Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 292/1982

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 292/1982

Übersetzung (BGBl. Nr. 292/1982)

Langtitel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
StF: BGBl. Nr. 292/1982 (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408. )

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751. )

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 291/1982

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *1) SIND,
IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften über Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen in Europa herbeizuführen,
HABEN folgendes VEREINBART:
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Darüber hinaus haben die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bundesrepublik Deutschland:
Vorbehalte:
Zu Abs. 3 des Anhangs
(Art. I lit. 1):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 3 des Anhangs (Art. 1 lit. 1) gebunden.
Zu Abs. 15 des Anhangs
(Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i):
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Abs. 15
des Anhangs (Art. 33 Abs. 1 lit. a Z i) gebunden.
Erklärungen:

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
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