BGBl. II Nr. 241/2013
BGBl. II Nr. 241/2013
Verordnung der Bundesregierung über das Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates (BGBl. II Nr. 241/2013)
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über das Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates
StF: BGBl. II Nr. 241/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 , wird verordnet:
§ 1. Sitzungsgeld und Reisekosten
(1) Den Mitgliedern des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
§ 2. Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen
Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.