Monitoring Gesetzessammlung

B-DOK-VO

AT - Österreichisches Bundesrecht

B-DOK-VO

B-DOK-VO

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO)
StF: BGBl. II Nr. 452/1999 [CELEX-Nr.: 389L0391 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 18 Z 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999 , wird verordnet:

§ 1. Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO

(1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997 , sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und 2. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 2. Zuständige Personen

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
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