausstellung einer Verwaltungsgebühr.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille:
„the Registrar General (in Port of Spain)“
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Trinidad und Tobago *) am 9. März 2001 folgende weitere Behörden bestimmt, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des Übereinkommens zuständig sind:
„the Permanent Secretary, Ministry of Education“ und „the Chief of Protocol, Ministry of Enterprise Development, Foreign Affairs and Tourism“.
Jede zuständige Behörde darf seine Vollmacht an einen Stellvertreter oder an Stellvertreter den Umständen entsprechend delegieren.
Zuständige Behörde gemäß Art. 6:
Die Tschechische Republik erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens, unter Berücksichtigung der jüngsten Gesetzesänderung, dass die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Apostille zuständigen Behörden die folgenden sind:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:
Die Ukraine hat anlässlich des Beitritts mitgeteilt, dass gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und gemäß dem Dekret der Regierung der Ukraine Nr. 61 vom 18. Jänner 2003 zur Ausstellung der Apostille hinsichtlich von Urkunden von Justizbehörden und Gerichten, einschließlich der von Notaren der Ukraine beglaubigten Urkunden, das Ministerium für Justiz der Ukraine zuständig ist; hinsichtlich der von den Erziehungsstellen, staatlichen Behörden, Einrichtungen und Organisationen im Erziehungs- und Wissenschaftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft der Ukraine und hinsichtlich aller anderen Urkunden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine.
Ferner hat die Ukraine am 13. März 2013 Folgendes notifiziert:
Das „State Registration Service“ der Ukraine wurde berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu setzen, die von allen ihren Abteilungen auf dem Gebiet der Ukraine ausgestellt wurden.
Die Ukraine hat am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Die Ukraine hat am 9. März 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Die Liste der Behörden, die für die Beglaubigung amtlicher Urkunden in der Ukraine zuständig sind, wurde ab 1. Jänner 2023 erweitert [...].
[. .. ] die Botschaft bringt dem Ministerium die erneuerte Liste der bestimmten Behörden mit der näher beschriebenen Liste der öffentlichen Urkunden zur Kenntnis:
Weiters hat die Ukraine am 1. Dezember 2023 neuerlich eine Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens abgegeben.
Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar: https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben die Vereinigten Staaten von Amerika die Erklärung abgegeben, daß das Übereinkommen auf Beilagen zu Auslieferungsersuchen, die der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterbreitet werden, nicht Anwendung findet.
Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1:
US-Bundesberufungsgerichte für die folgenden Gerichtskreise :
US-Bundesgerichte I. Instanz für die folgenden Distrikte:
Gerichte I. Instanz für die folgenden Gebiete:
Staaten:
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens werden folgende Behörden zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 des Übereinkommens bestimmt:
Zuständige Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Art. 6:
Zuständige Behörde gemäß Art. 6:
The Ministry of Foreign Affairs of the Venezuela.
Directorate General of Consular Affairs.
Vereinigtes Königreich
Her Majesty’s Principal Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Foreign and Commonwealth Office, London, S.W.1.
Anguilla: Bermudas
Brit. Antarktis-Territorium:
Caymaninseln:
Falklandinseln:
Südgeorgien und südl. Sandwichinseln
Gibraltar:
Guernsey:
Hongkong: (Anm.: seit 1. Juli 1997 bei China)
Insel Man:
Jersey:
Montserrat:
St. Helena:
Turks- und Caicosinseln:
Brit. Jungferninseln:
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Zuständige Behörde gemäß Art. 6 mit Wirkung vom 1. September 2020:
„Foreign, Commonwealth and Development Office“ (Ministerium für Auswärtiges, Commonwealth und Entwicklung)
Das Vereinigte Königreich hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens mit Wirkung vom 16. Mai 2022 neue zuständige Behörden für die folgenden Gebiete benannt:
Die neue zuständige Behörde für Ascension wird das „Administrator’s Office in Georgetown“ sein, während die neue zuständige Behörde für Tristan da Cunha das „Administrator’s Office in Edinburgh of the Seven Seas“ sein wird.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden:
Le Ministère de la Justice de la République de Chypre

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. August 1967

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen. Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen: a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind; b) Urkunden der Verwaltungsbehörden; c) notarielle Urkunden; d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften. Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind; b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.

Artikel 3

Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist. Die in Absatz 1 erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebräuche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.

Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang angebracht; sie muß dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist. Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch in einer zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ muß in französischer Sprache abgefaßt sein.

Artikel 5

Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt. Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen. Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen. 1 ) Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt. ________________________________ 1) Für Österreich siehe BGBl. Nr. 28/1968 .

Artikel 7

Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder eine Kartei zu führen, worin die Ausstellung der Apostillen eingetragen wird; dabei sind zu vermerken: a) die Geschäftszahl und der Tag der Ausstellung der Apostille, b) der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat. Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder der Kartei übereinstimmen.

Artikel 8

Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Förmlichkeiten strenger sind, als die in Artikeln 3 und 4 vorgesehenen.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter die Beglaubigungen in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten sowie für Irland, Island, Liechtenstein und die Türkei zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. Das Übereinkommen tritt für jeden Signatarstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 12

Jeder in Artikel 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen. Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Artikel 15 Buchstabe d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Artikel 13

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt. Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 11 in Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 12 in Kraft.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind. Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert. Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken. Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Artikel 15

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 12 beigetreten sind: a) die Notifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 2; b) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 10; c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt; d) die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel 12 sowie den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden; e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 13 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden; f) die Kündigungen gemäß Artikel 14 Absatz 3. ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. GESCHEHEN in Den Haag am 5. Oktober 1961, in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege übermittelt wird.

ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN

Muster der Apostille

Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimeern haben
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