BGBl. III Nr. 101/2011
BGBl. III Nr. 101/2011
Übersetzung (BGBl. III Nr. 101/2011)
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
StF: BGBl. III Nr. 101/2011 (NR: GP XXIV RV 1069 AB 1091 S. 100. BR: AB 8477 S. 795. )
Änderung
BGBl. III Nr. 156/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 131/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 234/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 224/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 139/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 188/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 204/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 190/2023 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 83/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 186/2024 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2025 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 201/2025 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 80/2026 (K – Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Albanien III 131/2014 *Angola III 103/2025 *Antigua/Barbuda III 139/2021 *Argentinien III 131/2014 *Aserbaidschan III 80/2026 *Australien III 186/2024 *Bangladesch III 201/2025 *Barbados III 103/2025 *Belgien III 224/2019 *Bosnien-Herzegowina III 101/2011 *Brunei III 103/2024 *Bulgarien III 83/2024 *Burkina Faso III 234/2017 *Chile III 101/2011 *Côte d’Ivoire III 234/2017 *Dänemark III 101/2011 *Deutschland III 101/2011 *Dominikanische R III 234/2017 *Finnland III 101/2011 *Frankreich III 234/2017 *Griechenland III 188/2021 *Guinea III 234/2017 *Indonesien III 234/2017 *Irak III 234/2017 *Island III 224/2019 *Italien III 190/2023 *Japan III 101/2011 *Kanada III 156/2013 *Kasachstan III 234/2017 *Korea/R III 101/2011 *Kuba III 101/2011 *Laos III 204/2022 *Lesotho III 190/2023 *Luxemburg III 139/2021 *Madagaskar III 190/2023 *Malawi III 224/2019 *Malaysia III 156/2013 *Marokko III 224/2019 *Mauritius III 156/2013 *Moldau III 101/2011 *Montenegro III 234/2017 *Niederlande III 186/2024 *Niger III 101/2011 *Nigeria III 204/2022 *Nordmazedonien III 156/2013 *Norwegen III 234/2017 *Philippinen III 224/2019 *Portugal III 234/2017 *Ruanda III 224/2019 *Russische F III 101/2011 *Sambia III 131/2014 *Samoa III 103/2024 *São Tomé/Príncipe III 103/2024 *Saudi-Arabien III 103/2024 *Schweden III 101/2011 *Senegal III 139/2021 *Serbien III 101/2011 *Sierra Leone III 139/2021 *Singapur III 156/2013 *Slowakei III 101/2011 *Slowenien III 131/2014 *Somalia III 139/2021 *Spanien III 101/2011 *St. Lucia III 103/2025 *Thailand III 234/2017 *Togo III 156/2013 *Tschechische R III 101/2011 *Tunesien III 139/2021 *Türkei III 131/2014 *Uruguay III 103/2025 *Usbekistan III 188/2021 *Vereinigtes Königreich III 101/2011 *Vietnam III 131/2014 *Zypern III 101/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZ
________
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 31. Mai 2006 zu ihrer fünfundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist,
anerkennt das globale Ausmaß arbeitsbedingter Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu ihrer Reduzierung,
erinnert daran, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle zu den Zielen der Internationalen Arbeitsorganisation gehört, wie sie in ihrer Verfassung dargelegt sind,
anerkennt, dass arbeitsbedingte Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle sich negativ auf die Produktivität und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung auswirken,
verweist auf Absatz III (g) der Erklärung von Philadelphia, dem zufolge die Internationale Arbeitsorganisation die feierliche Verpflichtung hat, bei den einzelnen Nationen der Welt Programme zu fördern, die einen angemessenen Schutz für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei allen Beschäftigungen erreichen,
ist sich der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, 1998, bewusst,
verweist auf das Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, die Empfehlung (Nr. 164) betreffend den Arbeitsschutz, 1981, und andere Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind,
erinnert daran, dass die Förderung des Arbeitsschutzes Teil der Agenda der Internationalen Arbeitsorganisation für menschenwürdige Arbeit für alle ist,
verweist auf die von der 91. Tagung (2003) der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen „Schlussfolgerungen über normenbezogene Tätigkeiten der IAO im Bereich des Arbeitsschutzes – Eine globale Strategie“, insbesondere in Bezug darauf sicherzustellen, dass dem Arbeitsschutz in nationalen Agenden Vorrang eingeräumt wird,
betont die Bedeutung der ständigen Förderung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2006, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, bezeichnet wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Mai 2011 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich am 20. Mai 2012 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Bosnien und Herzegowina, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Japan, Republik Korea, Kuba, Moldau, Niger, Russische Föderation, Schweden, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.
EMPFEHLUNG BETREFFEND DEN FÖRDERUNGSRAHMEN FÜR DEN ARBEITSSCHUTZ
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 31. Mai 2006 zu ihrer fünfundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 (im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt), erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2006, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, bezeichnet wird. I. INNERSTAATLICHE POLITIK 1. Die nach Artikel 3 des Übereinkommens ausgearbeitete innerstaatliche Politik sollte Teil II des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, sowie die in diesem Übereinkommen genannten einschlägigen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Regierungen berücksichtigen. II. INNERSTAATLICHES SYSTEM 2. Bei der Einrichtung, Unterhaltung, fortlaufenden Entwicklung und regelmäßigen Überprüfung des in Artikel 1 b) des Übereinkommens definierten innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems: a) sollten die Mitglieder die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevanten und im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation berücksichtigen, insbesondere das Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947, und das Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969; b) können die Mitglieder die in Artikel 4
(1) des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen auf andere interessierte Parteien ausdehnen. 3. Im Hinblick auf die Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen sollte das innerstaatliche System geeignete Maßnahmen für den Schutz aller Arbeitnehmer vorsehen, insbesondere der Arbeitnehmer in Hochrisikosektoren und verletzlicher Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Arbeitnehmer in der informellen Wirtschaft, Wanderarbeitnehmer und junge Arbeitnehmer. 4. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts zu schützen, einschließlich des Schutzes ihrer reproduktiven Gesundheit. 5. Bei der Förderung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur im Sinne des Artikels 1 d) des Übereinkommens sollten sich die Mitglieder darum bemühen: a) durch nationale Kampagnen, die gegebenenfalls mit Initiativen auf der Arbeitsplatzebene und internationalen Initiativen verbunden werden, das Bewusstsein für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit zu verbessern; b) Mechanismen zur Durchführung der Arbeitsschutzerziehung und -ausbildung zu fördern, insbesondere für Führungskräfte, Aufsichtspersonen, Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Bedienstete; c) Arbeitsschutzkonzepte und gegebenenfalls -kompetenzen in Bildungs- und Berufsbildungsprogramme aufzunehmen; d) den Austausch von Arbeitsschutzstatistiken und -daten zwischen zuständigen Behörden, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu erleichtern; e) im Hinblick auf die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Verringerung auf ein Mindestmaß, soweit dies sinnvoll und praktisch möglich ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Verbände zu informieren und zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern oder zu erleichtern; f) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis auf der Arbeitsplatzebene die Festlegung von Arbeitsschutzpolitiken, die Einsetzung von gemeinsamen Arbeitsschutzausschüssen und die Benennung von Arbeitsschutzbeauftragten der Arbeitnehmer zu fördern; g) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die Probleme von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben sowie von Subunternehmern bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und -vorschriften anzugehen. 6. Die Mitglieder sollten einen Arbeitsschutzmanagement-Systemansatz fördern, wie zum Beispiel in den Leitlinien für Arbeitsschutz-Managementsysteme (ILO-OSH 2001) dargestellt. III. INNERSTAATLICHES PROGRAMM 7. Das in Artikel 1 c) des Übereinkommens definierte innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm sollte sich auf Grundsätze der Evaluierung und des Managements von Gefahren und Risiken stützen, insbesondere auf Arbeitsplatzebene. 8. Das innerstaatliche Programm sollte Handlungsprioritäten benennen, die in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden sollten. 9. Bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Programms können die Mitglieder die in Artikel 5
(1) des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen auf andere interessierte Parteien ausdehnen. 10. Zur Durchführung der Bestimmungen von Artikel 5 des Übereinkommens sollte das innerstaatliche Programm aktiv präventive Maßnahmen und Tätigkeiten am Arbeitsplatz fördern, an denen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihre Vertreter beteiligt sind. 11. Das innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm sollte, soweit angemessen, mit anderen innerstaatlichen Programmen und Plänen koordiniert werden, beispielsweise mit denen, die sich auf die öffentliche Gesundheit und die wirtschaftliche Entwicklung beziehen. 12. Bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Arbeitsschutzprogramms sollten die Mitglieder, unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus den von ihnen ratifizierten Übereinkommen, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevanten Urkunden der IAO, die im Anhang dieser Empfehlung aufgeführt werden, berücksichtigen. IV. INNERSTAATLICHES PROFIL 13. Die Mitglieder sollten ein innerstaatliches Profil erstellen und regelmäßig aktualisieren, das die jeweilige Situation im Bereich des Arbeitsschutzes und die bei der Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt erzielten Fortschritte zusammenfasst. Das Profil sollte bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Programms als Grundlage dienen. 14.
(1) Das innerstaatliche Arbeitsschutzprofil sollte gegebenenfalls Informationen über die folgenden Elemente umfassen: a) Rechtsvorschriften, gegebenenfalls Gesamtarbeitsverträge und alle sonstigen relevanten Instrumente über den Arbeitsschutz; b) eine oder mehrere für den Arbeitsschutz verantwortliche und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis bezeichnete Stellen oder Gremien; c) Mechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich Inspektionssystemen; d) Vorkehrungen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Unternehmensebene zwischen Geschäftsleitung, Arbeitnehmern und ihren Vertretern als wesentliches Element von Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz; e) einen innerstaatlichen dreigliedrigen Beirat oder innerstaatliche dreigliedrige Beiräte, die sich mit Arbeitsschutzfragen befassen; f) Informations- und Beratungsdienste zum Arbeitsschutz; g) die Bereitstellung einer Arbeitsschutzausbildung; h) arbeitsmedizinische Dienste im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis; i) Arbeitsschutzforschung; j) den Mechanismus zur Erhebung und Analyse von Daten über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie ihre Ursachen unter Berücksichtigung der einschlägigen Instrumente der IAO; k) Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Versicherungs- oder Sozialversicherungssystemen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten decken; l) Unterstützungsmechanismen für eine fortschreitende Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen in Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben und in der informellen Wirtschaft.
(2) Außerdem sollte das innerstaatliche Arbeitsschutzprofil, soweit angemessen, Informationen über die folgenden Elemente umfassen: a) Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf innerstaatlicher und betrieblicher Ebene, einschließlich innerstaatlicher Programmüberprüfungsmechanismen; b) technische Normen, Richtliniensammlungen und Leitlinien zum Arbeitsschutz; c) Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, einschließlich Förderungsinitiativen; d) spezialisierte technische, medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die mit verschiedenen Aspekten des Arbeitsschutzes befasst sind, einschließlich Forschungsinstituten und -labors, die auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätig sind; e) im Bereich des Arbeitsschutzes tätige Personen, wie Inspektoren, Arbeitsschutzbeauftragte, Arbeitsmediziner und Arbeitshygieniker; f) Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; g) Arbeitsschutzpolitiken und -programme von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden; h) regelmäßige oder laufende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit; i) Finanz- und Haushaltsmittel im Bereich des Arbeitsschutzes; und j) Daten zu Demografie, Alphabetisierung, Wirtschaft und Beschäftigung, soweit verfügbar, sowie alle anderen relevanten Informationen. V. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONSAUSTAUSCH 15. Die Internationale Arbeitsorganisation sollte: a) die internationale technische Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsschutzes erleichtern, um Länder, insbesondere Entwicklungsländer, bei folgenden Aufgaben zu unterstützen: i) Stärkung ihrer Kapazität zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur; ii) Förderung eines Managementsystemansatzes beim Arbeitsschutz; iii) Förderung der Ratifizierung, soweit es sich um Übereinkommen handelt, und Durchführung von Urkunden der IAO, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant und im Anhang dieser Empfehlung aufgeführt sind; b) den Austausch von Informationen über die innerstaatliche Politik im Sinne des Artikels 1 a) des Übereinkommens über innerstaatliche Arbeitsprogramme und -systeme, einschließlich über bewährte Praktiken und innovative Ansätze, und die Ermittlung neuer und neu entstehender Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz erleichtern; und c) Informationen über Fortschritte bei der Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt bereitstellen. VI. AKTUALISIERUNG DES ANHANGS 16. Der Anhang dieser Empfehlung sollte vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes überprüft und aktualisiert werden. Jeder so erstellte neu gefasste Anhang ist vom Verwaltungsrat anzunehmen und ersetzt den vorausgegangenen Anhang, nachdem er den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelt Anhang Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind I. ÜBEREINKOMMEN Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947 Übereinkommen (Nr. 115) über den Strahlenschutz, 1960 Übereinkommen (Nr. 120) über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964 Übereinkommen (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964 Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969 Übereinkommen (Nr. 139) über Berufskrebs, 1974 Übereinkommen (Nr. 148) über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977 Übereinkommen (Nr. 152) über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979 Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981 Übereinkommen (Nr. 161) über die betriebsärztlichen Dienste, 1985 Übereinkommen (Nr. 162) über Asbest, 1986 Übereinkommen (Nr. 167) über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988 Übereinkommen (Nr. 170) über chemische Stoffe, 1990 Übereinkommen (Nr. 174) über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995 Protokoll von 1995 zum Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947 Übereinkommen (Nr. 184) über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001 Protokoll von 2002 zum Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981 II. EMPFEHLUNGEN Empfehlung (Nr. 81) betreffend die Arbeitsaufsicht, 1947 Empfehlung (Nr. 82) betreffend die Arbeitsaufsicht (Bergbau und Verkehr), 1947 Empfehlung (Nr. 97) betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953 Empfehlung (Nr. 102) betreffend Sozialeinrichtungen, 1956 Empfehlung (Nr. 114) betreffend den Strahlenschutz, 1960 Empfehlung (Nr. 115) betreffend Arbeiterwohnungen, 1961 Empfehlung (Nr. 120) betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964 Empfehlung (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964 Empfehlung (Nr. 133) betreffend die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969 Empfehlung (Nr. 147) betreffend Berufskrebs, 1974 Empfehlung (Nr. 156) betreffend die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977 Empfehlung (Nr. 160) betreffend den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979 Empfehlung (Nr. 164) betreffend den Arbeitsschutz, 1981 Empfehlung (Nr. 171) betreffend die betriebsärztlichen Dienste, 1985 Empfehlung (Nr. 172) betreffend Asbest, 1986 Empfehlung (Nr. 175) betreffend den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988 Empfehlung (Nr. 177) betreffend chemische Stoffe, 1990 Empfehlung (Nr. 181) betreffend die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993 Empfehlung (Nr. 183) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995 Empfehlung (Nr. 192) betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001 Empfehlung (Nr. 194) betreffend die Liste der Berufskrankheiten, 2002