Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 163/1980

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 163/1980

Übersetzung (BGBl. Nr. 163/1980)

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON IN DEN WELTRAUM GESTARTETEN GEGENSTÄNDEN
StF: BGBl. Nr. 163/1980 (NR: GP XV RV 79 AB 193 S. 22. BR: AB 2108 S. 392. )

Änderung

BGBl. Nr. 324/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 166/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 117/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 142/2010 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 67/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 97/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 12/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 97/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 154/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 204/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 115/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 14/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 121/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 194/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 25/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 25/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 112/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 20/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 102/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 12/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 17/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 86/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 53/2025 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 160/2025 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Algerien III 142/2010 *Antigua/Barbuda 166/1994 *Argentinien 166/1994 *Armenien III 14/2018 *Australien 166/1994 *Bahrain III 112/2021 *Belarus 163/1980 *Belgien 163/1980 *Brasilien III 117/2006 *Bulgarien 163/1980 *Chile 324/1985 *China 166/1994, III 117/2006 *Costa Rica III 142/2010 *Dänemark 163/1980 *Deutschland/BRD 163/1980 *Deutschland/DDR 163/1980 *Dschibuti III 102/2022 *Ecuador III 53/2025 *ESA III 117/2006 *EUMETSAT III 117/2006 *EUTELSAT III 154/2014 *Finnland III 14/2018 *Frankreich 163/1980 *Griechenland III 117/2006 *Indien 324/1985 *Indonesien III 117/2006 *INTERSPUTNIK III 121/2018 *Italien III 117/2006 *Japan III 117/2006 *Jugoslawien 163/1980 *Kanada 163/1980 *Kasachstan III 117/2006 *Katar III 67/2012 *Kolumbien III 12/2014 *Korea/DVR III 142/2010 *Korea/R 324/1985 *Kuba 163/1980 *Kuwait III 97/2014 *Libanon III 117/2006 *Libyen III 142/2010 *Liechtenstein III 117/2006 *Litauen III 97/2013 *Luxemburg III 25/2021 *Malaysia III 160/2025 *Marokko III 97/2013 *Mexiko 163/1980 *Mongolei 324/1985 *Montenegro III 142/2010 *Neuseeland III 14/2018 *Nicaragua III 115/2017 *Niederlande 324/1985 *Niger 163/1980 *Nigeria III 142/2010 *Norwegen III 117/2006 *Oman III 20/2022 *Pakistan 166/1994 *Paraguay III 12/2023 *Peru 163/1980 *Philippinen III 86/2024 *Polen 163/1980 *Portugal III 194/2018 *Rumänien III 17/2023 *Saudi-Arabien III 114/2012 *Schweden 163/1980 *Schweiz 163/1980 *Serbien-Montenegro III 117/2006 *Seychellen 163/1980 *Slowakei 166/1994 *Slowenien III 25/2019 *Spanien 163/1980 *St. Vincent/Grenadinen III 117/2006 *Südafrika III 67/2012 *Tschechische R 166/1994 *Tschechoslowakei 163/1980 *Türkei III 142/2010 *UdSSR 163/1980 *Ukraine 163/1980 *Ungarn 163/1980 *Uruguay 163/1980 *USA 163/1980 *Venezuela III 204/2016 *Vereinigte Arabische Emirate III 117/2006 *Vereinigtes Königreich 163/1980 *Zypern 163/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE VERTRAGSSTAATEN – IN ANERKENNUNG des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraumes zu friedlichen Zwecken,
EINGEDENK DESSEN, daß der Vertrag vom 27. Jänner 1967 über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper*), regeln, bestimmt, daß die Staaten für ihre nationalen Tätigkeiten im Weltraum völkerrechtlich verantwortlich sind, und auf den Staat Bezug nimmt, in dessen Register ein in den Weltraum gestarteter Gegenstand eingetragen ist,
EINGEDENK AUCH DESSEN, daß das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen**) vorsieht, daß eine Startbehörde auf Ersuchen vor der Rückgabe eines von ihr in den Weltraum gestarteten Gegenstandes der jenseits der für die Startbehörde maßgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden wird, Erkennungsmerkmale mitzuteilen hat,
EINGEDENK FERNER DESSEN, daß das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände***) völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung der Startstaaten für durch ihre Weltraumgegenstände verursachte Schäden festlegt,
IN DEM WUNSCH, angesichts des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, die nationale Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen durch die Startstaaten vorzusehen,
IN DEM WUNSCH AUCH, auf obligatorischer Grundlage ein vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu führendes zentrales Register von in den Weltraum gestarteten Gegenständen einzurichten,
IN DEM WUNSCH FERNER, den Vertragsstaaten zusätzliche Mittel und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Identifizierung von Weltraumgegenständen zu erleichtern,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein obligatorisches System der Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen insbesondere ihre Identifizierung erleichtern sowie zur Anwendung und Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums beitragen würde –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1970
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 162/1980

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. März 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel VIII Absatz 4 am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin), Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Mexiko, Niger, Peru, Polen, Schweden, Schweiz, Seychellen, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominika, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), der Gebiete unter territorialer Oberhoheit des Vereinigten Königreichs, der Salomon-Inseln und des Staates Brunei), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.
Weiters hat China am 6. Juni 1997 erklärt, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für die Vertragsstaaten anwenden wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“ i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt, ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird; b) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile; c) bedeutet der Ausdruck „Registerstaat“ einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel II eingetragen ist.

Artikel II

(1) Wird ein Weltraumgegenstand in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestartet, so registriert der Startstaat den Weltraumgegenstand durch eine Eintragung in ein entsprechendes von ihm zu führendes Register. Der Startstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Einrichtung dieses Registers.
(2) Gibt es in bezug auf einen solchen Weltraumgegenstand zwei oder mehr Startstaaten, so legen sie gemeinsam fest, welcher von ihnen den Gegenstand in Übereinstimmung mit Absatz 1 registriert, wobei Artikel VIII des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, zu berücksichtigen ist; entsprechende Übereinkünfte, die zwischen den Startstaaten hinsichtlich Hoheitsgewalt und Kontrolle über den Weltraumgegenstand und dessen Besatzung geschlossen worden sind oder künftig geschlossen werden, bleiben unberührt.
(3) Der Inhalt des Registers und die Bedingungen, unter denen es geführt wird, werden vom jeweiligen Registerstaat bestimmt.

Artikel III

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden.
(2) Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich.

Artikel IV

(1) Jeder Registerstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, sobald dies praktisch möglich ist, die folgenden Angaben über jeden in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand: a) Name des Startstaats oder der Startstaaten; b) eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstands oder seine Registernummer; c) Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes; d) grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich i) Umlaufzeit, ii) Bahnneigung, iii) Apogäum, iv) Perigäum; e) allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands.
(2) Jeder Registerstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von Zeit zu Zeit zusätzliche Angaben über einen in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand übermitteln.
(3) Jeder Registerstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen in größtmöglichem Umfang und sobald dies praktisch möglich ist von Weltraumgegenständen, über die er früher Angaben übermittelt hat und die sich in einer Erdumlaufbahn befunden haben, aber nicht mehr befinden.

Artikel V

Ist ein in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteter Weltraumgegenstand mit der Bezeichnung oder Registernummer nach Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b oder mit beiden gekennzeichnet, so notifiziert der Registerstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, wenn er die Angaben über den Weltraumgegenstand nach Artikel IV übermittelt. In diesem Fall vermerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation im Register.

Artikel VI

Hat die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens es einem Vertragsstaat nicht ermöglicht, einen Weltraumgegenstand zu identifizieren, der diesem Staat oder einer seiner natürlichen oder juristischen Personen Schaden zugefügt hat oder der seiner Art nach gefährlich oder schädlich sein könnte, so entsprechen die anderen Vertragsstaaten, darunter insbesondere Staaten, die über Überwachungs- und Bahnverfolgungsanlagen für Weltraumgegenstände verfügen, in größtmöglichem Umfang einem von diesem Vertragsstaat oder in seinem Namen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellten Ersuchen um Unterstützung zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen bei der Identifizierung des Gegenstandes. Ein Vertragsstaat, der ein solches Ersuchen stellt, übermittelt in größtmöglichem Umfang Angaben über Zeitpunkt, Art und Umstände der Ereignisse, die Anlaß zu dem Ersuchen gegeben haben. Die Bedingungen, zu denen eine derartige Unterstützung gewährt wird, sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den betroffenen Parteien.

Artikel VII

(1) In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel VIII bis XII, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind.
(2) Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.

Artikel VIII

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(4) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.

Artikel IX

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

Artikel X

Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens einberufen. Bei einer solchen Überprüfung sind insbesondere alle einschlägigen technischen Entwicklungen zu berücksichtigen, einschließlich derjenigen, die sich auf die Identifizierung von Weltraumgegenständen beziehen.

Artikel XI

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

Artikel XII

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Jänner 1975 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
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