Monitoring Gesetzessammlung

SitzV

AT - Österreichisches Bundesrecht

SitzV

Sitz-Verordnung – SitzV

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Sitze der Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung (Sitz-Verordnung – SitzV)
StF: BGBl. II Nr. 579/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 64 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 , des § 1 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 sowie des § 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, BGBl. I Nr. 98/2018 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 , wird verordnet:

§ 1. Sitz des Finanzamtes Österreich

Das Finanzamt Österreich hat seinen Sitz in Linz.

§ 2. Sitz des Finanzamtes für Großbetriebe

Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien.

§ 3. Sitz des Zollamtes Österreich

Das Zollamt Österreich hat seinen Sitz in Graz.

§ 4. Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung

Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seinen Sitz in Wien.

§ 5. Sitz der Zentralen Services

Die Zentralen Services haben ihren Sitz in Wien.

§ 6. Sitz des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge

Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat seinen Sitz in Wien.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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