Monitoring Gesetzessammlung

LGBlStmk. Nr. 9/1977

AT - Österreichisches Bundesrecht

LGBlStmk. Nr. 9/1977

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 1977 über die Geschäftsordnung der Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission, die Geschäftsführung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle, die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, die Einsichtnahme in die Kollektivverträge und in die Satzungen, die Einigungsverhandlung bei Gesamtstreitigkeiten und die Aufsicht über die Einigungskommissionen (LGBlStmk. Nr. 9/1977)

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Steiermark als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 ) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Jänner 1977 über die Geschäftsordnung der Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission, die Geschäftsführung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle, die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit, die Einsichtnahme in die Kollektivverträge und in die Satzungen, die Einigungsverhandlung bei Gesamtstreitigkeiten und die Aufsicht über die Einigungskommissionen
StF: LGBlStmk. Nr. 9/1977

Änderung

LGBlStmk. Nr. 45/2001
LGBlStmk. Nr. 47/2001 (DFB)
BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 40, 44, 49, 209 bis 216 und 224 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 41/1974, Nr. 178/1975, Nr. 33/1976 und Nr. 2/1977, wird verordnet:
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