BGBl. III Nr. 81/2008
BGBl. III Nr. 81/2008
Übersetzung (BGBl. III Nr. 81/2008)
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
StF: BGBl. III Nr. 81/2008 (NR: GP XXIII RV 205 AB 349 S. 42. BR: AB 7872 S. 751. )
Änderung
BGBl. III Nr. 82/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 212/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 126/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 48/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 90/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 180/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 56/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 164/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 175/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 213/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 26/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 44/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 164/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 25/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 179/2024 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Albanien III 81/2008 *Algerien III 81/2008 *Angola III 175/2019 *Antigua/Barbuda III 81/2008 *Argentinien III 81/2008 *Armenien III 81/2008 *Aserbaidschan III 81/2008 *Australien III 81/2008 *Barbados III 81/2008 *Belgien III 81/2008 *Belize III 81/2008 *Bolivien III 81/2008 *Bosnien-Herzegowina III 81/2008 *Botsuana III 81/2008 *Brasilien III 81/2008 *Bulgarien III 26/2021 *Chile III 56/2018 *China III 81/2008 *Costa Rica III 81/2008 *Côte d’Ivoire III 126/2014 *Dänemark III 81/2008 *Deutschland III 81/2008 *Ecuador III 81/2008 *El Salvador III 48/2015 *Eswatini III 81/2008 *Fidschi III 81/2008 *Finnland III 81/2008 *Frankreich III 81/2008 *Gambia III 126/2014 *Griechenland III 81/2008 *Guatemala III 81/2008 *Guinea III 81/2008 *Guinea-Bissau III 180/2016 *Haiti III 164/2018 *Honduras III 212/2013 *Irland III 81/2008 *Island III 26/2021 *Israel III 81/2008 *Italien III 81/2008 *Kiribati III 81/2008 *Kolumbien III 175/2019 *Kongo III 164/2023 *Korea/R III 81/2008 *Kroatien III 81/2008 *Lesotho III 81/2008 *Lettland III 81/2008 *Liberia III 81/2008 *Libyen III 81/2008 *Litauen III 81/2008 *Luxemburg III 81/2008 *Mali III 180/2016 *Malta III 26/2021, III 44/2022 *Mexiko III 81/2008, III 48/2015 *Montenegro III 81/2008 *Mosambik III 48/2015 *Nicaragua III 212/2013 *Niederlande III 81/2008 *Niger III 48/2015 *Nordmazedonien III 81/2008 *Norwegen III 81/2008 *Paraguay III 126/2014 *Peru III 126/2014 *Portugal III 212/2013 *Ruanda III 81/2008 *Rumänien III 81/2008 *Sambia III 81/2008 *São Tomé/Príncipe III 25/2024 *Schweden III 81/2008, III 213/2019 *Schweiz III 81/2008 *Senegal III 81/2008 *Serbien III 81/2008 *Sierra Leone III 90/2016 *Simbabwe III 81/2008 *Slowakei III 81/2008 *Slowenien III 81/2008 *Spanien III 81/2008 *St. Vincent/Grenadinen III 81/2008 *Südsudan III 179/2024 *Togo III 44/2022 *Trinidad/Tobago III 81/2008 *Tschad III 81/2008 *Tschechische R III 81/2008 *Tunesien III 81/2008 *Türkei III 48/2015 *Uganda III 81/2008 *Ukraine III 212/2013 *Ungarn III 81/2008, III 212/2013 *Uruguay III 81/2008 *Vereinigtes Königreich III 81/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,
in der Erwägung , dass die Charta der Vereinten Nationen und die allgemeine Deklaration der Menschenrechte, genehmigt am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Grundsatz enthält, dass die Menschen grundlegende Rechte und Freiheiten ohne Unterschied besitzen sollen,
in der Erwägung , dass die Vereinten Nationen bei verschiedenen Gelegenheiten ihre größte Anteilnahme an den Staatenlosen bekannt gaben und sich bestrebten, den Staatenlosen die größtmögliche Ausübung jener grundlegenden Rechte und Freiheiten zu sichern,
in der Erwägung , dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch die Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge erfasst werden und dass jene Konvention auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,
in der Erwägung , dass es wünschenswert ist, die Rechtsstellung der Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern –
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 8. Februar 2008 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich mit 8. Mai 2008 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:
Die Republik Österreich ist durch Art. 27 nur insoweit gebunden, als sich dieser auf Staatenlose bezieht, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten.
Die Republik Österreich wird ihre Verpflichtung gemäß Art. 28 durch die Ausstellung von Fremdenpässen an Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten, erfüllen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind diesem beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Barbados, Belgien, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Guinea, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Irland, Israel, Italien, Montenegro, Kiribati, Republik Korea, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liberia, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Ruanda, Rumänien, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [ CHAPTER V.3 ]:
Malta, Nicaragua, Portugal
Die Regierung von Antigua und Barbuda kann nur die Verpflichtung eingehen, dass die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 31 in Antigua und Barbuda soweit angewandt werden, wie es das Gesetz erlaubt.
Die Anwendung dieses Übereinkommens in Gebieten, deren Souveränität der Diskussion zwischen zwei oder mehreren Staaten unterliegt, dessen ungeachtet, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind, kann nicht als Änderung, Rücktritt oder Preisgabe von Positionen, die diese Staaten vorher innehatten, ausgelegt werden.
Die Regierung von Barbados erklärt im Hinblick auf die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches über die Notifizierung der territorialen Anwendung des Übereinkommens auf die Westindischen Inseln (einschl. Barbados) vom 19. März 1962, dass sie sich nur dazu verpflichten kann, dass die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 31 in Barbados angewandt werden, insoweit es das Gesetz erlaubt. Die Anwendung des Übereinkommens auf Barbados wurde auch Vorbehalten zu Art. 8, 9 und 26 unterworfen. Die Vorbehalte werden hiermit zurückgezogen.
(a) Art. 31 des genannten Übereinkommens soll Botsuana nicht dazu verpflichten, einer staatenlosen Person einen günstigeren Status als Ausländern allgemein einzuräumen;
(b) Art. 12 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 sollen lediglich als Empfehlungen betrachtet werden.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Die Republik Bulgarien wendet Art. 21 gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.
Die Republik Bulgarien wendet Art. 23 gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.
Die Republik Bulgarien wendet Art. 24 Abs. 1 lit. b und Art. 24 Abs. 2 gemäß den Bedingungen und der Reihenfolge an, die das nationale Recht der Republik Bulgarien vorsieht.
Die Republik Bulgarien wendet Art. 24 Abs. 3 nur bezüglich zukünftiger Übereinkommen an.
Gemäß Art. 27 des Übereinkommens wird ein Identitätsnachweis („Fremdenpass für staatenlose Personen“) an staatenlose Personen ausgestellt, die diesen Status auf dem Gebiet der Republik Bulgarien gewährt bekommen haben und die eine dauerhafte oder eine langfristige Aufenthaltserlaubnis gemäß dem nationalen Recht der Republik Bulgarien haben. Gemäß dem nationalen Recht wird einer Person, der man den Status einer staatenlosen Person gewährt hat, das Recht auf Aufenthalt gewährt und das Dokument „Aufenthaltsgenehmigung“ ausgestellt, welches allerdings kein Identitätsnachweis ist.
Gemäß Art. 28 des Übereinkommens wird das Dokument „Fremdenpass von staatenlosen Personen“, das sowohl ein Identitätsnachweis als auch ein Reisedokument ist, an Personen ausgestellt, denen die Republik Bulgarien den Status von staatenlosen Personen gewährt hat und eine ständige oder langfristige Aufenthaltsgenehmigung auf dem Gebiet der Republik Bulgarien haben. Das obgenannte Dokument wird nicht an Personen ausgestellt, die den Status einer staatenlosen Person in einem anderen Land gewährt bekommen haben, sofern sie nicht ihren ständigen oder langfristigen Aufenthalt in der Republik Bulgarien haben und wegen unüberwindbarer ordnungsgemäß durch entsprechende Dokumente nachgewiesener Gründe ihr Reisedokument von dem Staat, der es ursprünglich ausgestellt hat, nicht verlängern lassen können.
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 26/2021 )
Dänemark ist nicht an Art. 24 Abs. 3 gebunden.
Die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1, unter denen staatenlose Personen in bestimmten Fällen mit Staatsangehörigen gleichgestellt sind, verpflichten Dänemark nicht, staatenlosen Personen in allen Fällen exakt dieselbe Remuneration zu gewähren, wie sie für Staatsangehörige vorgesehen ist, sondern ihnen nur zu gewähren, was für ihre Unterstützung erforderlich ist.
Art. 31 verpflichtet Dänemark nicht, staatenlosen Personen einen günstigeren Status einzuräumen, als Ausländern allgemein gewährt wird.
Die Regierung von Fidschi erklärte, dass der erste und der dritte Vorbehalt, der vom Vereinigten Königreich angebracht wurde, bestätigt werden. Die Vorbehalte wurden jedoch im Hinblick auf eine besser passende Anwendung in Fidschi wie folgt umformuliert:
Vorbehalte:
Die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 werden von der französischen Regierung als solche angesehen, die nur auf staatenlose Personen anwendbar sind, die durch Zwang von französischem Staatsgebiet vertrieben wurden und die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dorthin direkt aus dem Land, in das sie zu gehen gezwungen waren, zurückgekehrt sind, ohne in der Zwischenzeit die Erlaubnis erhalten zu haben, sich auf dem Gebiet eines anderen Staates aufzuhalten.
Guatemala ratifiziert das vorliegende Übereinkommen mit dem Vorbehalt, dass der Ausdruck „möglichst günstige Behandlung“, auf die in jenen Bestimmungen, zu denen Vorbehalte angebracht werden dürfen, Bezug genommen wird, nicht so verstanden wird, dass er die besondere Behandlung nicht mit einschließt, die Guatemala Staatsangehörigen Spaniens, der lateinamerikanischen Länder im allgemeinen und der Länder, die das Zentralamerikanische Integrationssystem (SICA) bilden, die jene Länder sind, die die Vereinigten Provinzen von Zentralamerika bildeten, und Panamas, eingeräumt hat oder in Zukunft einräumt.
Die Regierung Irlands versteht die Worte „öffentliche Ordnung“ und „gemäß dem gesetzlichen Verfahren“, wie in Art. 31 des Übereinkommens niedergelegt, als „öffentliche Politik“ und „gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren“.
Im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 geht die Regierung Irlands nicht die Verpflichtung ein, staatenlosen Personen in Bezug auf folgende Punkte eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als Ausländern im Allgemeinen:
Die Bestimmungen der Art. 17 und 18 werden lediglich als Empfehlungen anerkannt.
Gemäß Art. 38 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 lit. b insoweit anzuwenden, als es die nationale Rechtsordnung zulässt. Gemäß Art. 38 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 27 insoweit anzuwenden, als es die nationale Rechtsordnung zulässt.
Die Regierung von Mexiko ist von der Bedeutung dessen überzeugt, dass sicherzustellen ist, dass alle staatenlosen Personen Zugang zu entlohnter Beschäftigung als Mittel des Lebensunterhalts haben sollen und bekräftigt, dass staatenlose Personen in Übereinstimmung mit den Gesetzen gleich behandelt werden sollen wie Ausländer im allgemeinen, unbeschadet der Anwendung von Art. 7 des Bundesarbeitsgesetzes, das den Anteil der ausländischen Arbeitnehmer festlegt, die in Mexiko beschäftigt werden dürfen, und unbeschadet anderer Rechtsgrundsätze betreffend die Arbeit von Ausländern im Land, weshalb die Regierung von Mexiko einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 17 dieses Übereinkommens anbringt.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 31 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 48/2015 )
Die Regierung von Mexiko hält sich nicht für gebunden, staatenlosen Personen größere Vergünstigungen für ihre Einbürgerung zu gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen eingeräumt werden, weshalb ein ausdrücklicher Vorbehalt zu Art. 32 des Übereinkommens angebracht wird.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 31 des Übereinkommens gemäß des nationalen Rechts anzuwenden.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 27 des Übereinkommens nur in Bezug auf Staatenlose anzuwenden, deren Status von der Republik Moldau anerkannt wurde und die dafür die Erlaubnis haben, auf dem Gebiet der Republik Moldau zu bleiben.
Die Regierung des Königreichs behält sich das Recht vor, Art. 8 des Übereinkommens nicht auf Staatenlose anzuwenden, die früher die Staatsangehörigkeit eines Feindstaats des Königreichs der Niederlande oder eine entsprechende Staatsangehörigkeit besessen haben.
Die Regierung des Königreichs behält sich hinsichtlich des Art. 26 des Übereinkommens die Möglichkeit vor, bestimmten Staatenlosen oder Gruppen von Staatenlosen aus Gründen der öffentlichen Ordnung einen Hauptaufenthaltsort zuzuweisen.
Die Regierung der Republik Sambia betrachtet Art. 22 Abs. 1 nur als Empfehlung und nicht als bindende Verpflichtung, den Staatenlosen Inländerbehandlung in Bezug auf den Grund- und Hauptschulunterricht zu gewähren.
Die Regierung der Republik Sambia behält sich nach Art. 26 das Recht vor, Staatenlosen einen oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen.
Die Regierung der Republik Sambia hält sich nicht nach Art. 28 für verpflichtet, in Fällen, in denen ein zweites Asyl gewährendes Land sich bereit erklärt oder seine Bereitschaft angedeutet hat, einen Staatenlosen von Sambia aufzunehmen, einen Reiseausweis mit einer Rückkehrklausel auszustellen.
Die Regierung der Republik Sambia verpflichtet sich nicht nach Art. 31, in Bezug auf die Ausweisung eine günstigere Behandlung zu gewähren, als sie Ausländern allgemein zuteil wird.
Die Slowakische Republik ist nicht an Art. 27 in dem Sinne gebunden, dass sie allen staatenlosen Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind, Identitätsausweise ausstellen muss. Die Slowakische Republik wird Identitätsausweise nur jenen auf dem Territorium der Slowakischen Republik aufhältigen staatenlosen Personen ausstellen, denen eine Bewilligung auf dauernden oder ständigen Aufenthalt erteilt wurde.
Die Regierung des Königreiches Spanien bringt einen Vorbehalt zu Art. 29 Abs. 1 an und erachtet sich an die Bestimmungen dieses Absatzes nur im Falle von staatenlosen Personen gebunden, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates aufhältig sind.
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen kann nur die Verpflichtung eingehen, die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 31 in St. Vincent und den Grenadinen anzuwenden, soweit es das Gesetz erlaubt.
Unter Beitritt zum Übereinkommen erklären wir Folgendes:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 212/2013 )
Die Republik Ungarn wendet die in Art. 28 enthaltenen Bestimmungen durch die Ausstellung eines ungarisch- und englischsprachigen Ausweises mit der Bezeichnung „Utazási Igazolvány hontalan személy részére/Travel Document for Stateless Person“, der die Angaben gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhanges des Übereinkommens enthält.
„Ich beehre mich ferner, mitzuteilen, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs bei der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde davon ausgeht, dass es ihr nach Art. 36 in Verbindung mit Art. 38 gestattet ist, in jede nach Art. 36 Abs. 1 oder 2 abgegebene Erklärung oder Notifikation jeden mit Art. 38 in Einklang stehenden Vorbehalt aufzunehmen, den die Regierung des betreffenden Hoheitsgebiets zu machen wünscht.“
Im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 1 lit. b, der sich auf Angelegenheiten bezieht, die im Bereich des staatlichen Gesundheitsdienstes liegen, enthält das Gesetz von 1949 zur Änderung des Gesetzes über den Staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service (Amendment) Act 1949) Vollmachten zur Erhebung von Gebühren von Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien haben (wozu einige Staatenlose gehören) und die im Rahmen des Gesundheitsdienstes behandelt werden. Diese Vollmachten sind bisher nicht ausgeübt worden, möglicherweise wird dies aber einmal in Zukunft notwenig werden. In Nordirland sind die Gesundheitsdienste auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland beschränkt, sofern nicht Vorschriften erlassen werden, um sie auf andere auszudehnen. Aus diesen Gründen hält es die Regierung des Vereinigten Königreichs für notwendig, einen Vorbehalt zu Art. 24 lit. b einzulegen, obwohl sie auch in Zukunft wie bisher bereit ist, die Lage der Staatenlosen wohlwollend zu prüfen.
Im Vereinigten Königreich bestehen keine Vorkehrungen für die in Art. 25 vorgesehene Verwaltungshilfe, und derartige Vorkehrungen haben sich auch im Fall von Staatenlosen nicht als erforderlich erwiesen. Sollte eine in Art. 25 Abs. 2 genannte Urkunde oder Bescheinigung erforderlich sein, so genügt eine eidesstattliche Erklärung.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
__________________
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Definition des Begriffs „Staatenloser“
1. Im Sinne diese Übereinkommens ist ein „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht. 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung (i) auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen; (ii) auf Personen denen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen haben, die Rechte und Pflichten zuerkennen, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind; (iii) auf Personen, bei denen aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, (a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Übereinkünfte begangen haben, die abgefasst wurden, um Bestimmungen hinsichtlich derartiger Verbrechen zu treffen; (b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb ihres Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie dort Aufnahme fanden; (c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Staatenlose hat gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zu Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft.
Artikel 3
Nicht-Diskriminierung
Die vertragschließenden Staaten sollen die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf die Staatenlosen anwenden, ohne bei ihnen einen Unterschied wegen ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihres Herkunftslandes zu machen.
Artikel 4
Religion
Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Staatenlosen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen gewähren.
Artikel 5
Rechte außerhalb des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen soll keinerlei Rechte oder Vorteile, die von einem vertragschließenden Staat vor oder neben diesem Übereinkommen gewährt wurden, beeinträchtigen.
Artikel 6
Ausdruck „unter den gleichen Umständen“
Im Sinne dieses Übereinkommens besagen die Worte „unter den gleichen Umständen“, dass alle Bedingungen (einschließlich der Dauer und der Bedingungen des vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthaltes) erfüllt werden müssen, wie sie von der in Frage stehenden Person zur Ausübung des betreffenden Rechtes zu erfüllen wären, wenn sie nicht ein Staatenloser wäre. Ausgenommen hievon sind nur jene Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Staatenlosen nicht erfüllt werden können.
Artikel 7
Ausnahme von der Reziprozität
1. Wo dieses Übereinkommen keine günstigere Bestimmung enthält, muss ein vertragschließender Staat den Staatenlosen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie gewöhnliche Ausländer erhalten. 2. Nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Gebiete eines der vertragschließenden Staaten sollen auf Staatenlose die Bestimmungen über die gesetzliche Reziprozität nicht angewendet werden. 3. Die Rechte und Vorteile, die gewissen Staatenlosen ohne Rücksicht auf Reziprozität schon am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens zukamen, sollen ihnen von den vertragschließenden Staaten auch weiterhin gewährt werden. 4. Die vertragschließenden Staaten sollen die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fassen, den Staatenlosen gewisse Rechte und Vorteile zu gewähren, die über die Rechte und Vorteile hinausgehen, auf die sie gemäß Absatz 2 und 3 Anspruch erheben können; weiters sollen sie die Möglichkeit wohlwollend ins Auge fasse, solche Staatenlose, die die in Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, vom Erfordernis der Reziprozität zu dispensieren. 5. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden auch auf die Rechte und Vorteile Anwendung, die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Übereinkommens behandelt sind, sowie auch auf andere als in diesem Übereinkommen angeführte Rechte und Vorteile.
Artikel 8
Ausnahme von Sondermaßnahmen
Die vertragschließenden Staaten werden Sondermaßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen von Staatsbürgern oder ehemaligen Staatsbürgern eines fremden Staates ergriffen werden können, nicht auf einen Staatenlosen anwenden, nur weil er früher die Staatsangehörigkeit des betreffenden fremden Staates besaß. Die vertragschließenden Staaten, die nach ihrer Gesetzgebung den vorstehenden Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen von der Anwendung der Sondermaßnahmen zugunsten der Staatenlosen gewähren.
Artikel 9
Provisorische Maßnahmen
Nichts in diesem Übereinkommen soll einen vertragschließenden Staat in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten hindern, gegen jede Person provisorisch die für die Staatssicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, bis es geklärt ist, ob die betreffende Person tatsächlich ein Staatenloser ist und ob solche Maßnahmen in diesem Falle noch immer im Interesse der Staatssicherheit notwendig sind.
Artikel 10
Ununterbrochene Aufenthaltsdauer
1. Wo ein Staatenloser zwangsweise während des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines vertragschließenden Staates gebracht wurde und dort wohnhaft ist, wird der Zeitraum eines solchen erzwungenen Aufenthaltes als gesetzmäßiger Wohnort innerhalb dieses Gebietes angesehen werden. 2. Wo ein Staatenloser zwangsweise während des zweiten Weltkrieges vom Gebiet eines vertragschließenden Staates verschleppt wurde, aber noch vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens dorthin zurückkehrte, soll der Zeitraum vor und nach einer solchen zwangsweisen Verschleppung als nicht unterbrochener Zeitraum für alle Zwecke, wo ein ununterbrochener Aufenthalt notwendig ist, angesehen werden.
Artikel 11
Staatenlose Seeleute
Bei Staatenlosen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Staatenlosen zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Niederlassung in einem anderen Lande zu erleichtern.
Kapitel II Rechtsstellung
Artikel 12
Personenrechtliche Stellung
1. Die personenrechtliche Stellung eines Staatenlosen wird vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt. 2. Rechte, die von einem Staatenlosen vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sollen von den vertragschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, dass es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht staatenlos wäre.
Artikel 13
Bewegliches und unbewegliches Eigentum
Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen beim Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und anderen dazugehörigen Rechten und bei der Abschließung von Miet- und anderen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Artikel 14
Geistiges und gewerbliches Eigentum
Bezüglich des Schutzes von gewerblichem Eigentum, wie Erfindungen, technischen Plänen oder Modellen, Schutzmarken und Handelsnamen und des Schutzes von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten wird dem Staatenlosen in dem Lande, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der gleiche Schutz gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Landes. Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden Staates wird dem Staatenlosen der gleiche Schutz gewährt werden, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 15
Vereinsrecht
Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, bezüglich der unpolitischen und nicht auf Gewinn berechneten Vereine und Gewerkschaften eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Artikel 16
Zulassung zur Gerichtsbarkeit
1. Ein Staatenloser wird zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen. 2. Ein Staatenloser wird in einem vertragschließenden Staat, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicatum solvi die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen. 3. Im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen der Staatenlose nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird er bei den in Absatz 2 angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kapitel III Erwerbstätigkeit
Artikel 17
Unselbständige Erwerbstätigkeit
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird. 2. Die Vertragsstaaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, die Rechte aller Staatenlosen in bezug auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit den Rechten ihrer Staatsangehörigen anzugleichen; dies gilt insbesondere für Staatenlose, die auf Grund eines Programms zur Anwerbung von Arbeitskräften oder eines Einwanderungsplans in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind.
Artikel 18
Selbständige Erwerbstätigkeit
Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht, sich in der Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe und Handel niederzulassen und Handels- und Industriegesellschaften zu gründen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Artikel 19
Freie Berufe
Jeder vertragschließende Staat wird Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf seinem Gebiet aufhalten, Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates anerkannt wurden, und einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Kapitel IV Wohlfahrt
Artikel 20
Rationierung
Wo ein Rationierungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Staatenlosen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.
Artikel 21
Unterkunft
Bezüglich der Unterkunft sollen die vertragschließenden Staaten, soweit dies durch Gesetze und Verordnungen geregelt oder Gegenstand der Kontrolle von öffentlichen Behörden ist, den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Artikel 22
Öffentlicher Unterricht
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, die eigene Staatsangehörige bezüglich der Pflichtschulen erhalten. 2. Die vertragschließenden Staaten werden Staatenlosen eine ebenso günstige und jedenfalls keine ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen, wie sie Ausländer im Allgemeinen unter den gleichen Umständen hinsichtlich aller anderen Schulen als der Pflichtschulen genießen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien betrifft. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung
Artikel 23
Öffentliche Unterstützungen
Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentliche Fürsorge und Unterstützung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird. Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung
Artikel 24
Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiete aufhalten, die gleichen Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen in folgenden Punkten gewährt wird: a) soweit solche Angelegenheiten durch Gesetze und Verordnungen geregelt werden oder Gegenstand der Kontrolle von Verwaltungsbehörden sind: Remunerationen einschließlich Familienbeihilfen, wo diese einen Teil der Remunerationen darstellen, Arbeitsstunden, Überstundenvereinbarungen, bezahlter Urlaub, Beschränkungen bezüglich Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Ausbildung, Frauenarbeit und Arbeit von Jugendlichen und Genuss der Vorteile des Kollektivvertrages. b) Sozialversicherung (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Entbindungen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen, die nach den heimischen Gesetzen oder Verordnungen unter das Sozialversicherungswesen fallen) mit folgenden Einschränkungen: i) entsprechende Regelungen, betreffend die Erhaltung bereits erworbener beziehungsweise geltend gemachter Rechte, sind möglich; ii) heimische Gesetze oder Verordnungen des Aufenthaltslandes können Sonderregelungen über ganz aus öffentlichen Geldern zahlbare Zuweisungen oder Teilzuweisungen vorschreiben sowie über Beihilfen an Personen, welche die für die Gewährung einer normalen Rente vorgeschrieben Beitragsbedingungen nicht erfüllt haben. 2. Das Recht auf Vergütung beim Tode eines Staatenlosen durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit soll nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Wohnort der Person, die auf die Vergütung Anspruch hat, sich außerhalb des Gebietes des vertragschließenden Staates befindet. 3. Die vertragschließenden Staaten sollen die Vorteile der von ihnen abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Abkommen, betreffend die Aufrechterhaltung erworbener Rechte auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit oder den Genuss solcher Rechte, die sie zu erwerben im Begriffe sind, auf die Staatenlosen ausdehnen, soweit sie die von den Signatarstaaten der betreffenden Abkommen der für ihre Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 4. Die vertragschließenden Staaten mögen trachten, soweit als möglich die Begünstigungen ähnlicher Abkommen, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen ihnen und nichtvertragschließenden Staaten in Kraft stehen könnten, auf Staatenlose auszudehnen.
Kapitel V Administrative Maßnahmen
Artikel 25
Verwaltungshilfe
1. Wenn die Ausübung eines Rechtes durch einen Staatenlosen normalerweise die Hilfe fremder Behörden notwendig macht, an die er sich nicht wenden kann, so sollen die vertragschließenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, Verfügungen treffen, dass diese Hilfe ihm von ihren eigenen Behörden gewährt wird. 2. Die in Absatz 1 genannten Behörden sollen den Staatenlosen Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise Ausländern von ihren eigenen staatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden. 3. So ausgefolgte Dokumente oder Bescheinigungen werden die offiziellen Papiere, die Ausländern sonst von ihren nationalen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden, ersetzen und bis zum Gegenbeweis Glaubwürdigkeit besitzen. 4. Abgesehen von bedürftigen Staatenlosen, denen eine Ausnahmebehandlung gewährt wird, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Abgaben eingehoben werden; jedoch müssen diese gering und jenen Abgaben angemessen sein, die für ähnliche Dienste von eigenen Staatsbürgern eingehoben werden. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Artikel 27 und 28 nicht beeinflussen.
Artikel 26
Freizügigkeit
Die vertragschließenden Staaten sollen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, das Recht gewähren ihren Wohnort zu wählen und frei innerhalb ihres Gebietes herumzureisen, genau so, wie dies auch Ausländern unter den gleichen Umständen freisteht.
Artikel 27
Identitätsausweise
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Staatenlosen in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätsausweise ausstellen.
Artikel 28
Reiseausweise
Die vertragschließenden Staaten werden an Staatenlose, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, um ihnen Reisen außerhalb der Landesgrenzen zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dagegensprechen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Übereinkommen sind auf solche Dokumente anzuwenden. Die vertragschließenden Staaten können einen solchen Reiseausweis jedem anderen Staatenlosen, der sich auf ihrem Gebiet befindet, ausstellen; sie sollen wohlwollend jene Staatenlose in ihrem Gebiet berücksichtigen, denen es nicht möglich ist, einen Reiseausweis vom Lande ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zu erhalten.
Artikel 29
Steuern und Abgaben
1. Die vertragschließenden Staaten sollen Staatenlosen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden. 2. Absatz 1 steht in keiner Weise der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen auf Staatenlose, betreffend die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten einschließlich der Identitätspapiere an Ausländer, entgegen.
Artikel 30
Vermögenstransfer
1. Ein vertragschließender Staat wird ihm Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Staatenlosen den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen. 2. Ein vertragschließender Staat wird das Gesuch eines Staatenlosen um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung zu ziehen.
Artikel 31
Ausweisung
1. Die vertragschließenden Staaten sollen keinen Staatenlosen, der sich rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhält, ausweisen, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung. 2. Die Ausweisung eines solchen Staatenlosen soll nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die gemäß den gesetzlichen Verfahren erflossen ist. Dem Staatenlosen soll, wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit dagegenstehen, erlaubt werden, Entlastungsbeweise zu liefern, gegen die Ausweisung zu berufen und sich zu diesem Zwecke vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen, die von den zuständigen Behörden besonders dafür bestimmt sind, vertreten zu lassen. 3. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Staatenlosen einen angemessenen Zeitraum gewähren, während dessen sie sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben können. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, während dieses Zeitraumes die notwendigen internen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 32
Einbürgerung
Die vertragschließenden Staaten sollen soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Staatenlosen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens zu reduzieren.
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 33
Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften
Die vertragsschließenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Artikel 34
Beilegung von Streitigkeiten
Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streifrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
Artikel 35
Unterzeichnung, Ratifizierung und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1955 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf. 2. Es liegt zur Unterzeichnung auf a) für jedes Mitglied der Vereinten Nationen, b) für jeden anderen Staat, der zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen eingeladen wurde, und c) für jeden Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, es zu unterzeichnen oder ihm beizutreten. 3. Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 4. Die in Absatz 2 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 36
Örtlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, dass die Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens auf alle oder einige Gebiete oder auch auf ein einziges der Gebiete, für die er international verantwortlich ist, ausgedehnt wird. Eine solche Erklärung wird in dem Augenblick wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. 2. In jedem späteren Zeitpunkt wird eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen bewirkt; sie wird vom 90. Tage nach Erhalt dieser Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkte wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. 3. Jeder in Betracht kommende Staat wird die Möglichkeit untersuchen, für die Gebiete auf die sich die Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens im Zeitpunkte der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes nicht erstreckt, sobald als möglich alle Schritte zu unternehmen, um dort, wo dies aus Verfassungsgründen notwendig ist, die Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete zur Anwendung des vorliegenden Übereinkommens zu erlangen.
Artikel 37
Bundesstaatklausel
Bei Bundesstaaten oder Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, werden folgende Bestimmungen angewendet werden: a) Bezüglich jener Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, werden die Verpflichtungen des Bundes die gleichen sein, wie die solcher Vertragspartner, die nicht Bundesstaaten sind. b) Bezüglich jener Artikel dieses Übereinkommens, deren Anwendung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, soll der Bund sobald als möglich und mit einer befürwortenden Einbegleitung die genannten Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen. c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, soll jedem anderen vertragschließenden Staat auf dessen Ersuchen, das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt wurde, eine Zusammenstellung der Gesetze und praktischen Durchführungsmaßnahmen des Bundes oder der Gliedstaaten, betreffend die eine oder andere Bestimmung des Übereinkommens, zusenden, in der dargestellt wird, inwieweit die betreffende Bestimmung durch einen Akt der Gesetzgebung oder auf andere Weise in die Tat umgesetzt wurde.
Artikel 38
Vorbehalte
1. Im Zeitpunkte der Unterzeichnung, Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens machen, außer zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Absatz 1 und 33 bis 42. 2. Ein vertragschließender Staat, der Vorbehalte gemäß Absatz 1 dieses Artikels macht, kann diese jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Artikel 39
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der 6. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am 90. Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 40
Kündigung
1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird für den betreffenden vertragschließenden Staat ein Jahr nach dem Datum des Einlangens dieser Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. 3. Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Artikel 36 abgab, kann jederzeit nachher dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass die Wirksamkeit des Übereinkommens für ein Gebiet, das in jener Notifikation bezeichnet wird, rückgängig gemacht wird. Diese Rückgängigmachung tritt ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
Artikel 41
Revision
1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Übereinkommen beantragen. 2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.
Artikel 42
Verständigungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll alle Mitgliedstaaten und alle Nicht-Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die im Artikel 35 genannt sind, verständigen von a) Unterschriften, Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäß Artikel 35; b) Erklärungen und Notifizierungen, die im Artikel 36 genannt sind; c) Vorbehalte, die gemäß Artikel 38 formuliert oder zurückgezogen wurden; d) dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 39; e) Kündigungen und Notifizierungen gemäß Artikel 40; f) Revisionsanträgen gemäß Artikel 41. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die über die dazu erforderlichen Vollmachten verfügen, das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet. Geschehen zu New York am 28. September 1954, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer, französischer und spanischer Text je authentisch sind, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt werden wird und von dem beglaubigte Kopien allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 35 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt werden. Anhang
Artikel 1
1. Der in Artikel 28 dieses Übereinkommens erwähnte Reiseausweis hat anzugeben, dass der Inhaber staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 ist. 2. Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder die französische Sprache ist. 3. Die vertragschließenden Staaten prüfen die Möglichkeit, einen Reiseausweis gemäss beigefügtem Muster einzuführen.
Artikel 2
Vorbehaltlich der Vorschriften des Ausstellerlandes können Kinder im Reiseausweis eines Elternteils oder ausnahmsweise eines anderen Erwachsenen mit eingetragen werden.
Artikel 3
Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den für Pässe von Staatsbürgern geltenden Mindestsatz nicht überschreiten.
Artikel 4
Außer in besondern oder außergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Länder auszustellen.
Artikel 5
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre.
Artikel 6
1. Die Erneuerung oder Verlängerung des Ausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmäßig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis ausgestellt hat. 2. Diplomatische und konsularische Vertretungen können ermächtigt werden, die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Reiseausweise um höchstens sechs Monate zu verlängern. 3. Die vertragschließenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Staatenlosen, die sich nicht mehr rechtmäßig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmäßigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.
Artikel 7
Die vertragschließenden Staaten anerkennen die gemäss Artikel 28 dieses Übereinkommens ausgestellten Ausweise.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Staatenlose reisen will, tragen, wenn sie bereit sind, ihn aufzunehmen, in seinen Ausweis ein Visum ein, sofern dies notwendig ist.
Artikel 9
1. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, Staatenlosen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen. 2. Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.
Artikel 10
Die Gebühren für die Erteilung von Aus-, Ein- oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen Mindestsatz nicht übersteigen.
Artikel 11
Wenn ein Staatenloser sich rechtmäßig auf dem Gebiet eines andern vertragschließenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Ausweis auszustellen; der Staatenlose kann sie darum ersuchen.
Artikel 12
Die Behörde, die einen neuen Ausweis ausstellt, hat den früheren einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.
Artikel 13
1. Ein nach Artikel 28 des Übereinkommens ausgestellter Reiseausweis berechtigt den Inhaber, vorbehaltlich eines anders lautenden Vermerks, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in das Gebiet des ausstellenden Staates zurückzukehren. Die Frist zur Rückkehr darf aber nicht weniger als drei Monate betragen, außer wenn das Land, in welches der Staatenlose reisen will, keine Rückkehrgarantie im Reiseausweis verlangt. 2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 kann jeder vertragschließende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Artikel 13, berühren in einer Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete der Vertragschließenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.
Artikel 15
Weder die Ausstellung des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatsangehörigkeit anbelangt.
Artikel 16
Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt nicht ipso facto dessen Vertretern Schutzbefugnisse. Muster-Reiseausweis Es wird empfohlen, den Ausweis in Form eines Heftes (15 x 10 cm) auszustellen und ihn so zu drucken, dass jede mit chemischen oder anderen Mitteln vorgenommene Radierung oder Änderung leicht festgestellt werden kann und dass die Worte „Übereinkommen vom 28. September 1954“ auf jeder Seite in der Sprache des ausstellenden Landes fortlaufend wiederholt werden. Umschlag des Heftes Reiseausweis (Übereinkommen vom 28. September 1954) Nr. .............
(1) Reiseausweis (Übereinkommen vom 28. September 1954) Dieser Ausweis wird am ........ ungültig, sofern er nicht verlängert wird. Name ……………………………………………………………………………………………………….. Vorname(n) ………………………………………………………………………………………………… Begleitet von ....................... Kind (Kindern). 1. Dieser Ausweis wird dem Inhaber lediglich als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Passes abgegeben. Er greift der Frage der Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vor und hat auf diese keinen Einfluss. 2. Der Inhaber ist berechtigt, bis zum .........., wenn nachstehend kein späteres Datum angegeben ist, nach ............ zurückzukehren. (Hier ist das Land anzugeben, dessen Behörden den Ausweis ausstellen. Der Zeitraum, während dessen es dem Inhaber erlaubt ist, zurückzukehren, darf nicht weniger als drei Monate betragen, außer wenn das Land, in welches der Inhaber reisen will, keine Rückkehrgarantie im Ausweis verlangt. 3. Lässt sich der Inhaber in einem anderen Lande nieder als dem, in dem der Ausweis ausgestellt wurde, so hat er, falls er sich wiederum ins Ausland begeben will, bei den zuständigen Behörden seines Aufenthaltslandes um einen neuen Ausweis nachzusuchen. (Der frühere Ausweis ist von der Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, einzuziehen und an die Behörde, die ihn ausgestellt hat, zurückzuschicken.* (Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.) *Der Satz in Klammern kann von den Regierungen, die dies wünschen, eingefügt werden. ____________________________________________________________________________________
(2) Geburtsort und -datum: ………………………………................................ Beruf: ............................................................................................................ Gegenwärtiger Wohnort: ............................................................................. Mädchenname und Vorname(n) der Ehefrau* ............................................ Name und Vorname(n) des Ehemannes* .................................................... *Nichtzutreffendes streichen Personenbeschreibung Größe: ........................................................................................................... Haare: ........................................................................................................... Farbe der Augen: .......................................................................................... Nase: ............................................................................................................ Gesichtsform: .............................................................................................. Hautfarbe: ................................................................................................... Besondere Kennzeichen: ............................................................................ Den Inhaber begleitende Kinder Name Vorname(n) Geburtsort und – datum Geschlecht ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. ……………. (Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.) _____________________________________________________________________________________
(3) Lichtbild des Inhabers und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde. Fingerabdrücke des Inhabers (wenn erforderlich). Unterschrift des Inhabers ................................... (Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.) _____________________________________________________________________________________
(4) 1. Dieser Ausweis ist für folgende Länder gültig: ……………………………………………………………..................................................................... ……………………………………………………………..................................................................... ……………………………………………………………..................................................................... 2. Dieser Ausweis wird auf Grund folgender Unterlage(n) ausgestellt: ……………………………………………………………..................................................................... ……………………………………………………………..................................................................... ……………………………………………………………..................................................................... Ausgestellt in: ........................................... Datum: ...................................................... Unterschrift und Stempel der den Ausweis ausstellenden Behörde: Erhobene Gebühr: ............ (Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.) _____________________________________________________________________________________
(5) Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer Erhobene Gebühr: ............ vom ..................... bis ..................... Geschehen zu ................ Datum ................... Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde: Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer Erhobene Gebühr: ............ vom ..................... bis ..................... Geschehen zu ............... Datum ................... Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde: (Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.)
(6) Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer Erhobene Gebühr: ............ vom ..................... bis ..................... Geschehen zu ............... Datum ................... Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde: Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer Erhobene Gebühr: ............ vom ..................... bis ..................... Geschehen zu ................ Datum ................... Unterschrift und Stempel der die Gültigkeit des Ausweises verlängernden Behörde:(Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.) (7–32) Visa Der Name des Ausweisinhabers ist in jedem Visum zu wiederholen. (Dieser Ausweis enthält ohne Umschlag 32 Seiten.) _____________________________________________________________________________________