Monitoring Gesetzessammlung

B-KennV

AT - Österreichisches Bundesrecht

B-KennV

B-KennV

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV)
StF: BGBl. II Nr. 414/1999 [CELEX-Nr.: 392L0058 ]

Änderung

BGBl. II Nr. 94/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0027 ]

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32022L0431 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 20 Abs. 2 und 87 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999 , wird verordnet:

§ 1. Anwendung von Bestimmungen der KennV

(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015 , sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. in § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt, 2. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und 3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 2. Verbot von Ausnahmen

(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.

§ 3. Übergangsbestimmungen

(1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.
(2) Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

§ 4. Schlussbestimmungen

(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.
(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 und die Anwendbarkeit des § 1b der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983 , im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.
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