BGBl. Nr. 139/1987
BGBl. Nr. 139/1987
ASTP 3 (BGBl. Nr. 139/1987)
Langtitel
ZUSATZERKLÄRUNG ÜBER EIN PROGRAMM FÜR FORTSCHRITTLICHE SYSTEME UND TECHNOLOGIEN (ASTP 3)
(erstellt am 18. Februar 1986)
(fortgeschrieben am 30. Juni 1986)
StF: BGBl. Nr. 139/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Die weiter unten genannten Teilnehmerstaaten (im folgenden „die Teilnehmerstaaten“ genannt) –
EINGEDENK der Erklärung über ein Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien, die am 7. April 1978 angenommen worden ist (ESA/C/XXIII/Dec. 3 in der Anlage zu ESA/C(78)49);
EINGEDENK der Zusatzerklärung über ein Programm für fortschrittliche Systeme und Technologien (ESA/JCB/L/Dec. 2 (Final)), die am 24. März 1982 erstellt und am 26. Juni 1985 fortgeschrieben worden ist (ESA/JCB/L/Dec. 2 (Final), rev. 10 in der Anlage zu ESA/C(85)71);
GESTÜTZT auf den Vorschlag des Generaldirektors, das Programm um weitere vier Jahre zu verlängern (ESA/JCB(85)30);
GESTÜTZT auf das Übereinkommen der Organisation, insbesondere auf Artikel V.1.b und Anlage III –
ANLAGE A BESCHREIBUNG DES PROGRAMMS
1 Allgemeine Ziele des Programms Die allgemeinen Ziele des Programms sind: a) dafür zu sorgen, daß das „Know-how“ der europäischen Industrie an der Spitze des allgemeinen Fortschritts auf dem Gebiet der Fernmeldesatellitensysteme bleibt; b) Arbeiten im Zusammenhang mit fortschrittlichen Fernmelde-, Datenrelais-, Such- und Rettungs- sowie Navigationsmissionen zu definieren und zu fördern; c) die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt für Fernmelde- und Navigationssatelliten zu verbessern; d) die Kapazität und das Kosten-/Leistungsverhältnis von Fernmeldesatelliten weiter zu verbessern; e) die Leistungsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Erdfunkstellen und zugehörigen Technologie für Fernmeldemissionen zu fördern. 2 Art der im Rahmen des Programms durchzuführenden Arbeiten Das ASTP Phase 3 umfaßt neue Tätigkeiten sowie die Fortsetzung der bereits begonnenen Arbeiten, i. a. in einem oder mehreren der folgenden vier Bereiche: a) Fernmelde- und Navigationssysteme, b) Fernmeldenutzlasten, c) Fernmeldesatellitensysteme und -untersysteme, d) Erdfunkstellensysteme und Gerät für Fernmeldemissionen. Das Schwergewicht liegt auf der Vorbereitung neuer experimenteller/voroperationeller Missionen und des fortschrittlichen orbitalen Testsystems, insbesondere: – fester Funkdienst über Satelliten: Entwicklung eines fortschrittlichen Bord-Datenverarbeitungssystems und der erforderlichen Technologie sowie Experimente mit diesem System; – beweglicher See- und Flugfunkdienst: Weiterarbeit an kritischen Teilen vom gegenwärtigen Stadium der Brettschaltung zu dem des Ingenieurmodells, um die Auswahl im Rahmen des Systementwicklungsprogramms vorzubereiten; – beweglicher Landfunkdienst: Eventuelle ergänzende Arbeiten zur Unterstützung der PROSAT-Phase-2-Entwicklungen und technologische Entwicklungen zur Vorbereitung einer experimentellen Nutzlast; – optische Satellit-zu-Satellit-Verbindungen: Systemstudien über das gesamte Nachrichtenübertragungssystem, das Satellitensystem und die Entwicklung der für die Nachrichtenverbindungen erforderlichen Technologie; – Navigationssatelliten: Studien über experimentelle Systeme und die für ein operationelles System erforderliche Technologie; – Such- und Rettungsdienst: Studien zur Systemoptimierung und Entwicklung von Gerät bis zum Ingenieurmodell-Stadium; – Direktrundfunk: Untersuchung ausgewählter neuer Technologien und Entwicklung von Gerät in Bereichen, in denen erfolgversprechende Anwendungen erwartet werden; – Durchführung von Studien über allgemeine Verbesserungen der Fernmeldesatelliten- und -nutzlastsysteme; Entwicklung der entsprechenden Technologie bis zum Ingenieurmodell-Stadium, sofern ihre Anwendung bei den vorrangigen Missionen angesichts der allgemeinen Ziele des Programms aussichtsreich erscheint; – Datenrelais-Satellitensystem: Vorbereitung der Technologien, die voraussichtlich bei der weiteren Verbesserung des DRS-Systems gebraucht werden. Die Arbeiten auf den vorgenannten Gebieten werden in Jahresplänen, die den Teilnehmerstaaten gemäß den Durchführungsvorschriften vorzulegen sind, im einzelnen festgelegt. 3 Revisionsklausel Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.
ANLAGE B FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
1 Beitragsschlüssel a) Die Teilnehmerstaaten kommen überein, zur Durchführung des Programms Beiträge nach folgendem vorläufigen Schlüssel zu leisten: GESAMT- BEITRAG (MIO RE) % ÖSTERREICH BELGIEN …………………………………………………………………. 4,693 3,61 DÄNEMARK ……………………………………………………………... 0,650 0,50 FRANKREICH …………………………………………………………… 16,000 12,31 DEUTSCHLAND ………………………………………………………… 13,700 10,54 ITALIEN ………………………………………………………………….. 35,000 26,92 NIEDERLANDE NORWEGEN ……………………………………………………………… 1,000 0,77 SPANIEN ………………………………………………………………….. 10,400 8,00 SCHWEDEN ………………………………………………………………. 1,170 0,90 SCHWEIZ …………………………………………………………………. 3,000 2,31 VEREINIGTES KÖNIGREICH …………………………………………… 17,000 13,08 KANADA ………………………………………………………………….. NICHT GEDECKT 27,387 21,06 INSGESAMT ………………………………………………………………. 130,000 100 Dieser anfängliche Schlüssel gilt vorläufig, um die Beiträge für die Haushaltspläne 1986 und 1987 zu berechnen. Er wird durch berichtigte Schlüssel ersetzt, die jedes Jahr neu berechnet werden, um Veränderungen in der Verteilung der externen Programmarbeiten, Preiserhöhungen und Umrechnungskursänderungen Rechnung zu tragen, mit dem Ziel, am Ende für das Gesamtprogramm (Phase 3) einen industriellen Rückflußkoeffizienten von 1 zu erreichen. Die vorgenannten Beträge beruhen auf dem Preisstand von Mitte 1985, den Umrechnungskursen für 1986 und der am 1. Januar 1986 geltenden Haushaltsstruktur. b) Innerhalb des vorgenannten Finanzrahmens können von den gleichen Teilnehmerstaaten oder von Teilnehmerstaaten, die diese Erklärung später annehmen, weitere Mittel bereitgestellt werden. c) Die vorgenannten Beiträge sollen mindestens zu 75% zur Finanzierung externer Verträge dienen. 2 Vorläufiger Zahlungsplan Der vorläufige Zahlungsplan sieht wie folgt aus: Mio RE 1986 1987 1988 1989 1990 1991 4 17 28 29 27 25 3 Revisionsklausel Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden.