Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 488/1977

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 488/1977

Übersetzung (BGBl. Nr. 488/1977)

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERHÜTUNG, VERFOLGUNG UND BESTRAFUNG VON STRAFTATEN GEGEN VÖLKERRECHTLICH GESCHÜTZTE PERSONEN EINSCHLIESSLICH DIPLOMATEN
StF: BGBl. Nr. 488/1977 (NR: GP XIV RV 407 AB 588 S. 62. BR: AB 1696 S. 366. )

Änderung

BGBl. Nr. 413/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 171/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 580/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 299/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 271/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 160/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 128/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 14/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 165/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 17/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 14/2025 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Afghanistan III 160/2005 *Ägypten 580/1987 *Albanien III 160/2005 *Algerien III 160/2005 *Andorra III 160/2005 *Antigua/Barbuda 271/1995 *Äquatorialguinea III 160/2005 *Argentinien 413/1985 *Armenien 271/1995 *Aserbaidschan III 160/2005 *Äthiopien III 160/2005 *Australien 488/1977 *Bahamas 580/1987 *Bahrain III 128/2008 *Bangladesch III 160/2005 *Barbados 413/1985 *Belarus 488/1977 *Belgien III 160/2005 *Belize III 160/2005 *Benin III 160/2005 *Bhutan 299/1991 *Bolivien III 160/2005 *Bosnien-Herzegowina 271/1995 *Botsuana III 160/2005 *Brasilien III 160/2005 *Brunei III 160/2005 *Bulgarien 488/1977, 271/1995 *Burkina Faso III 160/2005 *Burundi 413/1985 *Cabo Verde III 160/2005 *Chile 488/1977 *China 580/1987, III 160/2005 *Costa Rica 413/1985 *Côte d’Ivoire III 160/2005 *Dänemark 488/1977 *Deutschland/BRD 488/1977 *Deutschland/DDR 488/1977 *Dominica III 160/2005 *Dominikanische R 488/1977 *Dschibuti III 160/2005 *Ecuador 488/1977 *El Salvador 413/1985 *Estland 271/1995 *Eswatini III 160/2005 *Fidschi III 128/2008 *Finnland 413/1985 *Frankreich III 160/2005 *Gabun 413/1985 *Georgien III 160/2005 *Ghana 488/1977 *Grenada III 160/2005 *Griechenland 413/1985 *Guatemala 413/1985 *Guinea III 160/2005 *Guinea-Bissau III 14/2016 *Guyana III 128/2008 *Haiti 413/1985 *Heiliger Stuhl III 14/2016 *Honduras III 160/2005 *Indien 413/1985 *Irak 413/1985 *Iran 413/1985 *Irland III 160/2005 *Island 413/1985 *Israel 413/1985 *Italien 171/1986 *Jamaika 413/1985 *Japan 580/1987 *Jemen/DVR 580/1987 *Jordanien 413/1985 *Jugoslawien 488/1977 *Kambodscha III 128/2008 *Kamerun 271/1995 *Kanada 488/1977 *Kasachstan III 160/2005 *Katar III 160/2005 *Kenia III 160/2005 *Kirgisistan III 160/2005 *Kiribati III 128/2008 *Kolumbien III 160/2005 *Komoren III 160/2005 *Kongo/DR 413/1985 *Korea/DVR 413/1985 *Korea/R 413/1985 *Kroatien 271/1995 *Kuba III 160/2005 *Kuwait 299/1991 *Laos III 160/2005 *Lesotho III 14/2016 *Lettland 271/1995 *Libanon III 160/2005 *Liberia 488/1977 *Libyen III 160/2005 *Liechtenstein 271/1995 *Litauen III 160/2005, III 14/2025 *Luxemburg III 128/2008 *Madagaskar III 160/2005 *Malawi 488/1977 *Malaysia III 160/2005 *Malediven 299/1991 *Mali III 160/2005 *Malta III 160/2005 *Marokko III 160/2005 *Marshallinseln III 160/2005 *Mauretanien III 160/2005 *Mauritius III 160/2005 *Mexiko 413/1985 *Mikronesien III 160/2005 *Moldau III 160/2005 *Monaco III 160/2005 *Mongolei 488/1977 *Montenegro III 128/2008 *Mosambik III 160/2005 *Myanmar III 160/2005 *Namibia II 165/2016 *Nauru III 160/2005 *Nepal 299/1991 *Neuseeland 171/1986, III 14/2016 *Nicaragua 488/1977 *Niederlande 299/1991, III 14/2016 *Niger 413/1985 *Nigeria III 14/2016 *Nordmazedonien III 160/2005 *Norwegen 413/1985 *Oman 299/1991 *Pakistan 488/1977 *Palästina III 17/2020 *Palau III 160/2005 *Panama 413/1985 *Papua-Neuguinea III 160/2005 *Paraguay 488/1977 *Peru 413/1985 *Philippinen 488/1977 *Polen 413/1985, III 128/2008 *Portugal III 160/2005 *Ruanda 413/1985 *Rumänien 413/1985, III 128/2008 *Russische F III 128/2008 *Sambia III 17/2020 *San Marino III 14/2016 *São Tomé/Príncipe III 128/2008 *Saudi-Arabien III 160/2005 *Schweden 488/1977 *Schweiz 413/1985 *Senegal III 128/2008 *Serbien-Montenegro III 160/2005 *Seychellen 413/1985 *Sierra Leone III 160/2005 *Singapur III 128/2008 *Slowakei 271/1995 *Slowenien 271/1995 *Spanien 171/1986 *Sri Lanka 299/1991 *St. Kitts/Nevis III 128/2008 *St. Lucia III 14/2016 *St. Vincent/Grenadinen III 160/2005 *Südafrika III 160/2005 *Sudan 271/1995 *Syrien 299/1991 *Tadschikistan III 160/2005 *Thailand III 128/2008 *Togo 413/1985 *Tonga III 160/2005 *Trinidad/Tobago 413/1985 *Tschechische R 271/1995 *Tschechoslowakei 488/1977 *Tunesien 488/1977 *Türkei 413/1985 *Turkmenistan III 160/2005 *UdSSR 488/1977 *Uganda III 160/2005 *Ukraine 488/1977 *Ungarn 488/1977, 299/1991 *Uruguay 413/1985 *USA 488/1977 *Usbekistan III 160/2005 *Venezuela III 160/2005 *Vereinigte Arabische Emirate III 160/2005 *Vereinigtes Königreich 413/1985, 299/1991 *Vietnam III 160/2005 *Zentralafrikanische R III 128/2008 *Zypern 488/1977

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
in der Erwägung , daß Straftaten gegen Diplomaten und andere völkerrechtlich geschützte Personen, die deren Sicherheit gefährden, die Aufrechterhaltung normaler, für die Zusammenarbeit zwischen den Staaten notwendiger internationaler Beziehungen ernstlich bedrohen,
in dem Bewußtsein, daß die Begehung solcher Straftaten der Völkergemeinschaft Anlaß zu ernster Besorgnis gibt,
überzeugt, daß es dringend notwendig ist, geeignete und wirksame Maßnahmen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten zu ergreifen –
haben folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 3. August 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 2. September 1977 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben derzeit das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Australien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Ghana, Jugoslawien, Kanada, Liberia, Malawi, Mongolei, Nicaragua, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Schweden, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten von dem in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch gemacht: Brasilien, China, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Ghana, Kuba, Malawi, Mongolei, Myanmar, Pakistan, Saudi Arabien, Singapur, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof nur nach Zustimmung aller Streitparteien erfolgen kann.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 1 Abs. 1 Buchstaben a des Übereinkommens, dass gemäß Art. 43 der Verfassung von Andorra und der seit 1278 bestehenden Tradition das Staatsoberhaupt von Andorra gemeinsam und unteilbar die Coprincipes sind. Coprincipes sind in ihrem persönlichen und ausschließlichen Recht der Bischof von Urgell und der Präsident der Französischen Republik.
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien betrachtet sich durch Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden und hält fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur nach vorheriger Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterworfen werden können.
In Fällen, in denen die Verdächtigen einer von Burundi oder von einer internationalen Organisation, deren Mitglied Burundi ist, anerkannten nationalen Befreiungsbewegung angehören, und ihre Aktionen Teil ihres Freiheitskampfes sind, behält sich die Regierung der Republik Burundi das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 nicht auf sie anzuwenden.
China teilte dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Hong Kong mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung findet.
Weiters teilte China dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Macao mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Finnland behält sich das Recht vor, die Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 in der Weise anzuwenden, daß eine Auslieferung auf Straftaten beschränkt bleibt, die nach finnischem Recht mit einer höheren Strafe als einer einjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden und ebenso mit der Maßgabe, daß andere Bedingungen für eine Auslieferung nach dem finnischen Recht erfüllt sind.
Frankreich ist der Auffassung, dass nur Handlungen, die als terroristisch zu qualifizieren sind, Verbrechen nach Art. 2 des Übereinkommens darstellen.
Die Anwendung des Übereinkommens erfolgt unbeschadet des am 9. Dezember 1994 in New York angenommenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal.
Ich beehre mich, auf die Note C.N.97.1979. TREATIES-2 vom 16. Mai 1979 Bezug zu nehmen, in der darauf hingewiesen wurde, daß die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973 angenommene Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten ratifiziert hat, und daß diese Regierung einseitig festgelegt hat, daß der Geltungsbereich des Übereinkommens unter anderem auch auf das Hoheitsgebiet von Belize ausgedehnt wird.
Im Namen der Regierung von Guatemala stelle ich fest, daß wir diese Bestimmung angesichts der Tatsache nicht annehmen, daß das Hoheitsgebiet von Belize ein Gebiet ist, hinsichtlich dessen eine Streitigkeit besteht und auf das mein Land einen Anspruch geltend gemacht hat, der mit beiderseitiger Zustimmung Gegenstand von Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen den beiden betroffenen Regierungen ist. Ich ersuche Sie daher, in Betracht zu ziehen, daß die Regierung von Guatemala einen formellen Vorbehalt über die Einbeziehung von Belize in die von der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland hinterlegte Ratifikationsurkunde, die am 1. Juni 1979, am dreißigsten Tag nach ihrer Hinterlegung, in Kraft treten soll, vorgebracht hat.
Durch den Beitritt zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten beabsichtigt der Heilige Stuhl zur globalen Prävention, Bekämpfung und Verfolgung dieser Straftaten und zum Schutz deren Opfer beizutragen und seine moralische Unterstützung zu geben.
In Entsprechung der besonderen Natur, seines Auftrags und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, bestätigt der Heilige Stuhl die Werte der Brüderlichkeit, Gerechtigkeit und des Friedens zwischen Personen und Völkern, deren Schutz und Stärkung den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit und den Respekt der Menschenrechte erfordern und bestätigt, dass die Instrumente der strafrechtlichen und justiziellen Zusammenarbeit effektive Schutzmaßnahmen angesichts der strafrechtlichen Aktivitäten, welche die Menschenwürde und den Frieden gefährden, begründen. […]
Gemäß Art. 8 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die die Auslieferung betreffende Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten, vorbehaltlich der innerstaatlichen Beschränkungen der Auslieferung von Personen, ansieht.
Hinsichtlich der Art. 8 und 10 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass im Lichte seiner Rechtslehre und seiner Rechtsquellen (Gesetz des Staates der Vatikanstadt LXXI, 1. Oktober 2008) nichts in dem Übereinkommen als eine Verpflichtung zur Auslieferung oder zur gegenseitigen Rechtshilfe ausgelegt werden soll, wenn wesentliche Gründe vorliegen, zu glauben, dass das Ersuchen wegen der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund deren Rasse, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft, oder politischen Meinung erfolgt oder, dass die Erfüllung des Ersuchens Schaden für die Stellung dieser Person wegen eines dieser Gründe verursacht oder, dass die Person der Todesstrafe oder Folter unterliegen würde.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a letzter Satz des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 erklärt der Heilige Stuhl, ebenso im Namen und Auftrag des Staates Vatikanstadt, dass von dem Zeitpunkt, an dem das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten für den Heiligen Stuhl in Kraft tritt, dieses vom Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 lit. a erfasst sein soll.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, ebenso im Namen und Auftrag des Staates Vatikanstadt, dass er sich durch Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet. Der Heilige Stuhl, auch im Namen und Auftrag des Staates Vatikanstadt, behält sich insbesondere das Recht vor, im Einzelfall auf ad-hoc Basis jeden zweckdienlichen Maßnahmen zuzustimmen, um die aus diesem Übereinkommen auftretenden Streitigkeiten beizulegen.
Die Regierung der Republik Indien betrachtet sich selbst durch Absatz 1 des Artikels 13 nicht als gebunden, der ein Schiedsverfahren oder eine Behandlung durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwingend vorschreibt.
1 — Die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der das oberwähnte Übereinkommen enthalten ist, ist als integrierender Bestandteil des oberwähnten Übereinkommens anzusehen.
2 — Artikel 1 Absatz 1 lit. B des Übereinkommens erstreckt sich auf Vertreter der von der Liga der Arabischen Staaten oder der Organisation für Afrikanische Einheit anerkannten nationalen Befreiungsbewegungen.
3 — Die Republik Irak betrachtet sich durch Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als gebunden.
4 — Der Beitritt der Regierung der Republik Irak zu dem Übereinkommen stellt in keiner Weise eine Anerkennung von Israel oder einen Grund für die Herstellung irgendwelcher Beziehungen zu Israel dar.
Die Regierung des Staates Israel erachtet den vom Irak bezüglich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt nicht als gültig.
Die Regierung des Staates Israel erklärt, daß ihr Beitritt zu dem Übereinkommen nicht bedeutet, daß sie damit die Bestimmungen irgendeines anderen internationalen Vertrages als bindend annimmt, noch daß sie damit irgendeinen anderen internationalen Vertrag als einen mit dem Übereinkommen zusammenhängenden Vertrag annimmt.
Die Regierung von Israel bekräftigt erneut den Inhalt ihrer Mitteilung vom 11. Mai 1979 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Der Staat Israel betrachtet sich durch Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Jamaika beruft sich auf die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 und erklärt, daß es sich durch die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist und stellt fest, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
„Durch den Beitritt zu diesem Übereinkommen erachtet sich der Demokratische Jemen durch Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens als nicht gebunden, demzufolge Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen einer jeden der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können. Er erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller Streitparteien für die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens erforderlich ist.“
Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten nicht zur Aufnahme von Beziehungen zu Israel führen kann.
Kolumbien erklärt einen Vorbehalt zu jenen Bestimmungen des Übereinkommens, die den Leitprinzipien des kolumbianischen Strafgesetzes und Artikel 29 der Verfassung Kolumbiens, deren Absatz 4 wie folgt lautet, widersprechen:
Jede Person gilt als unschuldig bis ihr ihre Schuld laut Gesetz nachgewiesen ist. Jeder, dem eine Straftat vorgeworfen wird, hat ein Recht auf Verteidigung und den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl oder eines vom Gericht während der Untersuchung oder des Verfahrens ernannten Verteidigers; ein Recht auf ein ordentliches, öffentliches Verfahren ohne ungerechtfertigten Verzug; Beweise vorzulegen und gegen ihn vorgebrachte Beweise zu widerlegen; die Strafe anzufechten; und nicht zweimal wegen derselben Tat vor Gericht zu kommen. Folglich muss der Ausdruck „der Verdächtige“ „der Beschuldigte“ bedeuten.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden, die besagen, daß jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nicht ohne Zustimmung beider Parteien einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen und dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet und dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden können.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 14/2025 )
Die Gerichte von Luxemburg sind für die Anwendung des Übereinkommens zuständig und das luxemburgische Strafrecht wird auf die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten angewendet, wenn der verdächtige Täter sich auf luxemburgischen Gebiet befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert wurde, ungeachtet der Staatsbürgerschaft des verdächtigen Täters sowie des Ortes, an dem die Tat verübt wurde.
Die Republik Mauritius erachtet sich durch Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden und hält fest, dass Streitigkeiten nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden können.
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens betrachtet sich die Republik Mosambik durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden. Die Republik Mosambik hält in diesem Zusammenhang fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie gemäß ihrer Verfassung und ihren Gesetzen mosambikanische Bürger nicht ausliefern darf. Mosambikanische Bürger werden daher vor nationale Gerichte gestellt und von diesen verurteilt.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tokelau bis zur Erlassung eines erforderlichen Erfüllungsgesetzes durch die Gesetzgebung von Tokelau nicht anzuwenden.
„Nach Ansicht der Regierung des Königreiches der Niederlande beeinträchtigt Art. 12 und insbesondere dessen zweiter Absatz in keiner Weise die Anwendbarkeit des Art. 33 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
In Fällen, in denen die Gerichtsbehörden entweder der Niederlande, der Niederländischen Antillen oder Arubas gemäß der in Art. 3 Abs. 1 angeführten Grundsätze keine Gerichtsbarkeit ausüben können, kennt das Königreich die erwähnte Verpflichtung (dargelegt in Art. 7) unter der Voraussetzung an, daß es ein Auslieferungsersuchen einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens erhalten und zurückgewiesen hat.“
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande ihren bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 7 mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2012 nur für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) zurückgezogen.
Portugal liefert keine Personen wegen Verbrechen, die nach dem Gesetz des um die Auslieferung ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder mit lebenslanger Haft bedroht sind noch Personen wegen Verbrechen, die lebenslängliche Sicherheitsmaßnahmen nach sich ziehen, aus.
Die Republik Singapur versteht Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens dahingehend, dass es das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, einen bestimmten Fall der Strafverfolgung dann nicht den Justizbehörden zu unterbreiten, wenn mit dem verdächtigen Täter gemäß nationalem Sicherheits- und Sicherungsverwahrungsrecht verfahren wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt St. Vincent und die Grenadinen, dass es sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden betrachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
„Die Arabische Republik Syrien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 hinsichtlich Schiedsverfahren und dessen Ergebnisse gebunden.“
In Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens sind der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen auf solche strafbaren Handlungen zu beschränken, die gemäß thailändischem Recht mit Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr zu bestrafen sind und den Verfahrensbestimmungen sowie anderen Bedingungen der thailändischen Gesetzgebung über Auslieferung unterliegen.
Die Republik Trinidad und Tobago beruft sich auf die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 und erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, und stellt fest, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Die Bolivarische Republik Venezuela erklärt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten einen Vorbehalt zu der Bestimmung des Abs. 1 dieses Artikels. Folglich erachtet sie sich weder an das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung verpflichtet, noch erkennt sie die zwingende Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes an.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland erachtet den von Irak hinsichtlich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt nicht als gültig.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 26. März 1987 auf Anguilla ausgedehnt.
Die Republik Zaire betrachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, auf Verlangen eines der Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist. Im Licht ihrer auf die Achtung der Souveränität von Staaten gegründeten Politik ist die Republik Zaire gegen jede Form eines verpflichtenden Schiedsverfahrens und hofft, daß solche Streitigkeiten nicht auf Ersuchen einer der Parteien, sondern mit der Zustimmung aller betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet der Ausdruck „völkerrechtlich geschützte Person“ a) ein Staatsoberhaupt, einschließlich eines jeden Mitglieds eines Kollegialorgans, das nach der Verfassung des betreffenden Staates die Aufgaben eines Staatsoberhaupts wahrnimmt, einen Regierungschef oder einen Außenminister, wenn sie sich in einem fremden Staat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienmitglieder; b) jeden Vertreter oder jede Amtsperson eines Staates oder jeden Beamten oder sonstigen Beauftragten einer zwischenstaatlichen Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder; 2. bezeichnet der Ausdruck „Verdächtiger“ eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daß sie eine oder mehrere der in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt war.

Artikel 2

(1) Die vorsätzliche Begehung a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person; b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden; c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff; d) eines Versuchs eines solchen Angriffs und e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern.

Artikel 3

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen: a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen wird; b) wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist; c) wenn die Straftat gegen eine in Artikel 1 bezeichnete völkerrechtlich geschützte Person begangen wird, die ihre Rechtsstellung als solche auf Grund von Aufgaben genießt, die sie für diesen Staat wahrnimmt.
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern; b) Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.

Artikel 5

(1) Der Vertragsstaat, in dem eine der in Artikel 2 genannten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, daß ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, übermittelt allen anderen in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.
(2) Ist eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine völkerrechtlich geschützte Person begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Vertragsstaat zu übermitteln, für den die betreffende Person ihre Aufgaben wahrgenommen hat.

Artikel 6

(1) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sind unverzüglich unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren: a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde; b) dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen ständigen Aufenthalt hat; c) dem oder den Staaten, deren Angehörige die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist oder für die sie ihre Aufgaben wahrgenommen hat; d) allen anderen in Betracht kommenden Staaten und e) der zwischenstaatlichen Organisation, deren Beamter oder sonstiger Beauftragter die betroffene völkerrechtlich geschützte Person ist.
(2) Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt, a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger er ist, der sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt ist oder der, wenn der Betreffende staatenlos ist, auf seine Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.

Artikel 7

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten.

Artikel 8

(1) Soweit die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfaßt werden, gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er, wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, dieses Übereinkommen in bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansehen. Die Auslieferung unterliegt dem Verfahrensrecht und den übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich des Verfahrensrechts und der übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 3 Absatz 1 zu begründen.

Artikel 9

Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 2 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.

Artikel 10

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die inbezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.

Artikel 11

Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.

Artikel 13

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 16

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 18

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 19

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten unter anderem a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und 16 und über Notifikationen nach Artikel 18; b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt.

Artikel 20

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember 1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
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