Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 96/2011

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 96/2011

Übersetzung (BGBl. III Nr. 96/2011)

Langtitel

(Übersetzung)
Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
StF: BGBl. III Nr. 96/2011 (NR: GP XXIV RV 881 AB 1017 S. 86. BR: AB 8435 S. 791. )

Änderung

BGBl. III Nr. 167/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 110/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 275/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 95/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 201/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 54/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 109/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 192/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 150/2020 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 82/2025 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Österreich III 82/2025 *Albanien III 96/2011 *Andorra III 95/2014 *Armenien III 150/2020 *Aserbaidschan III 150/2020 *Belgien III 110/2013 *Bosnien-Herzegowina III 167/2012 *Bulgarien III 167/2012 *Dänemark III 96/2011 *Deutschland III 54/2016 *Estland III 109/2018 *Finnland III 167/2012 *Frankreich III 96/2011 *Georgien III 201/2014 *Griechenland III 96/2011 *Irland III 82/2025 *Island III 167/2012 *Italien III 110/2013 *Kroatien III 167/2012 *Lettland III 201/2014 *Liechtenstein III 54/2016 *Litauen III 275/2013 *Luxemburg III 167/2012 *Malta III 96/2011 *Moldau III 167/2012 *Monaco III 201/2014 *Montenegro III 96/2011 *Niederlande III 96/2011 *Nordmazedonien III 167/2012 *Norwegen III 109/2018 *Polen III 54/2016 *Portugal III 167/2012 *Rumänien III 96/2011 *Russische F III 275/2013 *San Marino III 96/2011 *Schweden III 275/2013 *Schweiz III 95/2014 *Serbien III 96/2011, III 167/2012 *Slowakei III 54/2016 *Slowenien III 275/2013 *Spanien III 96/2011 *Tschechische R III 109/2018 *Tunesien III 192/2019 *Türkei III 167/2012 *Ukraine III 167/2012, III 54/2016, III 82/2025 *Ungarn III 54/2016 *Vereinigtes Königreich III 109/2018 *Zypern III 54/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass jedes Kind das Recht auf die Schutzmaßnahmen seitens seiner Familie, der Gesellschaft und des Staates hat, die sein Status als minderjährige Person erfordert;
in dem Bewusstsein, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, insbesondere die Kinderpornographie und die Kinderprostitution, sowie alle Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, einschließlich der Handlungen, die im Ausland begangen werden, die Gesundheit und die psychosoziale Entwicklung des Kindes zerstören;
in der Erkenntnis, dass die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Kinder und Täter, beunruhigende Ausmaße angenommen haben und dass zur Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern eine internationale Zusammenarbeit notwendig ist;
in der Erwägung, dass das Wohlergehen und das Wohl der Kinder Grundwerte sind, die von allen Mitgliedstaaten geteilt werden und ohne jegliche Diskriminierung gefördert werden müssen;
eingedenk des auf dem Dritten Gipfel der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Warschau, 16.-17. Mai 2005) angenommenen Aktionsplans, in dem die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Beendigung der sexuellen Ausbeutung von Kindern gefordert wird;
unter Hinweis insbesondere auf die Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (91) 11 über sexuelle Ausbeutung, Pornographie, Prostitution von und Handel mit Kindern und jungen Erwachsenen und auf die Empfehlung Rec (2001)16 über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung, auf das Übereinkommen über Computerkriminalität ( SEV Nr. 185 ), insbesondere dessen Artikel 9, sowie auf das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels ( SEV Nr.197 );
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( 1950, SEV Nr. 5 ), der geänderten Europäischen Sozialcharta ( 1996, SEV Nr. 163 ) sowie des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten ( 1996, SEV Nr. 160 );
sowie eingedenk des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen Artikel 34, des Fakultativprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
eingedenk des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (2004/68/JI), des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI) und des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/JI);
unter gebührender Berücksichtigung der anderen auf diesem Gebiet einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte und internationalen Programme, insbesondere der Erklärung und des Aktionsprogramms von Stockholm, die auf dem 1. Weltkongress gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (27. bis 31. August 1996) angenommen wurden, der auf dem 2. Weltkongress gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (17. bis 20. Dezember 2001) angenommenen Globalen Verpflichtung von Yokohama, der Verpflichtung und des Aktionsplans von Budapest, die auf der Konferenz zur Vorbereitung des 2. Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (20. bis 21. November 2001) angenommen wurden, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution S-27/2 „Eine kindergerechte Welt“ und des dreijährigen Programms „Ein Europa von Kindern für Kinder schaffen“, das im Anschluss an den Dritten Gipfel verabschiedet wurde und zu dem die Konferenz von Monaco den Anstoß gegeben hat (4. bis 5. April 2006);
entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zu leisten, Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu schützen – unabhängig von der Person des Täters – und den Opfern Unterstützung zu gewähren;anerkennend, dass es notwendig ist, eine umfassende völkerrechtliche Übereinkunft auszuarbeiten, welche die Aspekte der Verhütung, des Schutzes und des Strafrechts bei der Bekämpfung aller Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Schwerpunkt hat und einen besonderen Überwachungsmechanismus einführt –
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Februar 2011 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 4 für Österreich mit 1. Juni 2011 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens, nachstehende zuständige nationale Behörde, als die einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens benannt:
Bundesministerium für Inneres
Bundeskriminalamt
Josef-Holaubek Platz 1
1090 – Wien
Österreich hat am 16. Dezember 2020 gegen den als Vorbehalt zu klassifizierenden Teil der Erklärungen Aserbaidschans vom 19. Dezember 2019 einen Einspruch erhoben.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Malta, Montenegro, Niederlande, Rumänien, San Marino, Serbien, Spanien.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter ( http://conventions.coe.int/ ) abrufbar [ SEV Nr. 201 ]:
Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Deutschland, Belgien, Estland, Georgien, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Monaco, Norwegen, Polen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt Albanien folgende nationale Behörde:
Ministry of Justice
Department of Codification
Head of the Section of Justice for children and familial right
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 die folgende ist:
Ministry for Human Rights and Refugees of Bosnia and Herzegovina
Trg BiH 1
71 000 Sarajevo
Bosnia and Herzegovina
Gemäß Art. 20 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 20 Abs. 1 lit. f zur Gänze nicht anwendet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 21 Abs. 1 lit. c nur in den Fällen anwendet, wo Kinder gemäß Abs. 1 lit. a oder b des genannten Artikels angeworben oder genötigt wurden.
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 24 Abs. 2 zur Gänze auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. f umschriebenen Straftaten nicht anwendet.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Bulgarien als für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:
The Research Institute for Forensic Science and Criminology
1, Alexandar Malinov bul.
1715 Sofia, P.O. Box 934
In Bezug auf Art. 20 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 20 Abs. 1 lit. a und e nicht auf die Herstellung und den Besitz von pornografischen Material mit Kindern anzuwenden, die das nach Art. 18 Abs. 2 festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder mit ihrer Zustimmung und ausschließlich ihren eigenen privaten Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Dänemark, dass bis zur weiteren Entscheidung das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt Dänemark hiermit den Name und Anschrift der dänischen nationalen Behörde mit, die dafür verantwortlich ist, die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu setzen, um gemäß den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten und anderen entsprechenden Vorschriften und Garantien, wie vom nationalem Recht vorgeschrieben, Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen den im Übereinkommen festgelegten Straftaten verurteilt wurden, zu sammeln und zu speichern:
The Danish Ministry of Justice
Criminal Law Division
Slotsholmsgade 10
2116 Købehavn K
Denmark
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Finnland, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 die folgende nationale Behörde zuständig ist:
Justizministerium
Postanschrift: P.O. Box 25,
FI-00023 Regierung
Besucheradresse: Eteläesplanadi 10, Helsinki
Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass das Übereinkommen auf das gesamte Gebiet der Republik angewendet wird.
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens möchte Frankreich darauf hinweisen, dass es sich praktisch das Recht vorbehält, Art. 24 Abs. 2 betreffend die Unterbindung der Versuche zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten auf bestimmte Straftaten, insbesondere auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e und f und Art. 23 festgelegten, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Frankreich folgende Behörde als die einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:
Ministère de la Justice et des Libertés
Direction des Affaires criminelles et des grâces
Bureau de l'entraide pénale internationale
13, place Vendôme
75042 PARIS Cedex 01
Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt die griechische Regierung folgende nationale Behörde:
The Ministry of Citizen Protection
Hellenic Police Headquarters
Forensic Science Division (F.S.D.)
173, Alexandras Ave.
P.C. 115 22 Athen
Greece
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Island, dass der „National Commissioner of Police“ die zuständige nationale Behörde für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen der nach Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens umschriebenen Straftaten verurteilt wurden, ist. Die Kontaktdaten der nationalen Behörde sind die folgenden:
National Commissioner of Police
Ríkislögreglustjórinn
Skúlagata 21
101 Reykjavic
Island
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Kroatien als für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:
Justizministerium
Dežmanova 10
10000 Zagreb
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Luxemburg das Recht vor, Art. 24 Abs. 2 auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e und f und Art. 23 umschriebene Straftaten nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Luxemburg, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 die folgende nationale Behörde zuständig ist:
Parquet Général (Generalstaatsanwaltschaft)
Cité judiciaire, bâtiment CR
L-2080 Luxembourg
Malta benennt die folgende zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens:
Malta Police Force
General Headquarters
Floriana CMR 02
Malta
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt die Republik Mazedonien den Namen und die Adresse der für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 zuständigen nationalen Behörde mit:
Innenministerium
Dimce Mircev Straße Nr.8
1000 Skopje
Republik Mazedonien
Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliertem Gebiet angewandt werden. Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens wird das Innenministerium der Republik Moldau als für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 zuständige nationale Behörde bestimmt.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass sich seiner Meinung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a auf eine Person unter 16 Jahren und lit. b auf eine Person unter18 Jahren bezieht.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass es sich die Strafverfolgung für den in Art. 25 Abs. 1 lit. e gesetzlich festgelegten Fall in Übereinstimmung mit seinem eigenen Strafrecht vorbehält.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass das Übereinkommen für das Hoheitsgebiet von Montenegro gilt.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Montenegro folgende zuständige nationale Behörde:
The Police Directorate of Montenegro
Forensic Center
Add. Bozova glavica bb
81410 Danilovgrad
Montenegro
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt das Königreich der Niederlande die folgende Behörde für das Königreich in Europa:
National Forensic Institute
P.O. Box 24044
2490 AA Den Haag
Gemäß Art. 47 des Übereinkommens, anerkennt das Königreich der Niederlande das Übereinkommen für das Königreich in Europa.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Portugal die folgende Behörde als einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:
Instituto Nacional de Medicina Legal
(National Institute of Legal Medicine)
Largo da Sé Nova
3000-213 Coimbra
Portugal
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung der Bestimmungen des Art. 37 Art. 1 die Folgende ist:
„the General Inspectorate of the Rumanian Police, within the Ministry of Administration and Interior“.
Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt San Marino folgende nationale Behörde:
Authority for Equal Opportunities
Via dei Paceri, 25
47891 Falciano
Republic of San Marino
Die Republik Serbien erklärt, dass die Erklärung in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens an das Generalsekretariat des Europarates zur gegebenen Zeit übermittelt wird.
Ferner hat Serbien seine für die Zwecke des Übereinkommens bestimmte nationale Behörde wie folgt designiert:
Ministerium für Inneres
Bulevar Mihajla Pupina 2
11070 Belgrad
Republik Serbien
Für den Fall, dass das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 auf Gibraltar angewandt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Spanien benennt als für die Umsetzung von Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die Folgende:
Subdirección General de Registros Adminitrativos de Apoyo a la Actividad Judicial
(Sous-Direction Générale des Registres Administratifs de Soutien à l'Activité Judiciaire)
Dirección General de Modernización de la Administración de Justicia del Ministerio de Justicia
(Direction Générale de Modernisation de l'Administration Judiciaire du Ministère de la Justice)
calle San Bernardo, 19
28071 Madrid
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens wird das Ministerium für Inneres als zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt die Türkei hiermit den Namen und die Anschrift ihrer nationalen Behörde mit, zuständig für die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zur Erhebung und Speicherung von Daten über die Identität und den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen, die wegen in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt wurden:
Justizministerium der Republik Türkei
Generaldirektion für internationales Recht und auswärtige Beziehungen
Mustafa Kemal Mah. 2151. Cadde,
No: 34 / A, 0652 Sogutozu Ankara
Türkei
Gemäß Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung in den Fällen angesehen wird, in welchen die Ukraine ein Ersuchen von einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens erhält, mit dem sie keinen Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung abgeschlossen hat.
Das Justizministerium der Ukraine (während der Gerichtsverfahren oder der Urteilsvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (während der vorgerichtlichen Verfahren) sind die zuständigen nationalen Behörden für die Anwendung des Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 das Innenministerium der Ukraine ist.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
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