BGBl. II Nr. 102/2026
BGBl. II Nr. 102/2026
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission (BGBl. II Nr. 102/2026)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission
StF: BGBl. II Nr. 102/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 196 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.
Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 320 Euro für die erste angefangene Stunde und 80 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde
§ 2.
Jedem Ersatzmitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
§ 3.
Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 219/1998 , zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2009 , außer Kraft.